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Verwaltungsgericht Münster·2 K 2186/10.A·05.12.2011

Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen – Einreise über Land als Ausschluss

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Art. 16a GG greift nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, weil er auf dem Landweg eingereist ist. Zudem fehlen überzeugende, erlebnisfundierte Darlegungen einer individuellen Verfolgungsgefahr nach § 3 AsylVfG/§ 60 AufenthG; Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Der Kläger erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint, Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG findet keine Anwendung, wenn der Asylbewerber eigenen Angaben zufolge vor der Einreise Kontakt zu einem sicheren Drittstaat hatte (z.B. Einreise auf dem Landweg).

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine überzeugend dargelegte individuelle Gefahr für Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat wegen eines in den Vorschriften genannten Grundes voraus.

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Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind widerspruchsfreie, erlebnisfundierte Darstellungen erforderlich; der Asylbewerber muss im Verfahren die Möglichkeit wahrnehmen, Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung zu entkräften.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG liegen nur vor, wenn bei Rückkehr konkrete, in den Vorschriften bezeichnete Gefahren drohen; allgemeine Lageberichte oder pauschale ethnische Spannungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz§ 3 Asylverfahrensgesetz§ 113 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der - nach eigenen Angaben – am    00.00.0000 in P.   (damals UdSSR, heute: Kirgisische Republik) geborene Kläger beantragte am         00.00.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Außenstelle Dortmund - (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im wesentlichen an: Er sei kirgisischer Staatsangehöriger, gehöre aber der in Kirgisistan lebenden usbekischen Minderheit an und habe zuletzt im Dorf L.        , im Gebiet P.   , gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft verdient. Als er am 18. Juni 2010 von der Feldarbeit zu seinem elterlichen Haus zurückgekehrt sei, habe er es ausgebrannt und verlassen vorgefunden. Weder seine Ehefrau, noch die beiden - im September 2007 bzw. März 2010 geborenen - gemeinsamen Kinder, noch seine Mutter habe er angetroffen. Auch in der Folgezeit habe er kein Lebenszeichen mehr von ihnen erhalten. Er sei sich sicher, dass die kirgisischen Nationalisten sein Elternhaus in Brand gesteckt hätten. Denn die Kirgisen hätten damals überall im Bezirk P.   die Usbeken angegriffen und deren Häuser angezündet. Es habe Krieg und viele Mordtaten gegeben. Auch er selbst sei von betrunkenen Kirgisen behelligt und geschlagen worden. Deshalb habe er sein Heimatland am 12. August 2010, gemeinsam mit seinem Bruder I.     und seinem Cousin G.      A.       , verlassen. Schlepper hätten sie - versteckt auf der Ladefläche eines Lkw - in 17tägiger Fahrt nach Deutschland gebracht.

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Durch Bescheid vom          00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab, weil der Kläger auf dem Landweg eingereist sei. Ferner entschied das Bundesamt, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht bestünden. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger unglaubwürdig sei. Vergleiche man die Angaben des Klägers zu den Lebensverhältnissen am Heimatort, zum Hergang der dort erlebten Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken, zum Schicksal der Familie und zum Hergang der Ausreise, mit jenen Angaben, die der Bruder des Klägers und dessen Cousin in ihren Asylverfahren vorgetragen hätten, zeige sich, dass die Ausreisegründe des Klägers nicht erlebnisfundiert, also unwahr seien. Es lasse sich nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Kläger überhaupt usbekischer Volkszugehöriger sei und deshalb eines Schutzes vor den ethnischen Konflikten zwischen Kirgisen und Usbeken im Bezirk P.   bedürfe.

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Das Bundesamt forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Kirgisistan oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zur Rückübernahme des Klägers verpflichtet sei.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom          00.00.0000 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

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dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 desAsylverfahrensgesetzes i.d.F. vom 19. August 2007 ‑ BGBl. I, S. 1970 - zuzuerkennen und

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten über die Asylverfahren des Klägers (Az. 5 441 357 – 450), des Bruders des Klägers (I.       A1.  000000 - Az. 5 441 372 - 450) und des Cousins des Klägers (G.        A1.  000000 - Az. 5 441 402 - 450) sowie auf den Inhalt der zugehörigen gerichtlichen Streitakten (2 K 2186/10 und 2 K 2188/10.A) Bezug genommen. Ferner wird auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen sachverständiger Stellen und Presseberichte zur Lage in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen, weil die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt.

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Auf das Asylgrundrecht kann sich der Kläger nicht berufen, weil er - eigenen Angaben zufolge - auf dem Landweg nach Deutschland gekommen ist, also vor seiner Einreise Kontakt zu einem sicheren Drittstaat hatte (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes).

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer Flüchtling, wenn in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Gefahrenlage besteht im Fall des Klägers nicht. Auf die überzeugenden und mit der Klage nicht weiter angegriffenen Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom          00.00.0000 ist zu verweisen. Die dem Kläger gebotene Möglichkeit, diese Ablehnungsgründe in der mündlichen Verhandlung vom        00.00.0000 zu entkräften, hat der Kläger versäumt, ohne Gründe für sein Fernbleiben vom Gerichtstermin mitgeteilt zu haben.

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Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen gleichfalls nicht. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht dem Kläger keine der in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gefahren.

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Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung vom         00.00.0000 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 80 48, 48043 Münster), zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich der Kläger ‑ abgesehen von einem Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Näheres ergibt sich aus § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang besteht auch schon für den Antrag auf Zulassung der Berufung.