Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·2 K 2011/02·15.08.2005

Windkraftanlage im Außenbereich: Reitsportverein kann keinen weitergehenden Nachbarschutz verlangen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Reitsportverein wandte sich gegen die Nachtragsgenehmigung für eine Windkraftanlage im Außenbereich und machte Lärm-, Schattenwurf- sowie Gefahren für Pferde geltend. Das VG Münster verneinte eine Verletzung nachbarschützender Normen; maßgeblich sei allein das Rücksichtnahmegebot. Freizeit-Reitnutzung sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und könne im Konflikt mit privilegierten Vorhaben keinen gleichwertigen Drittschutz wie Wohn- oder privilegierte Nutzungen beanspruchen. Die Genehmigung sei zudem hinreichend bestimmt, da der Schallleistungspegel über die genehmigten Bauvorlagen (100,8 dB(A)) festgelegt sei; rücksichtslos wirkende Immissionen seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Nachtragsgenehmigung einer Windkraftanlage im Außenbereich abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Außenbereich kann ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Freizeitnutzer im Nutzungskonflikt mit einem privilegierten Vorhaben nur den Schutz des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beanspruchen, nicht aber einen mit privilegierten Nutzungen oder genehmigtem Wohnen gleichwertigen Drittschutz.

2

Für die Beurteilung der Rücksichtnahme im Außenbereich kommt es gegenüber einer nicht privilegierten Freizeitnutzung nicht entscheidend darauf an, ob Immissionsrichtwerte eingehalten werden, die dem Schutz genehmigter Wohnnutzung dienen.

3

Eine Baugenehmigung ist nachbarrechtlich hinreichend bestimmt, wenn der zulässige Schallemissionspegel durch Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen als Bestandteil der Genehmigung eindeutig festgelegt ist.

4

Optische Einwirkungen einer Windenergieanlage (z.B. Rotorbewegungen) begründen gegenüber nicht privilegierter Freizeitnutzung im Außenbereich regelmäßig keine Rücksichtslosigkeit, wenn zumutbare Anpassungs- und Vorsorgemaßnahmen im Verantwortungsbereich des Nutzers liegen.

5

Das Risiko vereinzelter Scheu- oder Fluchtreaktionen von Pferden auf Umweltreize fällt grundsätzlich in die Risikosphäre der Pferdehalter und begründet für sich genommen keinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 BImSchG§ 35 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Der Kläger - ein eingetragener Verein mit ca. 000 Mitgliedern - ist Berechtigter des im Erbbaugrundbuch von O.         Bl. 0688 eingetragenen Erbbaurechts an dem heutigen Flurstück 00 in der Flur 00 der Gemarkung O.         , das zu der unmittelbar nördlich davon gelegenen (ehemaligen) Hofstelle I.         (C.         160) gehört. Der Kläger hat das Flurstück 00 mit einer Reithalle mit Nebengebäude (C.         150) bebaut und östlich der Reithalle einen Reitplatz angelegt, an dessen Rand er einen sogenannten Richterturm errichtet hat. Weitere Reitplätze befinden sich auf der südlich angrenzenden Fläche des umgebenden Flurstücks 00, wo der Kläger auch ein sogenanntes Torhaus für den Einlass von Turnierteilnehmern zum Springplatz errichtet hat. Auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarungen nutzt der Kläger ferner ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude auf der Hofstelle als (zweite) Reithalle und als Stallungen, in denen im     00.00.0000 00 Pferde aufgestallt waren, ferner eine Pferdeführanlage auf der Hofstelle und angrenzende Weiden.

3

Unter dem     00.00.0000erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung 0000 für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs NEG Micon NM 1500 C 64 mit einer Nabenhöhe von 80 Meter, einem Rotordurchmesser von 64 Meter und einer Leistung von 1.500 kW (1,5 Megawatt) auf dem Flurstück 00 in der Flur 00 der Gemarkung O.         im Außenbereich der Stadt Münster (B.           Straße 000). Für die Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wurde der Betrieb nicht zugelassen.

4

Am 1. August 2001 ging ein Nachtragsantrag beim Beklagten ein, durch den die Beigeladene den Anlagentyp auf eine kleinere Windkraftanlage mit einer Leistung von 1.000 kW und einem Rotordurchmesser von 60 Meter bei gleicher Nabenhöhe änderte (NEG Micon NM 1000/60/80). Dazu teilte sie mit, dieser Anlagentyp sei drei Mal schalltechnisch vermessen worden; danach betrage der Schallleistungspegel 100,8 dB(A). Die zu dem Antrag 65/01 vorgelegten Schall- und Schattenwurfgutachten seien entsprechend geändert worden.

5

Daraufhin teilte das Staatliche Umweltamt Münster dem Beklagten unter dem        00.00.0000mit, auch nach den ihm vorliegenden Datenblättern sei diese kleinere Anlage drei Mal schalltechnisch vermessen worden (100,8 dB(A)), so dass nun kein Sicherheitszuschlag bei der Schallprognose in Ansatz zu bringen sei. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose vom     00.00.0000liege der Beurteilungspegel an allen maßgebenden Immissionspunkten deutlich unter dem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nacht, so dass auch der Nachtbetrieb genehmigt werden könne.

6

Zu den in der Schallprognose vom     00.00.0000geprüften Immissionspunkten gehört auch die Hofstelle I.         , C.         160, für die ein Beurteilungspegel von 42,1 dB(A) berechnet wurde.

7

Durch Nachtragsgenehmigung vom         00.00.0000(0000) genehmigte der Beklagte das neue Vorhaben unter Bezugnahme auf die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung 0000, allerdings ohne die Nebenbestimmungen, die dem Betrieb zur Nachtzeit ausgeschlossen hatten.

8

Der Kläger legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Es sei davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für die Nachtzeit auf der Hofstelle I.         erheblich überschritten werde. Die Pferdehaltung in den Ställen und auf dem Hof sowie auf den angrenzenden Pferdekoppeln werde durch die strittige Anlage in einer Weise beeinträchtigt, die eine dauerhafte Nutzung des Grundstücks in der bisherigen Weise erheblich in Frage stelle. Das Pferd reagiere auf tatsächliche oder vermeintliche akute Gefahren schlagartig mit Flucht. Rezeptoren seien insbesondere das Gehör und die Augen. Eine Gewöhnung der Pferde an Windkraftanlagen sei nicht möglich, weil sich die Geschwindigkeit der Rotoren, die Winkeleinstellung der Rotorblätter und der Winkel der Lichtreflexion stetig ändere. Die Pferde würden mithin durch die Anlage einer permanenten Stresssituation unterzogen, die erhebliche Risiken für Pferd und Reiter berge. Ein Mindestabstand von 2,5 bis 3 km zu den Grenzen eines Pferdehofes solle daher in jedem Falle eingehalten werden, um sicherzustellen, dass die Tiere, die eine gänzlich andere Sensorik als der Mensch besitzen, nicht beeinträchtigt werden.

9

Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom     00.00.0000als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Münster vom        00.00.0000und auf die von diesem überprüfte, durch die Beigeladene veranlasste Nachberechnung der Schallprognose vom    00.00.0000, wonach der Beurteilungspegel am vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionspunkt F (Hofanlage I.         -T.          ) bei 42,1 dB(A) liege. Damit werde der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nacht deutlich unterschritten, und zwar hinsichtlich des am nächsten gelegenen Wohngebäudes. Es sei davon auszugehen, dass dies auch für das Grundstück C.         000 gelte. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf seien auf den Reitanlagen des Klägers nicht zu erwarten. Für andere negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf die von ihm gehaltenen Tiere fehle es an geeigneten Beurteilungskriterien, weil aussagefähige wissenschaftliche Erkenntnisse nicht vorlägen.

10

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt es durch einen Erfahrungsbericht über Auswirkungen der Windkraftanlage T1.         westlich seiner Reitanlage auf seinen Reitbetrieb. Auf die Ausführungen zur Begründung der gegen die Windkraftanlage T1.         gerichteten Klage 2 K 1029/02 weist er hin; zum Teil übernimmt er sie. Ferner weist er darauf hin, dass die bereits betriebene Windkraftanlage T1.         und diejenige der Beigeladenen so nah beieinander stehen, dass sie gleichzeitig auf die Hofstelle I.         einwirken werden. Insbesondere stellt er die von der Beigeladenen vorgelegte Schallprognose vom 26. Juli 2001 hinsichtlich des Eingangswertes der Lautstärke und des Verfahrens und der Genauigkeit der Prognose oder der Prognoseunsicherheit (Sicherheitszuschläge wegen Serienstreuung und Tonhaltigkeit, Reflexionen im Nahbereich der Häuser um den großen Innenhof) in Frage. Es sei nicht gewährleistet, dass die Prognose auf der sicheren Seite liegt. Ferner fehle es in der Baugenehmigung an einer Festsetzung des höchstzulässigen Schallemissionspegels.

11

Die Schattenimmissionen auf der Hofstelle I.         würden nach Errichtung der Windkraftanlage der Beigeladenen zwar wesentlich von der Windkraftanlage T1.         verursacht, in den Morgenstunden jedoch auch von der Anlage der Beigeladenen. Die zulässigen und prognostizierten Schattenwurfzeiten würden bereits durch die Anlage T1.         erheblich überschritten; der zu addierende Anteil der Beschattungszeiten durch die Anlage der Beigeladenen werde zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung führen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom         00.00.0000und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom     00.00.0000aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Dazu nimmt er Bezug auf die zu den Bauvorlagen nachgereichte Schallprognose vom     00.00.0000und die nach deren Prüfung ergangene Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Münster vom       00.00.0000. Danach liege der Beurteilungspegel am vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionspunkt F (Hofanlage I.         -T.          ) bei 42,1 dB(A). Der Standort der Reitanlage des Klägers befindet sich südlich dieser Hofanlage. Auf Grund der weiteren Entfernung zum Standort der strittigen Anlage sei davon auszugehen, dass auch auf den genehmigten Teilen der Reitanlage des Klägers der maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) bei Nacht eingehalten werde.

17

Zur Frage des Schattenwurfs verweist er auf die mit den Bauvorlagen vorgelegte Schattenwurfprognose vom   00.00.0000(Beiakte Heft 0 S. 000). Danach sei der Immissionspunkt I.         auf Grund seiner Lage südlich der Windkraftanlage nicht berücksichtigt worden, weil ein nennenswerter Schattenwurf schlichtweg nicht möglich sei. Es möge zwar zutreffen, dass es in den Morgenstunden zu einem Schattenwurf auf das Grundstück komme, jedoch lasse sich aus der Karte zu den „Linien gleicher Schattenwurfdauer in Stunden pro Jahr“ der Schattenwurfprognose (Beiakte Heft 0 S. 000) ablesen, dass auch im worst-case-Fall auf dem Grundstück I.         die empfohlene maximale Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschritten werde. Dies gelte erst recht für den südlichen Grundstücksteil, auf dem sich die Reithalle sowie die Reitplätze des Klägers befinden.

18

Die Beigeladene weist zunächst darauf hin, dass die von ihr genutzte Fläche ebenso wie die Grundstücke, auf denen sich die Reitanlagen und Stallungen des Klägers befinden, im Eigentum der Frau I.         steht. Mit dieser habe sie einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag über den Standort der Windkraftanlage geschlossen.

19

Im Hinblick auf die Geräuschimmissionen sei die TA-Lärm für die Bestimmung der Grenzwerte heranzuziehen. Für Bewohner des Außenbereichs gelte der Schutzmaßstab des Kern-, Dorf- und Mischgebietes nach Abschnitt 6.1 c der TA-Lärm, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Nacht-Lärmgrenzwert von 45 dB(A) werde am hier relevanten Immissionspunkt I.         mit 42,1 dB(A) deutlich unterschritten. Da der Kläger eine Reithalle und Reitaußenplätze sowie Stallungen für Pferde betreibe, sei allerdings nicht ersichtlich, dass es auf den Nachtgrenzwert überhaupt ankommen könne, denn dieser diene dem Schutz der Nachtruhe von Menschen. Im Außenbereich müsse auch mit Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Betriebsstätte gerechnet werden.

20

Bei der geplanten und genehmigten Windkraftanlage handele es sich um eine moderne, dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechende, drei Mal vermessene, besonders leise Anlage mit einem Schallleistungspegel von 100,8 dB(A), die eine Belästigung der Nachbarschaft durch Ton- oder Impulshaltigkeit konstruktiv ausschließe und bei der prognostischen Beurteilung einen Zuschlag wegen Serienstreuung nicht erforderlich mache. Die benachbarte Windkraftanlage T1.         sei sowohl in den vorgelegten Schallprognosen wie auch im Schattenwurf Gutachten berücksichtigt worden. Eine Belastung durch Schattenwurf sei bei ihrer Anlage, im Gegensatz zu der letztlich der Hofstelle I.         betriebenen, ausgeschlossen, weil aus nördlicher Richtung kein Sonnenschein zu erwarten sei.

21

Die Beigeladene legt ferner eine gutachterliche Stellungnahme der Diplom-Biologin T2.       J.    von    00.00.0000zum Thema „Pferde und Windenergieanlagen“ vor. Darin heißt es: Die Veränderung der Landschaft durch die Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe des heimischen Stalles werde von ortsansässigen Pferden nach einer Gewöhnungszeit akzeptiert werden, wenn sie erkannt hätten, dass von den Anlagen keine Gefahr ausgehe. Es sei biologisch gesehen eine Energievergeudung, auf einen Reiz, der nicht mit negativen Auswirkungen verknüpft werden könne, jedes Mal wieder mit nicht angemessenem Furcht- oder Fluchtverhalten zu reagieren. Diese Feststellung gelte sowohl für optische als auch für akustische Reize. Der Schattenschlag sei eine sehr regelmäßige optische Erscheinung auf dem Boden. Das Pferd werde schnell lernen, dass von dem Schattenwurf keine Gefahr ausgeht. Die Fähigkeit, sich an veränderte Bedingungen anzupassen, die sogenannte Habituation, sei eine ausgeprägte Stärke von Pferden. Nur wegen dieser Grundeigenschaft seien sie auch für den stressreichen Turnierbetrieb geeignet. Auf Turnieren seien sie einer sehr lauten, hektischen und sich plötzlich ändernden Kulisse ausgesetzt. Das sei überhaupt nicht mit dem ruhigen und vor allem stetigen Lauf einer weithin sichtbaren Windkraftanlage vergleichbar. Es seien immer unerwartete, nicht erkennbare Ereignisse, die ein Pferd scheuen lassen. Ganz besonderes Augenmerk sei in diesem Zusammenhang auf das Verhalten der Menschen zu legen, die die Pferde betreuen. Mit Geduld und Einfühlsamkeit des Reiters seien Scheureaktionen eines Pferdes schnell zu beheben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 0 bis 0) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.

25

Als nachbarschützende Norm des öffentlichen Rechts, gegen die zu Lasten des Klägers verstoßen worden sein könnte, kommt nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 BImSchG verankerte Rücksichtnahmegebot in Betracht. Die Geräusche und Beschattungen, die von der genehmigten Anlage ausgehen und auf die Mitglieder des klagenden Vereins und deren Pferde einwirken können, sind aber nicht rücksichtslos.

26

Wer, wie der klagende Verein und seine Mitglieder, den Außenbereich für Liebhabereien wie sportliches oder sonstiges Reiten von Pferden oder Steckenpferden nutzt, kann sich nicht, wie die Beigeladene mit ihrem Bauantrag für das strittige Vorhaben, auf eine grundsätzliche bauplanungsrechtliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB berufen. Er kann in einem Nutzungskonflikt mit einer privilegierten Anlage auch nicht den gleichen bauplanungsrechtlichen Drittschutz beanspruchen, wie es eine ihrerseits privilegierte Nutzung oder eine genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich könnte. Aus diesem Grunde kommt es hier für die Frage der Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die strittige Anlage Geräuschimmissionen verursacht, die diejenigen Immissionsrichtwerte, die zu Gunsten genehmigter Wohnnutzung gelten, überschreiten. Das gesamte Vorbringen des Klägers, mit dem er versucht, die Aussagen der von der Beigeladenen zu ihrem Bauantrag vorgelegten Gutachten zu den Geräuschimmissionen und der diese im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Münster zu erschüttern, ist daher nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme plausibel darzulegen, geschweige denn zu belegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Windkraftanlage der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen in einer so großen Entfernung auf dem Sportgelände des Klägers für die Freizeitreiter und die Pferde rücksichtslos sein könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der eigenen Wahrnehmungen, die das Gericht anlässlich des Erörterungstermines an Ort und Stelle machen konnte, als Reiter und Pferde auf dem Reitplatz des Klägers östlich der Reithalle in aller Ruhe und Gelassenheit und offensichtlich völlig unbeeindruckt von dem kaum wahrnehmbaren Geräusch der schon betriebenen Windkraftanlage T1.         ihre Runden zogen und den Weg zwischen Reitplatz und Stallungen gingen.

27

Die angefochtene Baugenehmigung ist auch nicht etwa in nachbarrechtlich erheblicher Weise unbestimmt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der höchstzulässige Schallemissionspegel nicht bestimmt worden sei. Die Baugenehmigung erklärt in ihrem Satz 2 die mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen zu ihren Bestandteilen. Der Bauantrag der Beigeladenen vom     00.00.0000(Beiakte Heft 0 Bl. 0) ist mit Genehmigungsstempel versehen und als Anlage zur Baugenehmigung 0000 genehmigt worden. In diesem Bauantrag wird der in Rede stehende Schallemissionspegel ausdrücklich mit 100,8 dB(A) angegeben. Dieser Wert wird auch in der Schallprognose vom     00.00.0000(Beiakte Heft 0 Bl. 00) und in der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Münster vom        00.00.0000 (Beiakte Heft 0 Bl. 00) genannt.

28

Das zu den Geräuschimmissionen Gesagte gilt im Kern auch für die vom Kläger angesprochenen optischen Einwirkungen oder Reize, die von der Windkraftanlage der Beigeladenen ausgehen und auf die Pferde einwirken könnten. Eine Belästigung durch Schattenwurf von der Windkraftanlage, deren Standort nord-nordöstlich von den Reitanlagen des Klägers liegt, ist ausgeschlossen, weil, so die Beigeladene, „aus nördlicher Richtung kein Sonnenschein zu erwarten ist“. Was die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers betonte Möglichkeit angeht, dass es „in den Morgenstunden“ zu Beschattungen kommt und dadurch „eine weitere erhebliche Verschlechterung“ der schon durch die Windkraftanlage T1.         überschrittenen Schattenwurfzeiten „nicht auszuschließen“ sei, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es aus den dargelegten Gründen auch hier nicht darauf ankommt, ob die zeitliche Grenze für die Frage der Zumutbarkeit gegenüber genehmigter Wohnnutzung im Außenbereich überschritten wird, die auf 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag veranschlagt wird.

29

Im Übrigen kann insoweit von einem Faktor für die Frage der Rücksichtslosigkeit auch deshalb keine Rede sein, weil es sich bei den „Morgenstunden“ rechtlich allenfalls um die späten Stunden der Nacht handeln kann, in denen Freizeitreiterei eher ungewöhnlich ist und jedenfalls den hier geltend gemachten rechtlichen Schutz nicht erwarten kann.

30

Zum Erfolg verhilft der Klage schließlich auch nicht die in dem Erfahrungsbericht angesprochene und im Ortstermin vom Vorsitzenden des Klägers geäußerte Sorge, schon der plötzliche Blick der Pferde vom Reitplatz auf die sich drehenden Rotoren oder beim Eintrieb in den Stall von dem Weg zwischen Weide und Stallungen könne die Pferde in Panik geraten lassen. Der Kläger verkennt auch insoweit die Bedeutung des eingangs dargelegten Verhältnisses von nicht privilegierter Freizeitnutzung zu der gesetzlich privilegierten Nutzung des Außenbereichs. Der Kläger lässt insbesondere völlig außer Acht, dass sich aus diesem Verhältnis gesteigerte, eigene Obliegenheiten zur Vorsorge gegen die von ihm beschworenen Unfallgefahren ergeben, z.B. im Hinblick auf einen besonders sorgfältigen Umgang mit außergewöhnlich empfindlichen oder sonst leicht scheuenden oder noch nicht angepassten, neu zur Herde gekommenen Pferden und deren allmähliche, durch erfahrene Pferdeführer gezielt dosierte und gesteigerte Gewöhnung an die drehenden Bewegungen der Rotoren. Dass eine Gewöhnung auch von Pferden an die von den Rotoren ausgehenden optischen Reize grundsätzlich möglich ist, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Demgegenüber sind die Hinweise der Beigeladenen auf Fälle der unmittelbaren Nachbarschaft von Windkraftanlagen und pferdehaltenden landwirtschaftlichen Betrieben, Reiterhöfen, Reitanlagen, Pferdeställen, Koppeln und Reitwegen und die dort gemachten langjährigen Erfahrungen durchaus plausibel und überzeugend. Auch auf die Betonung des Klägers, er verfolge ein hohes sportliches Niveau und veranstalte Spring- und Dressurturniere mit Prüfungen bis Klasse S und dem entspreche die Qualität der auf seiner Anlage trainierten Pferde, hat die Beigeladene plausibel und überzeugend erwidert, gerade Turnierpferde seien im Allgemeinen unterwegs und auf Reitplätzen extremen akustischen und optischen Reizen ausgesetzt, z.B. auf der Fahrt im Anhänger auf einer Allee bei Sonnenschein einem ständigen hell-dunkel-Wechsel oder auf der Autobahn der Vorbeifahrt schwerer Lkw, und müssten unempfindlich gegenüber solchen Einwirkungen sein, wenn sie erfolgreich sein sollen. Dass im Einzelfall ein Pferd nach einem panischen Erlebnis längere Zeit einer besonderen Betreuung und sogar einer Behandlung „durch einen Psychotherapeuten“ bedarf, zählt zum allgemeinen Betriebsrisiko eines Pferdesportvereins. Einzelne Vorfälle des Scheuens oder sonstiger Fluchtreaktionen auf ungewohnte akustische und optische Einwirkungen aus der Umgebung, z.B. durch den Straßenverkehr, durch betriebliche Ereignisse in der Landwirtschaft oder durch den Luftverkehr, sind auch sonst nicht auszuschließen und fallen in die Risikosphäre der Pferdehalter, denen es folglich obliegt, sich auf die jeweilige konkrete oder abstrakte Gefahr durch entsprechende Vorsorge einzustellen.

31

Nach alledem kann es offenbleiben, ob es nicht auch zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte für einen erheblichen Teil der vom Kläger genutzten baulichen Anlagen, insbesondere die Stallungen, nicht feststellen konnte, dass deren Errichtung und/oder aktuelle Nutzung bauaufsichtlich genehmigt worden ist, und dass es fraglich ist, ob nachträglich eine Genehmigung der Errichtung bzw. der Nutzungsänderungen für nicht privilegierte Nutzung im Außenbereich ergehen dürfte, solange damit, wie das vorliegende Verfahren zeigt, zu rechnen ist, dass von dieser heranrückenden nicht privilegierten Nutzung Einwendungen gegen im Außenbereich privilegierte Nutzung geltend gemacht werden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.