Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Streitwert- und Kostenfestsetzung nach §44b EnWG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandet die Festsetzung von Streitwert und Kosten nach einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach §44b EnWG und begehrt gerichtliche Überprüfung. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Verwaltungsrechtsweg nach §40 Abs.1 VwGO eröffnet ist, weil es sich um eine öffentlich‑rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Art.14 Abs.3 Satz4 GG begründet keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die hier streitigen Kostenfragen; §121 BauGB ist sinngemäß anwendbar.
Ausgang: Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs für die Überprüfung des Streitwert‑ und Kostenfestsetzungsbeschlusses festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Überprüfung eines Streitwert‑ und Kostenfestsetzungsbeschlusses in einem energiewirtschaftlichen Besitzeinweisungsverfahren nach §44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg nach §40 Abs.1 Satz1 VwGO eröffnet, weil es sich um eine öffentlich‑rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
Die vorzeitige Besitzeinweisung nach §44b EnWG ist wie die straßenrechtliche vorzeitige Besitzeinweisung eine öffentlich‑rechtliche Streitigkeit und unterliegt nicht ohne weiteres der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Art.14 Abs.3 Satz4 GG weist nur Entschädigungsansprüche für Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne den ordentlichen Gerichten zu; daraus folgt nicht, dass Erstattungsansprüche für notwendige Rechtsverfolgungskosten in Besitzeinweisungsverfahren den ordentlichen Gerichten zugewiesen wären.
Die systematische Regelung des §121 BauGB über die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist auf eine planwidrige Regelungslücke in §44b EnWG sinngemäß anwendbar und schließt die Einordnung solcher Kosten als Teil der Enteignungsentschädigung aus.
Tenor
Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Rubrum
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Streitwert‑ und Kostenfestsetzungsbeschluss der Y. vom 29. März 2023 in einem Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG:
Die Klägerin stellte bei der Y. unter dem 29. Juli 2021 einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 44b EnWG gegen den Beigeladenen. Der Beigeladene beauftragte zur Wahrnehmung seiner Rechte im Besitzeinweisungsverfahren eine Rechtsanwaltskanzlei als Verfahrensbevollmächtigte. Mit Beschluss vom 14. September 2021 verfügte die Y. die beantragte Besitzeinweisung. Mit Nr. 3 des Tenors erlegte sie der Klägerin auf, die Kosten einschließlich der dem Beigeladenen entstandenen Rechtsvertretungskosten zu tragen und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Besitzeinweisungsverfahren durch den Beigeladenen als notwendig an.
Der Beigeladene erhob Klage gegen die Besitzeinweisung vor dem beschließenden Gericht (2 K 3059/21) und stellte einen korrespondierenden Antrag im Eilrechtsschutz (2 L 672/21). Der Eilrechtsschutzantrag blieb in beiden Instanzen erfolglos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 21 B 1665/21 –).
Mit Schreiben vom 27. April 2022 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen bei der Y. die Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden rechtsvertretungskosten auf N01.619,18 € und legte hierfür einen Gegenstandswert in Höhe von 201.390,00 € zugrunde. Dem trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 entgegen und führte aus, der Gegenstandswert sei – wie schon im gerichtlichen Verfahren – auf 18.705,00 € festzusetzen.
Die V. hat den Streitwert auf 60.424,40 € durch den streitgegenständlichen Streitwert‑ und Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt (Nr. 1) und die Klägerin verpflichtet, dem Beigeladenen für Aufwendungen zur notwendigen Rechtsverfolgung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu ersetzen. Die mit dem Beschluss verbundene Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, über den das Landgericht Arnsberg – Kammer für Baulandsachen – zu entscheiden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Am 4. Juli 2023 erhob die Klägerin Klage vor dem beschließenden Gericht. Sie führt aus, der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Streitentscheidende Norm sei § 121 Abs. 2 BauGB in analoger Anwendung. Es fehle auch an einer abdrängenden Sonderzuweisung, denn der Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren falle nicht unter die Enteignungsentschädigung, welche nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den ordentlichen Gerichten (Kammern für Baulandsachen) zugeiwesen sei. Auch andere Sonderzuweisungen griffen nicht. die In der Sache greift sie die aus ihrer Sicht überhöhte Festsetzung des Streitwerts an und beantragt eine niedrigere Festsetzung auf 18.705,00 €.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2023 rügt der Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und beantragt sinngemäß,
vorab nach § 17a GVG über den zulässigen Rechtsweg zu entscheiden.
Der Beigeladene hat zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht Stellung genommen.
II.
Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist für die gerichtliche Überprüfung eines Streitwert‑ und Kostenfestsetzungsbeschlusses in einem energiewirtschaftsrechtlichen Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnwG nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Ebenso wie im Falle einer straßenrechtlichen vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG handelt es sich auch bei der hier streitgegenständlichen vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b EnWG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Rechtsweg zugewiesen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3/14 –, juris, Rn. 4.
Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG enthält für den vorliegenden Rechtsstreit keine Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten. Die Vorschrift erfasst nur Entschädigungsansprüche für Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne, also für die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Um eine solche Enteignungsentschädigung geht es bei der hier umstrittenen Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten eines Besitzeinweisungsverfahrens nicht. Das gilt auch unter der Prämisse, dass der Besitz des Grundstücks Bestandteil des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums ist und die vorzeitige Besitzeinweisung demzufolge bereits Enteignungscharakter hat
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3/14 –, juris, Rn. N01 m.w.N.
Trifft das Gesetz keine eigenständige Regelung über die Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, können allerdings die betreffenden Enteignungsvorschriften verfassungskonform dahin auszulegen sein, dass derartige Kosten als Folgeschäden der Enteignung zu entschädigen sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber sämtliche Folgeschäden unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsrechts erfassen muss. In Ausfüllung des ihm insoweit zustehenden Regelungsspielraums hat er inzwischen mit der grundlegenden, in § 121 BauGB getroffenen Systementscheidung einen anderen Weg beschritten. Nach dieser außerhalb der Entschädigungsregelungen normierten Kostenvorschrift zählen zu den Kosten, die bei Ablehnung eines Enteignungsantrages vom Antragsteller und bei Stattgabe vom Entschädigungsverpflichteten zu tragen sind (§ 121 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB) auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 121 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Herauslösung des diesbezüglichen Erstattungsanspruches aus den Folgeschäden soll die Unbilligkeit beseitigen, die darin bestand, dass die Enteignungsentschädigung im Falle der Ablehnung des Enteignungsantrages nicht eingreift. Demgegenüber stellt § 121 BauGB unabhängig vom Verfahrensausgang sicher, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstattungsfähig sind, wenn sie zur zweckentsprechenden und erfolgreichen Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig waren (BTDrucks 7/2496 S. 61); diese eigenständige Kostenregelung entfaltet Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften über die Enteignungsentschädigung.
Die Grundentscheidung, die der Bundesgesetzgeber für Enteignungskosten - einschließlich der Kosten vorläufiger Besitzeinweisungen - in § 121 Abs. 2 BauGB getroffen hat, hat Auswirkungen auch auf den in § 44b EnWG geregelten Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie schließt es aus, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten dort als Teil der Entschädigung (§ 44b Abs. N01 EnWG) aufzufassen. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber an der seinerzeit als unbillig empfundenen, durch die Neufassung des § 121 BauGB überwundenen Rechtslage gerade im Zusammenhang mit § 44b EnWG dennoch hätte festhalten wollen. Vielmehr deutet der Umstand, dass in § 44b EnWG eine spezielle Regelung über die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung fehlt, auf eine planwidrige Regelungslücke hin, die durch entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 BauGB zu schließen ist.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte drängt sich auch weder wegen einer besonderen Sachnähe der ordentlichen Gerichte für Entschädigungsfragen noch unter Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätsgesichtspunkten auf. Nach der Systematik des entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB steht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht im Zusammenhang mit der Besitzeinweisungsentschädigung; eine besondere Sachnähe besteht vielmehr zu dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als solche, für den § 44b Abs. 7 EnWG die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und mithin die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt.
Vgl. zur parallel gelagerten Regelung in § 18f FStrG BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 9 B 3/14 –, juris, Rn. 6 ff.
Das beschließende Gericht sieht keinen Anlass, für die Regelung des § 44b EnWG von einer anderen Rechtswegzuständigkeit auszugehen.