Baueinstellungsverfügung für Garage im Pflanzstreifen des Bebauungsplans rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Grundstückseigentümer wandten sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Bauarbeiten an einer Garage sofort eingestellt wurden. Streitpunkt war, ob das Vorhaben als genehmigungsfrei nach § 67 BauO NW zulässig war, obwohl es einen im Bebauungsplan festgesetzten Schutz- und Pflanzstreifen überbaute. Das VG Münster hielt die Garage für formell und materiell baurechtswidrig, weil sie den Pflanzstreifen vollständig in Anspruch nimmt und deshalb eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich wäre. Auf eine (vermeintliche) positive Einschätzung der Gemeinde bzw. deren Eingangsbestätigung durften die Kläger nicht vertrauen; die Verantwortung für die Planrechtskonformität trägt der Bauherr. Die Klage wurde abgewiesen; auch die Zwangsgeldandrohung blieb unbeanstandet.
Ausgang: Klage gegen Baueinstellung und Zwangsgeldandrohung wegen Verstoßes gegen Bebauungsplan abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfrei nach § 67 BauO NW, wenn es den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht entspricht und zur Zulässigkeit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich wäre.
Die Zulassung einer Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Ausnahme von Baugrenzen) lässt andere planungsrechtliche Festsetzungen, insbesondere Schutz- und Pflanzstreifen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB, unberührt.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW begründet eine Einschätzung oder Erklärung der Gemeinde regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen in die Planrechtskonformität des Vorhabens, da der Gemeinde keine bauaufsichtlichen Prüfpflichten obliegen.
Die Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit eines freigestellten Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans liegt beim Bauherrn und im Rahmen seines Wirkungskreises beim Entwurfsverfasser; dies rechtfertigt bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstößen.
Eine Baueinstellung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ist bei formell und materiell illegaler Bauausführung regelmäßig geeignet und erforderlich, um eine weitere Verfestigung des rechtswidrigen Zustands zu verhindern; private wirtschaftliche Nachteile sind dabei grundsätzlich nachrangig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-ger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. 00 in E. (Gemarkung E. Flur 00 Flurstücke 000 und 000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des 1995 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 0.00 "B.". Entlang der hinteren (südöstlichen) Grundstücksseite verläuft ein Gewässergraben. Der Bebauungsplan enthält für die an den Gewässergraben angrenzenden Grundstücke, somit auch für das Grundstück der Kläger, die grafische Festsetzung, daß ein fünf Meter breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorzuhalten ist. Für dieselbe Fläche trifft der Bebauungsplan auch Festsetzungen über Anpflanzungen und Pflanzbindungen für Bäume. Ferner setzt der Bebauungsplan Baugrenzen fest. Nach Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind u.a. Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Im Mai 1996 legten die Kläger die erforderlichen Bauvorlagen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage der Stadt E. vor. Die Bau- und Lagepläne sehen die Errichtung einer Garage im hinteren Grundstücksbereich vor. Die Garage soll mit einer Länge von 8,99 m auf die nordöstliche und einer Breite von 5,86 m auf die südöstliche Grundstücksgrenze gebaut werden.
Unter dem 4. Juni 1996 sandte der Stadtdirektor der Stadt E. den Klägern eine "Eingangsbestätigung", durch welche er den Eingang der Bauvorlagen zur Fristberechnung nach § 67 Abs. 2 BauO NW bestätigte. Er führte auch aus, daß sich das Grundstück der Kläger im Bebauungsplangebiet Nr. 0.00 "B." befinde und damit § 67 BauO NW Anwendung finde. Die Kläger begannen im September 1996 mit der Ausführung der Bauarbeiten.
Im Februar 1997, als das Wohnhaus und die Garage entsprechend den eingereichten Bauvorlagen bereits nahezu fertiggestellt waren, stellten Mitarbeiter der Stadt E. bei einer Ortsbesichtigung fest, daß die Garage auf dem durch den Bebauungsplan festgesetzten Pflanz- und Schutzstreifen errichtet wurde.
Der Beklagte gab den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragten daraufhin eine Befreiung von den beeinträchtigten Festsetzungen des Bebauungsplans.
Mit Datum vom 27. Mai 1997 erließ der Beklagte eine Ordnungsverfügung. Darin gab er den Klägern auf, die Bauarbeiten an dem Neubau der Garage sofort einzustellen. Er begründete diese Maßnahme damit, daß mit der Errichtung der Garage begonnen worden sei, ohne daß die nach § 63 Abs. 1 BauO NW erforderliche Baugenehmigung vorliege. Vor Zugang der Baugenehmigung dürfe die Bauausführung gemäß § 75 Abs. 5 BauO NW nicht begonnen werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklage ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM an.
Den Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung in Münster mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1998, zugestellt am 20. Februar 1998, als unbegründet zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid führte sie aus, daß für die Ermessensausübung die unerwünschte Breitenwirkung des baurechtswidrigen Zustandes und die fehlende Möglichkeit, private und wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen, für den Erlaß der Ordnungsverfügung maßgebend seien.
Die Kläger haben am 20. März 1998 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, das Bauvorhaben stehe zu den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Widerspruch. Gemäß der Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen sei die Errichtung von Garagen grundsätzlich auch außerhalb der durch Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Das Bauvorhaben stehe daher in Einklang mit den Festsetzungen des Planes, so daß es keiner Genehmigung für die Garage bedürfe.
Ferner führen sie an, die Stadt E. habe durch das Schreiben vom 4. Juni 1996 das Bauvorhaben als genehmigungsfrei im Sinne von § 67 BauO NW beurteilt und auf das Genehmigungsverfahren verzichtet. Dadurch habe die Stadt inzident die Genehmigungspflicht verneint und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans positiv festgestellt. Auf diese Entscheidung könnten sie, die Kläger, vertrauen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß sie das Grundstück erworben sowie das Bauvorhaben geplant und errichtet hätten, ohne von dem Pflanzstreifen zu wissen. Weder der Verkäufer des Grundstücks noch der Mitarbeiter des Bauamtes der Stadt habe, als er Fotokopien der Auszüge des Bebauungsplans überreicht habe, die Kläger auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Die Planung des gesamten Bauvorhabens hänge von der Errichtung der Garage an der vorgesehenen Stelle ab.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Februar 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Errichtung der Garage sei formell baurechtswidrig. Es bestehe eine Genehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 BauO NW; ein genehmigungsfreies Vorhaben liege insoweit nicht vor. Das Vorhaben sei auch materiell illegal, weil es gegen die Festsetzung eines Pflanzstreifens durch den Bebauungsplan verstoße.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Bände) ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung ist jedenfalls unter Einbeziehung der im Widerspruchsbescheid aufgeführten Ermessenserwägung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die bauordnungsrechtliche Verfügung, die Bauarbeiten an der Garage einzustellen, findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW. Hiernach kann der Beklagte die zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Das Vorhaben ist nicht rechtmäßig.
Die Kläger haben entgegen § 75 Abs. 5 BauO NW mit der Errichtung der Garage begonnen, obwohl ihnen hierzu eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. Eine Baugenehmigung ist für die Errichtung der Garage gemäß § 63 Abs. 1 erforderlich. Das Vorhaben ist insbesondere nicht gemäß § 63 Abs. 1 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 BauO NW von der Genehmigungspflicht befreit. Es entspricht nämlich nicht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 0.00 "B." im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW.
Der Bebauungsplan enthält für die südöstliche Seite des Grundstücks der Kläger die Festsetzung, daß ein fünf Meter breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorzuhalten und mit Bäumen zu bepflanzen seien, ferner müssen bestehende Bäume erhalten werden (Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB a.F.). Gegen diese Festsetzungen verstößt die Errichtung der Garage, weil dadurch der Pflanzstreifen in voller Tiefe und Breite überbaut wird. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bedürfte es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den rechtsverbindlichen Festsetzungen, auf dieser Fläche einen Schutz- und Pflanzstreifen vorzuhalten. Bereits durch das Erfordernis einer Befreiung scheidet eine Genehmigungsfreiheit nach § 67 BauO NW aus (vgl. auch VV 67.11 zur BauO NW, u.a. abgedruckt in Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW, 9. Auflage).
Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Regelung in Ziffer 5 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes, nach welcher die Errichtung von Garagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erlaubt ist, bewirke, daß das Vorhaben insgesamt im Einklang mit den Festsetzungen des Planes stehe, übersehen sie, daß mit dieser Bestimmung lediglich eine Ausnahme zu den festgesetzten Baugrenzen im Sinne von § 23 BauNVO zugelassen wird. Hierdurch werden jedoch andere Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt. So dient die Festsetzung eines Pflanzstreifens und einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vor allem landschaftlichen und ökologischen Zielen. Sie stellt Ausgleich und Ersatz für die Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die durch die Bebauung des bisher freien Geländes eintreten und ist deshalb das Ergebnis einer Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB, weil über die Belange von Natur und Landschaft im Abwägungsvorgang zu entscheiden ist (§ 8 a BNatSchG; heute § 1 a BauGB).
Diese ökologischen Festsetzungen stehen gleichrangig neben den Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und werden von deren Ausnahmeregelung nicht überlagert.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans konnte entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht von dem Stadtdirektor der Stadt E. durch das Schreiben vom 4. Juni 1996 verbindlich positiv festgestellt werden. Mit diesem Schreiben bestätigte der Stadtdirektor den Eingang der Bauvorlagen. Es kann offen bleiben, ob dieses Schreiben auch dahin ausgelegt werden kann, daß die Stadt E. damit inzident auf die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW verzichten wollte. Jedenfalls hätte eine derartige Erklärung keinen Einfluß auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde von der Genehmigungsfreiheit des Bauvorhabens ausgeht. Auf die Einschätzung der Gemeinde darf der Bürger nicht vertrauen:
Dies ergibt sich aus der Stellung der Gemeinde im Verfahren nach § 67 BauO NW: Diese erhält durch § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW nicht die Stellung einer Bauaufsichtsbehörde. Ihr obliegt es nicht, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bauvorlagen sowie die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu prüfen (vgl. auch VV 67.22 f. zur BauO NW, a.a.O.). Sie wird am Verfahren nach § 67 BauO NW beteiligt, um die Möglichkeit zu erhalten, eigene Rechte, die sich aus der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde ergeben, wahrzunehmen. Ihr fallen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keine Prüfpflichten zu, die sie als Amtspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hätte (vgl. VV 67.13 zur BauO NW, a.a.O.; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz a.a.O., § 67 Rdnrn. 61 f.).
Die uneingeschränkte Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans liegt stattdessen beim Bauherren und - im Rahmen dessen Wirkungskreises - beim Entwurfsverfasser bzw. Architekten (vgl. § 56 BauO NW; siehe auch VV 67.22 zur BauO; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, a.a.O., § 67 Rdnr. 61). Der Bauherr hat selbst darauf zu achten, daß das Bauvorhaben dem geltenden Recht entspricht. Der Verzicht auf eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 67 BauO NW geht einher mit der gesteigerten Verantwortlichkeit des Bauherrn und des Entwurfsverfassers hinsichtlich der Konformität mit planungsrechtlichen Vorgaben.
Die Kläger sind zu Recht als Störer gemäß § 17 ff OBG, § 60 Abs. 2 BauO NW in Anspruch genommen worden. Sie haben durch ihr Vorhaben den baurechtswidrigen Zustand verursacht und sind auch Eigentümer des "störenden" Grundstücks (vgl. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 OBG).
Bei illegalen Bauvorhaben, die stillgelegt werden können, besteht generell die Tendenz zum Einschreiten. Diese braucht im Regelfall nicht näher begründet zu werden. Zudem ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erkennbar das behördliche Ermessen betätigt worden, indem einerseits auf die Breitenwirkung illegaler Maßnahmen sowie den zu befürchtenden Nachahmungseffekt und anderseits auf die fehlende Schutzwürdigkeit von nicht entsprechend der Bauordnung handelnden Personen abgestellt wird. Mit der Entscheidung, die Bauarbeiten an der Garage sofort stillzulegen, ist insbesondere nicht eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Ermessensgrenze überschritten worden. Die Stillegung des Vorhabens ist geeignet und erforderlich, um eine weitere Verfestigung des baurechtswidrigen Zustandes zu unterbinden. Schützenswertes Vertrauen der Bauherren kann durch das Verhalten der Gemeinde nicht entstehen, weil die Gemeinde ausschließlich zur Wahrung eigener Rechte und ohne Prüfpflichten gegenüber dem Bauherrn handelt. Aus dem Nichttätigwerden des Beklagten als Bauaufsichtsbehörde bis zum Februar 1997 kann keine Vertrauensposition hergeleitet werden, weil der Beklagte vor dem Stillegungsverfahren mit dem Vorhaben wegen der angeblichen Genehmigungsfreiheit nicht vertraut war und nicht vertraut sein mußte. Ebenso wenig läßt sich aus dem fehlenden Hinweis eines Mitarbeiters im Bauamt der Stadt E., der den Klägern Fotokopien des Bebauungsplanes überreichte, ohne auf die Festsetzung des Pflanzstreifens hinzuweisen, schützenswertes Vertrauen herleiten. Abgesehen davon, daß der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde und nicht Mitarbeiter der Stadt E. über die Genehmigungspflicht zu entscheiden haben, haben die Kläger nicht dargelegt, aus welcher Situation sich eine Aufklärungspflicht seitens eines Mitarbeiters der Gemeinde ergeben haben könnte. Allein das Anfertigen von Auszügen aus einem Bebauungsplan kann eine solche Verpflichtung nicht begründen.
Mit dem Verzicht auf eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 67 BauO NW geht naturgemäß ein erhebliches Maß an Sicherheit für die Bauherrn, die ihr Vorhaben rechtmäßig ausführen wollen, verloren. Damit verbunden ist eine gestiegene Verantwortung des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (Gädtke/Böckenförde/Temme/ Heintz, a.a.O., § 67 Rdnr. 7). Diese Verlagerung der Verantwortung ist vom Landesgesetzgeber gewollt.
Angesichts der eindeutigen Regelung zur Verantwortlichkeit des Bauherrn bzw. des Entwurfsverfassers für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den geltenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen ist das bauaufsichtliche Einschreiten bei Verstößen gegen den Plan grundsätzlich absehbare und logische Folge. Verantwortung bedeutet auch, daß Konsequenzen aus dem Fehlverhalten zu tragen sind. Persönliche und wirtschaftliche Interessen der Kläger können in der Regel nicht zu einem Absehen von bauordnungsrechtlichen Maßnahmen führen. Soweit die Kläger sich auf die fehlende Information durch den Verkäufer des Grundstücks berufen, müssen sie sich auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verweisen lassen. Dies muß auch in Bezug auf die Planungsarbeiten des Entwurfsverfassers, der die Unvereinbarkeiten mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erkannt hat, gelten. Ob daneben entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Amtspflichtverletzung auf der Seite der Gemeinde denkbar ist und im konkreten Fall begründet werden kann, haben letztlich die Zivilgerichte zu entscheiden. An der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung rechtfertigen derartige Vorwürfe nichts.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.