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Verwaltungsgericht Münster·2 K 1029/02·16.08.2005

Windenergieanlage im Außenbereich: Reitbetrieb kann Rücksichtnahme nicht wie Wohnen beanspruchen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Reitverein griff als Nachbar eine Baugenehmigung für eine Windenergieanlage im Außenbereich wegen Lärm, Schattenwurf und Infraschall sowie behaupteter Risiken für Pferde an. Das VG Münster wies die Klage ab, weil der Kläger durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Maßgeblich sei allein das Rücksichtnahmegebot; eine nicht privilegierte Freizeitnutzung im Außenbereich genieße nicht denselben Schutz wie privilegierte oder genehmigte Wohnnutzung. Die behaupteten Beeinträchtigungen seien nicht substantiiert belegt und angesichts Entfernung, Gutachtenlage und Ortswahrnehmung nicht rücksichtslos.

Ausgang: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung einer Windenergieanlage mangels Rechtsverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Drittschutz gegen eine im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlage kann ein Nachbar nur aus nachbarschützenden Normen, insbesondere dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, herleiten.

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Eine nicht privilegierte Freizeitnutzung im Außenbereich kann im Nutzungskonflikt mit einer privilegierten Anlage regelmäßig nicht denselben Maßstab des Drittschutzes beanspruchen wie eine privilegierte Nutzung oder genehmigte Wohnnutzung.

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Bei nicht privilegierter Außenbereichsnutzung kommt es für die Rücksichtnahmeprüfung nicht entscheidend darauf an, ob Immissionsrichtwerte eingehalten werden, die dem Schutz genehmigter Wohnnutzung dienen.

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Behauptete besondere Gefahren von Schattenwurf oder Geräuschen für einen Reitbetrieb sind substantiiert darzulegen; pauschale Hinweise auf angeblich erhöhte Empfindlichkeit von Pferden genügen hierfür nicht.

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Pferdehalter trifft im Außenbereich bei atypischen Empfindlichkeiten oder Scheu- und Unfallrisiken eine gesteigerte Obliegenheit zu eigener Vorsorge und Anpassungsmaßnahmen; verbleibende Einzelvorfälle gehören grundsätzlich zum Betriebsrisiko.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB§ 3 Abs. 1 BauGB§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB§ 22 BImSchG§ 35 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am       00.00.0000stellte der Beigeladene einen Bauantrag für die Errichtung einer pitch-gesteuerten Windkraftanlage mit Abschaltautomatik vom Typ Enercon-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 Meter und einem Rotordurchmesser von 44 Meter auf dem Flurstück 00 in der Flur 00 der Gemarkung O.         im Außenbereich der Stadt Münster. Auf Verlangen des Beklagten wurde der Standort durch einen Nachtrag vom 00./00.   00.00.0000um 40 Meter nach Norden bis zum Ende einer Hecke verschoben.

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Der Beigeladene legte ein am        00.00.0000erstelltes Gutachten des Planungsbüros T1.       in L.     zum Schattenwurf und zu den Schallimmissionen vor. Nach deren Prüfung teilte das Staatliche Umweltamt Münster dem Beklagten unter dem        00.00.0000mit, aus der Sicht des Immissionsschutzes stünden dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen. Das Schallgutachten war von einem Schallleistungspegel dieses Windkraftanlagentyps von 101,0 dB(A) ausgegangen.

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Durch Baugenehmigung vom        00.00.0000(0000) genehmigte der Beklagte das Vorhaben. Unter Nr. 7 der Nebenbestimmungen heißt es: „Das Schallgutachten des Planungsbüros T.       vom  00.00.0000ist Bestandteil der Baugenehmigung“. Der Kläger legte am         00.00.0000Widerspruch ein.

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Der Kläger - ein eingetragener Verein mit ca. 000 Mitgliedern - ist Berechtigter des im Erbbaugrundbuch von O.         Bl. 000 eingetragenen Erbbaurechts an dem heutigen Flurstück 00 in der Flur 00 der Gemarkung O.         , das zu der unmittelbar nördlich davon gelegenen (ehemaligen) Hofstelle I.         (C.         000) gehört. Der Kläger hat das Flurstück 00 mit einer Reithalle mit Nebengebäude (C.         000) bebaut und östlich der Reithalle einen Reitplatz angelegt, an dessen Rand er einen sogenannten Richterturm errichtet hat. Weitere Reitplätze befinden sich auf der südlich angrenzenden Fläche des umgebenden Flurstücks 00, wo der Kläger auch ein sogenanntes Torhaus für den Einlass von Turnierteilnehmern zum Springplatz errichtet hat. Auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarungen nutzt der Kläger ferner ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude auf der Hofstelle als (zweite) Reithalle und als Stallungen, in denen im     00.00.0000 00 Pferde aufgestallt waren, ferner eine Pferdeführanlage auf der Hofstelle und angrenzende Weiden. Die Hofstelle und die Reitanlagen des Klägers liegen östlich bzw. südöstlich des strittigen Baugrundstücks und werden von diesem durch die Straße C.         , den seitlich entlanglaufenden Vorfluter Hunebecke und eine hohe Wallhecke getrennt. Das Wohnhaus C.         160, in dem die Eigentümerin der Hofstelle wohnt, ist laut Lageplan ca. 335 Meter vom Mittelpunkt des Turms der Windkraftanlage des Beigeladenen entfernt.

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Zur Begründung des Widerspruchs rügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Lärmimmissionen, Schattenwurf und Infraschall und deren Auswirkungen auf Pferde. Daraufhin unterzog das Staatliche Umweltamt Münster die vorgelegten Gutachten einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer schalltechnischen Vermessung des geplanten Anlagentyps nach FGW-Richtlinie, bei der ein Schallleistungspegel von 100,1 dB(A) bei 95 % Nennleistung gemessen worden war. Dazu führte es in seiner Stellungnahme vom         00.00.0000aus: Nach den Empfehlungen des von den Immissionsschutzbehörden der Länder gebildeten Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ sei ein Sicherheitszuschlag zu dem genannten Schallleistungspegel nicht mehr erforderlich. Weiterhin sei in die Schallprognose des vom Beigeladenen beauftragten Gutachters eine Vorbelastung durch eine weitere geplante Windenergieanlage mit einer Leistung von 1.500 kW eingebracht worden. Inzwischen sei aber unter dem         00.00.0000eine Nachtragsgenehmigung für einen kleineren Anlagentyp mit einer Leistung von 1000 kW erteilt worden, der leiser als die ursprünglich geplante Anlage sei: 100,8 dB(A) anstelle 102,2 dB(A). Nach einer mit diesen nunmehr niedrigeren Schallleistungspegeln durchgeführten Überschlagsrechnung liege der Beurteilungspegel an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionspunkt des Wohnhauses C.         000 bei 42,4 dB(A). Damit werde der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nacht unterschritten und sicher eingehalten. Die obere Vertrauensbereichsgrenze liege bei 44,8 dB(A).

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Zu den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu tieffrequenten Schallimmissionen (Infraschall) erklärte das Staatliche Umweltamt Münster, die vorliegenden Ergebnisse von Messungen des Infraschalls, der von modernen Windenergieanlagen (Luv-Läufern) erzeugt werde, wiesen Schallpegel aus, die deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen lägen. Dies sei durch messtechnische Untersuchungen des Landesumweltamtes NRW an einer Windenergieanlage der 500 kW-Klasse bestätigt worden. Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen bisher nachgewiesen worden seien, führten nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen.

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Zu der Rüge des Schattenschlages wies das Staatliche Umweltamt Münster darauf hin, dass nach der Schattenwurfprognose unter Berücksichtigung beider Windenergieanlagen an keinem Immissionspunkt die empfohlene maximale Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag überschritten werde, und zwar im worst-case-Fall. Im Übrigen seien wissenschaftliche Untersuchungen zu den behaupteten Auswirkungen von Schall- und Schattenwurf durch Windenergieanlagen auf das Verhalten von Reitpferden bisher nicht bekannt geworden.

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Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom    00.00.0000als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Münster vom 00000 , die sie dem Prozessbevollmächtigten bereits in Kopie zur Verfügung gestellt habe.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt es durch einen Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der strittigen Windkraftanlage auf seinen Reitbetrieb, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Der Kläger beantragt,

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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom        00.00.0000(0000) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom    00.00.0000aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dazu trägt er vor: Es könne nicht angehen, dass Nutztiere einen höheren Schutzstatus beanspruchen könnten, als er den Menschen zugestanden wird. Umfragen bei pferdehaltenden Betrieben, den Landwirtschaftskammern und namhaften Biologen ergäben folgendes Bild: Reitpferde, insbesondere intensiv zu Sportzwecken genutzte Pferde, müssten ganz besonders stressresistent sein. Sie müssten sportliche Leistungen auf Turnieren, also unter hoher Anspannung und unter dem Eindruck vielfacher optischer und akustischer Reize (Lautsprecherdurchsagen, Musik, Zuschauer) unter Beweis stellen. Sie würden fast täglich im Straßenverkehr hin- und hergefahren und seien auch hierbei vielfachen Schattenreflexen (Durchfahrten durch Alleen, Lichteinflüsse bei Dunkelheit) und sehr großen akustischen Belastungen (vorbeifahrende schwere Lkw) ausgesetzt. Diese Belastungen seien um ein vielfaches höher als diejenigen, die durch eine Windenergieanlage verursacht werden könnten. Speziell die Landwirtschaftskammer Hannover mit ihrem Einzugsgebiet bis zur Küste verfüge über eine langjährige Erfahrung mit Windenergieanlagen in der Nähe von pferdehaltenden Betrieben und von Pferdekoppeln sowie von Reitwegen. Eine Nachfrage habe ergeben, dass dort bis heute kein Beschwerdefall bekannt geworden sei, obwohl doch gerade die Landwirtschaftskammern insoweit eine sehr gute Übersicht hätten. Auch aus Nordrhein-Westfalen könnten mehrere pferdehaltende Betriebe, insbesondere auch Reiterhöfe, namhaft gemacht werden. Hier stünden Windenergieanlagen, insbesondere solche vom Typ Enercon E 40, zum Teil nur 150 - 250 Meter neben Reitanlagen und Ställen. Die Reitwege führten direkt an den Windenergieanlagen vorbei. Dort befänden sich auch der Auslauf und die Pferdeweiden. Der Reiterverein Arnsberg führe schon seit Jahren unmittelbar neben einer Windenergieanlage sein mit rund 300 Pferden besetztes Turnier durch. Es habe überhaupt keine Probleme gegeben.

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Windenergieanlagen hätten kein Infraschallproblem. Dies sei durch eingehende Untersuchungen erwiesen. Auch das Landesumweltamt NRW habe dies immer wieder betont, zuletzt im Rahmen der Anhörung des Umweltausschusses im Landtag von Nordrhein-Westfalen am 19. September 2001. Bei dieser Sitzung sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwesend gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.

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Als nachbarschützende Norm des öffentlichen Rechts, gegen die zu Lasten des Klägers verstoßen worden sein könnte, kommt nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 BImSchG verankerte Rücksichtnahmegebot in Betracht. Die von der genehmigten Anlage ausgehenden und auf die Mitglieder des klagenden Vereins und deren Pferde einwirkenden Geräusche und Beschattungen sind aber nicht rücksichtslos.

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Wer, wie der klagende Verein und seine Mitglieder, den Außenbereich für Liebhabereien wie sportliches oder sonstiges Reiten von Pferden oder Steckenpferden nutzt, kann sich nicht, wie der Beigeladene mit seinem Bauantrag für das strittige Vorhaben, auf eine grundsätzliche bauplanungsrechtliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB berufen. Er kann in einem Nutzungskonflikt mit einer privilegierten Anlage auch nicht den gleichen bauplanungsrechtlichen Drittschutz beanspruchen, wie es eine ihrerseits privilegierte Nutzung oder eine genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich könnte. Aus diesem Grunde kommt es hier für die Frage der Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die strittige Anlage Geräuschimmissionen verursacht, die diejenigen Immissionsrichtwerte, die zu Gunsten genehmigter Wohnnutzung gelten, überschreiten. Das gesamte Vorbringen des Klägers, mit dem er versucht, die Aussagen der vom Beigeladenen zu seinem Bauantrag vorgelegten Gutachten zu den Geräuschimmissionen und der diese im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Münster zu erschüttern, ist daher nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme plausibel darzulegen, geschweige denn zu belegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Windkraftanlage des Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen in einer so großen Entfernung auf dem Sportgelände des Klägers für die Freizeitreiter und die Pferde rücksichtslos sein könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der eigenen Wahrnehmungen, die das Gericht anlässlich des Erörterungstermines an Ort und Stelle machen konnte, als Reiter und Pferde auf dem Reitplatz des Klägers östlich der Reithalle in aller Ruhe und Gelassenheit und offensichtlich völlig unbeeindruckt von dem kaum wahrnehmbaren Anlagengeräusch ihre Runden zogen und den Weg zwischen Reitplatz und Stallungen gingen.

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Das zu den Geräuschimmissionen Gesagte gilt im Kern auch für den vom Kläger wegen „zu befürchtender Unfallgefahr“ gerügten Schattenwurf. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die zeitliche Grenze für die Frage der Zumutbarkeit gegenüber genehmigter Wohnnutzung im Außenbereich überschritten wird, die auf 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag veranschlagt wird.

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Was die unabhängig von der Dauer der Einwirkung eines Schattenwurfs vom Kläger beschworenen Gefahren des Schattenschlages für einen „Reitbetrieb mit Pferdehaltung“ angeht, so sind die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten zu pauschal, zu weitschweifig und zu undifferenziert und deshalb nicht geeignet, plausibel darzulegen, geschweige denn zu belegen, dass drehender Schattenschlag für Pferde unzumutbar und für Freizeitreiter rücksichtslos sei. Der Hinweis auf „besondere Wesensmerkmale eines Pferdes“ und die Aussagen, Pferde seien insoweit „empfindlicher als Menschen“ und die besondere Lästigkeit für „die Situation Pferd/Reiter“ sei „erheblich höher als für Bewohner auf ihrem Grundstück“, reichen dafür nicht aus. Die daran anknüpfende Maximalanforderung des Klägers, schon auf Grund dieser besonderen Situation sei „selbstverständlich keinerlei Schattenschlag zulässig“, verkennt völlig die Bedeutung des eingangs dargelegten Verhältnisses von nicht privilegierter Freizeitnutzung zu der gesetzlich privilegierten Nutzung des Außenbereichs. Der Kläger lässt insbesondere völlig außer Acht, dass sich aus diesem Verhältnis gesteigerte, eigene Obliegenheiten zur Vorsorge gegen die von ihm beschworenen Unfallgefahren ergeben, z.B. im Hinblick auf einen besonders sorgfältigen Umgang mit außergewöhnlich empfindlichen oder sonst leicht scheuenden oder noch nicht angepassten, neu zur Herde gekommenen Pferden und deren allmähliche, durch erfahrene Pferdeführer gezielt dosierte und gesteigerte Gewöhnung an die drehenden Bewegungen der Rotoren und deren Schatten. Dass eine Gewöhnung auch von Pferden an Schattenschlag grundsätzlich möglich ist, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Demgegenüber sind die Hinweise des Beigeladenen auf Fälle der unmittelbaren Nachbarschaft von Windkraftanlagen und pferdehaltenden landwirtschaftlichen Betrieben, Reiterhöfen, Reitanlagen, Pferdeställen, Koppeln und Reitwegen und die dort gemachten langjährigen Erfahrungen durchaus plausibel und überzeugend. Auch auf die Betonung des Klägers, er verfolge ein hohes sportliches Niveau und veranstalte Spring- und Dressurturniere mit Prüfungen bis Klasse S und dem entspreche die Qualität der auf seiner Anlage trainierten Pferde, hat der Beigeladene plausibel und überzeugend erwidert, gerade Turnierpferde seien im Allgemeinen unterwegs und auf Reitplätzen extremen akustischen und optischen Reizen ausgesetzt, z.B. auf der Fahrt im Anhänger auf einer Allee bei Sonnenschein einem ständigen hell-dunkel-Wechsel oder auf der Autobahn der Vorbeifahrt schwerer Lkw, und müssten unempfindlich gegenüber solchen Einwirkungen sein, wenn sie erfolgreich sein sollen. Dass im Einzelfall ein Pferd nach einem panischen Erlebnis längere Zeit einer besonderen Betreuung und sogar einer Behandlung „durch einen Psychotherapeuten“ bedarf, zählt zum allgemeinen Betriebsrisiko eines Pferdesportvereins. Einzelne Vorfälle des Scheuens oder sonstiger Fluchtreaktionen auf ungewohnte akustische und optische Einwirkungen aus der Umgebung, z.B. durch den Straßenverkehr, durch betriebliche Ereignisse in der Landwirtschaft oder durch den Luftverkehr, sind auch sonst nicht auszuschließen und fallen in die Risikosphäre der Pferdehalter, denen es folglich obliegt, sich auf die jeweilige konkrete oder abstrakte Gefahr durch entsprechende Vorsorge einzustellen.

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Nach alledem kann es offenbleiben, ob es nicht auch zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte für einen erheblichen Teil der vom Kläger genutzten baulichen Anlagen, insbesondere die Stallungen, nicht feststellen konnte, dass deren Errichtung und/oder aktuelle Nutzung bauaufsichtlich genehmigt worden ist, und dass es fraglich ist, ob nachträglich eine Genehmigung der Errichtung bzw. der Nutzungsänderungen für nicht privilegierte Nutzung im Außenbereich ergehen dürfte, solange damit, wie das vorliegende Verfahren zeigt, zu rechnen ist, dass von dieser heranrückenden nicht privilegierten Nutzung Einwendungen gegen im Außenbereich privilegierte Nutzung geltend gemacht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.