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Verwaltungsgericht Münster·2 K 2262/10.A·10.03.2013

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen schwerer Depression bei Rückkehr nach Georgien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der georgische Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Das VG hielt neues Vorbringen zu politischer Verfolgung für unglaubhaft und wies Asyl- und § 60 Abs. 1 AufenthG-Begehren ab. Es verpflichtete das Bundesamt jedoch, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weil dem Kläger aufgrund schwerer Depression und fehlender Finanzierbarkeit notwendiger psychiatrischer Behandlung in Georgien eine extreme Gefahrenlage drohe. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein erstmals in der mündlichen Verhandlung gehaltener Vortrag zu politischer Verfolgung ist nicht tragfähig, wenn er ohne nachvollziehbare Erklärung im behördlichen Verfahren verschwiegen wurde und in zeitlicher Hinsicht nicht substantiiert an den Ausreisezeitpunkt anknüpft.

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Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vermitteln Abschiebungsschutz grundsätzlich nur über eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG; individuelle Umstände rechtfertigen dies nur bei verfassungskonform auszulegender extremer Gefahrenlage.

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Eine extreme Gefahrenlage liegt vor, wenn dem Betroffenen bei Rückkehr aufgrund einer schweren Erkrankung und fehlender realer Zugangsmöglichkeit zu notwendiger Behandlung schwerste Beeinträchtigungen bis hin zum Verelenden drohen.

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Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist maßgeblich, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei Rückkehr prognostisch besteht, insbesondere bei fehlender Finanzierbarkeit erforderlicher medizinischer Versorgung im Zielstaat.

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Ärztliche Bescheinigungen und der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck können zusammen eine schwere psychische Erkrankung und daraus folgende Rückkehrgefahren überzeugend belegen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60a Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom        00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers mit Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

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VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER

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IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL

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2 K 2262/10.A

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In dem Verwaltungsrechtsstreit

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w e g e n               Asylrechts (Georgien)

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hat Richter am Verwaltungsgericht Schmidt

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auf Grund der mündlichen Verhandlung

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vom 11. März 2013

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für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom        00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers mit Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 0000 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist auch ethnischer Georgier. Er reiste am       00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am          00.00.0000 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am          00.00.0000 im Wesentlichen vor: Er stamme aus B.         . In dem Nachbardorf hätten B1.        gewohnt. Weil er ethnischer H.        sei, hätten B1.        vor dem Hintergrund des Konflikts mit B.         versucht, von ihm seine beiden Hausgrundstücke günstig zu erwerben. Er habe sich darauf nicht eingelassen und die Häuser stattdessen seiner abchasischen Ehefrau übereignet. Sie hätten gedroht, das werde Konsequenzen haben. Am         00.00.0000 hätten ihn der Cousin A.     seiner Ehefrau und vier weitere Abchasen besucht. Auf der Rückkehr von einer Einkaufsfahrt für das bevorstehende Fest hätten er und vier abchasische Gäste Schüsse gehört und sodann gesehen, dass die Insassen eines in der Nähe auffällig geparkten PKW den Vetter A.     tödlich verletzt hätten. Zwei der Abchasen hätten sich aufgemacht, die Täter zu finden. Als sie zurückgekehrt seien, hätten sie berichtet, sie hätten zwei der drei Täter erschossen; es handele sich um B1.        . Einer der Abchasen sei verletzt gewesen. Er, der Kläger, sei aus Angst vor der Rache der B1.        in das nahe Grenzgebiet der russischen Föderation geflüchtet. Nur zu dem anschließenden Strafverfahren sei er nach B.         zurückgekehrt. Das Gericht habe ihn als Zeugen vernommen und einen der Abchasen zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; hierbei habe man ihm eine Notwehrsituation zugute gehalten. Aus Angst vor der Rache der B1.        sei er ‑ der Kläger ‑ nach B2.     (Russische Föderation) ausgereist. Ende 0000 0000 habe er sich in die Ukraine begeben, von wo aus er am       00.00.0000 die Fahrt nach Deutschland angetreten habe.

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Mit Bescheid vom        00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an.

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Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom        00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,hilfsweise,unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom       00.00.0000 festzustellen, dass bei ihm mit Bezug auf Georgien Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

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Sie ist unbegründet, soweit der Kläger ‑ mit dem Hauptantrag ‑ die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter und zu der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt.

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Insbesondere lässt sich die Gefahr einer ihm im Zeitpunkt der Ausreise drohenden politischen Verfolgung nicht auf seinen erstmaligen Vortrag in der mündlichen Verhandlung stützen, demzufolge er deswegen von Verfolgung bedroht (gewesen) ist, weil er beabsichtigt hat, Unterlagen betreffend betrügerische Machenschaften der Betreiber eines Kurhauses in C.       (Georgien) zur Anzeige zu bringen, weshalb ihn den Sicherheitsdiensten nahestehende Personen bedroht hätten. Dieses Vorbringen ist nämlich unglaubhaft.

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Das beruht zum einen darauf, dass der Kläger eine nachvollziehbare Begründung dafür nicht gegeben hat, dass er diesen Sachverhalt bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnt hat. Insbesondere ist die von ihm hierfür gegebene Erklärung, georgische Bekannte hätten ihm vor der Anhörung gesagt, wenn er vor dem Bundesamt die Wahrheit sage, werde er sofort abgeschoben, und er habe das geglaubt und deshalb diesen Sachverhalt verschwiegen, schlechterdings nicht nachvollziehbar.

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Weiter steht der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens entgegen, dass es sich dem Vortrag des Klägers zufolge um Ereignisse aus dem Jahre 2005 handelt und er in keiner Weise substantiiert dargetan hat, inwiefern er noch im Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien im Jahre 2010 von Verfolgungsmaßnahmen der den Sicherheitsdiensten nahestehenden Personen bedroht gewesen sei, insbesondere auch, wie es ihm gelungen sei, sich von ihnen unbehelligt lange nach dem Jahr 2005 in Tiflis ärztlich behandeln zu lassen.

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Mit dem Hilfsantrag ist die Klage begründet. Hinsichtlich des Klägers besteht mit Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Vorausgeschickt sei, dass nichts für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes besteht.

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Auf den Vortrag des Klägers, ihm drohe die Rache von Armeniern aus dem Nachbardorf wegen des Nichtverkaufs der Hausgrundstücke und der von ihm geschilderten gewaltsamen Ereignisse betreffend ihn, fünf Abchasen und drei B1.        , lässt sich die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht stützen. Das folgt ohne Weiteres schon daraus, dass der Kläger diesen Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung erkennbar fallengelassen hat.

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Dass für den Kläger mit Blick auf Georgien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, beruht auf Folgendem:

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Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland allgemein drohen, so ist Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen allerdings ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn individuelle ‑ in der Person des Ausländers begründete ‑ Umstände diese allgemeinen Gefahren verstärken. Eine Ausnahme hiervon kommt in verfassungskonformer Auslegung der Regelung nur im Fall einer extremen Gefahrenlage, d. h. dann in Betracht, wenn der Betroffene sonst gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 und 08. Dezember 1998 ‑ 9 C 4.98 ‑, BVerwGE 108, 77, Beschluss vom 26. Januar 1999 ‑ 9 B 617.98 ‑, InfAuslR 1999, 266, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑.

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Eine extreme Gefahrenlage, in der in verfassungskonformer Auslegung der genannten Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG davon eine Ausnahme zu machen ist, ist im Falle des Klägers gegeben.

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Bei der gebotenen Würdigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (insbesondere Neurologe E.  . C1.         vom 04. Juli 2011, Psychiater E.  . Q.            vom 03. August 2012 und 09. Oktober 2012, Dres. B3.           vom 25. Oktober 2011 ‑ einschließlich der den Kläger betreffenden Karteikarte vom 17. Oktober 2011 ‑ und Dres. M.       vom 16. November 2010) und dem von dem Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von dem Kläger sowie der hierhin gehörenden Äußerungen der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Kläger an einer schweren Depression leidet und dass er deshalb weitgehend hilflos ist und zu Verwirrungszuständen neigt. Er wird daher mit Blick auf die mit seiner Depression zusammenhängende Hilflosigkeit und Verwirrtheit für den Fall einer Rückkehr nach Georgien dort verelenden, wenn er nicht die erforderliche Fortführung der psychiatrischen Behandlung in Deutschland erhält. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er in Georgien schwersten Beeinträchtigungen ausgesetzt sein wird, weil er die erforderliche psychiatrische Behandlung dort wird nicht finanzieren können. Er hat im gerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er mittellos ist und in Georgien mit der Unterstützung Angehöriger nicht rechnen kann. Die  Kosten psychiatrischer Erkrankungen werden in Georgien dann vom Staat übernommen, wenn es sich um eine Psychose handelt (vgl. D‑A‑CH‑Analyse der Staatendokumentation Georgien: Medizinische Versorgung ‑ Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011). Da sich die Erkrankung des Klägers offenkundig nicht als Psychose, sondern als eine  Art schwere Depression darstellt, ist davon auszugehen, dass er ihre Kosten in Georgien nicht erstattet erhalten würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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- Schmidt -