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Verwaltungsgericht Münster·13 K 781/06.O·27.06.2007

Disziplinarverfahren: Geldbuße wegen Nichtstempelns bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrecht/DisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Ruhestandsbeamter focht eine Disziplinarverfügung an, die eine Geldbuße wegen Unterlassens der elektronischen Zeiterfassung während eines Gerichtstermins verhängte. Das VG Münster hielt den Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer für zulässig, wies ihn aber als unbegründet zurück. Die Kammer sah das Unterlassen nicht als glaubhaftes Versehen, sondern als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht; Verjährung und Ruhestand führen nicht zur Aufhebung. Kosten trägt der Beamte.

Ausgang: Antrag des Ruhestandsbeamten auf Entscheidung der Disziplinarkammer als unbegründet abgewiesen; Disziplinarverfügung und Beschwerdeentscheidung aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsfrist für disziplinarische Maßnahmen wird durch das Verfahren über eine Beschwerde oder über einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 4 Abs. 3 DO NRW gehemmt.

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Der Eintritt in den Ruhestand führt nicht zur Aufhebung oder Unwirksamkeit einer während der aktiven Dienstzeit erlassenen Disziplinarverfügung.

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Das vorsätzliche oder aus einem vermeidbaren Verbotsirrtum resultierende Unterlassen vorgeschriebener elektronischer Zeiterfassung verletzt die Gehorsamspflicht und kann disziplinarisch, etwa durch Geldbuße, geahndet werden.

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Nachträgliche Korrekturbuchungen oder die Möglichkeit, Fehlzeiten im Nachhinein zu dokumentieren, entlasten nur, wenn glaubhaft und mithilfe tragfähiger Belege dargelegt wird, dass es sich um ein unbeabsichtigtes Versehen handelte.

Relevante Normen
§ 58 Satz 2 LBG NW Gesetz§ 25 Satz 1 DO NRW i.V.m. § 46 Abs. 2 StPO Gesetz§ 4 Abs. 3 DO NRW Gesetz§ 114 Abs. 1 und 3 DO NRW

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 00.00.0000 und die Beschwerdeentscheidung der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 werden aufrechterhalten.

Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

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Der Ruhestandsbeamte (im Folgenden: Beamte) war Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium E. und befindet sich seit 00.00.0000 wegen Erreichens der Altersgrenze im Ruhestand

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Nach Durchführung von Vorermittlungen verhängte das Polizeipräsidium E. mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 gegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 600 DM, weil er am 00.00.0000 während der Kernarbeitszeit einen Gerichtstermin wahrgenommen habe, ohne sich im Zeiterfassungssystem der Gleitenden Arbeitszeit aus- bzw. wieder einzustempeln. Dadurch habe er Ziffer 12 der Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit zwischen der Kreispolizeibehörde E. und dem Personalrat der Kreispolizeibehörde E. vom 00.00.0000 nicht beachtet und mithin gegen die sich aus § 58 Satz 2 LBG NW ergebende Gehorsamspflicht verstoßen.

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Die dagegen mit Schreiben vom 00.00.0000 eingelegte Beschwerde des Beamten wies die Bezirksregierung B. durch Beschwerdeentscheidung vom 00.00.0000 - dem Beamten zugestellt am 00.00.0000 - zurück.

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Ausgehend davon, dass dagegen ein Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster nicht gestellt worden ist, veranlasste das Polizeipräsidium E. im Dezember 2004 die Einbehaltung der in der Disziplinarverfügung verhängten Geldbuße. Der Beamte forderte mit Schreiben vom 00.00.0000 die "Rücknahme der Kürzung". Zur Begründung legte er einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 vor, den er - unter Zeugen - am 00.00.0000 in den Briefkasten der Bezirksregierung B. geworfen habe. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Ehefrau und seines Sohnes, die die Richtigkeit seiner Angaben bestätigten, gewährte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 00.00.0000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte den Antrag am 00.00.0000 der Disziplinarkammer vor.

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Der Beamte begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass es bei dem am 00.00.0000 von ihm wahrgenommenen Gerichtstermin um ein Beurteilungsstreitverfahren in eigener Angelegenheit gegangen sei und es sich somit nicht um eine private, sondern eine dienstliche Angelegenheit gehandelt habe. Bei dem Gerichtstermin habe der stellvertretende Polizeipräsident neben ihm gesessen. In der Aufregung um die Gerichtsverhandlung habe er vergessen, die Stechuhr zu betätigen. Erst durch die spätere Einleitung der Vorermittlungen sei er an die Angelegenheit erinnert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr genau gewusst, wann er damals das Dienstgebäude verlassen habe und wann er wieder zurückgekehrt sei. Daher habe er davon abgesehen, im nachhinein noch einen Korrekturbogen auszufüllen, zumal er nicht erkennen könne, was dieser zum ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung beigetragen hätte. Jedenfalls hätte er sich die Zeit für den Gerichtstermin auf keinen Fall als Freizeit anrechnen lassen.

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II.

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Der Antrag des Beamten auf Entscheidung der Disziplinarkammer ist gemäß § 31 Abs. 3 DO NRW zulässig. Er hat unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Ehefrau und seines Sohnes dargelegt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 00.00.0000 in den Briefkasten der Bezirksregierung B. geworfen zu haben. In Übereinstimmung mit der Bezirksregierung sieht das Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit seiner Angaben in Frage zu stellen. Der Antrag war danach rechtzeitig gestellt, so dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedurfte. Abgesehen davon wäre das Gericht im Falle etwaiger Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Antragstellung auch an die Wiedereinsetzungsentscheidung der Bezirksregierung gebunden. Das ergibt sich aus § 25 Satz 1 DO NRW i.V.m. § 46 Abs. 2 StPO.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Entgegen der Auffassung des Verteidigers steht der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, dass eine Verfolgung des nunmehr bereits ca. 6 1/2 Jahre zurückliegenden Dienstvergehens wegen Verjährung nicht mehr zulässig ist. Denn nach § 4 Abs. 3 DO NRW ist die Frist von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme an gehemmt, solange über eine Beschwerde oder über einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 31 DO NRW zu entscheiden ist. Damit ist vorliegend die Verfolgungsfrist nach wie vor nicht abgelaufen.

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Auch der Umstand, dass der Beamte zum 00.00.0000 in den Ruhestand getreten ist, führt nach ständiger Rechtsprechung des OVG NW nicht zur Aufhebung der noch während seiner aktiven Dienstzeit erlassenen Disziplinarverfügung.

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Vgl. die Beschlüsse OVG NRW vom 17. Oktober 2000 - 12 d A 700/98.O - und vom 2. August 2002 - 6 d A 2779/01.O.

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Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt die Kammer dieser Rechtsprechung.

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Der dem Beamten zur Last gelegte Vorwurf, am 00.00.0000 einen Gerichtstermin wahrgenommen zu haben, ohne sich entsprechend der für die Kreispolizeibehörde E. geltenden Dienstvorschrift mit einem codierten Ausweis im Zeiterfassungsgerät aus- bzw. einzustempeln, ist erwiesen. Der Beamte räumt selbst ein, weder das Zeiterfassungsgerät bedient noch später einen Korrekturbogen ausgefüllt zu haben. In seiner Begründung des Antrags auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erklärt er, wegen der mit der Wahrnehmung seines Gerichtstermins verbundenen Aufregung das Einschieben des Ausweises vergessen zu haben. Diese Erklärung sieht die Kammer als Schutzbehauptung an. Zwar kann es durchaus vorkommen, dass die Betätigung der Zeiterfassungsanlage vergessen wird. Es erscheint aber nicht glaubhaft, dass der Beamte sowohl beim Gehen wie beim Zurückkommen die Registrierungspflicht völlig vergessen hat. Insofern wird seine Einlassung auch in späteren Schriftsätzen von seinem Verteidiger nicht mehr aufgegriffen. Dagegen, dass er die elektronische Registrierungspflicht vergessen hat, spricht auch, dass er ca. zwei Monate später, nachdem er über das Versäumnis informiert worden war, keinen Korrekturbogen ausgefüllt hat, obwohl er die Fehlzeiten ohne weiteres zumindest annähernd genau hätte rekonstruieren können. Seine Ausführungen zur Begründung des Antrages ("Hätte ich die Dienstgangtaste betätigen dürfen/müssen? War das überhaupt ein Dienstgang? Oder eine Dienstreise? Hätte ich vielleicht auch eine Dienstreisegenehmigung einholen müssen?"), insbesondere die Betonung, dass es sich um eine dienstliche Angelegenheit gehandelt habe, für die er sich die Zeit auf keinen Fall als Freizeit hätte anrechnen lassen, vermitteln dem Gericht vielmehr die Überzeugung, dass er das Zeiterfassungsgerät nicht vergessen hat, sondern sich bewusst bzw. aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der ihm bekannten Dienstvereinbarung von der Pflicht zur Bedienung des Zeiterfassungsgeräts entbunden glaubte. Dabei unterlag er allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Gehorsamspflichtverletzung nicht freistellt. Denn er wusste - wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt -, dass bei jedem Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes eine elektronische Buchung vorzunehmen war. Er ging selbst davon aus, dass dies auch bei Dienstgängen und Dienstreisen galt. Da er die Wahrnehmung des Gerichtstermins im eigenen Beurteilungsstreit gegen den Dienstherrn als dienstliche Angelegenheit bewertet hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich für ihn die Frage gestellt hat, ob er die Dienstgangtaste betätigen durfte oder musste. Sein Verhalten stellt sich unter den gegebenen Umständen als eigenmächtige Auslegung entgegen dem unmissverständlichen Regelungsinhalt der Dienstvorschrift dar. Mit der vorsätzlichen Nichtbeachtung der Zeiterfassungsregelung hat der Beamte gegen die Gehorsamspflicht verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen, das mit der Verhängung einer Geldbuße i. H. v. 600,00 DM (= 306,78 Euro) angemessen geahndet wird.

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Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung entlastet den Beamten - entgegen den Ausführungen des Verteidigers - nicht, dass die unterbliebene Dokumentation auch nachgeholt werden kann, wenn die Bedienung der Zeiterfassungsanlage vergessen worden ist. Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beamte das Einschieben der Karte eben nicht schlicht vergessen hat. Zudem hat er den unterlassenen Stempelvorgang auch gerade nicht durch eine handschriftliche Korrekturbuchung richtig gestellt.

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Der Beamte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Dienstherr bzw. seine Dienstvorgesetzten zu dem Ergebnis gekommen sind, keine Nacharbeitszeit wegen der durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins versäumten Stunden zu beanspruchen. Diese rechtliche Bewertung zu seinen Gunsten war keineswegs zwingend. Sein Fehlverhalten ist damit nicht als reiner Formalverstoß zu bewerten. Die Dokumentation jeglicher Abwesenheitszeiten, seien sie privat oder dienstlich begründet, soll für die Behörde die Möglichkeit sicherstellen, den Grund der Abwesenheit nachprüfen und feststellen zu können, ob und ggfs. in welchem Umfang die Abwesenheitszeit nachzuarbeiten ist. Wenn die Abwesenheitszeit nicht einmal als Dienstgang dokumentiert wird, wird diese Überprüfungsmöglichkeit ausgeschlossen bzw. erheblich gefährdet. Durch die Nichtbestätigung der Stempeluhr hat der Beamte Zeiten, über deren Bewertung als Arbeitszeit man vielleicht streiten konnte, eigenmächtig als Arbeitszeit verbuchen lassen. Für die Bewertung dieses Verhaltens ist nicht das Ausmaß des erlangten Vorteils entscheidend, sondern die Tatsache, dass das ihm von Seiten des Dienstherrn (auch in seinem Interesse) entgegengebrachte Vertrauen bei den Aufzeichnungen der Arbeitszeit missbraucht hat.

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Zu seinen Gunsten kann auch nicht berücksichtigt werden, dass dem Dienstherrn bzw. seinem Dienstvorgesetzten vorliegend der Grund seiner Abwesenheit bekannt war, was dann auch dazu geführt hat, dass sein Fehlverhalten aufgefallen ist. Denn der Beamte konnte nicht davon ausgehen, dass die für die Bearbeitung der Zeiterfassung zuständige Stelle von dem Dienstvorgesetzten, der den Gerichtstermin für den Dienstherrn wahrgenommen hat, über den Grund des Termins informiert wird. Auch unter Berücksichtigung der von dem Beamten nicht zu vertretenden langen Dauer des Verfahrens sowie des Umstandes, dass er sich mittlerweile seit etwa fünf Jahren im Ruhestand befindet und somit allein generalpräventive Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, hält die Kammer es angesichts des vorliegenden Vertrauensbruchs nicht für erforderlich, die in den angegriffenen Verfügungen ausgesprochene Disziplinarmaßnahme abzuändern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 und 3 DO NRW.