Entfernung aus dem Dienst wegen Diebstahls einer Gefangenen-EC-Karte durch JVA-Beamten
KI-Zusammenfassung
Gegen einen Justizvollzugsbeamten wurde Disziplinarklage erhoben, weil er einem Untersuchungsgefangenen eine EC-Karte entwendete und damit viermal einkaufte bzw. tankte. Streitpunkt war, ob das Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt und welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Das VG entfernte den Beamten wegen gravierender Verletzung von Kernpflichten aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Außergewöhnliche Milderungsgründe, insbesondere eine unverschuldete ausweglose Notlage, verneinte das Gericht. Zugleich bewilligte es einen befristeten Unterhaltsbeitrag von 75 % des erdienten Ruhegehalts.
Ausgang: Der Beamte wird wegen schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt; Unterhaltsbeitrag befristet bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden das Disziplinargericht, sofern kein Anlass zur erneuten Prüfung besteht.
Ein Justizvollzugsbeamter begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er einen in staatlicher Obhut befindlichen Gefangenen bestiehlt und dessen Vermögen zu eigenen Zwecken schädigt.
Straftaten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben, die das für den Justizvollzug unabdingbare Vertrauen in die ordnungsgemäße Behandlung von Gefangenen zerstören, machen die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig unausweichlich.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen einen außergewöhnlichen Milderungsgrund nur, wenn der Beamte sich in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden Notlage befindet.
Nach Entfernung aus dem Dienst kann ein befristeter Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, wenn Bedürftigkeit vorliegt und der Beamte nicht unwürdig erscheint; er dient der Überbrückung bis zur Erlangung anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten.
Tenor
Der Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Beamten wird auf die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1964 geborene Beamte absolvierte nach der Hauptschule eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er im Juni 1984 beendete. Anschließend war er, unterbrochen von der Ableistung seines Wehrdienstes sowie einer Dienstzeit als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, mit Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen in seinem Beruf tätig. Am 00.00.0000 wurde der Beamte als Justizvollzugsangestellter in den Justizvollzugsdienst eingestellt und am 00.00.0000 zum Justizvollzugsobersekretäranwärter ernannt. Am 00.00.0000 wurde er zum Justizvollzugsobersekretär z. A. berufen und am 00.00.0000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In der Folgezeit war er in der Justizvollzugsanstalt C. -C1. I eingesetzt. Im 00.00.0000wurde er auf eigenen Wunsch in den Fahrdienst umgesetzt. Die letzte dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 schloss mit dem Ergebnis „befriedigend“ ab.
Der Beamte ist verheiratet und Vater von drei in den Jahre 1989, 1994 und 2001 geborenen Kindern.
Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Ausweislich einer Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 00.00.0000 bestanden gegen den Beamten zum Zeitpunkt der Mitteilung fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts C. , zwei Abtretungen im Hinblick auf eine T. Lebensversicherung sowie eine Pfändungsverfügung der Landeskasse Düsseldorf. Nach einer weiteren Mitteilung des LBV vom 00.00.0000 gab es darüber hinaus zuvor drei weitere, bereits erledigte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Beamten.
II.
Am 00.00.0000 erstattete ein in der Justizvollzugsanstalt C. -C1. I einsitzender Untersuchungsgefangener Strafanzeige wegen des Diebstahls von 50,00 Euro sowie seiner EC-Karte. Die EC-Karte war nach polizeilichen Ermittlungen erstmalig zwei Stunden nach der Einlieferung des Gefangenen in die JVA missbräuchlich eingesetzt worden. Insgesamt kam die Karte bei insgesamt vier Einkäufen am 12., 13. und 14. August 2003 zum Einsatz, bevor sie am 15. August 2003 auf Veranlassung des Untersuchungsgefangenen durch Polizeibeamte gesperrt wurde. Im Zuge der Ermittlungen konnte auf dem Kassenbeleg des Warenhauses im Marktkauf C. -T. ein auswertbarer Fingerabdruck festgestellt werden, der dem Beamten zugeordnet wurde.
Durch Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 leitete der Leiter der JVA C. -C1. I gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein, setzte dieses gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zunächst aus und ordnete gleichzeitig gemäß § 91 DO NRW die vorläufige Dienstenthebung des Beamten an.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 ordnete der Leiter der JVA C. -C1. I die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 20 % an.
Das Amtsgericht C. verurteilte den Beamten am 23. März 2004 wegen Diebstahls sowie Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 Euro. Der abgeurteilte Sachverhalt ist auch Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens.
III.
Mit der Anschuldigungsschrift vom 27. September 2004 wird dem Beamten Folgendes zur Last gelegt:
„Während des Abtransportes eines Untersuchungsgefangenen am 12.08.2003 durch den Fahrdienst der Justizvollzugsanstalt C. -C1. I, dem der Beamte angehörte, vom Amtsgericht C. zur Vollzugsanstalt entwendete er aus der Habe des Gefangenen eine EC-Karte, ausgestellt für das Giro Konto des Gefangenen Nr. 26736157 bei der Sparkasse C. . Diese EC-Karte nutzte der Beamte missbräuchlich bei vier Geschäften im Marktkauf C. -T. , wobei er jeweils die Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug mit dem Namen des Gefangenen unterzeichnete. Auf diese Weise tätigte er am 12.08.2003 um 17:06 Uhr im Getränkemarkt einen Kauf über 25,07 € und tankte am selben Tag um 17:11 Uhr an der angegliederten Tankstelle Treibstoff für 44,00 €. Am 13.08.2003 kaufte er im Baumarkt für 150,26 € ein und am 14.08.2003 im Warenhaus für 77,48 €.“
IV.
Die Kammer hat auf Grund der vorliegenden Akten sowie der geständigen Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:
Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 23. März 2004 wurde der Beamte rechtskräftig wegen Diebstahls sowie Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„Während des Abtransports des Untersuchungsgefangenen T1. durch den Fahrdienst der Justizvollzugsanstalt C. -C1. I, dem der Angeklagte angehörte, vom Amtsgericht C. zur Vollzugsanstalt entwendete er aus der Habe des Untersuchungsgefangenen eine EC-Karte. Die EC-Karte nutzte der Angeklagte missbräuchlich bei vier Geschäften im Marktkauf C. -T. , wobei er jeweils Ermächtigungen zum Lastschrifteneinzug mit dem Namen T2. unterzeichnete.
Am 12.08.2003 um 17.06 Uhr tätigte er im Getränkemarkt einen Kauf über 25,07 €, um 17.11 Uhr tankte er auf der angegliederten Tankstelle Treibstoff für 44,00 €, am 13.08.2003 kaufte er im Baumarkt für 150,26 € und am 14.08.2003 im Warenhaus für 77,48 € ein.
In der Hauptverhandlung war der Angeklagte in vollem Umfang geständig.
Darüber hinaus hat er sich dahingehend eingelassen, er habe von seiner Bank keinen Kreditrahmen mehr eingeräumt bekommen. Insoweit habe er in der letzten Zeit häufig für sich und seine Familie „wirtschaftliche Nöte empfunden“. Er bedauert sein Fehlverhalten zutiefst.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich demnach der Angeklagte wegen eines Diebstahls sowie wegen Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 242, 263, 267, 52, 53 StGB strafbar gemacht.“
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts C. , die der Beamte auch einräumt, sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW für die Disziplinarkammer bindend. Anlass zu einer nochmaligen Prüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW) besteht nicht.
V.
Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beamte eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Nach § 57 LBG NRW hat der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Satz 1), sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (Satz 2) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (Satz 3).
Gegen diese Dienstpflichten hat der Beamte in gravierender Weise verstoßen. Zu den elementaren Pflichten eines Beamten im Justizvollzugsdienst gehört ein pflichtgemäßer und verantwortlicher Umgang mit den ihm anvertrauten Gefangenen. Stiehlt ein Justizvollzugsbeamter - wie im vorliegenden Fall - einem ihm anvertrauten Untersuchungsgefangenen eine EC-Karte und verwendet diese anschließend mehrfach in missbräuchlicher Art zum eigenen Nutzen, so verstößt er in besonders massiver Weise gegen ihm obliegende Kernpflichten.
VI.
Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beamten zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen auszugehen. Das Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist daher, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt ist. Reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen lässt das Disziplinarrecht unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nur im Hinblick darauf zu, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat dagegen ein Beamter durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren, deren er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf, oder ist das unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn endgültig und unheilbar zerstört, so ist das Beamtenverhältnis zu lösen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Diese Voraussetzungen hat der Beamte durch die von ihm im Kernbereich seines Pflichtenkreises begangenen Straftaten ersichtlich erfüllt. Er hat das Vertrauen seines Dienstherrn unwiederbringlich verloren.
Im Bereich des Justizvollzugsdienstes kommt gerade dem ungeteilten Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Behandlung von Gefangenen ein besonderes Gewicht zu. Ein Beamter, der einen in staatlicher Obhut befindlichen Gefangenen bestiehlt und dessen Vermögen schädigt, missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in einer so schwerwiegenden Weise, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses unausweichlich ist. Eine andere Entscheidung wäre dem Dienstherrn, aber auch den Kolleginnen und Kollegen sowie der Öffentlichkeit schlechterdings nicht verständlich zu machen.
Vor diesem Hintergrund liegt auch keiner der in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte anerkannten außergewöhnlichen Milderungsgründe vor, aufgrund derer es ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Namentlich kann keine Rede davon sein, dass der Beamte das ihm anzulastende Dienstvergehen im Zuge einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden Notlage begangen hat. Hierfür ist mit Blick auf die eigenen Erklärungen des Beamten im vorliegenden Verfahren zu seinen wirtschaftlichen Problemen (Von einer Überschuldung könne keine Rede sein; er arbeite an der Rückzahlung seiner Schulden) und auch angesichts des Umstandes, dass er in der Vergangenheit offenbar seine angespannte finanzielle Situation hat meistern können, nichts ersichtlich. Zudem ist ferner nicht erkennbar, dass der Beamte unverschuldet in seine wirtschaftlich schwierige Lage gelangt ist.
VII.
Die Kammer hat dem Beamten zugleich gemäß § 76 Abs. 1 DO NRW den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Der Unterhaltsbeitrag, dessen der Beamte bedürftig ist und auch nicht unwürdig erscheint, soll ihm für einen begrenzten Zeitraum die finanzielle Möglichkeit bieten, einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen.
Vorsorglich wird der Beamte auf Folgendes hingewiesen:
Sollte er nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Antrag nach §§ 110, 76 DO NRW stellen, so hat er - neben der Vorlage von etwaigen Bescheinigungen des Arbeitsamtes - eigene, ihm zumutbare Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit ausreichendem Einkommen nachweislich darzulegen, wie etwa die Aufgabe von Stellengesuchen in Tageszeitungen oder schriftliche oder fernmündliche Meldungen auf Stellenangebote in der Presse oder sonstigen Veröffentlichungen. Der Beamte hat dabei seine Bemühungen nicht nur auf seinen Wohnort bzw. den Bezirk des zuständigen Arbeitsamtes zu begrenzen, sondern auch auf solche Stellen, die außerhalb dieses Gebietes liegen. Er wird konkret angeben müssen, wann er sich und bei welchen Arbeitgebern er sich beworben hat. Nur intensive Anstrengungen lassen den Schluss zu, dass er am alsbaldigen Erwerb eines festen Arbeitsplatzes mit ausreichendem Einkommen interessiert ist. Der Beamte hat sich Tag für Tag ohne Unterlass auf Arbeitssuche zu begeben und dazu jede Gelegenheit auszuschöpfen. Er hat jede Arbeit anzunehmen, auch wenn es sich um eine Tätigkeit unterhalb seiner beruflichen Qualifikationen handeln sollte.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 DO NRW.