Selbstreinigungsantrag: Ungeklärter Sachverhalt trägt Dienstvergehensvorwurf nicht
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeibeamter wandte sich gegen die Ablehnung seines Selbstreinigungsantrags nach Einstellung disziplinarer Vorermittlungen. Streitpunkt war, ob die von der Behörde zugrunde gelegten (teils ungeklärten) Vorwürfe ein Dienstvergehen tragen. Das VG hob die Ablehnungsbescheide auf und stellte fest, dass ein Dienstvergehen nicht festzustellen ist. Das Gericht prüft nur, ob der im Bescheid festgehaltene Verdacht schlüssig ist; eine eigene umfassende Sachverhaltsaufklärung ist bei verweigerter Behördenaufklärung nicht veranlasst.
Ausgang: Antrag erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und fehlende Tragfähigkeit eines Dienstvergehens festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Selbstreinigungsantrag mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob ein Dienstvergehen vorliege, ist der Beamte hiergegen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 34 Abs. 1 Satz 4 DO NRW statthaft.
Im Verfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 4 DO NRW entscheidet das Gericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbstreinigungsantrags und verpflichtet nicht zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, sondern prüft, ob der im Ablehnungsbescheid zugrunde gelegte Verdacht den Vorwurf eines Dienstvergehens trägt.
Ein tatsächlich ungeklärter oder unsubstantiiert gebliebener Sachverhalt kann den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht rechtfertigen; bleibt die Tatsachengrundlage offen, ist festzustellen, dass ein Dienstvergehen nicht festzustellen ist.
Eine wahrheitsgemäße Aussage eines Beamten als Zeuge vor Gericht verstößt für sich genommen nicht gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht, auch wenn sie dienstlich nachteilig erscheinen kann.
Die gerichtliche Beweiserhebung im Verfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 4 DO NRW kommt nur für Rand- oder Detailfragen eines im Wesentlichen behördlich aufgeklärten Sachverhalts in Betracht; erklärt die Behörde, nicht weiter aufklären zu wollen, bleibt es grundsätzlich bei der Aktenlage.
Tenor
Der Bescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 in der Fassung des Bescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die genannten Bescheide den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht tragen.
Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 in Bielefeld geborene Antragsteller ist seit dem 00.00.0000 im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Beamter auf Lebenszeit ist er seit dem 00.00.0000. Befördert wurde er zuletzt am 00.00.0000 zum Ersten Kriminalhauptkommissar.
Durch Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wurden gegen den Antragsteller disziplinare Vorermittlungen eingeleitet. Er wurde verdächtigt, gegen seine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verstoßen zu haben, indem er am 00.00.0000 im Rahmen einer Zeugenaussage anlässlich einer öffentlichen Verhandlung der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts C. äußerte: Wir haben im Augenblick keine Markttransparenz, weil wir im Bereich der Drogenanlaufstelle seit einiger Zeit nicht mehr tätig sind." Der Beamte war zu der fraglichen Zeit Leiter des BTM-Dezernats der Kripo C. .
Unter dem 00.00.0000 wurden die Vorermittlungen um weitere Vorwürfe und, nachdem die Bezirksregierung E. die Ermittlungen an sich gezogen hatte, durch Verfügung vom 00.00.0000 nochmals um weitere Verdächtigungen erweitert.
Durch Bescheid vom 00.00.0000 stellte die Bezirksregierung E. die Vorermittlungen gemäß § 27 Abs. 1 Halbs. 3 DO NRW mit der Begründung ein, sie halte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt. Damit war der Antragsteller nicht einverstanden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 00.00.0000 beantragte er die Einleitung eines förmlichen Verfahrens. Dazu führte er aus, dass eine Einstellung mit der Maßgabe hätte erfolgen müssen, dass durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden könne. Dies sei auch das Ziel des Selbstreinigungsverfahrens.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit der Begründung ab, die von dem Beamten angeführten Gründe seien bei der Entscheidung der Bezirksregierung E. berücksichtigt worden. Unter Beachtung dieser Entscheidung werde die Einleitung des förmlichen Verfahrens nicht für gerechtfertigt gehalten. Der Antragsteller stellte sodann gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Auf den Hinweis des Gerichts, dass ein solches Verfahren erst zulässig sei, wenn der Beamte zuvor bei der Behörde eine Begründung für die Ablehnung beantragt habe, nahm er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
In der daraufhin bei der Einleitungsbehörde beantragten Begründung der Ablehnung eines förmlichen Verfahrens führte diese mit Bescheid vom 00.00.0000 im Wesentlichen aus, sie habe bewusst von einer außerordentlich aufwendigen, evtl. sogar nicht möglichen, jedenfalls aber viele Tatbeteiligte belastenden Klärung der Frage", ob die dem Beamten vorgenommenen Pflichtverletzungen schuldhaft begangen worden seien, Abstand genommen. Es könne daher offen bleiben, ob ein Dienstvergehen vorliege (§ 34 Abs. 1 S. 4, 2. Alternative DO NRW), zumal die Verfolgung eines solchen Dienstvergehens jedenfalls nach § 4 Abs. 1 DO NRW wegen Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren nicht mehr zulässig wäre.
Mit der Begründung, dass sämtliche in den Verfügungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 erhobenen Vorwürfe unbegründet seien und der Antragsgegner seinen Bescheiden vom 00.00.0000 und 00.00.0000 einen nicht näher aufgeklärten Sachverhalt zugrunde gelegt habe, beantragt der Antragsteller,
den Bescheid der Einleitungsbehörde vom 00.00.0000 in der Fassung vom 00.00.0000 aufzuheben und festzustellen, dass die Bescheide der Einleitungsbehörde den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht tragen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen in der Antragsschrift nicht geeignet seien, den begründeten Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens endgültig zu entkräften. Schließlich bleibe es mehr als zweifelhaft, ob ein Beamter seiner Hingabepflicht genüge, wenn er nach wie vor vortrage, in seinem dienstlichen Kerngeschäft nicht über die erforderliche Markttransparenz zu verfügen. Die Einlassungen des Beamten zu seinem Fehlverhalten seien nicht überzeugend und ließen einen realen Blick auf die ihm insgesamt obliegenden Pflichten vermissen. Abgesehen davon stünden einer weiteren Aufklärung Fürsorgegesichtspunkte sowie das Interesse, die Funktionsfähigkeit der Behörde nicht durch umfängliche Befragungen einer großen Zahl von Beamtinnen und Beamten erneut zu beeinträchtigen, entgegen. Schließlich vermöge das Interesse des Beamten an der Selbstreinigung die Grenzen des § 4 DO NRW nicht zu überwinden.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Der den Ablehnungsbescheiden des Antragsgegners vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zugrunde gelegte Sachverhalt rechtfertigt nicht den Vorwurf eines Dienstvergehens. Das nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Ein Dienstvergehen ist nicht festzustellen.
Wird auf einen Selbstreinigungsantrag hin dieser Antrag - wie hier - mit der Begründung abgelehnt, dass offen bleibe, ob ein Dienstvergehen vorliege, kann der Beamte sich hiergegen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen (§ 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW). Damit reiht sich der nach § 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein in vergleichbare Normen wie z. B. § 31 Abs. 4 DO NRW, auf die § 34 Abs. 1 S. 6 DO NRW auch Bezug nimmt. Auch bei § 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW gilt, dass das angerufene Gericht nicht als Disziplinarorgan tätig wird. Das Gericht hat weder über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbstreinigungsantrages zu entscheiden, noch ist es dazu berufen, gegebenenfalls zur Einleitung des förmlichen Verfahrens zu verpflichten.
Vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Lfg. XII.89, K § 34 BDO Rz. 66.
Das Gericht hat vielmehr ähnlich wie bei der Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung - zu prüfen, ob der mit dem Selbstreinigungsantrag mitgeteilte Verdacht in der Fassung des Ablehnungsbescheids den Vorwurf eines Dienstvergehens trägt.
Vgl. Weiss, a.a.O., Rz. 66 und Rz. 72.
Tragen die unstreitigen Tatsachen bzw. die von der Behörde insofern getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht, hat das Gericht festzustellen, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt. Dabei ist es in diesem Fall - ebenso wenig wie im Beschwerdeverfahren gegen eine Disziplinarverfügung - Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt selbst erstmalig aufzuklären. Dies widerspräche dem System des Disziplinarverfahrens, wonach sowohl im förmlichen wie im nichtförmlichen Verfahren die fahndende und aufspürende Verfolgung dem Disziplinarorgan, d. h. dem Disziplinarvorgesetzten bzw. dem Vertreter der Einleitungsbehörde übertragen ist.
Vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 31 Rz. 37 und § 34 Rz. 11; ferner Weiss, a.a.O.
Das Gericht kann zwar gemäß § 34 Abs. 1 S. 6 i. V. m. § 31 Abs. 4 DO NRW auch Beweis erheben; eine Aufklärungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn es um Rand- oder Detailfragen eines von der Behörde im Wesentlichen aufgeklärten Sachverhaltes geht. Hat die Behörde jedoch erklärt, die Tatsachengrundlage nicht weiter aufzuklären, kommt eine allein vom Gericht vorgenommene Sachverhaltsaufklärung aus den o.g. Gründen nicht in Betracht. Das Gericht geht dann von dem Sachverhalt aus, wie er sich nach der Aktenlage darstellt. Rechtfertigt der danach zweifelsfrei feststehende Sachverhalt die Annahme eines Dienstvergehens, hat das Gericht festzustellen, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat. Soweit der Sachverhalt ungeklärt bleibt, hat der von dem Beamten - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - sachgerecht gestellte Antrag
vgl. dazu auch Weiss, a.a.O., Rz. 72
jedoch schon deshalb Erfolg, weil ein tatsächlich ungeklärter Sachverhalt den Vorwurf eines Dienstvergehens von vornherein nicht rechtfertigen kann.
Ausgehend von diesen Überlegungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Dienstvergehen des Beamten nicht festzustellen ist.
Zu den mit dem Selbstreinigungsantrag mitgeteilten Vorwürfen trifft das Gericht im Einzelnen folgende Feststellungen:
Verfügung vom 00.00.0000
Vorwurf, die Zeugenaussage am 00.00.0000 Wir haben im Augenblick keine Markttransparenz, weil wir im Bereich der Drogenanlaufstelle seit einiger Zeit nicht mehr tätig sind" vermittle den Eindruck, dass die Polizei ihren gesetzlichen Auftrag zur Strafverfolgung an diesem Ort nicht mehr wahrnehme und sei geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in die Polizei in der Öffentlichkeit und als Kooperationspartner im Drogenkonzept deutlich zu beeinträchtigen.
Der Beamte hat eingeräumt, diese Äußerung sinngemäß gemacht zu haben. Allerdings sei die Äußerung aus dem Zusammenhang gerissen und verkürzt dargestellt. Hintergrund der Erklärung sei die im Rahmen der Vernehmung gestellte Frage der Staatsanwaltschaft nach den derzeitigen Heroin- und Kokainpreisen an der Anlaufstelle gewesen. Auf diese Frage habe er wahrheitsgemäß geantwortet, dass er dies nicht sagen könne, weil das von ihm geleitete Kommissariat (00 00) im Zeitpunkt der Frage seinen Ermittlungsschwerpunkt in einem anderen Gebiet gehabt habe und er daher hinsichtlich der Marktpreise im Bereich der Anlaufstelle zu diesem Zeitpunkt nicht auf eigene Beobachtungen bzw. Feststellungen seines Fachkommissariats habe zurückgreifen können. Auf die ihm diesbezüglich vorliegenden Angaben von Beamten der Schutzpolizei habe er seine Zeugenaussage, die er in diesem Punkt als bedeutend für das Strafmaß angesehen habe, nicht stützen wollen.
Als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller sich ausschließlich an der Wahrheit auszurichten. Soweit er die Wahrheit erklärt, kann er nicht gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Dies muss selbst dann gelten, wenn die wahrheitsgemäße Aussage Angaben enthält, die ein negatives Licht auf seine dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter werfen könnte.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte über die wahrheitsgemäße Aussage hinaus in irgendeiner Weise das Ziel verfolgt hätte, die polizeiliche Tätigkeit im Bereich der Anlaufstelle einer kritischen Würdigung in der Öffentlichkeit auszusetzen, sind auch unter dem Gesichtspunkt der seit Monaten in der Presse geführten Diskussion um die C1. Drogenpolitik nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beamte nicht erklärt oder den Eindruck erweckt, er habe die ausdrückliche oder die zumindest konkludent erteilte Anweisung gehabt, sich nicht mehr im Bereich der Anlaufstelle zu betätigen. Der Pressebericht, der die Äußerung des Beamten wörtlich wiedergibt, bestätigt auch seine Einlassung, er habe im Zusammenhang mit der Frage nach den Marktpreisen darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Zeugenaussage den Aufgabenschwerpunkt verlagert habe. Die Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes bei der Drogenbekämpfung wird in einer verhältnismäßig großen Stadt wie C. in der Öffentlichkeit nicht als Ansehensschädigung der polizeilichen Tätigkeit aufgenommen. Dies zeigt auch die Reaktion des Vorsitzenden Richters auf die Frage nach dem genauen Erklärungsinhalt der Aussage des Beamten. Er konnte sich etwa einen Monat an die in der Presse veröffentlichte Erklärung gar nicht mehr erinnern.
Vorwurf, die Vorgehensweise des Beamten stehe im Widerspruch zu der bestehenden Führungs- und Einsatzkonzeption zur Bekämpfung der Drogenszene vom 00.00.0000, wonach gezielte strafverfolgende Maßnahmen gegen BTM-Händler gefordert seien.
Die vom Beamten erklärte Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes steht - auch wenn man davon ausgeht, dass das 00 00 selbst in dieser Zeit im Bereich der Anlaufstelle nicht aktiv war - nicht im Widerspruch zu dem o.g. Einsatzkonzept. Der Beamte hat zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass nach diesem Konzept gezielte strafverfolgende Maßnahmen gegen BTM-Händler durchzuführen sind. Das Konzept besagt nicht, wo derartige Maßnahmen auszuführen sind. Die Strafverfolgung von Dealern kann auch außerhalb des Bereichs der Drogenanlaufstelle erfolgen. Im Übrigen hat die Schwerpunktverlagerung durch das 00 00 vorliegend offensichtlich nicht dazu geführt, dass der Bereich der Anlaufstelle in der polizeilichen Arbeit vernachlässigt wurde. Vielmehr waren dort - ausweislich der Auswertung des Vorermittlungsführers in seinem Vermerk vom 00.00.0000 - andere, nach der Einsatzkonzeption grundsätzlich ebenfalls zur Bekämpfung von Drogenkriminalität zuständige Polizeibeamte tätig; die von diesen verfassten Strafanzeigen sind zur Sachbearbeitung an das 00 00 weitergeleitet worden. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass der Antragsteller seine Gehorsamspflicht verletzt hat, indem er die Ziele des Drogenkonzeptes nicht beachtet hat.
Der im Schriftsatz der Einleitungsbehörde vom 00.00.0000 angedeutete Vorwurf, der Beamte habe der erforderlichen beamtenrechtlichen Hingabepflicht nicht hinreichend genügt, wenn er vortrage, in seinem dienstlichen Kerngeschäft nicht über die erforderliche Markttransparenz verfügt zu haben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn dieser Vorwurf ist nicht im Selbstreinigungsantrag vom 00.00.0000 vorgetragen worden und war dementsprechend auch nicht Gegenstand der Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrages durch die Einleitungsbehörde. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich.
Verfügung vom 00.00.0000
Vorwurf, der Beamte habe die durch die Pressestelle des Polizeipräsidiums C. vorbereitete und veröffentlichte Pressemitteilung bzgl. der Festnahme eines Drogendealers am 00.00.0000 - ohne hierzu autorisiert gewesen zu sein - um Angaben ergänzt, die nur intern bekannt sein konnten.
Während es in dem Pressebericht vom 00.00.0000 nur allgemein heißt nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist er fast täglich Rauschgiftgeschäften nachgegangen"; ist im Bericht der Neuen Westfälischen (NW) vom 00.00.0000 ausgeführt: Der Polizei liegen Erkenntnisse vor, dass der Mann auf dem Gelände der Drogenberatung seit Monaten regelmäßig seinen Rauschgiftgeschäften nachgegangen ist. Unter den Augen der Sozialarbeiter und des Wachpersonals hat er Tagesumsätze von 2.000 DM gemacht, nennt ein Ermittler kopfschüttelnd Details." Der Verfasser des Zeitungsartikels, U. L. , hat einem Vermerk des LPD I. vom 00.00.0000 zufolge im Rahmen eines Telefonates zusätzlich Informationen von dem Beamten erfahren. Der Beamte räumt ein, mit Herrn L. telefoniert zu haben, bestreitet aber für diese Ergänzungen oder Veränderungen verantwortlich zu sein. Auch wenn aufgrund des Vermerks vom 00.00.0000 viel dafür spricht, dass der Antragsteller dem Journalisten Informationen weitergegeben hat, steht nach dem von der Einleitungsbehörde bei ihrer Entscheidung vom 00.00.0000 zugrunde gelegten Sachverhalt und somit nach der für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legenden Tatsachengrundlage nicht fest, welche Informationen im Einzelnen der Beamte weitergegeben hat und in welcher Weise sie Niederschlag in dem am 00.00.0000 in der NW erschienenen Presseartikel gefunden haben. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Feststellung, der festgenommene Drogendealer habe unter den Augen der Sozialarbeiter" mit Drogen gehandelt auf eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers zurückgeht. Insofern kann es sich ohne weiteres auch - wie von dem Beamten in seiner Stellungnahme bei der Besprechung am 00.00.0000 eingewandt - um eine eigene Schlussfolgerung des Redakteurs gehandelt haben.
Selbst wenn man unterstellt, dass die zusätzlich in den Artikel eingeflossenen Informationen auf Angaben des Beamten zurückzuführen sind, rechtfertigt dies noch nicht einen disziplinarrechtlich erheblichen Vorwurf. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Beamte von der Behördenleitung bzw. der zuständigen Pressestelle des Polizeipräsidiums C. ausdrücklich autorisiert war, Erklärungen der Pressestelle zu ergänzen. Nach der von der Einleitungsbehörde jedenfalls nicht widerlegten Einlassung des Beamten hat er den Pressebericht für die Staatsanwaltschaft und nicht für die Pressebehörde des Polizeipräsidiums C. vorbereitet. Der Staatsanwaltschaft habe er stets mündlich oder per Fax über Presseberichterstattungen bzw. Anfragen der Presse berichtet. Der dort zuständige Pressedezernent Oberstaatsanwalt C2. habe ihn jeweils im Einzelfall zu entsprechenden Ergänzungen auf Anfrage der Presse autorisiert. Die Polizeipressestelle sei diesbezüglich informiert worden. Nach den vom Gericht dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt lässt sich demnach ein Dienstvergehen schon aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen.
Vorwurf, die nach der Führungs- und Einsatzkonzeption vorzulegenden Monatsberichte enthielten bis 00 0000 keinen Hinweis darauf, dass bzgl. der Drogenanlaufstelle an der X. -C3. -Straße besondere Entwicklungen eingetreten sind bzw. polizeiliche Maßnahmen erforderlich sein könnten; die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen sei erst nach einem Gespräch am 00.00.0000 erfolgt, wobei diese teilweise anonymisiert bzw. geschwärzt gewesen seien.
Der Beamte bzw. das von ihm geleitete Kommissariat hat in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00 0000 monatlich einen Bericht über die allgemeine Situation auf dem Drogensektor in der Stadt C. vorgelegt. Dabei wurde durchgehend darauf hingewiesen, dass Drogen im Stadtgebiet zum überwiegenden Teil auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle verkauft und erworben wurden. Am 00.00.0000 hat der Beamte ausgeführt, dass sich die bekannten Brennpunkte insofern verändert haben, als der Anlaufstelle zunehmend Bedeutung als Beschaffungsstelle für Drogen aller Art zukommt. Potenzielle Käufer aus dem gesamten Bereich Ostwestfalen wissen, dass sie sich dort ständig versorgen können." Der Beamte schließt seine Ausführungen damit, dass er nochmals auf die Notwendigkeit polizeilicher Maßnahmen auf dem Gelände der Anlaufstelle hinweise. Das bestätigt seine Einlassung im Schriftsatz vom 00.00.0000, wonach er seine Vorgesetzten auch bereits vor 00 0000 in wiederholten Gesprächen auf die problematische Situation in der Anlaufstelle aufmerksam gemacht hatte, u.a. auch durch Vorführung eines Videobandes sowie durch die Beantragung einer Razzia auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle. Im Übrigen ist weder durch die Führungs- und Einsatzkonzeption zur Bekämpfung der Drogenszene noch durch die Vorgesetzten eine nähere Konkretisierung des im Einzelnen gewünschten Berichtumfangs erfolgt. Insbesondere spricht nach den Akten nichts dafür, dass von dem Beamten erklärtermaßen erwartet wurde, seinen Hinweis, dass auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle mit Drogen gedealt wurde, durch Vorlage seiner Erkenntnisquellen zu belegen. Soweit in der Besprechung des Beamten mit der Polizeiführung am 00.00.0000 ein dahingehender Informationsbedarf geltend gemacht wurde, bewertet das Gericht die spätere Vorlage von Unterlagen auch aus der Zeit Ende 0000/Anfang 0000 (Anlage 4, Beiakte I) daher nicht als Nachholung einer versäumten Informationspflicht. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, dass er einige der im Anschluss an die Besprechung vom 00.00.0000 übersandten Unterlagen anonymisiert bzw. geschwärzt hat. Insofern ist zweifelsfrei zu erkennen, dass die Anonymisierung nicht dazu diente, den Vorgesetzten Informationen vorzuenthalten. Es ging bei der Vorlage der Unterlagen ausschließlich um die Verdeutlichung der Situation im Bereich der Drogenanlaufstelle; dabei waren die persönlichen Daten des Vernommenen völlig ohne Informationswert, so dass dem Beamten auch nicht Nachlässigkeit bei der Unterrichtung seiner Vorgesetzten vorzuwerfen ist. Bei den übersandten Unterlagen handelte es sich offensichtlich um Exemplare, die aus jedenfalls für die Berichtspflicht gegenüber den Vorgesetzten unerheblichen Gründen bereits vorher anonymisiert worden waren. Ein Pflichtverstoß nach § 58 LBG ist danach nicht festzustellen.
Die dem Gericht vorliegenden Vernehmungsprotokolle, die von der Staatsanwaltschaft C. zunächst unter dem Aktenzeichen 00 AR 0/00 und später im Ermittlungsverfahren gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle unter dem Aktenzeichen 00 Js 0000/00 gesammelt wurden, geben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beamten die in seinem Bericht vom 00.00.0000 erwähnte Zuspitzung der Situation auf dem Gelände der Anlaufstelle schon lange vorher bekannt war. Die Vernehmungsprotokolle lassen vielmehr erkennen, dass in der Zeit ab 00/00 0000 verstärkt Hinweise auf Kokainhandel durch mehrere Albaner eingegangen sind (z. B. Vernehmung S. am 00.00.0000, Bericht 00 00 vom 00.00.0000, Vernehmung Q. vom 00.00.0000, Vermerk vom 00.00.0000, Vernehmung H. B. am 00.00.0000, Vernehmung I1. am 00.00.0000). Dementsprechend kam es im 00 0000, u.a. in der Zeit zwischen dem Bericht des Beamten vom 00.00.0000 und dem Gespräch am 00.00.0000, zu mehreren Verhaftungen im Zusammenhang mit gewerbsmäßigem Drogenhandel auf dem Gelände der Anlaufstelle. Die in dem Vernehmungsprotokollen in der Zeit Ende 0000/Anfang 0000 enthaltenen Hinweise auf Drogenhandel geben nur Aufschluss über die ausweislich der vorgelegten Presseberichte allgemein bekannte Situation, dass in der Drogenanlaufstelle Drogen verkauft und erworben wurden.
Vorwurf, dass die Festnahme des Beschuldigten B1. auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle erst am 00.00.0000 erfolgte, obwohl der Beamte durch Aussagen der Zeugin L1. E1. im 00 und 00 0000 bereits Kenntnis über eine hohe Anzahl von Straftaten hatte.
Dieser Vorwurf ist zwar Gegenstand der Verfügung über die Erweiterung der Vorermittlungen. Er ist aber von der Einleitungsbehörde in der Begründung der Ablehnung des Selbstreinigungsantrages vom 00.00.0000 nicht mehr als Dienstpflichtverletzung erwähnt worden. Die Einleitungsbehörde hat sich darin zwar nicht ausdrücklich von dem Vorwurf distanziert. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Einleitungsbehörde den Vorwurf selbst nicht mehr aufrecht erhalten will.
Abgesehen davon hat der Beamte im Schriftsatz vom 00.00.0000 überzeugend erklärt, dass der spätere Zugriffszeitpunkt die Beweislage verbessern sollte, um die gegenwärtigen kriminellen Machenschaften des Täters nachweisen zu können, weswegen auch in diesem Zusammenhang eine Dienstpflichtverletzung nicht angenommen werden kann.
Vorwurf, dass der Beamte Kenntnis von der bei der Staatsanwaltschaft C. geführten Sammlung unter dem Aktenzeichen 00 AR 0/00 und vom Zweck dieser Sammlung gehabt und diese Erkenntnisse nicht an seine Vorgesetzten weitergegeben habe
Die Staatsanwaltschaft C. hat aufgrund einer Verfügung vom 00.00.0000 Aktenbestandteile mit Hinweis auf Rauschgiftgeschäfte im Bereich der Drogenberatungsstelle zu den Akten 00 AR 0/00 genommen. Diese Sammlung ist durch Verfügung vom 00.00.0000 übernommen worden als Bestandteil der unter dem Aktenzeichen 00 Js 0000/00 geführten Ermittlungsverfahren gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle Q1. T. und N. X1. . Der Beamte trägt insoweit vor, er habe das Aktenzeichen 00 AR 0/00 nicht gekannt und deshalb auch nicht gezielt dafür Informationen gesammelt. Allerdings sei ihm bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft C. seit einiger Zeit Zweitschriften von Anzeigen sammelte, weil die Häufigkeit von BTM-Verstößen an der Anlaufstelle aufgefallen waren. Aus der Stellungnahme des Leiters des Abteilungsstabs LPD H1. vom 00.00.0000 ergibt sich, dass der Beamte im Rahmen der Besprechung vom 00.00.0000 sinngemäß geäußert hat, dass oben bei der Staatsanwaltschaft schon über die Anlaufstelle gesammelt werde und der L/GS, Herr I. , mal mit den Dezernenten der Staatsanwaltschaft sprechen solle". Wie lange der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Sammlung der Staatsanwaltschaft gehabt haben soll, ist weder der Erweiterungsverfügung noch der Begründung der Ablehnung vom 00.00.0000 (im Jahre 0000") zu entnehmen und lässt sich auch nach den sonst dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht feststellen. Es bedarf daher insofern auch keiner Entscheidung zu der Frage, ob allein die unterlassene Information der Vorgesetzten über die Beobachtung der Rauschgiftkriminalität im Bereich der Drogenberatungsstelle seitens der Staatsanwaltschaft bereits eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung durch den Beamten darstellt.
Soweit die Verfügung vom 00.00.0000 dem Beamten darüber hinaus vorwirft, ihm sei der Zweck der Sammlung bekannt gewesen, ist schon nicht klar, welcher Zweck ihm eigentlich bekannt gewesen sein soll. Dass die Staatsanwaltschaft als staatliches Verfolgungsorgan ihr zur Kenntnis gelangten Hinweisen über Rauschgifthandel nachgeht, sogar nachgehen muss, ist allgemein bekannt und musste von dem Beamten nicht ausdrücklich erwähnt werden. Soweit der Vorwurf darauf abzielt, dass die Staatsanwaltschaft die Sammlung geführt habe, um speziell gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle vorgehen zu können und dies dem Beamten bekannt war, ergeben sich aus den Akten keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten. Allein die Übersendung des von der Einleitungsbehörde erwähnten und für die Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglicherweise bedeutsamen Vernehmungsprotokolls vom 00.00.0000 sowie die - selbst gezielte - Befragung von Beschuldigten nach den Zuständen auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle lässt eine dahingehende Schlussfolgerung jedenfalls nicht zu. Der Beamte hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 00.00.0000 ausdrücklich versichert, dass die in dem Ermittlungsverfahren 00 Js 0000/00 jetzt Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft C. waren, zumal deren Person in keinem Verfahren eine Rolle spielten." Diese Erklärung des Beamten wird durch die vorgelegten Akten nicht widerlegt. Sie verdeutlicht, dass es dem Beamten um eine Kooperation zwischen der Polizeiführung und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verwirklichung des in dem Führungs- und Einsatzkonzept zum Ausdruck kommenden und in der praktischen sowie rechtlichen Umsetzung teilweise nicht unproblematischen Drogenkonzepts ging. Auf die besondere Situation hat der Antragsteller wiederholt hingewiesen und dies nach dem 00.00.0000 auch durch Übersendung von entsprechenden Vernehmungsprotokollen an die Vorgesetzten belegt. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass der Beamte seinen Vorgesetzten Erkenntnisse aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vorenthalten, geschweige denn ohne Kenntnis seiner Vorgesetzten bewusst daran mitgewirkt hat, Unterlagen für ein Ermittlungsverfahren gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle zusammenzutragen.
Vorwurf, der Beamte habe planbare und bevorstehende bzw. abgewickelte Maßnahmen entgegen dem Führungs- und Einsatzkonzept auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle nicht den Vorgesetzten mitgeteilt.
Die Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000, mit der der vorstehend beschriebene Vorwurf mitgeteilt worden ist, nennt keine konkreten Fälle, in denen der Beamte die gerügten Informationspflichten verletzt hat. Im Ablehnungsbescheid vom 00.00.0000 ist insoweit der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung - allerdings ohne erkennbar Abstand davon zu nehmen - nicht mehr genannt. Das spricht dafür, dass die Einleitungsbehörde auch diesen Vorwurf selbst nicht mehr für gerechtfertigt hält.
Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 darauf hingewiesen, seine Vorgesetzten über geplante Observationsmaßnahmen an der Anlaufstelle informiert zu haben. Soweit es zu unvorangekündigten Maßnahmen auf dem Gelände gekommen sei, habe es sich - wie z. B. bei den Festnahmen T1. , B2. und B1. - um Maßnahmen gehandelt, die sich aus dem laufenden Einsatzgeschehen ergeben hätten und daher nicht vorher hätten angekündigt werden können. Über sämtliche Festnahmen seien die Vorgesetzten, Herr X2. , Leiter 00 0, und Herr I2. , Leiter 000, der Führungs- und Lagedienst sowie die dem Polizeipräsidenten direkt unterstellte Pressestelle zeitnah informiert worden. Dieser Erklärung ist die Einleitungsbehörde nicht entgegen getreten. Ein Dienstvergehen lässt sich daher auch insofern nicht feststellen.
Vorwurf, der Beamte habe Gesprächsbedarf der Staatsanwaltschaft über Probleme bei der Umsetzung des C2. Modells" nicht in geeigneter Form an die Vorgesetzten mitgeteilt.
Aus der dienstlichen Äußerung des Beamten vom 00.00.0000 ergibt sich, dass er Probleme bei der Umsetzung des C2. Modells" mit der Staatsanwaltschaft besprochen hat. So sei er beispielsweise von der Staatsanwaltschaft darauf angesprochen worden, warum im Einzelfall Polizeibeamte nicht auf das Gelände der Drogenberatungsstelle gegangen seien. Er habe unter Bezugnahme auf das C2. Modell" die Hintergründe für die Vorgehensweise der Polizei erörtert. In seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 hat der Beamte - unwidersprochen von der Einleitungsbehörde - darauf hingewiesen, dass die Polizeiführung bei früheren Besprechungen zum C2. Modell" erklärt habe, die Staatsanwaltschaft C. sei mit im Boot". Daher seien die Polizeibeamten des Rauschgiftkommissariats grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft die Duldung von Besitz, Erwerb und Konsum durch die Polizei auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle mittrage. Es liegt auf der Hand, dass das von der Polizei unterstützte C2. Modell" in der praktischen Umsetzung Konfliktpotenzial mit Blick auf das von der Staatsanwaltschaft zu beachtende Legalitätsprinzip beinhaltete. Daher drängte es sich auf, dass hier Gespräche und Abstimmungen auf der Leitungsebene der beiden Behörden erforderlich waren. Der Beamte konnte grundsätzlich unterstellen, dass eine derartige Konfliktbearbeitung auch ohne ausdrücklichen Hinweis seinerseits stattfand. Die von dem Beamten in seiner dienstlichen Äußerung erwähnten Gespräche stellen sich als normale Arbeitsgespräche im Rahmen der regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei dar. Allein der notwendige Erfahrungsaustausch über die konkrete Ausgestaltung der Führungs- und Einsatzkonzeption zur Drogenbekämpfung musste dem Beamten keine Veranlassung geben, darin einen auf höherer Ebene zu lösenden - bisher nicht erkannten - Konfliktstoff zu sehen. Dies gilt auch, wenn der Beamte erkennen konnte, dass einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft dem C2. Modell" eher skeptisch gegenüberstanden.
Im Übrigen hat der Beamte am 00.00.0000 seine Vorgesetzten mit Blick auf die aus seiner Sicht inzwischen besonders besorgniserregende Situation auf dem Gelände der Drogenberatungsstelle und mit Blick auf die diesbezügliche Reaktion der Staatsanwaltschaft - zumindest des Staatsanwaltes T2. - ausdrücklich aufgefordert, mit den Dezernenten der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen.
Vorwurf, der Beamte habe im Jahre 0000 seine Vorgesetzten über detailliert formulierte Anordnungen der Staatsanwaltschaft in dem am 00.00.0000 vor Gericht verhandelten Verfahren nicht informiert.
Diesem Vorwurf liegt eine Stellungnahme des Bundes Deutscher Kriminalbeamten (BDK) an das Innenministerium vom 00.00.0000 zugrunde. Darin kritisiert der BDK, dass die gegen den Beamten eingeleiteten Verfahren wegen einer wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht geführt werden, wobei den Maßnahmen in den verhandelten Verfahren eine Anordnung der StA zugrunde lag". Die Einleitungsbehörde übernimmt damit die Sachverhaltsdarstellung des BDK, für die sich in der Akte jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte finden. Der am 00.00.0000 verhaftete Drogendealer, dessen Verfahren am 00.00.0000 vor dem Landgericht C. verhandelt wurde, war nach den vorliegenden Presseberichten aufgrund der Aussage eines Drogenkonsumenten spontan überführt worden. Detailliert formulierte vorherige Anordnungen der Staatsanwaltschaft kann es daher nicht gegeben haben.
Verfügung vom 00.00.0000
Vorwurf, dass von dem dienstlichen Telefonnebenanschluss des Beamten am 00.00.00., 00.00.00., 00.00.00. und 00.00.0000 mit Radio C4. , mehrmals mit der Neuen Westfälischen, dem Westfalenblatt und beim Landtag, Büro MdL F. angerufen worden sei und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Telefonaten Medienberichte über das Polizeipräsidium C. erschienen sind, so dass zu vermuten sei, dass bei den Telefonaten unbefugt dienstinterne Informationen weitergegeben worden sind.
Die Tatsache, dass der Beamte die von der Einleitungsbehörde genannten Telefonate geführt hat und in engem zeitlichen Zusammenhang Medienberichte erschienen sind, rechtfertigt - allein - nicht den Verdacht und schon gar nicht die Feststellungen eines Dienstvergehens dahingehend, dass bei den Telefonaten dienstinterne Informationen weitergegeben worden sind. Die Einleitungsbehörde lässt in der Begründung ihres Vorwurfs offen, welche dienstinternen Informationen an welchen Medienvertreter weitergegeben worden sein sollen. Dem geäußerten Verdacht fehlt somit eine hinreichende Tatsachengrundlage, so dass nicht erkennbar ist, worin das Dienstvergehen überhaupt genau bestehen soll. Rechtfertigt indes der im Selbstreinigungsantrag mitgeteilte Verdacht bzw. der im Ablehnungsbescheid vom 00.00.0000 zugrunde gelegte Sachverhalt nicht einmal schlüssig ein Dienstvergehen, kann es - wie eingangs ausgeführt - nicht Aufgabe des Gerichts sein, ein solches anhand weiterer Tatsachenfeststellungen erst zu konkretisieren.
Unabhängig davon, dass der bisher von der Einleitungsbehörde vollkommen unsubstantiiert in den Raum gestellte Verdacht, die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens nicht trägt, ist vorliegend zudem nicht erwiesen, dass die evtl. in den Medienberichten verwerteten dienstinternen Informationen von dem Beamten herrührten. Der Beamte selbst bestreitet sinngemäß, den Inhalt der Presseberichte beeinflusst zu haben. Allein der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Telefonaten und der Berichterstattung in der Presse widerlegt diese Einlassung nicht. Der dem Gericht vorliegende Presseordner belegt, dass es in der Zeit vom Frühjahr 0000 bis Herbst 0000 eine Fülle von Presseberichten gab, wobei die Presse offensichtlich durch eine Vielzahl von Informanten unterrichtet worden ist. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Problematik um die Drogenanlaufstelle und der Konflikt zwischen dem Polizeipräsidenten und dem Beamten auch unter den übrigen Polizeibeamten des Polizeipräsidiums C. eine Rolle spielte und der Beamte hier offenbar breite Unterstützung fand. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass gegebenenfalls unbefugt weitergegebene Informationen von dritter Seite kamen, was aufzuklären jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts ist.
Dass es sich bei den mit der Presse und dem Landtagsabgeordneten geführten Telefonate nicht um private Gespräche handelte, liegt angesichts der Gesamtsituation auf der Hand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 DO NRW.