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Verwaltungsgericht Münster·2 K 2070/81·24.06.1982

Klage gegen Einmessungsaufforderung nach VermKatG abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermessungs- und KatasterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Aufforderung zur Einmessung eines neu errichteten Gebäudes. Streitpunkt war, ob die Einmessungspflicht dem Bauherrn oder dem Grundstückseigentümer obliegt. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Pflicht des jeweiligen Eigentümers und weist die Klage als unbegründet ab. Verfahrens- und Gleichheitsrügen blieben erfolglos.

Ausgang: Klage gegen die Einmessungsaufforderung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 10 Abs. 2 VermKatG obliegt die Verpflichtung zur Einmessung eines neu errichteten Gebäudes dem jeweiligen Grundstückseigentümer; geht das Eigentum vor der Aufforderung auf einen Erwerber über, so geht die Pflicht auf ihn über.

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Ein unterlassener vorheriger Anhörungstermin vor Erlass einer Ordnungsverfügung wird nach § 45 Abs. 1 Ziff. 3 VwVfG NW geheilt, wenn die Behörde dem Betroffenen nachträglich sachliche Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt und diese genutzt wird.

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Die unterschiedlich nachgehende Durchsetzung einer gesetzlichen Einmessungspflicht begründet keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG), sofern die Verpflichtung für den einzelnen Betroffenen auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht.

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Eine von der Katasterbehörde gesetzte Frist zur Durchführung der Einmessung ist angemessen, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Vermessung regelmäßig durchgeführt werden kann.

Relevante Normen
§ 10 Vermessungs- und Katastergesetz§ Art. 2 § 1 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 28 VwVfG NW§ 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG NW§ 10 Abs. 2 Satz 1 VermKatG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 000, das er nebst einem darauf zu errichtenden Wohnhaus mit Garage von der Firma U. GmbH erworben hat. Wohnhaus und Garage sind inzwischen fertiggestellt. Mit Bescheid vom 21. Juli 1981 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes auf, die Einmessung der errichteten Gebäude bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem zuständigen Katasteramt innerhalb von sechs Monaten zu beantragen. Mit Schreiben vom 24. August 1981 wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid mit der Begründung, nicht er, sondern die Firma U. GmbH sei für die Einmessung zuständig, da diese das Gebäude errichtet habe. Nachdem der Beklagte den Kläger unter dem 28. August 1981 über die nach seiner Ansicht gegenteilige Rechtslage unterrichtet und der Kläger dazu mit Schreiben vom 2. September 1981 erneut Stellung genommen hatte, wies der Regierungspräsident Münster mit Bescheid vom 28. September 1981 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

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Am 28. Oktober 1981 hat der Kläger gegen die Einmessungsaufforderung des Beklagten Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Einmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes demjenigen obliege, der das einzumessende Gebäude errichtet habe, denn dieser habe eventuelle Grenzverletzungen zu vertreten. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters sei gering, seit die Grundsteuer nicht mehr auf Grund des Katasters erhoben werde. Im übrigen seien im Kreis Borken viele in den Jahren 1980 errichteten Gebäude noch nicht eingemessen, so dass seine Heranziehung zur Einmessung eines später errichteten Gebäudes gegen das Gleichheitsgebot verstoße.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1981 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 25. September 1981 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im wesentlichen vor, zur Einmessung sei nach dem Gesetz derjenige verpflichtet, der im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Katasteramt Grundstückseigentümer oder Erbauberechtigter sei.

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Die Beteiligten wurden durch Verfügung der Berichterstatterin am 1. März 1982 bzw. 13. April 1982 auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte über die Klage gemäß Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - BGBl. I S. 446 - durch Gerichtsbescheid entscheiden, da sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage zu zulässig, aber unbegründet.

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Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 21. Juli 1981 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Ordnungsverfügung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen. Der Kläger ist zwar vor Erlaß der Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1981 nicht, wie es § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VwVfG NW - vom 21. Dezember 1976 (GVNW S. 438) vorschreibt, angehört worden; dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG NW geheilt worden, da der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. August 1981 nach Einlegung des Widerspruchs und unabhängig von der Widerspruchsbegründung Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache gegeben hat. Der Kläger hat diese Möglichkeit auch mit Schreiben vom 2. September 1981 wahrgenommen.

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Die Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1980 ist auch in der Sache rechtmäßig. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung des Beklagten, sein neu errichtetes Gebäude vermessen zu lassen, findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 11. Juli 1972 (GVNW S. 193) - VermKatG -, wonach der Eigentümer auf seine Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und der Katasterbehörde einzureichen hat, wenn auf seinem Grundstück ein Gebäude errichtet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift - Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers - sind erfüllt. Der Beklagte hat die Einmessung auch zu Recht vom Kläger und nicht von dessen Rechtsvorgängerin, der U. GmbH gefordert. Nach § 10 Abs. 2 VermKatG obliegt die Verpflichtung, ein neuerstelltes Gebäude einmessen zu lassen, dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Ist also - wie hier - im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Käufer diese noch nicht erfolgt, so geht die Verpflichtung zur Einmessung auf den Erwerber über.

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Vgl. das Urteil der Kammer vom 29. September 1982 - Az: 2 K 1934/80 -

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Etwas anderes ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VermKatG; denn danach ist nicht der Bauherr, sondern - unabhängig von der Bauherreneigenschaft - der Eigentümer zur Einmessung verpflichtet.

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Anhaltspunkte dafür, dass die den Kläger danach grundsätzlich treffende Verpflichtung zur Vermessung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht besteht, fehlen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VermKatG besteht diese Verpflichtung dann nicht, wenn der Vorlage der Unterlagen bei der Behörde überwiegende private Interessen entgegenstehen. Solche Interessen, bei denen es sich z.B. um betriebliche Geheimhaltungsinteressen handeln kann, sind vom Kläger jedoch weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Aufforderung zur Einmessung verstößt auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da es auf die sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung des Klägers zur Einmessung ohne Einfluß ist, ob andere Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nachkommen oder nicht.

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Die dem Kläger vom Beklagten gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 VermKatG eingeräumte Frist von sechs Monaten ist, da innerhalb dieses Zeitraums die Einmessung regelmäßig durchgeführt werden kann, angemessen.

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Die Klage konnte nach allem keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 i.V.m. § 173 VwGO.