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Verwaltungsgericht Münster·2 K 181/98·28.06.2000

Außenbereich: Feuerlöschteich aus Güllebehälter mangels dienender Zuordnung unzulässig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Land- und Forstwirt begehrte die Baugenehmigung, einen im Außenbereich errichteten Gülle-Erdbehälter als Feuerlöschteich zu „umwandeln“. Streitpunkt war, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient bzw. jedenfalls als sonstiges Vorhaben zulässig ist. Das VG Münster verneinte die dienende Zuordnung, weil ein vernünftiger Forstwirt einen Löschteich in der konkreten, nicht DIN 14210 entsprechenden Ausgestaltung nicht errichten würde. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige die Anlage zudem die natürliche Eigenart der Landschaft; die Verpflichtungsklage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Feuerlöschteich im Außenbereich abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber es mit gleichem Zweck in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde und die betriebliche Zuordnung auch äußerlich erkennbar ist.

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Technische Regelwerke wie DIN-Normen können als außerrechtliche Ordnungsgefüge bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Bauplanungsrecht als norminterpretierende Richtschnur herangezogen werden; für Löschwasserteiche ist hierfür die DIN 14210 geeignet.

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Entspricht ein als Feuerlöschteich beantragtes Becken den Anforderungen der DIN 14210 nicht annähernd und erklärt sich seine Ausgestaltung allein aus einer ursprünglich anderen Nutzung, fehlt ihm regelmäßig die für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche dienende Zuordnung zum forstwirtschaftlichen Betrieb.

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Die Genehmigungsfähigkeit ist bei der nachträglichen Legalisierung einer formell illegal errichteten Anlage nach denselben Maßstäben zu prüfen wie bei einem erst geplanten Vorhaben; der Schwarzbau darf genehmigungsrechtlich nicht begünstigt werden.

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Fehlt die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB, ist das Vorhaben als sonstiges Vorhaben an § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu messen und unzulässig, wenn es öffentliche Belange wie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 45 LFoG NW§ 45 Abs. 1 LFoG NW§ 39 Abs. 1 S. 1 LFoG NW§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 75 Abs. 1 S. 1 BauO NW§ 35 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Land- und Forstwirt und bewirtschaftet ausweislich einer Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 0000 in I-T insgesamt 102 ha Fläche, davon 48 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. 1989 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Gülle-Erdbehälter in Form eines in den Boden eingelassenen Beckens auf einer Grundfläche von 531 qm, den er im Außenbereich von I ca. 3 km von der Hofstelle entfernt bereits errichtet hatte (Grundstück Gemarkung G1, ). Das Fassungsvermögen des mit einer Kunststofffolie ausgekleideten Beckens betrug ungefähr 400 cbm. Nach Anhörung zahlreicher Fachbehörden und -ämter lehnte der Beklagte die Baugenehmigung unter dem 25. August 1993 mit im wesentlichen der Begründung ab, das Vorhaben stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der vermeidbar und deshalb unzulässig sei. Vermeidbar sei der Eingriff schon deshalb, weil der Güllebehälter in der Nähe der Hofstelle habe untergebracht werden können. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens kam es am 10. Dezember 1993 zu einem Gespräch, in dem der Kläger erklärte, der Gülleteich sei deshalb so weit abseits von der Hofstelle errichtet worden, weil die Gemeinde I die Zustimmung für einen Güllebehälter in der Nähe des Hofes verweigert habe. Er besitze ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der weiteren Nutzung des Güllebehälters, weil dieser mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, die sonst möglicherweise zurückgefordert würden. Der Beklagte regte einen neuen Bauantrag für einen Güllebehälter auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber der Hofstelle an und sicherte dem Kläger zu, eine Beseitigungsanordnung für den nicht genehmigungsfähigen Behälter im Außenbereich nicht vor dem 1. Juni 1997 zu vollziehen, falls der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf einlege. Am 31. Januar 1995 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. August 1993 zurück.

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Am 14. Juli 1995 beantragte der Kläger die Genehmigung zur „Umwandlung eines Gülle-Erdbehälters in einen Feuerlöschteich". Zur Begründung gab er an, in den letzten Jahren sei es bereits zweimal zu Waldbränden in den angrenzenden Waldgebieten gekommen. Eine natürliche Füllung sei wegen des Sandbodens ausgeschlossen, so dass der Feuerlöschteich/Güllebehälter extern aufgefüllt werden müsse. Das Forstamt begrüße den zusätzlichen Feuerlöschteich. Von den daraufhin eingeschalteten Fachbehörden trug die Untere Landschaftsbehörde Bedenken vor. Sie wies darauf hin, dass Feuerlöschteiche grundsätzlich nach Maßgabe der DIN 14210 zu errichten seien. Dem genüge der vorhandene Güllebehälter nicht. Es seien weitere Baumaßnahmen erforderlich, z.B. eine entsprechend dimensionierte Zulaufleitung, ein Zulaufrohr, ein Saugschacht sowie eine Zufahrt für Löschfahrzeuge mit mindestens 12 t Tragkraft. Das führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die vermeidbar sei. Der Leiter des Forstamtes Steinfurt begrüßte den Feuerlöschteich und regte eine Verfügung nach § 45 LFoG NW an. Eine derartige Anordnung wurde indes in der Folgezeit nicht getroffen.

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Mit Bescheid vom 5. November 1996 lehnte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, weil der Feuerlöschteich nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange. Die natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft werde verletzt, weil das Vorhaben einen Fremdkörper darstelle, der sich allein aufgrund der notwendigen technischen Vorkehrungen (Wälle, Zäune, Folienbecken) nicht in die Landschaft einfüge. Der aufgeschüttete Böschungswall und der darauf verankerte ca. 1,80 m hohe Zaun verunstalteten sogar das Landschaftsbild.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 als unbegründet zurück. Sie vertiefte die Erwägungen des Beklagten im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, es sei nicht festzustellen, dass ein vernünftiger Landwirt das in Rede stehende Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichtet haben würde. Soweit Feuerlöschteiche erforderlich seien, würden sie nach § 45 Abs. 1 LFoG NW forstbehördlich angeordnet und die Kosten hierfür vom Land übernommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein Land- oder Forstwirt schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen nicht angeordneten Löschteich nicht anlegen würde, da dies für ihn eine vermeidbare Belastung darstelle. Die bauliche Anlage beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil es einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft darstelle.

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Mit seiner am 22. Januar 1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält den Feuerlöschteich an dieser Stelle für sinnvoll, wenn nicht gar erforderlich. Er grenze an seine forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Wald bestehe ausschließlich aus Kiefern auf sehr leichtem Sandboden. Der Sandboden erwärme sich schnell und sei sehr feuergefährdet. In der Vergangenheit habe es mehrfach gebrannt, zuletzt im Sommer 0000. Die Freiwillige Feuerwehr I habe nur mit großem Aufwand Löschwasser herbeischaffen können und befürworte daher nachdrücklich den jetzigen Feuerlöschteich. Dabei sei davon auszugehen, dass der Feuerlöschteich nun einmal vorhanden sei. Kein vernünftiger Forstwirt würde einen solchen Teich nur deshalb wieder entfernen, weil er gegen Formvorschriften hinsichtlich der Größe verstoße. Auch natürliche Gewässer würden nicht deshalb wieder zugeschüttet, weil sie nicht die Voraussetzungen für einen künstlich angelegten Feuerlöschteich erfüllten. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob ein vernünftig denkender Forstwirt den Teich in der vorzufindenden Form als Waldbrandvorsorgemaßnahme errichtet hätte. Auch könne offen bleiben, ob der Teich einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Seine Beseitigung stelle jedenfalls einen noch größeren Eingriff dar, so dass er zu unterbleiben habe. Der Teich sei mittlerweile Biotopbestandteil. Feuerschutz sei für ihn, den Kläger, ein Wirtschaftsfaktor, da er aus dem Waldbestand Einnahmen erziele und Wald nicht versicherbar sei; deshalb müsse er sich selbst helfen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. November 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. Dezember 1997 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für den Feuerlöschteich zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft im wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger neben der baurechtlichen Genehmigung einer forstrechtlichen Genehmigung nach § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG NW bedürfe. Ein derartiges Verfahren sei nicht einmal eingeleitet worden.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt auch schriftsätzlich nicht Stellung.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 19. April 2000 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für einen Feuerlöschteich; der Ablehnungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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Die Baugenehmigung für den Feuerlöschteich ist nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben öffentliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NW. Planungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB, weil es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im unbeplanten Innenbereich liegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten Einverständnis, so dass weitere gerichtliche Ausführungen entbehrlich sind.

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Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob ein (privat errichteter) Feuerlöschteich zu den gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben gehören kann, weil er einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, oder ob eine Privilegierung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Forstbehörde den Bau eines Feuerlöschteiches gem. § 45 Abs. 1 S. 1 LFoG NW angeordnet hat, sich die Errichtung des Feuerlöschteiches also als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Forstwirtes darstellt. Diese Verknüpfung zwischen gesetzlicher Pflicht und Privilegierung, die sonst bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB nicht hergestellt wird, liegt offenbar dem Ablehnungsbescheid des Beklagten zugrunde. Das Gericht muß den Zweifeln an dieser Auffassung jedoch nicht nachgehen, weil der konkrete Feuerlöschteich des Klägers auch dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn man Feuerlöschteiche in Bezug auf einen Forstbetrieb generell für genehmigungsfähig hält.

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Dem hier zu beurteilenden Feuerlöschteich fehlt die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche dienende Zuordnung. Nach den von Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Grundsätzen dient ein Vorhaben nur dann einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Land- oder Forstwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit dem gleichen Verwendungszweck mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil v. 3. November 1972 - IV C 9.72 -, BVerwGE 41, 138 ff; Schrödter, Baugesetzbuch, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 14; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung, S. 106, jeweils m.w.H.

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Ein vernünftiger Forstwirt hätte den vom Kläger beantragten und bereits erstellten Löschteich mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für seinen Betrieb nicht errichtet, weil er zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Ein vernünftiger Forstwirt würde den Außenbereich nur in Anspruch nehmen und planungsrechtlich in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Feuerlöschteich zur Erfüllung von Waldbränden geeignet ist. Die Voraussetzungen hierfür gibt das Gesetz nicht vor. Bei der Handhabung baurechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, können Behörde und Gerichte sich jedoch außerrechtlicher Ordnungsgefüge als rechtlicher Maßstab für das Erlaubte und Gebotene bedienen.

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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89, 135; Böckenförde in Gädtke/ Böckenförde/Temme/Heinz, BauO NW, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 32 m.w.H.

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Zu diesen außerrechtlichen Ordnungsgefügen zählen vor allem die technischen Regelwerke, insbesondere die DIN-Normen, hinsichtlich derer eine tatsächliche, allerdings widerlegbare Vermutung besteht, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Für Löschwasserteiche hat der Fachnormenausschuß Feuerwehrwesen im Deutschen Normenausschuß die DIN-Norm 14210 entwickelt, die detaillierte Anforderungen an den Vorratsraum, Wassertiefe, Form, Umfassungswände, Werkstoffe, Dichtigkeit usw. stellt. Ein vernünftiger Forstwirt würde sich beim Bau eines Feuerlöschteiches an den in der DIN-Norm 14210 aufgestellten Standards orientieren. Dieses technische Regelwerk stellt zugleich eine geeignete norminterpretierende Richtschnur für die behördliche und gerichtliche Prüfung geeigneter Feuerlöschteiche dar.

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Der vom Kläger zur Genehmigung gestellte Feuerlöschteich genügt den Anforderungen der DIN 14210 auch nicht annähernd. Feuerlöschteiche sollen ein Fassungsvermögen von mindestens 1000 cbm Löschwasser haben. Der Löschteich des Klägers besitzt hingegen nur ein Fassungsvermögen von 400 cbm. Feuerlöschteiche mit derart kleinen Vorratsräumen sind nach den Erläuterungen zur DIN 14210 sinnvoll in überdeckten, meist unterirdischen Löschwasserbehältern bereitzustellen. Die unzureichende Dimensionierung des Teiches erklärt sich nicht mit dem besonderen Bedarf oder im Einzelfall begründeten Besonderheiten, sondern ausschließlich aus dem Umstand, dass die bauliche Anlage ursprünglich als Güllebehälter errichtet wurde und nun eine nachträgliche Legalisierung der baulichen Anlage herbeigeführt werden soll. Wäre die Anlage nicht bereits in den jetzigen Dimensionen gebaut worden, so wäre niemand, auch der Kläger nicht, auf die Idee gekommen, an dieser Stelle einen derart kleinen, von der Norm abweichenden Feuerlöschteich zu errichten. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit stellt sich bei der nachträglichen Legalisierung einer formell illegalen Anlage indes nicht anders dar als bei einem lediglich geplanten und beantragten Vorhaben. Ob ein vernünftig denkender Forstwirt einen vorhandenen Feuerlöschteich beseitigen würde, ist unerheblich. Diese vom Kläger in den Vordergrund seines Vortrags gestellte Frage mag in einem anschließenden bauordnungsrechtlichen Verfahren zu beantworten sein, nicht hingegen in dem hier anstehenden Baugenehmigungsverfahren. Insoweit ist zu bemerken, dass sich derjenige, der eine bauliche Anlage bereits illegal errichtet hat, nicht besser stehen darf als der gesetzestreue Bürger, der vor Baubeginn die erforderliche Genehmigung beantragt und den Ausgang des Genehmigungsverfahrens abwartet. Die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit sind in beiden Fallvarianten dieselben.

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Die Bauvorlagen lassen auch nicht erkennen, dass die übrigen Anforderungen an Löschwasserteiche eingehalten sind. Die Löschwasserentnahmestelle muß über eine mindestens 3,50 m breite Zufahrt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t erreichbar sein. Kann die Zufahrt nicht gradlinig geführt werden, muß der Außenradius der Zufahrtskrümmungen mindestens 9 m betragen. Eine so gestaltete Zufahrt ist bisher nicht vorhanden und in den Zeichnungen auch nicht dargestellt. Für ihre Schaffung bedarf der Kläger einer forstrechtlichen Genehmigung, die nicht beantragt und auch für die vorhandene bauliche Anlage nicht erteilt ist, § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG NW.

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Fehlt dem Feuerlöschteich aus den dargestellten Gründen die dienende Zuordnung zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb, ist er planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen. Als solches beeinträchtigt er die natürliche Eigenart der Landschaft. Das ist in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster überzeugend dargelegt. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen und sieht in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Der Hilfsantrag ist unzulässig. Hierfür fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat zunächst einen entsprechenden Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen und kann erst nach Durchführung eines erfolglos gebliebenen Vorverfahrens Klage erheben. Bisher ist nicht einmal ein Bauantrag gestellt, der sich an der DIN-Norm 14210 orientiert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.