Zahnarzt: Rüge mit 5.000 € Ordnungsgeld wegen Maskenbefreiungs-Attesten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Ein Zahnarzt beantragte die berufsgerichtliche Nachprüfung einer von der Zahnärztekammer erteilten Rüge samt Ordnungsgeld (5.000 €) wegen ausgestellter Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht. Streitpunkt war, ob zahnmedizinische Diagnosen wie Gingivitis/Stomatitis eine solche Befreiung tragen und ob die Atteste hinreichend aussagekräftig waren. Das VG Münster hielt die Rüge aufrecht, weil die bescheinigten Befunde nach zahnärztlichen Regeln eine Maskenbefreiung nicht rechtfertigen und der Zahnarzt dadurch Berufspflichten (Wissenschaftsstandard, Vertrauen) verletzt habe. Zudem seien pauschale Formulierungen („gewisse Symptomatik“) zur Erlangung eines rechtlichen Vorteils regelmäßig unzureichend; das Ordnungsgeld sei verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der berufsrechtlichen Rüge und des Ordnungsgeldes blieb ohne Erfolg; Rüge wird aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine berufsrechtliche Rüge gegen Kammerangehörige setzt ein schuldhaftes Berufsvergehen voraus und ist zulässig, wenn wegen geringer Schuld ein berufsgerichtliches Verfahren nicht erforderlich erscheint; sie kann mit einem Ordnungsgeld verbunden werden.
Zur Pflicht, die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten, gehört, Befreiungsatteste von einer Maskenpflicht nur auszustellen, wenn zahnmedizinische Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung medizinisch unmöglich machen.
Diagnosen aus dem Bereich entzündlicher Erkrankungen der Mundschleimhaut oder des Zahnfleisches begründen für sich genommen regelmäßig keine Kontraindikation gegen das Tragen üblicher Mund-Nasen-Bedeckungen und rechtfertigen daher kein Befreiungsattest.
Zahnärztliche Atteste müssen dem im Berufsstand entgegengebrachten Vertrauen entsprechen; wer medizinisch nicht gerechtfertigte Atteste ausstellt, verletzt diese Vertrauenspflicht unabhängig davon, ob eine Untersuchung stattgefunden hat.
Atteste zur Befreiung von einer behördlich angeordneten Maskenpflicht müssen regelmäßig konkrete und nachvollziehbare gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Grundlage der Einschätzung erkennen lassen; pauschale Angaben genügen hierfür nicht.
Tenor
Die dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2021 erteilte und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € verbundene Rüge wird aufrechterhalten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Die Verfahrensgebühr wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betrieb bis zum 31. März 2023 eine zahnärztliche Praxis in N. .
Im Januar 2021 teilte das Polizeikommissariat C. der Antragsgegnerin mit: Bei einer Überprüfung am 10. Dezember 2020 bezüglich des Verdachts des Verstoßes gegen die Corona-Auflagen habe eine Person ein vom Antragsteller ausgestelltes Attest vorgelegt, wonach sie vom Tragen einer Mund-Nasenbedeckung befreit sei. Zwecks Überprüfung der Echtheit dieses Rezept sei mit dem Antragsteller fernmündlich Rücksprache gehalten worden. Er habe bestätigt, das Rezept am 19. Oktober 2020 ausgestellt zu haben und sich erfreut gezeigt, dass die Polizei am Telefon sei. Er habe gebeten, sich „mal schlau zu machen“. Es gebe eine Studie aus Amerika, die belege, dass das häufige Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zu Mundschleimhautentzündungen führe. Deswegen würde er jedem seiner Patienten, die es wünschten, ein solches Attest ausstellen.
Hierzu äußerte sich der Antragsteller auf die Bitte der Antragsgegnerin um Stellungnahme unter anderem wie folgt: Er wisse tatsächlich nicht, warum er als Dr. med. dent nicht die Berechtigung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses in Form eines Attests haben sollte. Die Antragsgegnerin beliebe mit ihrer Auffassung die Rechtsansicht des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-X. zu ignorieren. Deren Sprecher habe sich ausweislich des Westfalenblatts vom 5. Dezember 2020 wie folgt geäußert: „Für den Nachweis genügt ein ärztliches Zeugnis, mit dem bescheinigt wird, dass aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske getragen werden kann. Das ärztliche Zeugnis muss keine Diagnose enthalten.“
Im April 2021 übersandte die Kreispolizeibehörde N. -M. der Antragsgegnerin Fotografien eines vom Antragsteller für sich selbst ausgestellten Attests, mit dem er bestätige, dass der „Patient aufgrund einer gewissen Symptomatik nicht in der Lage ist, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“ und er ihn hiermit von der Pflicht befreie, sie zu tragen. Hierzu gab die Kreispolizeibehörde unter anderem an: Der Zahnarzt stelle sich selbst und anderen Versammlungsteilnehmern eine Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht aus. Zum Teil seien auf diesen Bescheinigungen auch Atemwegserkrankungen als Grund angegeben.
Mit Schreiben vom 29. April 2021 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um Stellungnahme. Unter dem 4. Mai 2021 führte der Antragsteller unter anderem aus: Er könne keine konkreten Vergehen oder Verstöße ausmachen, die seitens der Zahnärztekammer zu verfolgen oder aufzuklären seien. Er verwahre sich ausdrücklich gegen die von der Antragsgegnerin nebulös verfassten Behauptungen, Unterstellungen oder Aussagen, die er angeblich getroffen haben solle. Seine Aufgabe bestehe auch nicht darin, mit der Antragsgegnerin über seine fachärztlichen Diagnosen im einzelnen oder generell zu diskutieren oder etwaige Bitten der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Studienlage zu erfüllen. Hilfreich könnte es seines Erachtens allerdings durchaus sein, dies einmal in einer breiten, bundesweiten Öffentlichkeit zu diskutieren, um zum einen verunsicherte Kollegen, aber auch Patienten ganz grundsätzlich einmal ins Bild zu setzen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 teilte der Kreis N. M. – Gesundheitsamt – der Antragsgegnerin unter anderem mit: Im Rahmen einer Begehung auf Veranlassung des Ordnungsamts N. seien in der Zahnarztpraxis des Antragstellers Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung und die allgemeinen Regeln der Infektionshygiene festgestellt worden. Sowohl der Antragsteller als auch seine drei Mitarbeiterinnen hätten eine Bescheinigung zur Befreiung vom Tragen des Mundschutzes gezeigt.
Unter dem 11. Mai 2021 übersandte der Antragsteller dem Gesundheitsamt N. die folgenden Bescheinigungen und Atteste:
Dr. P. T. . Q. . N.
Bescheinigung vom 18.03.2021 für Dr.T.
Diagnose :
Parodontopathien durch erhöhte, atypische Keimbesiedelung der Mundschleimhaut .
Während eines Praxisbesuchs durch einen zahnärztlichen Kollegen kam dieser zu demselben klinischen Befund.
Therapie :
Auch seine dringende Empfehlung lautete bis auf weiteres auf das Tragen einer Maske außerhalb des Praxisalltages zu verzichten.
Eine Nachuntersuchung erfolgt in Kürze
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Dr. P. T. . Q. ., N.
Bescheinigung vom 06.11.2020 für Frau C1.
Umfangreiche Kronen-/Brückenversorgung ( alio loco).
Generell pflegeleichte Interdentalräume.
Pflegezustand gut . Radiologisch : Knochenabbau < 3mm
Diagnose:
Akute Gingivitis durch das über das berufliche Maß hinausgehende Tragen einer Atemmaske. Cave ANUG !
Antibiose, Maske bis auf Weiteres nicht tragen . Wenn die Symptome verschwunden sind soll eigenverantwortlich die Maske wieder getragen werden.
Gilt nicht , wenn in der Praxis Abstände zu Patienten nicht eingehalten werden können.
Dr. P. T. , Q. . . N.
Bescheinigung vom 05.11.2020 für Frau H. Vorrat
Befund :
Sanierte Zustand, vollständiger Zahnbestand ( 28 Zähne), Sehr gute Zahnhygiene , Radiologisch : Knochenabbau < 2mm
Diagnose:
Akute Stomatitis
Therapie :
Antibiose, Aussetzten des Maskentragens bis die Symptome verschwunden sind .
Dann eigenverantwortlich die Maske wieder tragen . ->-> gilt für Aufenthalt
außerhalb der Praxis .
Bild: Attest 1
Bild: Attest 2
Bild: Attest 3
Auf die Bitte des Gesundheitsamtes des Kreises N. -M. um Amtshilfe vom 14. Mai 2021 holte die Antragsgegnerin zu der Frage, ob es die zu den Attesten des Antragstellers angegebenen zahnmedizinischen Gründe rechtfertigten, solche gesundheitliche Einschränkungen oder Risiken anzunehmen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung unmöglich oder unzumutbar machen, ein zahnärztliches Sachverständigengutachten des Zahnarztes X. K. aus T1. ein. Im Gutachten vom 24. Juni 2021 gelangte der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis:
„Zu Risiken durch eine Mund-Nasenabdeckung auf zahnärztlichem Fachgebiet existieren gegenwärtig keine Studien. Der Unterzeichner hat daher zu der Pathogenese oraler bakteriell bedingter Erkrankungen intensiv recherchiert und gelangt daher zu der Erkenntnis, dass es auf zahnärztlichem Fachgebiet keine kontra Indikationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung (insbesondere medizinische OP-Maske und FFP2-Maske) gibt. Die aktuell bekannten und durch Studien bestätigten Risiken bestehen auf medizinischem Fachgebiet und sind durch Ärzt*innen oder Fachärzt*innen festzustellen, die im Einzelfall das Risiko bewerten und gegebenenfalls attestieren.“
Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 €. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an: Der Antragsteller habe in mehreren Fällen Gefälligkeitsatteste, Atteste ohne eine ausreichende Untersuchung oder Atteste ohne einen ausreichenden Grund ausgestellt. Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung könne nur auf medizinische Gründe gestützt werden, die im Falle des Tragens einer Bedeckung erhebliche, für den Patienten unzumutbare gesundheitliche Folgen verursachten. Die Schwelle dafür müsse so hoch sein, dass dahinter das Allgemeininteresse an der Tragepflicht zum Zwecke der Bekämpfung der Pandemie und zum Gesundheitsschutz anderer Personen respektive der Volksgesundheit zurückstünden. Bei den vom Antragsteller ausgestellten Attesten handele es sich um Gefälligkeitsatteste, die er pauschal und ohne dass derart schwerwiegende medizinische Gründe vorgelegten hätten, ausgestellt habe. Schon das wiederholte, wortgleiche und pauschale Attestieren „gewisser Symptome“ bei verschiedenen Patienten deute hierauf nachdrücklich hin. Dass nach den Angaben des Antragstellers nach einer angeblichen Studie das Tragen einer Maske zu Mundschleimhauterkrankungen führen könne, reiche für eine so pauschale Befreiung aus medizinischen Gründen keinesfalls aus. Mundschleimhauterkrankungen lösten keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme aus oder seien gar todesursächlich. Demgegenüber bezwecke die Pflicht zum Maskentragen das Bekämpfen einer Pandemie und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor einer unerforschten, noch nicht erfolgreich zu behandelnden Krankheit mit teils schwersten Verläufen oder gar Todesfolgen. Es sei daher offensichtlich, dass nach den Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft eine Mundschleimhauterkrankung nicht das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unmöglich mache. Dies gelte gleichermaßen für eine bei einer weiteren Person diagnostizierten Zahnfleischentzündung. Mit den vom Antragsteller ausgestellten Attesten sei erschwerend die Gefährdung der Allgemeinheit einhergegangen. Die Gefahr einer weiteren Verbreitung von Infektionen, die der Gesetzgeber durch die Pflicht zum Tragen einer Bedeckung zu minimieren beabsichtigt habe, habe der Antragsteller dadurch wieder erhöht, ohne dass es dafür einen echten medizinischen Grund gegeben habe. Vor dem gesamten Hintergrund habe der Antragsteller das ihm seitens der Allgemeinheit und dem Rechtsverkehr im Rahmen seines Berufs als Zahnarzt entgegengebrachte Vertrauen in erheblichem Maße verletzt. Der Kammervorstand halte die Rüge mit dem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € für geeignet und erforderlich, um den berufsrechtlichen Verstoß zu ahnden. Zugunsten des Antragstellers sei berücksichtigt worden, dass er bisher berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Zu seinen Lasten sei gewertet worden, dass der Sachverhalt im Kernbereich des zahnärztlichen Handelns und im Kernbereich des Vertrauens der Allgemeinheit in zahnärztliche Atteste angesiedelt sei. Der Antragsteller habe die ihm per Approbation verliehene Berechtigung, Atteste auszustellen, missbraucht. Damit habe er auch die allgemeine Gefahr erhöht, sich mit dem Corona-Virus bei einer Person anzustecken, die unberechtigterweise von der Pflicht zum Tragen einer textilen Maske befreit worden sei. Durch dieses Verhalten habe der Antragsteller auch das hohe Ansehen des gesamten zahnärztlichen Berufsstandes beschädigt.
Der Antragsteller hat am 29. Juli 2021 die berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge mit Ordnungsgeld beantragt.
Er macht schriftsätzlich im Wesentlichen geltend: Er habe einem Patienten am 19.10.2020 wegen einer zahnmedizinischen Erkrankung, einer Patientin am 05.11.2020 wegen einer akuten Stomatitis, einer weiteren Patientin M. am 06.11.2020 wegen einer akuten Gingivitis und am 18.03.2021 sich selbst wegen einer Parodontopathie durch erhöhte Keimbelastung der Mundschleimhaut jeweils eine ärztliche Bescheinigung über die Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt. Die Befunderhebung und Diagnosestellung hätten jeweils auf einer ordnungsgemäßen zahnärztlichen Untersuchung, in seinem Fall durch einen zahnärztlichen Kollegen, beruht. Die Argumentation der Antragsgegnerin finde auch keine rechtliche Grundlage, soweit als Anforderung an ein zahnärztliches Attest, welches von der Maskenpflicht befreie, aufgestellt werde, dass erhebliche zahnmedizinische Gründe bestehen müssten, die im Fall des Tragens einer Bedeckung erhebliche, für den Patienten unzumutbare gesundheitliche Folgen verursachen müssten. Nach dem Wortlaut der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-X. würden für die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske nicht erhebliche, sondern lediglich medizinische Gründe genannt. Unabhängig davon wäre selbst die von der Antragsgegnerin statuierte zusätzliche Anforderung erfüllt. Die Atteste seien Personen ausgestellt worden, bei denen erhebliche medizinische Gründe mit unzumutbaren gesundheitlichen Folgen bestanden hätten. Die bei den Patienten sowie bei ihm selbst diagnostizierten parodontalen Erkrankungen erhöhten das Risiko, an einer Corona-Infektion zur versterben oder einen schweren Krankheitsverlauf zu durchleben. Es werde insofern auf zwei Studien hingewiesen, die bewiesen, dass schlechte Mundgesundheit den Corona-Verlauf verschlimmere. Darüber hinaus sei die Behauptung der Antragsgegnerin unbegründet, dass die Atteste nicht wahrheitsgemäß gewesen seien. Sie seien ausgestellt worden, nachdem der Mundraum des jeweiligen Patienten untersucht worden, der pathologische Zustand festgestellt und als Therapie unter anderem der Verzicht auf die Maskenpflicht empfohlen worden sei. Die Atteste hätten mit der Angabe „gewisse Symptome“ den tatsächlichen Zustand abgebildet. Die konkrete Diagnose sei aus Gründen des Datenschutzes nicht genannt worden. Auch in Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nie eine Diagnose angegeben. Zu widersprechen sei auch der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die ausgestellten Atteste ihren Zweck im Rechtsverkehr nicht hätten erfüllen können. Das Attest diene zur Glaubhaftmachung, dass eine Maske nicht getragen zu werden brauche. Diese Glaubhaftmachung folge aus dem Umstand, dass ein approbierter Zahnarzt bestätige, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht bestehe. Da ihm damit keine berufsrechtlichen Verstöße zur Last gelegt werden könnten, seien weder eine Rüge auszusprechen noch ein Ordnungsgeld gegen ihn zu verhängen gewesen.
Ergänzend führte der Antragsteller in der Hauptverhandlung unter anderem an: Er habe im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit in der Vergangenheit festgestellt, dass Patienten, die aus beruflichen Gründen über längere Zeiträume eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten, trotz guter Mundhygiene an Erkrankungen der Mundschleimhaut oder an Zahnfleischentzündungen litten, und diese durch Krankschreibungen von etwa zehn Tagen erfolgreich therapiert werden konnten. Hieraus habe er den Schluss gezogen, dass Erkrankungen wie Gingivitis oder Stomatitis ähnlich wie bei offenen Wunden, bei denen es angezeigt sein könne, sie zunächst nicht zu verbinden, durch eine Befreiung vom Tragen einer Gesichtsmaske begegnet werden könnten und deshalb die in Rede stehenden Atteste ausgestellt. Insofern greife die ihm erteilte Rüge in seine Therapiefreiheit und Berufsausübungsfreiheit als Zahnarzt ein. Die Atteste habe er auch jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich für etwa zehn Tage, ausgestellt und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung danach in die eigene Verantwortung des betreffenden Patienten gestellt. Dass er in den Atteste keine genaue Diagnose angegeben habe, könne ihm nicht angelastet werden. Weder sei er verpflichtet gewesen, die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung zum Inhalt von Attesten über die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu kennen noch habe es etwa eine Handreichung der Zahnärztekammer X. -M1. gegeben, in der über den notwendigen Inhalt derartiger Atteste informiert worden sei. Er habe deshalb in dem guten Glauben gehandelt, dass wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Datenschutzgründen keine Diagnose anzugeben sei. Das Ordnungsgeld sei jedenfalls deshalb nicht erforderlich, um ihn zur künftigen Beachtung seiner Berufspflichten anzuhalten, weil er seine zahnärztliche Praxis aufgegeben habe und beabsichtige, auszuwandern.
Der Antragsteller beantragt,
den Rügebescheid der Zahnärztekammer X. -M1. vom 28. Juni 2021 aufzuheben,
hilfsweise, das festgesetzte Ordnungsgeld aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die dem Antragsteller erteilte Rüge vom 28. Juni 2021 einschließlich des damit verbundenen Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € aufrechtzuerhalten.
Sie ist im Wesentlichen der Auffassung: Der Antragsteller habe seine Berufspflichten aus § 2 Abs. 2 S. 2 Buchst. a bis c der Berufsordnung der Zahnärztekammer X1. -M1. verletzt, indem er sich und Dritten Atteste zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgestellt habe. Der Antragsteller habe diese Atteste über seinen Approbationsbereich hinaus ausgestellt. Selbst wenn ihm das Ausstellen von Attesten wegen Atemwegserkrankungen nicht nachgewiesen werden könne, bliebe eine Mehrzahl von Berufsrechtsverstößen bestehen, die die Erteilung der Rüge und das damit verbundene Ordnungsgeld rechtfertigten. Der Antragsteller habe gegen seine Berufspflichten verstoßen, weil es der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechend keine Kontraindikation zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gebe. Nach dem Vortrag des Antragstellers, die von ihm diagnostizierten parodontalen Erkrankungen würden das Risiko erhöhen, an einer Corona-Infektion zur versterben oder einen schweren Krankheitsverlauf zu durchleben, sei es nicht nachvollziehbar, warum er als Therapie den Verzicht auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet habe. Plausible Therapie wäre nicht eine Befreiung von der Maskenpflicht, sondern die Anordnung des Tragens einer Maske mit möglichst hohem Schutzniveau gewesen. Durch die Anordnungen, keine Maske zu tragen, sei bei den betroffenen Personen das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus erhöht worden. Das Verhalten des Antragstellers sei als grober Behandlungsfehler einzustufen, sodass er auch seine Pflicht zur Beachtung der Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft verletzt habe. Der Antragsteller habe auch das ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachte Vertrauen verletzt, indem er ungerechtfertigte Atteste ausgestellt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller lediglich Atteste im Rahmen seiner Approbation ausgestellt habe, hätten diese nicht erteilt werden dürfen, weil eine zahnmedizinische Notwendigkeit zum Verzicht auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht bestanden habe. Nach der Coronaschutzverordnung sei der Antragsteller nicht befugt gewesen, die im angegriffenen Bescheid genannten Atteste auszustellen. In der Verordnung habe es unter anderem geheißen: „Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.“ Der Verordnungsgeber habe auch die Formulierung verwendet, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden könne. Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn erhebliche, für den Patienten unzumutbare gesundheitliche Folgen zu befürchten seien. Die Atteste seien zudem nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die einer Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigten, nicht ausreichend gewesen. Für eine wirksame Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung müsste diejenige Person, der das Attest vorgelegt werde, aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen prüfen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf berufsgerichtliche Nachprüfung der ihm erteilten und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € verbundenen Rüge der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2021 ist nach § 58a Abs. 4 HeilBerG NW zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2021 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erteilung der Rüge ordnungsgemäß angehört worden.
Die Rüge ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach §§ 58a, 58e Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW kann der Kammervorstand Kammerangehörige wegen eines Berufsvergehens rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58e Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NW kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro verbunden werden.
Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG NW sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG NW weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 Satz 2 HeilBerG NW). Nach § 2 Abs. 2 lit. b) und c) der Berufsordnung der Zahnärztekammer X1. -M1. – BO – (vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S.42, zuletzt geändert am 11. Juni 2021, MBl. NRW 2021, S. 759) ist der Zahnarzt unter anderem insbesondere verpflichtet, die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Gegen diese Berufspflichten hat der Antragsteller verstoßen.
Dabei kann es offenbleiben, ob die – vom Antragsteller bestrittenen – Vorwürfe der Antragsgegnerin zutreffen, der Antragsteller habe am 11. Dezember 2020 gegenüber der Polizeibehörde C. am Telefon ausdrücklich geäußert, er würde jedem Patienten, der dies wünsche, ein Attest über die Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit dem Hinweis auf „eine gewisse Symptomatik“ ausstellen, außerdem habe er nach den Feststellungen der Kreispolizeibehörde N. -M. am 10. April 2021 im Rahmen einer Demonstration mehreren Versammlungsteilnehmern jeweils mit dem Hinweis auf „Atemwegserkrankungen“ Bescheinigungen über die Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt.
Der Antragsteller hat jedenfalls mit dem Ausstellen der oben abgebildeten zahnärztlichen Bescheinigungen und Atteste über die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für ihn selbst und für zwei seiner Praxis-Mitarbeiterinnen gegen die oben genannten Berufspflichten verstoßen.
Der Antragsteller hat zum einen gegen die Pflicht zur Beachtung der Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft nach § 2 Abs. 2 lit. b) BO verstoßen, indem er in den Bescheinigungen jeweils Diagnosen angeführt hat, die nach den Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft von vornherein nicht geeignet sind, eine Befreiung von der Maskenpflicht zu begründen.
Unter den Regeln der zahnärztlichen Kunst sind die allgemein im Berufsstand anerkannten Grundsätze der zahnmedizinischen Wissenschaft und der Verwendung geeigneter Geräte und Materialien zu verstehen. Maßgeblich ist der Entwicklungsstand zum Zeitpunkt von Planung und der Behandlung.
Vgl. Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern, Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Aktualisierter Stand August 2022, www.bzaek.de.
Dies zu Grunde gelegt, weist die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass es zur Beachtung der Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft auch gehöre, Atteste zur generellen Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus medizinischen Gründen nur bei Vorliegen solcher zahnmedizinischen Gründe auszustellen, die eine Befreiung zur Vermeidung erheblicher, für den betreffenden Patienten unzumutbarer gesundheitlichen Folgen geböten. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach dem Wortlaut der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-X1. hätten für die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske nicht erhebliche, sondern lediglich medizinische Gründe vorliegen müssen. Vielmehr galt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-X1. ausdrücklich für „Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können“ (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 der Verordnung in der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung, § 3 Abs. 4 Nr. 4 der Verordnung in der dem 5. November 2020 gültigen Fassung sowie § 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung vom 7. Januar 2021). Damit erweist sich die Auffassung der Antragsgegnerin als zutreffend, für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien zahnmedizinische Gründe erforderlich, die den betreffenden Patienten ein auch nur zeitweises Tragen der Bedeckung unmöglich machten.
Derartige Gründe lassen sich den vom Antragsteller bescheinigten Diagnosen „Parodontopathien durch erhöhte, atypische Keimbesiedlung der Mundschleimhaut“ (etwa: bakterielle Infektion des Gewebes rund um die betroffenen Zähne), „akute Gingivitis“ (Zahnfleischentzündung) sowie „akute Stomatitis“ (Entzündung der Mundschleimhaut) erkennbar nicht entnehmen. Die Auffassung des Antragstellers, die von ihm verordneten Befreiungen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien mit Blick auf die diagnostizierten Mundschleimhaut- bzw. Zahnfleischerkrankungen aus therapeutischen Gründen gerechtfertigt gewesen, ist weder zahnmedizinisch noch sonst haltbar.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich dies aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten zahnärztlichen Sachverständigengutachten vom 24. Juni 2021 ergibt, wonach es auf zahnärztlichem Fachgebiet keine Kontraindikationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung (insbesondere medizinische OP-Maske und FFP2-Maske) gebe. Jedenfalls weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es unter Berücksichtigung der vom Antragsteller genannten Prämisse nicht nachvollziehbar sei, warum er als Therapie den Verzicht auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet habe. Soweit der Antragsteller in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe aus Feststellungen im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit den Schluss gezogen, dass Erkrankungen wie Gingivitis oder Stomatitis durch eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung therapiert werden könnten, und sich deshalb in Ausübung seiner Therapiefreiheit als Zahnarzt zum Ausstellen der Atteste entschieden, widerspricht dies bereits in eklatanter Weise seinen eigenen Beurteilungen. Da der Antragsteller selbst erklärt hat, aus zwei Studien ergebe sich, dass parodontale Erkrankungen das Risiko erhöhten, an einer Corona-Infektion zu versterben oder einen schweren Krankheitsverlauf zu durchleben, zwingt die Vorgehensweise des Antragstellers, in Fällen einer diagnostizierten Gingivitis bzw. Stomatitis von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien, zu der Annahme, dass der Antragsteller sich selbst und die betreffenden Patienten wegen einer relativ harmlosen Erkrankung dem erhöhten Risiko einer schweren Erkrankung infolge einer Corona-Infektion ausgesetzt hat. Da durch das Tragen einer solchen Maske, etwa einer FFP2- oder FFP3-Maske, das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus gesenkt wird, indem sie vor dem Einatmen kleinster, gesundheitsschädlicher Partikel wie Tröpfchen und Aerosole schützt,
vgl. etwa: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Filtrierende Halbmasken – FFP-Masken, www.bgw-online.de,
trifft vielmehr die Auffassung der Antragsgegnerin zu, auf der Grundlage der Erklärungen des Antragstellers wäre eher die Anordnung des Tragens einer Maske mit möglichst hohem Schutzniveau plausibel gewesen.
Der Antragsteller hat mit dem Ausstellen der oben abgebildeten zahnärztlichen Atteste über die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerdem gegen seine Berufspflicht nach § 2 Abs. 2 lit. c) BO verstoßen, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Insoweit führt die Antragsgegnerin zu Recht an, der Antragsteller habe das Vertrauen der Allgemeinheit und des Rechtsverkehrs darauf verletzt, dass zahnärztliche Atteste insbesondere wahrheitsgemäß ausgestellt würden. Diesbezüglich braucht es nicht geklärt zu werden, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, er habe die Atteste ausgestellt, nachdem er den Mundraum des jeweiligen Patienten untersucht und den pathologischen Zustand festgestellt habe. Jedenfalls hat der Antragsteller das seinem zahnärztlichen Beruf entgegengebrachte Vertrauen dadurch verletzt, dass er, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, zahnmedizinisch nicht gerechtfertigte Atteste ausgestellt hat.
Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass ärztliche bzw. zahnärztliche Atteste, die schriftliche Gesundheitszeugnisse als Ergebnis einer ärztlichen Feststellung oder Untersuchung darstellen,
vgl. juris Literaturnachweis zu Schulz, VersMed 1996, Seiten 18-20,
der Wahrheit entsprechen und, sofern sie eine zahnärztliche Empfehlung beinhalten, diese auf sachgerechten, zumindest medizinisch bzw. zahnmedizinisch nicht ungerechtfertigten Erwägungen beruht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf diejenigen Personen, die gehalten sind, das betreffende Attest zu prüfen und ggf. entsprechende rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Demgegenüber hat der Antragsteller, wie festgestellt, die Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ohne hinreichende zahnmedizinische Indikation ausgestellt. Dabei belegt sein pauschaler Hinweis in den jeweiligen Attesten, die Befreiung erfolge „aufgrund einer gewissen Symptomatik“, dass es dem Antragsteller nicht darum ging, den Kontrollpersonen eine sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen der verordneten Befreiung zu ermöglichen. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass die von ihm ausgestellten Atteste allein dazu dienen sollten, die als behördliche Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu unterlaufen.
Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die konkrete Diagnose wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich aus dem Attest über die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dabei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Ärztliche Atteste über die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zielen darauf ab, einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. ggf. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Insoweit dürften der Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung keine datenschutzrechtlichen Aspekte entgegenstehen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X1. , Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris, Rn. 11ff, mit weiteren Nachweisen.
Der Antragsteller hat hinsichtlich der festgestellten Berufspflichtverstöße auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt.
Das Berufsgericht nimmt dem Antragsteller nicht ab, die in Rede stehenden Atteste allein in Ausübung seiner Therapiefreiheit und Berufsausübungsfreiheit als Zahnarzt ausgestellt zu haben. Es fällt bereits auf, dass der Antragsteller Einzelheiten seines Vorgehens wie insbesondere seine Schlussfolgerung aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit, dass Erkrankungen wie Gingivitis oder Stomatitis durch eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung therapiert werden könnten, erst in der Hauptverhandlung dargestellt hat, obwohl er im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese auch genutzt hat. Jedenfalls drängen die oben aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in den eigenen Darlegungen des Antragstellers die Annahme auf, dass die von ihm bescheinigten zahnmedizinischen Diagnosen nicht der maßgebliche Grund für das Ausstellen der Atteste gewesen sind, sondern diese dazu dienen sollten, die seinerzeit behördlich angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu unterlaufen. Ebenso wenig ging es dem Antragsteller beim Ausstellen der Atteste darum, den zuständigen Stellen eine sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen der jeweils verordneten Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu ermöglichen. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht etwa dadurch entschuldigen, ein Sprecher des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-X1. habe sich ausweislich des Westfalenblatts vom 5. Dezember 2020 dahingehend geäußert, dass ärztliche Zeugnisse über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen keine Diagnose enthalten müssten. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht verpflichtet gewesen, die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung zum Inhalt derartiger Atteste zu kennen noch habe es etwa eine Handreichung der Zahnärztekammer X1. -M1. gegeben, in der über den notwendigen Inhalt derartiger Atteste informiert worden sei.
Hätte der Antragsteller tatsächlich auf die zitierte Aussage vertraut und wäre tatsächlich der Auffassung gewesen, dass eine Diagnose aus Datenschutzgründen nicht genannt werden dürfe, hätte es aus seiner Sicht nahegelegen, in den von ihm ausgestellten Attesten keinerlei Hinweis auf eine Diagnose zu geben. Stattdessen hat der Antragsteller aber jeweils auf „eine gewisse Symptomatik“ hingewiesen und mit dieser bewusst unklaren Formulierung die ihm als Zahnarzt eingeräumte Befugnis, zahnärztliche Atteste auszustellen, erkennbar dazu genutzt, seine – ablehnende – persönliche Einstellung gegenüber den behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Ausdruck zu verleihen.
Liegt mithin eine schuldhafte Berufspflichtverletzung durch den Antragsteller vor, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihm eine Rüge nach §§ 58a, 58e Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW erteilt und diese mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € verbunden hat. Ermessensfehler sind insoweit jedenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ist die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Dieses bewegt sich im mittleren Bereich des eröffneten Rahmens und erweist sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass ihres Rügebescheides noch von weiteren, im vorliegenden Urteil nicht festgestellten, Berufspflichtverletzungen des Antragstellers ausgegangen ist, als verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid zu Recht angeführt, dass das Verhalten des Antragstellers den Kernbereich der zahnärztlichen Berufsausübung betrifft, er die ihm per Approbation verliehene Berechtigung, Atteste auszustellen, missbraucht und dadurch die allgemeine Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus erhöht habe. Damit erscheint das Ordnungsgeld auch in der festgesetzten Höhe durchaus angemessen, um den Antragsteller zur künftigen Beachtung seiner Berufspflichten anzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seine zahnärztliche Praxis aufgegeben hat und seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge beabsichtigt, auszuwandern. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach wie vor im Besitz seiner zahnärztlichen Approbation sei und seine zahnärztliche Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen könne. Insbesondere steht dem Antragsteller nach wie vor auch die Möglichkeit offen, private zahnärztliche Atteste auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG NW in entsprechender Anwendung, § 58e Abs. 5 Satz 2 HeilBerG NW).