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Verwaltungsgericht Münster·2 K 2378/09·13.12.2010

Bauordnungsrecht: Durchsetzung der Direktaufschaltung einer Brandmeldeanlage

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung, die die unmittelbare Aufschaltung der Brandmeldeanlage bei der Feuerwehr verlangte. Er rügte, die hierfür erforderliche Vertragsbindung mit dem städtischen Konzessionär sei wettbewerbswidrig bzw. sittenwidrig. Das VG Münster wies die Klage ab: Die Verfügung setze nur eine bestandskräftige Nebenbestimmung der Baugenehmigung durch und sei weder nichtig noch ermessensfehlerhaft. Ein faktischer Zwang zum Abschluss eines sittenwidrigen Vertrags liege nicht vor; zudem habe die Bauherrin das Brandschutzkonzept selbst zum Genehmigungsinhalt gemacht.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Ordnungsverfügung zur Direktaufschaltung der Brandmeldeanlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zur Mängelbeseitigung kann auf § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützt werden, wenn sie die Einhaltung bestandskräftiger Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung durchsetzt.

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Die Bestandskraft einer Nebenbestimmung schließt Einwendungen gegen deren Zweckmäßigkeit oder wirtschaftliche Folgen grundsätzlich aus; nachträgliche wettbewerbsrechtliche Bedenken begründen für sich genommen keine Unverhältnismäßigkeit der Durchsetzung.

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Die Nichtigkeit eines bauaufsichtlichen Durchsetzungsakts kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass seine Erfüllung faktisch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags voraussetzt, sofern kein offensichtlicher, qualifizierter Rechtsverstoß (etwa Sittenwidrigkeit) feststeht.

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Der Bauherr bestimmt durch den Bauantrag und die als verbindlich erklärten Bauvorlagen (insbesondere ein Brandschutzkonzept) den Gegenstand der Genehmigung; unterlassene Klärung der Anschlussbedingungen fällt in seinen Verantwortungsbereich.

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Der Rechtsnachfolger eines Bauherrn tritt in die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus einer Baugenehmigung ein und muss genehmigungsinhaltliche Brandschutzanforderungen erfüllen (§ 75 Abs. 2 BauO NRW).

Relevante Normen
§ 54 BauO NRW i.V.m. § 9 BauPrüfVO§ 17 BauO NRW§ 19 GWB§ 138 BGB§ 113 Abs. 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber der Fa. S. , die auf dem Grundstück J. E. 9 in N. -S1. (Gemarkung S1. G. 32 Flurstück 315) ein gewerbliches Lager für Heimtiernahrung betreibt. Mit Datum vom 8. Juli 2005 erteilte die Beklagte Frau H. Q. , der damaligen Eigentümerin des Betriebsgrundstücks J. E. 9, die bauaufsichtliche Genehmigung, die an die Fa. S. vermietete Lagerhalle zu erweitern. Diese Genehmigung enthielt unter anderem nachfolgende Nebenbestimmungen:

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1. Das Brandschutzkonzept vom 13.05.2005 des C. 's T. , L. und Partner, Az.: 059049 und die Ergänzung vom 22.06.2005 ist Bestandteil dieser Baugenehmigung. Etwaige Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes bedürfen einer zusätzlichen Baugenehmigung (§ 54 BauO NRW i.V.m. § 9 BauPrüfVO).

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. . .

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3. Für das Objekt ist eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Meldern vorgesehen. Die Brandmeldeanlage ist bei der Feuerwehr N. aufzuschalten. Sie ist im Planungsstand mit der Feuerwehr N. abzustimmen. Bei der Errichtung der Brandmeldeanlage sind die "Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brandmeldeanlagen an die Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen der Stadt N. " zu beachten. Die Anschlussbedingungen können bei der Feuerwehr N. , Abteilung Technik, Z.---ring 25, 1234 N. , Tel.: 000 oder -0000 angefordert werden (§ 17 BauO NRW).

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Das in Nr. 1 der voranstehenden Nebenbestimmungen angesprochene Brandschutzkonzept enthielt nachfolgenden, von der Bauherrin unterzeichneten Zusatz:

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"Hiermit erkläre ich, dass dieses Brandschutzkonzept zu meinen Bauantragsunterlagen gehört. Das Brandschutzkonzept wird von mir vollinhaltlich anerkannt und bei der Ausführung des Objektes berücksichtigt."

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Am 18. November 2008, bei der Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung der genehmigten Hallenerweiterung, stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass die Bauherrin die in der voranstehend zitierten Nebenbestimmung Nr. 3 angeordnete Aufschaltung des automatischen Brandmelders bei der Berufsfeuerwehr N. unterlassen hatte. Sie gab der Bauherrin auf, diesen Mangel innerhalb einer Woche zu beseitigen.

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Die Bauherrin bat um Fristverlängerung und machte - unter Vorlage einer Bescheinigung der Ingenieurgesellschaft Sachverständiger S2. mbH aus M. - geltend, eine Brandmelde-Einrichtung geschaffen zu haben, die den Vorgaben der DIN 14675 entspreche und deshalb für ausreichend zu halten sei: Bei einem Brand in ihrem Hallengebäude werde ein automatischer Feueralarm ausgelöst, der bei der G1. . T1. -T2. in N. auflaufe. Eine dort eingerichtete, Tag und Nacht besetzte Brandmeldestelle leite den Brandalarm dann telefonisch an die Berufsfeuerwehr N. weiter.

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Die Beklagte wies die Bauherrin darauf hin, die beschriebene telefonische Übermittlung von Brandmeldungen der Firma T1. -T2. an die Berufsfeuerwehr N. stehe in Widerspruch zu den Anforderungen aus Nr. 5.12.8 der Industriebaurichtlinie und der auf diesen brandschutztechnischen Vorgaben beruhenden Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2005. Die bei der Berufsfeuerwehr N. installierte Empfangsanlage, bei der die automatisch bewirkten und mittels eines Kabelnetzes übertragenen Brandmeldungen aufliefen, werde nicht in Eigenregie von der Stadt N. sondern von einem Konzessionär des - anzumietenden - Kabelnetzes betrieben. Die Konzessionsvergabe sei zeitlich befristet und werde nach Ablauf der Vertragsfrist jeweils neu ausgeschrieben. Derzeit sei die G1. . T3. Konzessionärin. Die Befolgung der - unangefochten gebliebenen - Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2005 setze deshalb voraus, dass die Bauherrin einen Nutzungsvertrag mit der G1. . T3. abschließe.

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Nach Prüfung des Vertragsformulars teilte der Kläger, der im März 2009 Eigentümer des Baugrundstücks geworden war, der Beklagten mit, dass er einen Vertragsschluss mit der G1. . T3. unter den ihm bekannt gewordenen Nutzungsbedingungen ablehne. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Exklusivität des Konzessionärs, die erwartete vertragliche Bindung für eine Laufzeit von zehn Jahren, der mit einem völlig unangemessenen Betrag zu entgeltende Netzzugang sowie die deutlich übersetzten Nutzungsentgelte, die an die G1. . T3. zu leisten seien, seien wettbewerbswidrig, unzulässig und deshalb auch unannehmbar. Eine diesbezügliche Beschwerde habe er bereits an das Bundeskartellamt gerichtet. Vor Abschluss dieser kartellrechtlichen Bewertung sei er nicht bereit, den für ihn - wie beschrieben - nachteiligen Vertrag mit der G1. . T3. einzugehen.

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Durch Ordnungsverfügung vom 12. November 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung nachfolgenden Mangel zu beseitigen:

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" Die Brandmeldeanlage ist unmittelbar bei der Feuerwehr N. aufzuschalten (vgl. Ziffer 3 der Baugenehmigung)."

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Diese in der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2005 angeordnete unmittelbare Aufschaltung einer Brandmeldung an die zuständige Feuerwehralarmierungsstelle sei nach Nr. 5.12.8 der Industriebaurichtlinie als zwingende Vorschrift des Brandschutzes strikt zu beachten. Die vom Kläger vorgetragenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führten zu keiner anderen Beurteilung, weil die Nebenbestimmung zu der Baugenehmigung, die mit der Ordnungsverfügung durchgesetzt werde, bestandskräftig geworden sei. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte ihm die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2 500 Euro an.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er bekräftigt seinen im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, dass gegen die Bedingungen in dem von der G1. . T3. unterbreiteten Vertragsformular, insbesondere gegen die ausschließliche Konzessionsvergabe an die Firma T3. , wettbewerbsrechtliche Bedenken gemäß §§ 19 GWB, 138 BGB bestünden. Laut Vertragstext vermiete die G1. . T3. den bezeichneten Teilnehmeranschluss zur Übertragung von Brandmeldungen, ohne dass die Mietsache "Teilnehmeranschluss" näher konkretisiert sei. Insbesondere bleibe unklar, ob es sich dabei um dingliche Gegenstände bzw. Geräte handele, für die ein Nutzungsentgelt in Höhe von 11 640 EUR für eine Laufzeit von zehn Jahren gerechtfertigt sein könnten. Unverständlich sei ferner, aus welchem Rechtsgrund ein Baukostenzuschuss in Höhe von 444,84 EUR zu zahlen sei. Bedenklich hoch sei auch der Preis für die "Einrichtung und Abnahme des Teilnehmeranschlusses", der sich auf 466,61 EUR belaufe. J. übrigen verfüge die G1. . T1. -T2. über die technischen Möglichkeiten einer Direktaufschaltung bei der Feuerwehr; diese Direktaufschaltung werde dem Kläger aber nicht gewährt. Folglich sei es weder erforderlich noch angemessen, den Kläger dazu zu zwingen, einen wettbewerbswidrigen Vertrag mit der G1. . T3. abzuschließen. Auf die Bestandskraft der in Streit stehenden Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2009 komme es nicht an, weil diese Nebenbestimmung - ebenso wie die Ordnungsverfügung - aus den vorgetragenen Gründen nichtig sei.

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In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 hat der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes des Oberbürgermeisters der Stadt N. vom 12. November 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte verteidigt ihre Ordnungsverfügung und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Aktenband) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache selbst unbegründet und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die in der Ordnungsverfügung angeordnete Mängelbeseitigung ist § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (BauO NRW). Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Würdigung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vorgetragenen Gründe und die Auswertung der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten ergibt, dass die - anstelle eines grundsätzlich in Betracht zu ziehenden, der Bauherrin jedoch ersparten Nutzungsverbotes - angeordnete Mängelbeseitigung wirksam ist, dass sie der genannten gesetzlichen Anforderung entspricht und dass sie auch im übrigen Rechte des Klägers nicht verletzt.

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Der Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung beschränkt sich darauf, die Beachtung der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2005 durchzusetzen. Aus diesem Ausspruch und aus dessen Begründung, namentlich aus dem Hinweis, die Baugenehmigung vom 8. Juli 2005 sei unangefochten geblieben und die kartellrechtlichen Einwendungen des Klägers seien deshalb unerheblich, geht unmissverständlich hervor, dass die Beklagte über die Legalität des im Verfahren 00656/05 genehmigten Vorhabens keine n e u e Entscheidung treffen wollte. Zweifel an der Wirksamkeit der streitbetroffenen Nebenbestimmung und der - mit dem beschriebenen Regelungsgehalt ergangenen - Ordnungsverfügung bestehen nicht. Den - allein zu erwägenden - Nichtigkeitsgrund nach §§ 44 Abs. 2 Nr. 6, 43 Abs. 3 VwVfG kann der Kläger nicht daraus ableiten, dass er - jedenfalls faktisch - zum Abschluss eines sittenwidrigen Vertrages gezwungen werde.

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Dieser - mit der Klage im Kern verfolgte - Standpunkt des Klägers vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die mit der Ordnungsverfügung durchgesetzte Nebenbestimmung, die eine Aufschaltung des automatischen Brandmelders bei der Berufsfeuerwehr N. vorsieht, auf der e i g e n e n Willensentscheidung der damaligen Bauherrin Frau H. Q. beruht. Die Baugenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag des Bauherrn vorgegeben wird. Es ist Sache des Bauantragstellers, das Vorhaben und damit den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Von dieser Dispositionsbefugnis war auch das im Auftrag der Bauherrin erstellte und von ihr zum verbindlichen Bestandteil der Bauvorlagen erklärte Brandschutzkonzept - mit der darin vorgesehenen automatischen Brandmeldetechnik - getragen. Auch wenn nicht alle Einzelheiten der von der Bauherrin geplanten Brandmeldetechnik in dem Brandschutzkonzept ablesbar gewesen sind, so hätte die Bauherrin diese Einzelheiten - und zwar auch die "stadtseitigen" rechtlichen Voraussetzungen und die wirtschaftlichen Folgen einer Aufschaltung der automatischen Brandmeldetechnik - bei der Bauaufsichtsbehörde oder unmittelbar bei der Berufsfeuerwehr N. ohne weiteres in Erfahrung bringen können. Mit der Klage ist nicht vorgetragen worden, dass sich die Bauherrin jemals, bei der Entwurfsplanung, v o r Einreichung ihres Bauantrages, oder nach Erhalt der Baugenehmigung,

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- die den ausdrücklichen Hinweis enthielt, die Anschlussbedingungen könnten bei der Feuerwehr N. , Abteilung Technik, Z.---ring 25, 1234 N. , Tel.: 0000 oder -0000 angefordert werden -

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um eine solche Kenntnisanreicherung bemüht hat. Dies hätte der Bauherrin Gelegenheit gegeben, die Kosten der Aufschalttechnik zu erfahren und deren angebliche Unangemessenheit zum Anlass zu nehmen, ihr Vorhaben schon in der Entwurfsplanung, spätestens aber vor Eintritt der Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung zu ändern, sich für eine Installation der von ihr favorisierten - offenbar preisgünstigeren - Brandmeldetechnik der G1. . T1. -T2. zu entscheiden, dieses Konzept in das Verfahren 00656/05 einzuführen, zur Genehmigung zu stellen und es im Falle einer - zu erwartenden - bauaufsichtlichen Ablehnung im Klageweg mit den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Gründen durchzusetzen. Wenn die Bauherrin die mit dieser Verfahrensweise einhergehende Verzögerung des Genehmigungsverfahrens hätte vermeiden wollen, hätte sie - als weitere Alternative - auch ein Brandschutzkonzept entwickeln (lassen) können, das eine unmittelbare Aufschaltung der Brandmeldeanlage bei der Berufsfeuerwehr N. entbehrlich gemacht hätte. Bei der diesbezüglichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 ist unbestritten geblieben, dass die Bauherrin die gewünschte zusätzliche Hallen-Lagerfläche auf dem Grundstück J. E. 9 auch ohne Installation einer bei der kommunalen Feuerwehr aufzuschaltenden automatischen Brandmeldung nach Nr. 5.12.8 der Industriebaurichtlinie hätte verwirklichen können, wenn sie - durch Errichtung einer Zwischenwand - kleinere Brandabschnitte geplant hätte. Dass die beschriebenen Verhaltensalternativen - nach Lage der Akten und dem Sachvortrag der Beteiligten - bislang weder erwogen noch auf den Weg gebracht worden sind, fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers, der als Rechtsnachfolger in diese Rechtspflichten der Bauherrin eingetreten ist (§ 75 Abs. 2 BauO NRW).

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Abgesehen davon, dass der Kläger die geforderte automatische Brandmeldung nach Nr. 5.12.8 der Industriebaurichtlinie durch bauliche Veränderung seiner Lagerhalle jederzeit entbehrlich machen könnte, kann von einem - faktischen - Zwang zum Abschluss eines sittenwidrigen Vertrages auch in der Sache selbst nicht die Rede sein: Die mit den Klagegründen vorgetragene Kritik an dem von der G1. . T3. angebotenen Vertrag

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betr. "die Einrichtung eines Teilnehmeranschlusses an eine Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen" (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 16. Dezember 2010)

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und zwar die Kritik an der Höhe des Entgeltes für die "Einrichtung und Abnahme des Teilnehmeranschlusses", an der Höhe des Nutzungsentgeltes und die fehlende Bereitschaft des Klägers, einen "Baukostenzuschuss" zu entrichten, ist zwar verständlich, trägt jedoch schon nicht die rechtliche Bewertung, dass das Vertragsangebot von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geprägt und deshalb sittenwidrig ist.

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Die - nach allem wirksame - Anordnung, die streitbetroffene Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2005 zu befolgen, steht auch in Einklang mit §§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, 40 VwVfG; sie ist frei von Ermessensfehlern ergangen. Dass nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 8. Juli 2005 eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Bauherrin oder des Klägers eingetreten ist, die die Durchsetzung der Nebenbestimmung Nr. 3 als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist weder mit der Klage geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die später gewonnene Überzeugung der Bauherrin oder des Klägers, der Anschluss der automatischen Brandmeldeanlage bei der Berufsfeuerwehr N. bedinge den Abschluss eines wettbewerbswidrigen Vertrages, ist keine Änderung der Sachlage. Ob eine den Standpunkt des Klägers tragende Entscheidung - oder auch nur eine diesbezügliche rechtliche Einschätzung - des Bundeskartellamtes die Bauaufsichtsbehörde hätte veranlassen müssen, unter dem Blickwinkel sachgerechter Ermessensbetätigung eine andere rechtliche Bewertung vorzunehmen, kann auf sich beruhen. Denn eine solche Willensbildung ist weder im Verwaltungsverfahren noch in dem an das Gericht adressierten Schreiben des Bundeskartellamtes vom 30. November 2010 enthalten noch in den nachgereichten Schriftsätzen des Klägers vom 16. Dezember, 21. Dezember und 30. Dezember 2010 sowie vom 11. Januar 2011 wiedergegeben worden.

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Der im Schriftsatz vom 18. Januar 2010 angekündigte Antrag des Klägers,

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die Beklagte zu verpflichten, eine Direktaufschaltung bei der Feuerwehr N. durch die G1. . T1. -T2. , B. den M1. 77, 1234 N. , zu gestatten,

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ist gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht Streitgegenstand der Klage, weil der Kläger diesen Sachantrag in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 - zu Recht - nicht gestellt hat. Wäre der Antrag gestellt worden, wäre er als nicht sachdienliche und deshalb unzulässige Änderung und Erweiterung des Klagebegehrens einzustufen gewesen: Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, dass die bei der Berufsfeuerwehr N. installierte Empfangsanlage, bei der die automatisch bewirkten und mittels eines Kabelnetzes übertragenen Brandmeldungen auflaufen, nicht in Eigenregie von der Beklagten sondern von einem Konzessionär des - anzumietenden - Kabelnetzes betrieben wird, dass die Vergabe der Konzession zeitlich befristet ist und dass die Konzession nach Ablauf der Vertragsfrist jeweils neu ausgeschrieben wird. Dass diese Verwaltungspraxis - als solche - rechtswidrig sei, behauptet der Kläger selber nicht. Folglich wäre der mit der erweiterten Klage geltend gemachte Anspruch erst spruchreif, falls die G1. . T1. -T2. in einem künftigen Ausschreibungsverfahren den Zuschlag als Konzessionärin erhielte. Die Zulassung der Klageerweiterung hätte folglich die Entscheidungsreife des Rechtsstreits von einem in der Zukunft liegenden - im übrigen völlig ungewissen - Ereignis abhängig gemacht. Dies wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes keinesfalls vereinbar gewesen. Die im Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die G1. . T1. -T2. sei in der Lage, automatische Brandmeldungen nach der X-31-Technologie an die Berufsfeuerwehr N. zu übermitteln, kann - schon deshalb - als wahr unterstellt werden.

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Auch der weitere Sachvortrag in den nachgereichten Schriftsätzen des Klägers vom 16. Dezember, 21. Dezember und 30. Dezember 2010 sowie vom 11. Januar 2011 gibt keinen Anlass, die im Termin vom 14. Dezember 2010 geschlossene mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen:

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Dass es nach dem Verhandlungstermin zu einer - zunächst nur kurzfristigen - vertraglichen Bindung zwischen dem Kläger und der G1. . T3. nicht gekommen ist, bedeutet allein, dass ein Vorschlag des Gerichts für eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits der Beteiligten gescheitert ist. Neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die für den Erfolg des Klagebegehrens rechtserheblich sein könnten, ergeben sich aus dem vom Kläger dargelegten, bislang unbefriedigenden Verlauf der Vergleichsgespräche nicht.

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Würde dem Antrag des Klägers vom 11. Januar 2011, die G1. . T3. beizuladen, entsprochen, wäre - zur Gewährung rechtlichen Gehörs - erneut mündlich zu verhandeln; jedenfalls würde der Eintritt der Spruchreife unüberschaubar weit in die Zukunft verlagert. Rechtserhebliche, gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO triftige Gründe für eine solche Verfahrensweise sind nicht dargelegt worden. Namentlich sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Gründe i.S.v. § 65 Abs. 1, Abs. 2 VwGO entstanden oder vorgetragen worden, die eine solche Beteiligung der G1. . T3. an dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit für sachdienlich - oder sogar für geboten - erscheinen lassen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.