Zahnarztpflichten: Unkollegiales Verhalten, Ausdehnung Notfallbehandlung und Vertretung im Urlaub
KI-Zusammenfassung
Die Zahnärztekammer beantragte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Zahnarzt wegen Pflichtverstößen im Notdienst und in der Praxisorganisation. Streitpunkt war insbesondere, ob herabsetzende Äußerungen über Vorbehandler, die Ausdehnung der Notfallbehandlung, das Anbieten einer Zusatzversicherung sowie fehlende Urlaubsvertretung und Nichtbeantwortung von Kammer-/KZV-Anfragen berufsrechtswidrig sind. Das Berufsgericht bejahte mehrere Berufsvergehen nach HeilBerG und Berufsordnung und ordnete die Hauptverhandlung an. Zugleich verhängte es eine Geldbuße von 1.400 Euro und legte dem Zahnarzt die Kosten auf.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgreich; Geldbuße von 1.400 EUR und Kostenlast angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das berufsrechtliche Gebot kollegialen Verhaltens untersagt herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines vorbefasssten Zahnarztes, unabhängig davon, ob dem behandelnden Zahnarzt die konkrete Vorbehandlerbeziehung bekannt ist.
Eine Notfallbehandlung darf berufsrechtlich nicht über die zur Akutversorgung notwendigen Maßnahmen hinaus ausgedehnt werden; der Notfallpatient muss nach Abschluss der Akutmaßnahme Gelegenheit zur eigenverantwortlichen Entscheidung über die weitere Behandlung erhalten.
Die Übergabe bzw. Empfehlung von Versicherungsunterlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Behandlung kann einen berufsrechtlichen Vertrauensverstoß darstellen, wenn dadurch die Patientenentscheidung über eine Fortsetzung der Behandlung beeinflusst wird oder ein unzutreffender Eindruck besonderer Empfehlungskompetenz erweckt wird.
Zur Sicherstellung der Patientenversorgung bei Abwesenheit hat der Zahnarzt eine ordnungsgemäße Vertretung zu organisieren und sicherzustellen, dass Patienten beim Aufsuchen der Praxis zuverlässig die Kontaktdaten des Vertreters erhalten.
Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört es, berufsbezogene Anfragen der zahnärztlichen Selbstverwaltung (insbesondere Kammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung) zu beantworten; ein unbegründetes Schweigen kann ein Berufsvergehen begründen.
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 00.00.0000 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen seine Berufspflichten verstoßen zu haben,
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben,
- dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines anderen Zahnarztes zu unterlassen,
- eine Notfallbehandlung nicht über die notwendigen Maßnahmen hinaus auszudehnen,
- für eine ordnungsgemäße Vertretung während des Urlaubs zu sorgen,
- indem er anlässlich einer Behandlung der Patientin Frau C. am 00.00.0000 die bisherige zahnärztliche Behandlung als nicht fachgerecht bezeichnete,
- indem er die Notfallbehandlung der Patientin Frau C. am 00.00.0000 über die notwendigen Maßnahmen hinaus ausdehnte,
- indem er der Patientin C. am 00.00.0000 eine Zusatzversicherung zur Abdeckung der nicht durch die Krankenkasse übernommenen Kosten anbot,
- indem er während seines Urlaubes im 00.000 nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgte und
- indem er Anfragen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen‑Lippe und der Antragstellerin vom. 00.00.0000 vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 nicht beantwortete.
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen‑Lippe.
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße von 1.400 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 150 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 0000 geborene Beschuldigte ist seit 0000 promoviert. Seine Approbation erhielt er ebenfalls 0000. Seitdem ist er Mitglied der Antragstellerin. Er ist seit dem 00.00.0000 als niedergelassener Zahnarzt tätig.
Die Antragstellerin hat auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses vom 00.00.0000 mit Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht eingegangen am 00.00.0000, die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Diesem Antrag hat das Berufsgericht entsprochen.
II.
Das Berufsgericht geht nach Auswertung der vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte war am 00.00.0000 zum Notdienst eingeteilt. Die Patientin Frau C. erschien gegen 13.30 Uhr wegen starker Zahnschmerzen im linken Oberkiefer in seiner Praxis. Der Beschuldigte untersuchte und behandelte die Patientin und teilte ihr dabei mit, dass die vorhergehende zahnärztliche Behandlung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Der Beschuldigte bestellte die Patientin am nächsten Tag erneut zur weiteren Behandlung. An diesem Tage teilte er der Patientin mit, es müsse ein Zahn entfernt werden, danach müsse der Knochen wieder aufgebaut werden; dies dauere 1 ½ Jahre und koste ungefähr 3.000 bis 4.000 Euro. Die Patientin äußerte daraufhin, dass sie diese Kosten nicht aufbringen könne. Auf diese Äußerung hin händigte ihr der Beschuldigte die Formulare einer Zahn-Zusatzversicherung aus mit dem Hinweis, dies sei für die nicht so betuchten Leute. Außerdem vereinbarte er mit der Patientin einen weiteren Behandlungstermin am nächsten Tag. Da der Patientin dieses Vorgehen zu schnell ging, erschien sie nicht mehr bei dem Beschuldigten, sondern begab sich in die Behandlung ihres Hauszahnarztes, der die weitere Behandlung abschloss.
Diesen Vorgang teilte der Hauszahnarzt der Patientin zusammen mit einer Stellungnahme der Patientin der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen‑Lippe mit. Diese wandte sich mit Schreiben vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 an den Beschuldigten und bat ihn, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen.
Da sich der Beschuldigte nicht äußerte, gab die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen‑Lippe den Vorgang am 00.00.0000 an die Antragstellerin ab.
Die Antragstellerin forderte die Patientin mit Schreiben vom 00.00.0000 auf, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Diese Erklärung ging am 00.00.0000 bei der Antragstellerin ein.
Mit Schreiben vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 bat die Antragstellerin den Beschuldigten, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen.
Nachdem keine Äußerungen des Beschuldigten eingegangen waren, beschloss der Vorstand der Antragstellerin am 00.00.0000, ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilten zwei Zahnärzte aus dem Wohnort des Beschuldigten der Antragstellerin mit, dass der Beschuldigte im 00 und im 00.00.0000 Urlaub gemacht habe, ohne für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen; Patienten des Beschuldigten hätten sich während der Urlaubsabwesenheit bei ihnen gemeldet, weil sie nicht gewusst hätten, wo sich der Beschuldigte aufhalte.
Die Antragstellerin forderte den Beschuldigten mit Schreiben vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 auf, sich zu den Vorgängen zu äußern.
Nachdem keine Äußerungen des Beschuldigten eingegangen waren, beschloss der Vorstand der Antragstellerin am 00.00.0000, ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Dies geschah mit Antrag vom 00.00.0000.
Der Vorstand der Antragstellerin beschloss ebenfalls am 00.00.0000, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten, weil er auf Anschreiben der Antragstellerin und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen‑Lippe nicht reagiert habe.
Der Beschuldigte hat sich im gerichtlichen Verfahren wie folgt geäußert:
Im Falle der Patientin Frau C. habe er anlässlich seiner Behandlung am 00. und 00.00.0000 nicht gegen seine berufsgerichtlichen Pflichten verstoßen; die Patientin habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie sich im Zeitpunkt der Notfallbehandlung in der Behandlung eines anderen Zahnarztes befunden habe; er habe sie deshalb am 00.00.0000 so aufklären müssen, dass sie habe entscheiden können, ob sie von ihm, dem Beschuldigten, weiterbehandelt werden wolle; er habe auch die Patientin darüber informieren dürfen, dass sie eine Zusatzversicherung abschließen könne, um die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Kosten der notwendigen Behandlung selbst zahlen zu müssen.
Seine Urlaubsvertretung organisiere er seit Jahren so, dass er sich von einem im Nachbarort tätigen Kollegen vertreten lasse; in seiner Praxis anrufende Patientinnen und Patienten würden durch das in seiner Praxis anwesende Personal an diesen Zahnarzt verwiesen; so sei dies auch im 00.0000 geschehen; im 00.000 habe er keinen Urlaub gemacht.
III.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ergibt, dass der Beschuldigte die nachfolgend beschriebenen Berufsvergehen begangen hat.
Gemäß § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dazu gehört gemäß § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen‑Lippe (im Folgenden Berufsordnung), dass der Zahnarzt gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zeigt und sich im Verhältnis zu ihnen aller standesunwürdigen Mittel zu enthalten hat. Auch sehen § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Berufsordnung vor, dass der Zahnarzt seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen hat und dass in der Form herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines anderen Zahnarztes zu unterlassen sind. Hiergegen hat der Beschuldigte verstoßen. In seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme hat er nicht den Angaben der Patienten C. widersprochen, dass er anlässlich ihrer Behandlung am 00.00.0000 die Bemerkung gemacht hat, die bisherige Behandlung sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Der Vorwurf unkollegialen Verhaltens gilt gegenüber dem Beschuldigten unabhängig davon, ob ihm bekannt war, dass die Patientin einen Hauszahnarzt hatte. Das Gebot kollegialen Verhaltens gilt gegenüber allen Kollegen, die den jeweiligen Patienten vorher behandelt haben, unabhängig davon, ob der Patient einen Hauszahnarzt hat oder nicht.
Darüber hinaus sieht § 9 Abs. 3 der Berufsordnung vor, dass der Zahnarzt eine Notfallbehandlung über die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen darf. Auch hiergegen hat der Beschuldigte verstoßen, denn er hat über die Notfallbehandlung am 00.00.0000 hinaus der Patientin vorgeschlagen, auch die weitere Behandlung durchzuführen. Dies ist dann auch am nächstfolgenden Tage geschehen. Erst danach hat sich die Patientin wieder in die Behandlung ihres Hauszahnarztes begeben. Der Einwand des Beschuldigten, die Patientin habe in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen nicht angegeben, dass sie sich bei ihrem Hauszahnarzt in Behandlung befinde, vermag den Verstoß gegen die Berufsordnung nicht zu entkräften, denn jeder Notfallpatient muss nach Abschluss der Notfallbehandlung Gelegenheit haben, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er die weitere Behandlung bei dem Notarzt durchführt oder sich in die Behandlung eines anderen, gegebenenfalls des Hauszahnarztes begibt. Der Beschuldigte hat der Patientin diese Möglichkeit nicht eingeräumt, sondern hat den Druck, in dem sich die Patientin wegen der akuten Schmerzen befand, ausgenutzt, um auch eine weitere Behandlung über den Notfall hinaus mit ihr zu vereinbaren. Dies verstößt gegen § 9 Abs. 3 der Berufsordnung.
Der Beschuldigte hat auch gegen seine Verpflichtung aus § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes verstoßen, dass ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachte Vertrauen zu entsprechen, indem er der Patientin C. am 00.00.0000 im Zuge der Behandlung das Formular einer Zusatzversicherung überreicht hat. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Entscheidung der Patientin C. zu beeinflussen versucht, sich weiterhin durch ihn behandeln zu lassen und den Eindruck erweckt, dass er auf Grund seiner zahnärztlichen Fähigkeiten auch in der Lage sei, die für die Patientin notwendige Zusatzversicherung zu empfehlen.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Berufsordnung sehen vor, dass der Zahnarzt, der während der Sprechstundenzeit nicht zur Verfügung steht, zur Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten für eine Vertretung sorgen muss. Wird die Vertretung nicht in seiner Praxis ausgeübt, ist sicherzustellen, dass der Patient bei Aufsuchen der Praxis Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters erfährt. Gegen diese Verpflichtung hat der Beschuldigte zumindest im 00.0000 verstoßen, denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben von 2 Zahnärzten aus dem Wohnort des Beschuldigten sind während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten im 00.0000 Patienten bei den anderen Zahnärzten erschienen, weil sie nicht wussten, wer sie in Abwesenheit des Beschuldigten behandeln sollte. Die von dem Beschuldigten geschilderte Vertretungsregelung, dass er einen Zahnarzt aus dem Nachbarort mit seiner Vertretung beauftragt und dafür gesorgt habe, dass in seiner Praxis erscheinende Patienten dorthin verwiesen wurden, war nach den unwidersprochen gebliebenen Berichten der Kollegen nicht ausreichend, um die Vertretung durch den vom Beschuldigten genannten Kollegen sicherzustellen.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte gegen seine Verpflichtung aus § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, denn er hat die Schreiben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen‑Lippe und die Schreiben der Antragstellerin, die aus Anlass der Vorgänge aus 00.0000 und aus 00t und 00.0000 an ihn gerichtet waren, unbeantwortet gelassen. Zur gewissenhaften Ausübung des Berufes gehört auch, Anfragen der Selbstverwaltungseinrichtungen der Zahnärzte zu beantworten.
IV.
Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen war zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er im Kernbereich zahnärztlicher Berufsausübung gegen seine Berufspflichten verstoßen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in den Jahren 0000 und 0000 mehrmals gegen seine Berufspflichten verstoßen hat und dass es sich um Verstöße mittleren Grades handelt. Auch spricht gegen den Beschuldigten, dass er erst im Gerichtsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zur Sache zu äußern.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er bisher berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält das Berufsgericht eine Geldbuße im mittleren Bereich des Bemessungsrahmens, der bis zu 2.500 Euro geht, für notwendig, aber auch für ausreichend, um den Beschuldigten künftig zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 des Heilberufsgesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist unanfechtbar.
Gegen den Beschluss im Übrigen können der Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen. Anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
- Deibel - - Dr. Niegel-Deichen - - Dr. Frerk -