Disziplinarbuße für Professor wegen Beziehung zu unterstellter Promovendin
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr begehrte im Disziplinarklageverfahren eine angemessene Maßnahme gegen einen Universitätsprofessor wegen einer mehrjährigen sexuellen Beziehung zu seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin und Promovendin. Streitpunkt war insbesondere, ob der Professor seine Vorgesetztenstellung ausgenutzt habe, um sexuelle Handlungen zu erzwingen. Das VG stellte ein solches Ausnutzen nicht fest, wertete aber bereits die Beziehung im bestehenden Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnis als innerdienstlichen Pflichtenverstoß. Unter Abwägung belastender und entlastender Umstände verhängte es statt einer Gehaltskürzung wegen der langen Suspendierung eine Geldbuße von 6.000 Euro; die Kosten wurden geteilt.
Ausgang: Disziplinarklage im Grundsatz erfolgreich; statt schwererer Maßnahme wurde eine Geldbuße von 6.000 Euro verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F. / § 47 BeamtStG).
Eine sexuelle Beziehung eines Professors zu einer ihm dienstlich unterstellten und von ihm betreuten promovierenden Mitarbeiterin verletzt innerdienstliche Pflichten, weil sie das bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis in konfliktträchtiger Weise mit privaten Interessen verquickt und Zweifel an Objektivität sowie Amtsführung begründet.
Das disziplinarrechtlich relevante Ausnutzen eines Vorgesetztenverhältnisses zur Erzwingung sexueller Handlungen setzt konkrete, zeitlich und örtlich abgrenzbare, nachweisbare Drucksituationen voraus; allgemeine Verdachtsmomente genügen nicht.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, dienstliche Stellung und Aufgaben, Persönlichkeitsbild sowie Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung umfassend gegeneinander abzuwägen (§ 13 LDG NRW).
Ob das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht insoweit nicht.
Tenor
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens eine Geldbuße von 6.000 Euro auferlegt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 0000 geborene Beklagte studierte von 0000 bis 0000 an der Universität C. Linguistik, Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Er schloss dieses Studium 0000 mit dem Diplom in Pädagogik ab. Vom 0000 bis zum 0000 war er an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität C. als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Angestellter und zuletzt als Hochschulassistent (C 1) tätig. In der Zeit promovierte (0000) und habilitierte der Beklagte. Am 0000 wurde ihm die venia legendi für Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik verliehen. Am 0000 erfolgte die Ernennung zum Hochschuldozenten (C 2) an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität C. . In der Zeit vom 0000 bis zum 0000 übernahm der Beklagte die Vertretung einer C 4-Professur für Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik an der Universität 0. Ab dem 0000 war er als Universitätsprofessor (C 3) an der Universität P. tätig und wurde dort zum Universitätsprofessor (C 3) auf Lebenszeit ernannt. Zum 0000 erfolgte die Ernennung zum Universitätsprofessor (C 4) auf Lebenszeit an der Universität C. . Der Beklagte übernahm dort das Fach Germanistische Linguistik und Sprachdidaktik an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft. Für die Zeit vom 0000 an wurde er in das Amt des Dekans der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft gewählt. Dieses Amt legte er am 0000 nieder.
Der Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet. Aus der ersten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 0000 und 0000 geboren wurden. Mit seiner jetzigen Frau hat der Beklagte ein Kind, welches 0000 geboren wurde.
Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
Am 0000 leitete die Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren mit der Begründung ein, dass er im Verdacht stehe, "die wissenschaftliche Mitarbeiterin und Promovendin an seinem Lehrstuhl, Frau T. , unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung sexuell genötigt (§ 177 StGB) bzw. zu sexuellen Handlungen genötigt (§§ 240 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB) zu haben". Der Beklagte wurde am 0000 vorläufig des Dienstes enthoben. Am 1. Juli 2009 gab die Klägerin den Vorgang zum Zwecke der strafrechtlichen Überprüfung an die Staatsanwaltschaft C. ab. Durch Schreiben vom 30. Oktober 2009 teilte die Staatsanwaltschaft C. mit, dass das gegen den Beklagte einleitete Verfahren wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Eine gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft I. am 29. Januar 2010 zurückgewiesen. Auch das Ermittlungsverfahren gegen L. T. wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung pp., ausgelöst durch die Strafanzeige des Beklagten vom 24. Juni 2009, wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit der am 30. April 2010 bei Gericht eingegangenen Klage wird dem Beklagten vorgeworfen, "die ihm unterstellte wissenschaftliche Mitarbeiterin und Promovendin an seinem Lehrstuhl, Frau L. T. , unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft sowie des hieraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses bewusst unter Druck gesetzt zu haben, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen".
Die Klägerin beantragt,
gegen den Beklagten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Er räumt ein, im Zeitraum zwischen Februar 2007 und Dezember 2008 eine sexuelle Beziehung zu Frau T. unterhalten zu haben, stellt jedoch in Abrede, sie jemals unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft unter Druck gesetzt zu haben, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten sowie der Disziplinarakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Gegen den Beklagten war wegen Dienstvergehens eine Geldbuße auszusprechen.
I.
In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus:
1. Frau L. T. war seit dem 1. September 2006 zunächst mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines SFB-Projektes, dessen Leiter der Beklagte war, tätig. Ab dem 1. August 2007 erhielt sie zudem eine weitere halbe Stelle als Promovendin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl des Beklagten. Zwischen Frau T. und dem Beklagten, die sich vor der Anstellung von Frau T. im Rahmen des Projektes nicht kannten, entwickelte sich schnell eine freundlichen Beziehung, die spätestens ab Ende Februar 2007 in eine auch sexuelle Beziehung überging, die bis Ende Dezember 2008 andauerte. Während des gesamten Zeitraums kam es zu einer Verquickung von dienstlichen und privaten Belangen.
2. Den darüber hinausgehenden Vorwurf, dass der Beklagte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft Frau T. bewusst unter Druck gesetzt habe, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen, hat das Gericht hingegen nicht feststellen können.
Ein solches Verhalten liegt zwar schon auf Grund der Vorgesetzteneigenschaft sowie des hieraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht fern. Auch die Aussagen der Frau T. sowie bestimmte E-mails stützen diesen Vorwurf, wobei sich das Gericht bewusst ist, dass ihre Aussagen angesichts ihres Gesamtverhaltens sehr kritisch zu hinterfragen sind und andere E-mails insbesondere von ihr ganz andere Schlüsse nahelegen. Keinesfalls kann daher hier festgestellt werden, dass die Beziehung durchgehend dadurch geprägt war, dass der Beklagte mit Hilfe seiner Vorgesetzteneigenschaft Druck auf Frau T. ausübte, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Auch dürfte es beziehungstypisch sein, dass in Partnerschaften Situationen entstehen, bei denen - bewusst oder unbewusst - Druck ausgeübt wird bzw. der andere Partner dies so empfindet. Zum Nachweise des - disziplinarrechtlich relevanten - Ausnutzen des Vorgesetztenverhältnisses wäre es daher erforderlich gewesen, konkrete, zeitlich und örtlich abgrenzbare Situationen feststellen zu können, bei denen der Beklagte Frau T. unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft sowie des hieraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses bewusst unter Druck gesetzt hätte, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Solche konkreten Situationen lassen sich der Disziplinarklage nicht entnehmen. Zu Recht hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass weitere Tatsachen zur Konkretisierung des Vorwurfs nicht beigebracht werden können. Ein Ausnutzen der Vorgesetzteneigenschaft kann daher nicht festgestellt werden.
II.
Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind im Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW muss das Verhalten des Beklagten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
Durch das Eingehen einer Beziehung mit Frau T. über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren, obwohl diese ihm dienstlich untergeordnet und er zudem ihr Doktorvater war, hat er gegen seine innerdienstlichen Pflichten verstoßen und ist nicht dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert.
Das Ansehen und Vertrauen, das ein Professor in der Öffentlichkeit genießt, sowie die von ihm zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass er das durch die Ausbildungssituation bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis durchgehend berücksichtigt. Es gebietet ein hohes Maß an Zurückhaltung und Neutralität gegenüber den Studierenden, aber auch gegenüber den bei ihm promovierenden oder habilitierenden Personen. Auch diese Gruppe ist für ihr berufliches Fortkommen und ihrer wissenschaftliche Karriere in hohem Maße abhängig von den Beurteilungen und Förderungen der sie betreuenden Professoren. In einem solchen Abhängigkeitsverhältnis bietet eine sexuelle Beziehung zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange, die auch eine erhebliche Gefahr für den Betriebsfrieden darstellt, wie sie sich auch im vorliegenden Fall verwirklicht hat.
Eine solche Beziehung ist immer geeignet, bei den übrigen Angehörigen der Universität sowie unbeteiligten Dritten erhebliche Zweifel daran zu begründen, ob er im täglichen Dienstbetrieb und insbesondere bei Beurteilungen bzw. Prüfungen uneingeschränkt in der Lage bzw. bereit ist, von seiner besonderen emotionalen privaten Verbundenheit zu seiner Partnerin abzusehen und seine Pflichten als Vorgesetzter bzw. Prüfender oder Doktorvater objektiv und nur nach dem Kriterium der Wissenschaftlichkeit unbefangen wahrzunehmen. So erscheint es vorliegend zum Beispiel alles andere als ausgeschlossen, dass die Beschäftigung von Frau T. mit einer weiteren halben Stelle ab August 2007 zumindest wesentlich auf Grund der damals bestehenden Beziehung erfolgte. Dies legt auch ein wahrscheinlich vom Beklagten stammendes Schreiben an Frau T. nahe, in dem es heißt: " ... Du hast von mir eine Stelle bekommen, mit der Du dafür sorgen kannst, dass Dein Gatte hier studieren kann. In Deinem Alter hat man in der Regel eine halbe Stelle. ...". Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die fehlende Reaktion des Beklagten gegenüber Frau T. , nachdem diese ihrem Ehemann im Sommersemester 2008 die Prüfungsaufgaben nebst Lösungen für die literaturwissenschaftlichen Aufgaben im Rahmen der Eignungsfeststellungsprüfungen hatte zukommen lassen und die Täuschung aufflog. Die fehlende Reaktion des Beklagten - eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte sich angesichts des massiven Vertrauensbruches aufgedrängt - zeigt überdeutlich, wie sehr das Verhalten des Beklagten gegenüber Frau T. zumindest teilweise durch ihre private Beziehung geprägt war. Die ständige Verquickung privater und dienstlicher Belange wird ferner durch eine Vielzahl von E-mails deutlich.
Des Weiteren ist ein solches Verhältnis nachhaltig geeignet, grundsätzliche Zweifel an der Objektivität des Beklagten auch ggü. Dritten zu wecken, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Der Beklagte hat offenbar zumindest bei Teilen der Studentenschaft den Ruf, ein Verhältnis zu ihm gefallenden Studentinnen zu suchen bzw. diese zu bevorteilen, so dass sich die Gleichstellungskommission genötigt sah, dies im Rektorat zu thematisieren.
Eine solche, zudem auch öffentlich gelebte Beziehung führt daher zwangsläufig zu einem massiven Ansehens- und Vertrauensverlust des Beklagten. III.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
Für das vom Beklagten begangene Disziplinarvergehen hat die Rechtsprechung keine Regelmaßnahme entwickelt. Die Variationsbreite, in der solche Dienstvergehen denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf das Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.
Hier wirkt sich zu Lasten des Beklagten aus, dass es sich um eine länger andauernde Beziehung gehandelt hat, die zumindest zum Teil auch öffentlich gelebt wurde. Auch war der Beklagte zum Zeitpunkt der Beziehung zudem auch noch Dekan der Fakultät. Grundsätzlich hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind auch von dessen dienstlichen Stellung und den dienstlichen Aufgaben davon ab. Je höher die dienstliche Stellung des Beamten und je gewichtiger sein dienstliches Aufgabengebiet ist, um so mehr wird er als Repräsentant seines Dienstherrn und als eine die Amtsführung einer Verwaltung prägenden Person betrachtet und um so größer ist auch das Ausmaß einer Ansehensschädigung durch ein Fehlverhalten, das Rückschlüsse auf die dienstliche Tätigkeit erlaubt. Als Dekan leitete der Beklagte den Fachbereich und vertrat ihn innerhalb der Hochschule, so dass seinem Fehlverhalten auch deswegen besonderes Gewicht zuzumessen ist. Zudem hat der Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise Problem- oder gar Unrechtsbewusstsein gezeigt, er sah sich vielmehr ausschließlich als Opfer einer Intrige von Frau T. .
Auf der anderen Seite sind auch gewichtige Milderungsgründe zu berücksichtigen. Es spricht sehr viel dafür, dass der Beklagte und Frau T. - sich aus gegenseitiger menschlicher Zuneigung gefunden haben. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass dieses Liebesverhältnis durch Ausnutzung der Vorgesetzteneigenschaft des Beklagten zu Frau T. zustande gekommen oder fortgesetzt worden wäre. Strafbar war das Verhalten des Beklagten ohnehin nicht. Er hat weder Gewalt angewandt noch mit solcher gedroht, möglicherweise nicht strafbare sexuelle Belästigungen sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch ist die Beziehung offenbar durchgehend durch Frau T. aktiv gefördert worden, aus welchen Motiven auch immer. Es ist zudem erkennbar nicht so, dass der Beklagte das Alter und die Unerfahrenheit von Frau T. ausgenutzt hat. Es handelte sich bei ihr schließlich um eine verheiratete Frau mit abgeschlossenem Hochschulstudium, welche auf Grund ihrer Leistungen auch keineswegs auf eine Betreuung durch den Beklagten zwingend angewiesen gewesen wäre. Letztlich kann hier nicht festgestellt werden, ob in dieser Beziehung jemand ausgenutzt wurde und wenn ja, wer. Zudem ist der Beklagte seit über einem Jahr vom Dienst suspendiert, von den Vorwürfen wurde in verschiedenen Zeitungen berichtet, wobei die Berichterstattung zum Teil ausgesprochen unfair war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit über 25 Jahren tadellose dienstliche Leistungen erbringt.
Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen keineswegs endgültig zerstört ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Einschätzung der Klägerin, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belassenen und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007, - 21d A 2981/06 mit Nachweisen).
Angesichts des weiter bestehenden Vertrauensverhältnisses kam die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht in Betracht, wobei dies insbesondere wegen der fehlenden strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Beklagten ohnehin jenseits des Diskutablen war. Auch eine - hier ohnehin nicht mögliche - Degradierung wäre fernliegend. Mit Blick auf die Erheblichkeit des Dienstvergehens und der fehlenden Einsicht des Beklagten wäre allerdings eine auf begrenzte Zeit angelegte Disziplinarmaßnahme in Form einer moderaten Gehaltskürzung vertretbar gewesen. Lediglich weil der Beklagte bereits seit über einem Jahr suspendiert ist und diese Suspendierung ihn erkennbar beeindruckt hat, hat das Gericht von der Verhängung einer Gehaltskürzung abgesehen und eine Geldbuße (§ 7 LDG NRW) festgesetzt. Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände war es hier unabweisbar, den gesetzlich zulässigen Rahmen nahezu vollständig auszuschöpfen und auf eine Geldbuße von 6.000 Euro zu erkennen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 155 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage das Ziel der Entfernung aus dem Dienst verfolgte und eine drei Stufen darunter liegende Maßnahme getroffen wurde; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.