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Verwaltungsgericht Münster·2 K 2448/22.A·04.03.2024

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Desertion und politischer Verfolgung

Öffentliches RechtAsylrechtFlüchtlingsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der syrische Kläger, ehemaliger Polizist, begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; das Bundesamt hatte nur subsidiären Schutz gewährt. Das Verwaltungsgericht Münster hob den Bescheid insoweit auf und erkannte die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht wertete die glaubhafte Desertion, Beteiligung an Demonstrationen und publizierte Berichte als ausreichend für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. Entscheidung gestützt auf §§3 ff. AsylG, §60 AufenthG und Art. 4 RL 2011/95/EU.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgegeben; Bescheid insoweit aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer schlüssig und in sich stimmig die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung darlegt (§§ 3 ff. AsylG; Art. 4 RL 2011/95/EU).

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn aufgrund der Lage im Herkunftsland und der individuellen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

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Desertion aus einer mit Repressionsmaßnahmen betrauten Sicherheits- oder Polizeieinheit und anschließende politische Betätigung können Verfolgungsgründe (politische Überzeugung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) i.S.d. AsylG begründen.

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Bei gerichtlicher Prüfung genügt nach § 108 Abs. 1 VwGO eine auf der Aktenlage und Glaubhaftmachung beruhende Überzeugungsgewissheit, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG§ 3 ff. AsylG§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG§ Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU§ 108 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 ihres Bescheids vom 26. August 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am -------------- geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 27. September 2021 einen Asylantrag stellte.

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In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Dezember 2021 trug er im Wesentlichen vor, er sei in B.      als Polizist beschäftigt gewesen und sei im Jahr 2012 von der Polizei desertiert. Im Anschluss habe er sich, bis zur neun Jahre später erfolgten Ausreise im Jahr 2021, in J.     kgetaufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei einer Rückkehr befürchte er vom syrischen Regime hingerichtet zu werden, da er den Dienst bei der Polizei unerlaubt beendet habe.

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Mit am 1. September 2022 als Einschreiben zur Post gegebenem, aber bereits am 26. August 2022 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers postalisch übersandtem Bescheid vom 26. August 2022 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen, soweit er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 29. August 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er nichts vorgetragen hat.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

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Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2022 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) aus eigenem Recht nach §§ 3 ff. AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG), weil er verfolgt bzw. bedroht ist wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 37; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22.

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Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsob-liegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers beim Bundesamt kommt das Gericht zu der nach § 108 Abs. 1 VwGO genügenden Überzeugungsgewissheit, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung droht.

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Zu dieser Überzeugung für den konkreten Einzelfall des Klägers kommt das Gericht, orientiert an den vom OVG NRW aufgestellten Grundsätzen zu Deserteuren und Überläufern (deserters and defectors)

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A –, juris, Rn. 96,

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aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Klägers zu seiner Desertion von einer mit der Niederschlagung friedlicher politischer Proteste beauftragten Polizeieinheit in B.      im Jahre 2012 und seiner daran anschließenden Teilnahme an politischen Demonstrationen gegen das Regime sowie zu seinem persönlichen Auftreten in online verfügbaren Berichten über Luftschläge gegen zivile Einrichtungen, die von mit dem Regime verbündeten russischen Einheiten ausgeführt wurden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen können, wie er sich in den Jahren nach seiner Desertion bis zu seiner Ausreise noch in Syrien aufhalten konnte.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.