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Verwaltungsgericht Münster·13 K 3275/17.O·20.01.2019

Beamter: Manipulation der Zeiterfassung durch Passwortabgriff – Zurückstufung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Stadt erhob Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst. Ihm wurde vorgeworfen, über das E‑Mail-Postfach seines Amtsleiters ein neues Passwort für das Zeiterfassungssystem angefordert, das Passwort abgegriffen und sodann eigene Zeitkorrekturanträge unter dem Namen des Amtsleiters selbst genehmigt sowie Spuren durch Löschen von E‑Mails beseitigt zu haben. Das VG Münster wertete dies als schweres einheitliches Dienstvergehen (u.a. Verstoß gegen § 34 S. 3, § 35 S. 2 BeamtStG). Eine Entfernung hielt das Gericht wegen entlastender Umstände (keine unberechtigte Zeitgutschrift, kurzer Tatzeitraum, bisherige Unauffälligkeit) für nicht erforderlich und stufte den Beamten in A 9 zurück.

Ausgang: Disziplinarklage auf Entfernung erfolglos; Beamter wegen Dienstvergehens in A 9 zurückgestuft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft dienstliche Pflichten verletzt und dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, nicht gerecht wird (§ 47 Abs. 1, § 34 Satz 3 BeamtStG).

2

Die missbräuchliche Nutzung eines elektronischen Zeiterfassungssystems unter Verwendung fremder Zugangsdaten und unter unberechtigtem Zugriff auf ein dienstliches E‑Mail-Postfach stellt einen groben Vertrauensbruch und regelmäßig ein schweres Dienstvergehen dar.

3

Auch wenn die Summe der erfassten Arbeitszeit zutreffend ist, kann die Manipulation des vorgeschriebenen Genehmigungs- und Korrekturverfahrens im Zeiterfassungssystem eine erhebliche Pflichtverletzung begründen.

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Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere und Einheitlichkeit des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild sowie die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit maßgeblich (§ 13 Abs. 2 LDG NRW).

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Eine Zurückstufung kann gegenüber einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausreichend sein, wenn trotz schwerer Pflichtverletzung entlastende Umstände vorliegen und das Vertrauen in die künftige pflichtgemäße Amtsführung nicht vollständig verloren ist.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW§ 54 Abs. 1 LDG NRW§ 52 Abs. 2 LDG NRW§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG§ 34 Satz 3 BeamtStG§ 35 Satz 2 BeamtStG

Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Stadtinspektors (BesGr A 9) zurückgestuft.

Die Klägerin trägt ¼ und der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am       00.00.0000 geborene Beklagte erwarb im Jahre 0000 am Städtischen Gymnasium C.   E.       die Allgemeine Hochschulreife. Nachdem er seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr absolviert hatte, begann er im August 0000 bei der Klägerin eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Am 1. September 0000 wurde der Beklagte bei der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektoranwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung im September 0000 war er zunächst bis Ende 0000 als Verwaltungsangestellter bei der Klägerin tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 0000 wurde der Beklagte zum Stadtinspektor zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und mit Wirkung vom 1. Dezember 0000 wurde er zum Stadtoberinspektor befördert.

3

Der Beklagte war bis zum 31. Dezember 0000 im Hauptamt – zuletzt als stellvertretender Amtsleiter (zentr. Organisation, EDV-Leitung, Administration) – tätig. Zum 1. Januar 0000 wurde er in das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft umgesetzt.

4

Der Beklagte ist verheiratet und Vater einer am 9. Juli 0000 geborenen Tochter.

5

Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

6

Am 4. Mai 0000 konnte sich der Vorgesetzte des Beklagten – Herr X.        U.     , Leiter des Amtes für Hochbau und Gebäudewirtschaft (Amtsleiter) – mit seinem zuletzt von ihm genutzten Passwort nicht in das Zeiterfassungssystem einloggen. Er erhielt eine Fehlermeldung. Sein Passwort funktionierte nicht mehr. Nach Erhalt eines neuen Passwortes fiel ihm auf, dass ihm von dem Beklagten zum Zwecke der Genehmigung per E-Mail übermittelte Zeitkorrekturanträge für das elektronische Zeiterfassungssystem bereits genehmigt worden waren. Diese Anträge erschienen nicht mehr in der Anzahl der noch zu bearbeitenden offenen Anträge.

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Der daraufhin mit der Überprüfung des Sachverhaltes beauftragte EDV-Systemverwalter – Herr T.         X1.    – gelangte ausweislich des Aktenvermerks vom 9. Mai 0000 zu folgenden Feststellungen:

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„Herrn W.      wird vorgeworfen, am 04. Mai 0000 mehrere Korrekturbuchungen, eine Konto-Umbuchung (Überstd. auf GLZ) und eine Zeitausgleich GlZ-Buchung im elektronischen Zeiterfassungssystem widerrechtlich selbst genehmigt zu haben.

9

Hierzu soll er sich mit der PersonalID seines Amtsleiters Herrn U.     angemeldet und in seinem Namen die Buchungen selbst eingetragen haben. Das hierzu notwendige Passwort soll er im Webclient neu angefordert und über ein unzulässiges Öffnen des Email-Postfachs von Herrn U.     in Erfahrung gebracht haben. Anschließend soll er die Systememails, die auf einen solchen Vorgang hindeuten, aus dem Postfach seines Amtsleiters gelöscht haben.

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Bei der Überprüfung dieses Sachverhaltes ist aufgefallen, dass der Windowsuser „W1.      “ tatsächlich im Emailclient des Amtsleiters U.     Bezitzerrechte auf den Posteingang besitzt. (das heißt permanente Lese-, Schreib- und Löschrechte auf alle Elemente dieses Ordners).

11

Diese Konfiguration macht den im Raum stehenden Vorwurf technisch möglich.

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Auch konnten die offensichtlich gelöschten Systememails im Postfach des Herr U.     technisch wiederhergestellt werden.

13

Bei einer daran anschließenden Rechte-Überprüfung aller Mitarbeiterpostfächer fiel auf, dass in mindestens 5 weiteren Fällen entsprechende Zugriffsberechtigungen im Emailclient dieser Kollegen/innen konfiguriert sind bzw. waren und Sie auch bei diesen Personen technisch in der Lage waren, Emails unerkannt mitzulesen, umzuspeichern oder zu löschen. Namentlich war das bei folgenden Personen:

14

F.        , Q.

15

S.     , B.     ,

16

L.         , J.

17

E1.     , C1.

18

U.     , X.

19

L1.    , U1.

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Darüber hinaus wurde festgestellt, dass an seinem Arbeitsplatz-PC ein externe Festplatte und ein mobiler USB-Stick angeschlossen sind, welche für die dienstliche Nutzung seines PC nicht erforderlich sind. Hier stellt sich mir die Frage, warum und wozu Sie diese Laufwerke genutzt werden.“

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Mit Verfügung vom 00.00.2016 leitete die Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil der Beklagte im Verdacht stehe, die elektronischen Kommunikationsmittel und die Zeiterfassungssysteme missbräuchlich genutzt zu haben und sich auch der Verfälschung technischer Aufzeichnungen bzw. beweiserheblicher Daten, des versuchten Computerbetruges, des Ausspähens und Abfangen von Daten und Passwörtern und Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafbar gemacht zu haben.

22

Am 00.00.2016 wurden im Rahmen der weiteren Ermittlungen folgende Bedienstete der Klägerin als Zeugen vernommen:

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              Herr C1.        E1.     (Bürgermeister)

24

              Herr U1.        L1.    (Sachbearbeiter im Ordnungsamt)

25

              Frau Q.     F.        (Vorzimmer des Bürgermeisters)

26

              Frau B.     S.     (Sachbearbeiterin im Hauptamt)

27

              Frau J.    L.         (Sachbearbeiterin im Personalamt)

28

              Herr X.        U.     (Amtsleiter)

29

              Herr T.         X1.    (EDV-Systemverwalter).

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Hinsichtlich der Einzelheiten der Zeugenvernehmungen wird auf Blatt 32 bis 44 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.

31

Mit Schreiben vom 00.00.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und gab diesem Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Eine Rückäußerung erfolgte nicht.

32

Am 11. Mai 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wirft dem Beklagten - nach entsprechender Klarstellung in der mündlichen Verhandlung - vor,

33

- aus der Zeit seiner „Admin-Berechtigung“ stammende Besitz- und Zugriffsrechte auf die E-Mail-Postfächer seines Amtsleiters sowie von weiteren fünf Bediensteten der Klägerin nicht gelöscht bzw. für deren Entfernung gesorgt zu haben, zudem sich diese Rechte in der Zeit seiner Admin-Berechtigung widerrechtlich eingerichtet zu haben,

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- am 4. Mai 0000 unberechtigt Zugriff auf das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters genommen und von dort ein neues Passwort für den Zugang seines Amtsleiters auf das Zeiterfassungssystem angefordert sowie die von ihm am selben Tage gestellten Anträge auf Genehmigung von Zeiterfassungskorrekturen und die E-Mails zur Anforderung des neuen Passworts gelöscht zu haben,

35

- die Zugangsdaten seines Amtsleiters für das Zeiterfassungssystem ausgespäht zu haben,

36

- sich von ihm im Zeiterfassungssystem eingegebene Zeit-korrekturanträge selbst genehmigt zu haben.

37

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei aus dem Dienst zu entfernen.

38

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X.        U.     und T.         X1.    ; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.

39

Das Gericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) beschränkt und den Vorwurf, aus der Zeit seiner „Admin-Berechtigung“ stammende Besitz- und Zugriffsrechte auf die E-Mail-Postfächer seines Amtsleiters sowie von weiteren fünf Bediensteten der Beklagten nicht gelöscht bzw. für deren Entfernung gesorgt zu haben, zudem sich diese Rechte in der Zeit seiner Admin-Berechtigung widerrechtlich eingerichtet zu haben, ausgeschieden.

40

Der Kläger beantragt,

41

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

42

Der Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Disziplinarklage ist zulässig (A.) und im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und insoweit abzuweisen (B.). Der Beklagte ist wegen Dienstvergehens zurückzustufen.

47

A.

48

Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Namentlich genügt die Klage nach der entsprechenden Klarstellung in der mündlichen Verhandlung den formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW.

49

B.

50

Die Disziplinarklage ist nur im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet.

51

I.

52

In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht hinsichtlich der nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verbleibenden Vorwürfe aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten, der sich aus den Akten ergebenden Beweislage sowie des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus:

53

Der Beklagte verfügte über Besitz- bzw. Zugriffsrechte u. a. auf das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters, des Zeugen X.        U.     . Am Morgen des   00.00.0000 forderte der Beklagte über dieses E-Mail-Postfach ein neues – für seinen Amtsleiter bestimmtes – Passwort für den Zugriff auf das bei der Beklagten eingerichtete Zeiterfassungssystem an. Das an das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters geleitete neue Passwort griff der Beklagte ab, loggte sich damit in das Zeiterfassungssystem ein und genehmigte von ihm an seinen Amtsleiter gerichtete Zeitkorrekturanträge selbst unter dessen Namen.

54

Im Einzelnen führte er folgende Genehmigungen durch:

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                                                                                                              „Erstellt am/              Genehmigt

56

Datum                            Art der Buchung                  Uhrzeit              um                            am / um

57

03.05.00              Geht Korrektur              16:10 Uhr                04.05.16/        04.05.16/

58

07:09 Uhr              07:26 Uhr

59

19.04.00              Geht Korrektur              16:45 Uhr              04.05.16/              04.05.16/

60

                                                                                                                07:08 Uhr              07:26 Uhr

61

19.04.00              Geht Korrektur              16:32 Uhr              04.05.16/        04.05.16/

62

07:08 Uhr              07:26 Uhr

63

11.04.00              Geht Korrektur              16:43 Uhr              04.05.16/        04.05.16/

64

07:07 Uhr              07:26 Uhr

65

11.04.00              Pause Beginn                            16:41 Uhr              12.04.16/        04.05.16/

66

16:48 Uhr              07:26 Uhr

67

11.04.00              Pause Ende                            16:42 Uhr              04.05.16/        04.05.16/

68

07:07 Uhr              07:26 Uhr

69

31.03.00              Geht Korrektur              12:48 Uhr              06.04.16/        04.05.16/

70

07:53 Uhr              07:26 Uhr

71

31.03.00              Kommt Korrektur              13:32 Uhr              06.04.16/        04.05.16/

72

07:53 Uhr              07:26 Uhr

73

31.03.00              Geht Korrektur              17:10 Uhr              06.04.16/        04.05.16/

74

07:53 Uhr              07:53 Uhr

75

04.05.00              Überstd.-Umb                                                        04.05.16/        04.05.16/

76

auf GLZ                                                        07:23 Uhr              07:26 Uhr

77

04.05.00              Zeitausgleich GLZ                                          04.05.16/        04.05.16/

78

                                                                                    07:23 Uhr              07:26 Uhr “

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Anschließend löschte er die von ihm an seinen Amtsleiter gerichteten Anträge und die Anforderung sowie den Erhalt des neuen Passworts in dem E-Mail-Postfach seines Amtsleiters, wobei er zudem zur Verschleierung seines Tuns auch den Ordner „gelöschte Objekte“ leerte.

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Für sein Handeln standen dem Beklagten nach der Aussage des Zeugen X1.    drei Möglichkeiten zur Verfügung. Er hätte dies – wie von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben – am eingeschalteten und nicht gesperrten Dienstrechner seines Amtsleiters unter Ausnutzung dessen voreingestellter Benutzerkennung (Personal-ID) für das Zeiterfassungssystem tun können (1.). Er hätte dies auch am – nach Aussage seines Amtsleiters – zuvor noch nicht eingeschalteten Dienstrechner seines Amtsleiters unter Einloggen mit dessen (ihm bekannten) Windows-Zugangspasswort tun können (2.). Er hätte dies schließlich an seinem eigenen Dienstrechner (a) unter Ausnutzung der ihm zur Verfügung gestandenen Besitz- bzw. Zugriffsrechte auf das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters bzw. (b) unter Einloggen mit dessen (ihm bekannten) Windows-Zugangspasswort tun können (3.). Welche der aufgezeigten Varianten die zutreffende ist, lässt sich auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen U.     und – insbesondere – X1.    nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit klären, auch wenn es angesichts des ansonsten ungleich höheren Entdeckungsrisikos deutlich lebensnäher erscheint, dass der Beklagte vom eigenen Computer aus agierte. Dies ist für die disziplinarrechtliche Würdigung letztendlich auch nicht von Belang, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

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II.

82

Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren - einheitlich zu bewertenden - Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Durch die missbräuchliche Benutzung des Zeiterfassungssystems, unter Ausspähen von Daten und unberechtigtem Zugriff auf ein fremdes E-Mail-Postfach hat der Beklagte – unbeschadet einer wie auch immer gearteten strafrechtlichen Bewertung – in massiver Weise gegen diese ihm obliegende Pflicht verstoßen. Gleichzeitig hat er gegen die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadtverwaltung C.   E.       (Nr. 7.1) verstoßen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht dar (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

83

III.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW).

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Auf Grund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens müssen die dem Beklagten gemachten disziplinarrechtlichen Verstöße unter Beachtung seiner Gesamtpersönlichkeit insgesamt bewertet werden. Bei der Gewichtung des Dienstvergehens ist zunächst zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen die Vorgaben der Zeiterfassung im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit als ernsthafte Verletzungen des vom Dienstherrn entgegengebrachten Vertrauens zu qualifizieren sind, welches der Dienstherr mit der im Interesse der Beschäftigten erfolgten Einrichtung der gleitenden Arbeitszeit seinen Bediensteten entgegen bringen muss. Denn durch die Benutzung von Zeiterfassungssystemen wird den Bediensteten nicht nur eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Zeit eingeräumt, sondern zugleich auch Vertrauen entgegengebracht. Zur Aufrechterhaltung dieses Vertrauens ist es unabdingbar, dass das Zeiterfassungssystem in jeder Hinsicht korrekt bedient wird. Entscheidend ist daher nicht nur, dass – was hier der Fall ist – die Summe der Arbeitszeit und die Arbeitszeiten richtig erfasst werden, es ist erkennbar auch das hierfür vorgeschriebene Procedere zu beachten. Bei der Manipulation im Rahmen der Zeiterfassung mit der Folge der vorsätzlichen Täuschung des Dienstherrn über die Genehmigung von Zeitkorrekturanträgen handelt es sich um ein Versagen des Beklagten im Bereich seiner leicht einsehbaren Kernpflichten

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Das prägende, die Schwere der disziplinarrechtlichen Verfehlung ausmachende Gewicht erlangt das Tun des Beklagten dadurch, dass er durch die Ausnutzung der ihm unter keinem Gesichtspunkt zustehenden Zugriffsmöglichkeit auf das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters sowie durch das Einloggen unter dem Namen seines Amtsleiters im Zeiterfassungssystem einen groben Vertrauensbruch begangen hat. Soweit die Vorgehensweise des Beklagten sich im Einzelnen nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit klären lässt, ist dies für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht von maßgeblichem Gewicht. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass er – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet – nur die „günstige Gelegenheit“ des eingeschalteten Dienstrechners seines Amtsleiters genutzt haben sollte, relativiert dies die Schwere des von ihm begangenen Vertrauensbruchs nicht entscheidend.

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Zugunsten des Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich keine ihm nicht zustehenden Zeitgutschriften erschlichen hat. Dies wird ihm von der Klägerin nicht vorgeworfen; hierfür besteht auch kein Anhalt. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass sich das dem Beklagten im Wesentlichen vorwerfbare Verhalten auf einen Zeitraum von einer knappen Stunde an einem einzelnen Tag beschränkt. Es tritt hinzu, dass der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht – wie ihm vorgeworfen – durch einen selbst genehmigten Freizeitausgleich für den   00.00.0000in die Organisationshoheit der Klägerin eingegriffen hat, weil diese keine Kenntnis von der Abwesenheit des Beklagten an diesem Tage gehabt habe. Der Zeuge U.     hat insoweit ausgesagt, dass der Beklagte am   00.00.0000 zunächst noch im Dienst war, er ihm für diesen Tag dann Urlaub bewilligt habe und er auch für die Folgetage bis zum   00.00.0000 frei hatte. Insoweit hat sich der Beklagte den entsprechenden Zeitausgleich für die bis zur Genehmigung seines Urlaubs – auch – für den   00.00.0000 für die an diesem Tage zuvor noch geleistete Dienstzeit zwar selbst genehmigt. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte „selbst beurlaubt“ und hierdurch die Sicherstellung der öffentlichen Aufgabenerfüllung gefährdet hat. Schließlich ist der – zumindest im Kern geständige – Beklagte bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

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Auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung der Kammer bei einer vorsätzlichen unzutreffenden Erfassung der Arbeitszeit selbst in nicht geringem Umfange regelmäßig nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erfolgen hat, ist für die von der Klägerin beantragte Maßnahme angesichts der zugunsten des Beklagten angeführten Umstände kein Raum, vielmehr ist eine Zurückstufung des Beklagten als die dem Schuld- und Unrechtsgehalt des Dienstvergehens angemessene und ausreichende Maßnahme auszusprechen. Der Beklagte hat durch das innerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen in seine pflichtgemäße Diensterfüllung zwar deutlich erschüttert und das Ansehen des Berufsbeamtentums beschädigt. Er hat jedoch zur Überzeugung der Kammer das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Person, Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Amtsführung noch nicht vollständig verloren, selbst wenn man annimmt, dass er für die Manipulationen nicht die „günstige Gelegenheit“ des eingeschalteten Dienstrechners ausgenutzt hat, sondern auf andere Weise auf das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters Zugriff genommen hat.

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Mit Blick auf die den Beklagten belastenden zusätzlichen Umstände, namentlich den massiven Vertrauensbruch durch die Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf das E-Mail-Postfach seines Amtsleiters, ist die Zurückstufung gemäß § 9 LDG NRW allerdings – selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten annimmt, dass der Dienstrechner des Amtsleiters eingeschaltet war – unumgänglich, um ihn zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegen zu wirken. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des Eindrucks, den die Disziplinarkammer von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Eine echte, von Reue über sein Fehlverhalten getragene Haltung hat er (noch) nicht vermitteln können. Seine geständige Einlassung erfolgte sehr zögerlich und erst auf deutlichen Vorhalt der sich bereits aus den Akten ergebenden Erkenntnisse.

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IV.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.