Disziplinarrecht: Widerspruchsbehörde darf neue Vorwürfe nicht im Widerspruchsbescheid einführen
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeikommissar griff eine Disziplinarverfügung (Bezügekürzung) wegen Verstößen gegen Gleitzeitregeln und Nichtbefolgung einer Weisung an. Im Widerspruchsbescheid wurden teils Vorwürfe fallen gelassen, aber neue „Arztgang bis Ende“-Fälle erstmals aufgenommen. Das VG Münster wertete neue Vorwürfe im Widerspruchsverfahren als unzulässig und berücksichtigte nur drei Pflichtverstöße. Die Maßnahme wurde deshalb auf eine Geldbuße von 1.000 Euro reduziert; das Verfahren wurde im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; Disziplinarmaßnahme auf Geldbuße von 1.000 Euro herabgesetzt, im Übrigen Disziplinarverfügung aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Widerspruchsverfahren im Disziplinarrecht ist auf den Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung beschränkt; neue Handlungen dürfen nicht erstmals im Widerspruchsbescheid zum Gegenstand der Disziplinarwürdigung gemacht werden.
§ 19 Abs. 1 LDG NRW schließt nach Erlass der Disziplinarverfügung eine Ausdehnung des Widerspruchsverfahrens auf neue Pflichtverletzungen aus.
Will der Dienstherr nach Erlass der Disziplinarverfügung weitere Vorwürfe einbeziehen, ist hierfür ein gesondertes Vorgehen nach § 34 Abs. 2 LDG NRW erforderlich; eine „Ergänzung“ im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ist unzulässig.
Verstöße gegen Gleitzeitregelungen und die Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung können disziplinarrechtlich erheblich sein, weil die Funktionsfähigkeit gleitender Arbeitszeit besonders auf Selbstverantwortung und Vertrauen angewiesen ist.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Umfang und Gewicht der nachweisbaren Pflichtverletzungen sowie belastende Verfahrensfolgen im Einzelfall zu berücksichtigen; eine Bezügekürzung kann bei geringerem Schuld- und Schadensumfang auf eine Geldbuße herabzusetzen sein.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 1000,00 Euro verhängt wird.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Polizeikommissar im Polizeipräsidium C. tätig. Er wurde am 00.00.0000 befristet bis zum 00.00.0000, als Mitarbeiter dem Dezernat GS 2 zugewiesen, wo er als Jugendbeauftragter eingesetzt war. Dies entsprach seiner Wunschvorstellung, da er beabsichtigte, sich für den Höheren Dienst zu bewerben und durch die Tätigkeit im Dezernat GS 2 seine Aussichten für die berufliche Zukunft verbessern wollte.
In der letzten - den Zeitraum vor seiner Tätigkeit im Dezernat GS 2 betreffenden - Beurteilung waren seine Leistungen mit 2 Punkten bewertet worden. Sein Vorgesetzter sprach sich mit Rücksicht auf das Verhalten, das dem Kläger später auch in der hier angefochtenen Disziplinarverfügung vorgeworfen wurde, gegen eine weitere Verwendung im Dezernat GS 2 aus. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist wurde der Kläger zur PI-Süd als Wachdienstbeamter umgesetzt.
Bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Disziplinarverfügung ist er disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Durch Bescheid vom 00.00.0000 wurde gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen, in der ihm vorgeworfen wurde, an 7 Tagen (23. April, 29. und 30. Juni, 12. und 18. August, 8. September und 24. November 2004) gegen die Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit in unterschiedlicher Weise verstoßen und in einem Fall die Gehorsamspflicht verletzt zu haben, indem er die Aufforderung seines Vorgesetzten, einen Nachweis über die Dauer des Arztbesuches am 6. August 2004 vorzulegen, nicht beachtet habe. Wegen dieser Pflichtverletzungen wurde die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 3 Jahren um 10 % ausgesprochen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte die Bezirksregierung E. ihm am 2. November 2006 mit, dass sie die Ermittlungen nochmals aufgegriffen habe und dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, dass er sich an 6 Tagen mit der Bemerkung "Arztgang bis Ende" ausgebucht habe, obwohl er tatsächlich keine Arztbesuche vorgenommen habe; aus den Abrechnungsunterlagen der Freien Heilfürsorge der Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW ergebe sich, dass für diese Tage keine Behandlungsscheine oder sonstige Belege vorhanden seien. Dem Kläger wurde gemäß § 31 i.V.m. § 20 Abs. 2 LDG NRW Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Ermittlungsergebnis zu äußern. Am 00.00.0000 erging der Widerspruchsbescheid mit folgender Entscheidung :
"1. Dem Widerspruch wird hinsichtlich des Vorwurfes, gegen die Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit am Freitag, den 23.04.2004, am Dienstag, den 29.06.2004, am Mittwoch, den 30.06.2004, am Mittwoch, den 18.08.2004 und am Mittwoch, den 08.09.2004 verstoßen zu haben, stattgegeben und die Disziplinarverfügung insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen und gleichzeitig der in der angefochtenen Disziplinarverfügung gegen Ihren Mandanten erhobene Vorwurf, gegen die Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit verstoßen zu haben, um folgenden Sachverhalt ergänzt:
Am 01.09., 14.10., 19.10., 02.11., 18.11. und 03.12.2004 hat sich Ihr Mandat jeweils im Laufe des Tages mit der Bemerkung "Arztgang bis Ende" aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, wobei das Dienstende dann durch das System automatisch auf 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr gesetzt worden ist. In den Unterlagen der Freien Heilfürsorge bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW sind für die v.g. Tage jedoch keinerlei Behandlungsscheine oder sonstige ärztliche Abrechnungsbelege vorhanden. Diese Tatsache lässt nur den Schluss zu, dass Ihr Mandant an den aufgeführten Tagen tatsächlich keine Arztbesuche wahrgenommen hat und sich an diesen Tagen zu Unrecht Arbeitszeit auf seinem Gleitzeitkonto hat gutschreiben lassen.
3. Behördliche Kosten sind nicht entstanden. Die Ihrem Mandanten im Disziplinar- und diesem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen."
In der Begründung werden die aufrecht erhaltenen sowie die neu ermittelten Pflichtverstöße im Einzelnen dargestellt. In der Würdigung kommt die Bezirksregierung zu dem Ergebnis, dass diese Pflichtverletzungen insgesamt die von der Ausgangsbehörde getroffene Maßnahme rechtfertigen, so dass der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der - rechtzeitig erhobenen - Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides.
Er bestreitet, am 12. August 2004 "in böser Absicht" die Dienstgangtaste statt der "Gehen"-Taste gedrückt zu haben. Es habe sich lediglich um ein Eingabeversehen gehandelt. Am 24. November 2004 sei er zu einer dienstlichen Besprechung in das KK Vorbeugung gegangen. Da er die Mitarbeiter, mit denen er die Besprechung habe führen wollen, nicht angetroffen habe, sei er anschließend zur Begrüßung seiner früheren Kollegen in die Einsatzhundertschaft gegangen. Der Arztbesuch am 08.06.2004 habe länger gedauert. Es seien mehrere Untersuchungen und eine ärztliche Konsultation durchgeführt worden. Dies könne an Hand der Abrechnungsunterlagen überprüft werden. Auch die im Widerspruchsbescheid erstmals vorgeworfenen Arztbesuche hätten tatsächlich stattgefunden. Aus der fehlenden Abrechnung könne nicht die gegenteilige Schlussfolgerung gezogen werden. Er habe ein enges persönliches Verhältnis zu dem ihn behandelnden Arzt gehabt. Die Behandlungen seien daher nicht immer dokumentiert worden. Zudem sei die Anforderung der Abrechnungsunterlagen von der Freien Heilfürsorge unter Datenschutzgesichtspunkten unzulässig gewesen.
Schließlich seien die Vorwürfe im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid nicht identisch. Nach Rücknahme verschiedener Vorwürfe im Widerspruchsverfahren könne es nicht bei der in der Disziplinarverfügung ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme verbleiben.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in C. vom 00.00.0000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt,
die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 dahingehend abzuändern, dass eine Geldbuße in Höhe von 1000,00 Euro verhängt wird.
Der Beklagte beantragt,
es bei der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zu belassen.
Er hält die verbliebenen und noch hinzugekommenen Vorwürfe für erwiesen. Die Ergänzung des Sachverhaltes der Disziplinarverfügung um neue Pflichtverstöße sei zulässig. § 34 Abs. 2 LDG gebe der Widerspruchsbehörde die Möglichkeit, ergänzende Ermittlungen zum bereits geführten Ermittlungsverfahren anzustellen. Abgesehen davon bildeten die im Widerspruchsverfahren neu hinzugekommenen Vorwürfe mit den in der Disziplinarverfügung bereits erhobenen Vorwürfen ein einheitliches Dienstvergehen, so dass die Einbeziehung dieser Pflichtverstöße auch im Widerspruchsverfahren zulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Durch seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Disziplinarverfügung dahingehend abzuändern, dass dem Kläger eine Geldbuße auferlegt wird, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Klagebegehren insoweit zurückgenommen als er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen begehrt. Insoweit ist das Verfahren deshalb einzustellen. Der Kläger wendet sich nunmehr lediglich noch gegen die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Höhe der Disziplinarmaßnahme, soweit das Disziplinarmaß über eine Geldbuße in Höhe von 1000,00 Euro hinausgeht. Insoweit hat die Klage Erfolg.
Im Einzelnen geht das Gericht hinsichtlich der in der Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides zugrunde liegenden Vorwürfe von folgenden Feststellungen aus:
1. Vorwurf: "Dienstgang" am Donnerstag, den 12. August 2004:
An diesem Tag buchte sich der Kläger um 15.37 Uhr mit "Dienstgang bis Ende" aus dem Zeiterfassungssystem aus. Das Ende der Arbeitszeit wurde dadurch automatisch auf 16.00 Uhr angezeigt. Der Kläger hat jedoch an diesem Tag unstreitig keinen Dienstgang vorgenommen, so dass ihm 23 Minuten auf seinem Gleitzeitkonto zu Unrecht als Arbeitszeit angerechnet worden sind. Nach Angaben seines Vorgesetzten, Kriminalrat N. , hatte er sich vielmehr um 15.30 Uhr mit den Worten verabschiedet: "Wenn nichts mehr anliegt, mache ich jetzt Feierabend." Die Einlassung des Klägers, bei der Betätigung der Dienstgangtaste habe es sich um ein Eingabeversehen gehandelt, hält das Gericht auf Grund der dazu erfolgten Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht für überzeugend. Danach kann es sich nicht um eine Verwechselung der Tasten "Gehen" und "Dienstgang" gehandelt haben. Um sich mit "Gehen" auszubuchen, hätte es genügt, den Gleitzeitchip an die Registrierungsleiste der Zeiterfassungsanlage zu halten. Für die "Dienstgang"-Eingabe musste zuvor zusätzlich noch auf die Taste "Mit Grund" gedrückt werden, d.h. es waren 2 weitere bewusste Tasten-Betätigungen erforderlich. Ein schlichtes Versehen bei der Tastenbedienung scheint danach unwahrscheinlich. Auch wenn es wiederholt vorkam, dass der Kläger sich mit "Dienstgang" ausgebucht hat und vor Dienstende nicht zurückgekommen ist, gibt dies keinen Anlass zu der Annahme, dass er sich aus Versehen bewusst mit der Dienstgangtaste statt mit der Gehen-Taste ausbuchen wollte. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, denn sein Verhalten ist in jedem Fall zumindest als grob fahrlässig zu bewerten. Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung dieses Fehlverhaltens wirkt sich der Unterschied in der Schuldform nicht entscheidend zu seinen Gunsten aus.
2. Vorwurf: Verlassen der Dienststelle am Vormittag des 24. November 2004:
Insoweit wird dem Kläger im Widerspruchsbescheid zu Recht vorgeworfen, gegen Ziffer 4.1. der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit verstoßen zu haben. Der Kläger hat nach eigenen Angaben an diesem Tag gegen 10.00 Uhr die Dienststelle verlassen, um die Räume des KK Vorbeugung in der M.-------straße zu einer dienstlichen Besprechung aufzusuchen. Ausweislich der Aufzeichnungen zum Arbeitszeitnachweis (Zeitraum 01.11.2004 - 31.12.2004) hat er dabei jedoch nicht das Zeiterfassungsgerät betätigt.
Den weitergehenden Vorwurf, sich unerlaubt von der Dienststelle entfernt zu haben, sieht das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als erwiesen an. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass dafür nach den durchgeführten Ermittlungen durchaus ein erheblicher Verdacht besteht. Es ist jedoch nicht sicher ausgeschlossen, dass der Kläger sich tatsächlich in der Absicht, eine nach seiner Erinnerung konkret oder zumindest grundsätzlich mit den Kollegen T. und S. geplante Besprechung durchzuführen, zum KK Vorbeugung begeben hatte, ohne die beiden Mitarbeiter dort angetroffen zu haben. Immerhin hat sein Vorgesetzter, KHK X1. , sich bei seiner Zeugenvernehmung am 21. April 2005 daran erinnert, dass der Kollege T. am fraglichen Tag in einer Ermittlungskommission eingesetzt war und sich daher nicht in den Diensträumen des KK Vorbeugung aufgehalten hat. Der Umstand, dass keiner der Befragten den Beamten gesehen hat, schließt ebenfalls nicht vollkommen aus, dass er dennoch tatsächlich dort war. Die Einlassung des Klägers, er habe danach frühere Kollegen in der Einsatzhundertschaft begrüßt, ohne selbst einen einzigen Zeugen zu benennen, mit dem er gesprochen hat, gibt zwar Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner gesamten Einlassung. Unter Berücksichtigung des auch im Disziplinarrecht zugrundezulegenden Grundsatzes in dubio pro reo lässt sich aber der hier allein in Rede stehende Vorwurf, die Dienststelle ohne dienstlichen Grund verlassen zu haben, nicht hinreichend sicher nachweisen.
Nach dem Scheitern des von ihm avisierten Treffens mit den Kollegen T. und S. hatte er allerdings keinen dienstlichen Grund für ein weiteres Fernbleiben mehr gehabt. Statt unverzüglich zu seiner Dienststelle zurückzukehren, will er nach eigenen Angaben noch frühere Kollegen begrüßt haben. Jedoch ist ihm dies nicht vorgeworfen. Im Übrigen wird sich auch im Nachhinein kaum feststellen lassen, wie lange sein weiteres - dienstlich nicht mehr begründetes - Fernbleiben - wie auch immer er dies gestaltet haben mag - gedauert hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dieser Aufenthalt nur kurze Zeit gedauert hat und damit noch unterhalb der Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit lag.
Erwiesen ist somit lediglich die fehlende Dokumentation des Verlassens des Dienstgebäudes.
3. Vorwurf: Nichtbeachtung der Aufforderung, eine Bescheinigung über die Dauer des Arztbesuches vom 6. August 2004 vorzulegen:
Der Kläger hat die unbestrittene Aufforderung seines Vorgesetzten, eine Bescheinigung über die Dauer des Arztbesuches vom 6. August vorzulegen, nicht befolgt. Er hatte sich am 6. August bereits um 10.45 Uhr zu einem Arztbesuch ausgebucht und ist an diesem Tag nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt. Mit Rücksicht darauf, dass es sich dabei um einen die übliche Zeitdauer überschreitenden Termin handelte und der Kläger auf Nachfrage zu den näheren Umständen keine eindeutigen und präzisen Erklärungen gab, war es nicht fernliegend, ihn zur Überprüfung seiner Dienstpflichterfüllung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Dauer seines Arzttermins aufzufordern. Dieser Aufforderung ist der Kläger ohne Angabe von Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründen nicht nachgekommen. Im Gegenteil hat er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben an den Ermittlungsführer noch am 9. April 2005 vortragen lassen, er sei zunächst beim Hausarzt gewesen und von diesem an einen Facharzt verwiesen worden. Sein Hausarzt sei bereit, die Angaben zu dem Arztbesuch schriftlich zu bestätigen. Die am 1. Juni 2005 vorgelegte Aufstellung des Hausarztes enthält jedoch keine Angaben über einen Arztbesuch am 6. August 2004. In der Widerspruchsbegründung vom 00.00.0000 betont er wiederum, dass er sich einer längeren kardiologischen Untersuchung bei einem Facharzt habe unterziehen müssen, wobei mehrere Untersuchungen und schließlich noch eine ärztliche Konsultation erforderlich gewesen seien. Dies könne auch anhand der ärztlichen Abrechnungsunterlagen in der Behörde geprüft werden. Ausgehend von diesen Angaben gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Kläger die Anweisung, eine Bescheinigung über die Dauer des Arztbesuches vorzulegen, nicht befolgt hat. Insbesondere besteht keine Veranlassung, bei der Bewertung des Dienstvergehens zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Befolgung der Anweisung ihn in die Lage gebracht hätte, sich selbst zu belasten, weil der Arztbesuch bereits zu einem Zeitpunkt beendet war, als er noch in den Dienst hätte zurückkehren können oder dass der Arztbesuch vielleicht sogar gar nicht stattgefunden hat.
4. Vorwurf (bzw. Vorwürfe): "Arztgang bis Ende" am 01. September, 14. und 19. Oktober, 02. und 18. November sowie 03. Dezember 2004:
Ob diese Vorwürfe inhaltlich zu Recht erhoben worden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung war. Die Prüfungskompetenz der Bezirksregierung in ihrer Eigenschaft als Widerspruchsbehörde ist auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens begrenzt. Die Widerspruchsbehörde darf daher nur den Sachverhalt beurteilen, der auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Sie darf den Sachverhalt aber nicht durch einen ganz oder teilweisen anderen Sachverhalt austauschen.
Vgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 42 Rz. 6 sowie Weiss, GKÖD, M § 42 Rz. 29 und Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 68 Rz. 9 und 12.
Die Unzulässigkeit der Berücksichtigung der erstmals im Widerspruchsbescheid vorgeworfenen Pflichtverletzungen ergibt sich im Disziplinarverfahren auch aus § 19 Abs. 1 LDG NRW. Danach darf das Widerspruchsverfahren nach Erlass der Disziplinarverfügung im dagegen gerichteten Widerspruchsverfahren nicht mehr auf neue Handlungen ausgedehnt werden.
Vgl. Weiss, a.a.0., M § 42 Rz. 30 und M § 19 Rz. 9.
Will der Dienstherr nach Erlass der Disziplinarverfügung den Sachverhalt um neue Vorwürfe erweitern, kann er dies nicht innerhalb des Widerspruchsverfahrens tun, sondern ist auf das Verfahren nach § 34 Abs. 2 LDG NRW zu verweisen. § 41 Abs. 2 LDG NRW regelt ausdrücklich, dass die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 34 Abs. 2 LDG NRW zu treffen, unberührt bleibt. Danach kann die höhere dienstvorgesetzte Stelle die Disziplinarverfügung einer nachgeordneten dienstvorgesetzten Stelle jeder Zeit aufheben. Sie kann zudem ungeachtet eines eingelegten Widerspruchs in der Sache neu entscheiden, wobei allerdings die in § 34 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW geregelten Fristen zu beachten sind.
Vorliegend hat die Bezirksregierung gerade nicht eine Entscheidung nach § 34 Abs. 2 LDG NRW getroffen, sondern sie hat eindeutig im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entschieden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 an das Polizeipräsidium C. hat sie ausdrücklich mitgeteilt, von ihren Rechten nach § 34 Abs. 2 LDG NRW keinen Gebrauch zu machen. Auch der Widerspruchsbescheid, in dem die Bezirksregierung dem Widerspruch teilweise stattgegeben hat, ihn jedoch im Übrigen zurückgewiesen hat, lässt keinen Zweifel zu, dass sie eine Entscheidung in ihrer Eigenschaft als Widerspruchsbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens getroffen hat und dabei die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums C. gerade nicht vollständig aufheben wollte.
Angesichts der eindeutigen Wortwahl kommt auch eine Umdeutung in eine Entscheidung nach § 34 Abs. 2 LDG NRW nicht in Betracht. Unabhängig davon wäre eine solche Umdeutung vorliegend auch deshalb nicht möglich, weil eine Berücksichtigung der sechs zusätzlich vorgeworfenen Handlungen im Rahmen einer Neuentscheidung nach § 34 Abs. 2 LDG NRW mit Rücksicht auf § 19 Abs. 1 LDG NRW - abgesehen von anderen Voraussetzungen - erst zulässig wäre, wenn die Disziplinarverfügung zuvor insgesamt aufgehoben worden wäre. Gerade dies ist jedoch nicht geschehen. Insofern liegen auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vor.
Das im vorliegenden Verfahren disziplinarrechtlich zu würdigende Dienstvergehen besteht somit aus zwei schuldhaften Verstößen gegen die Vorschriften zur Gleitenden Arbeitszeit sowie aus der Nichtbeachtung der konkreten Anweisung des Vorgesetzten, eine Bescheinigung über die Dauer eines Arztbesuchs vorzulegen. Bei der Gewichtung dieses Dienstvergehens ist zu berücksichtigen, dass die Gleitende Arbeitszeit den Bediensteten eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit einräumt. Die Einhaltung der Dienstzeiten kann bei einer solchen Regelung nicht lückenlos kontrolliert werden. Für ihr Funktionieren kommt es entscheidend auf das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten an. Der Beamte hat daher in einem Bereich gefehlt, in dem der Dienstherr Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Bediensteten gesetzt hat bzw. setzen muss, um einen ordnungsgemäßen Dienstablauf zu gewährleisten. Die vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Missachtung der Gleitzeitvorschriften stellt daher grundsätzlich eine ernst zu nehmende Pflichtverletzung dar. Gleiches gilt hier für die Nichtbeachtung der dienstlichen Anweisung des Vorgesetzten, die dem berechtigten Interesse einer Kontrolle der Einhaltung der Dienstleistungspflicht diente.
Bei der Bemessung der dafür erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist dem Kläger jedoch zugute zu halten, dass es sich nur noch um drei Vorwürfe innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten handelte. Das eindeutig nachweisbare Zeitguthaben, das sich der Kläger durch die fehlerhafte Bedienung des Zeiterfassungsgeräts verschafft hat, beträgt lediglich 23 Minuten. Soweit er sich nicht zum Dienstgang am 24. November 2004 ausgebucht hat, hatte er sich zuvor immerhin bei seinem Vorgesetzten zum Dienstgang abgemeldet. Neben der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen und nach deren Erlass beanstandungsfreien Dienstzeit kann auch nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger durch die Umsetzung in den Wachdienst und die mit der langen - wenn auch wesentlich von ihm selbst verursachten - Dauer des Disziplinarverfahrens verbundene faktische Beförderungssperre bereits erhebliche berufliche Nachteile hinnehmen musste. Insgesamt ist das Dienstvergehen nach Wegfall der nicht erwiesenen bzw. im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähigen Vorwürfe deutlich geringer zu bewerten, als dies die angefochtenen Verfügungen vorsehen. Mit Rücksicht darauf, dass die drei hier zu beurteilenden Pflichtverstöße, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger von seinem Vorgesetzten unmissverständlich und wiederholt zum genauen Umgang mit den Gleitzeitvorschriften ermahnt wurde, jedoch schon eine nicht hinnehmbare Nachlässigkeit im Umgang mit der Arbeitszeitkontrolle erkennen lassen, hält das Gericht eine in der ausgesprochenen Höhe spürbare - einer Beförderung im Falle der Bewährung allerdings nicht mehr entgegenstehende - Geldbuße zur Pflichtenmahnung für erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 155 VwGO. Da der Kläger einen Teil der Klage insoweit zurückgenommen hat, als er sich dem Grunde nach nicht mehr gegen den Erlass der Disziplinarverfügung wendet, sondern eine Geldbuße akzeptiert, waren ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Klage hinsichtlich der Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme Erfolg, mit der Folge, dass insoweit der Beklagte die Kostenlast zu tragen hat. Die Quotelung von 1/3 zu 2/3 entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.