Lehrer darf Klassenraumverweis nicht mit körperlichem Zwang durchsetzen
KI-Zusammenfassung
Ein Studienrat klagte gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen körperlicher Einwirkung auf einen Schüler, den er aus dem Unterricht entfernen wollte. Das Gericht bejahte zwar ein Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht, da Lehrkräfte einen Klassenraumverweis nicht mittels unmittelbaren Zwangs durchsetzen dürfen. Eine Disziplinarmaßnahme sei jedoch nicht angezeigt, weil der Kläger disziplinar unbelastet war, das Verhalten rasch abbrach und sich entschuldigte sowie bereits strafrechtlich belastet war. Die Disziplinarverfügung wurde aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt.
Ausgang: Disziplinarverfügung (Verweis) aufgehoben und Disziplinarverfahren trotz erwiesenen Dienstvergehens eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Lehrkräften steht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht grundsätzlich kein eigenständiges Hausrecht zu, das körperlichen Zwang zur Durchsetzung von Unterrichtsweisungen legitimiert.
Erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 1 und 2 SchulG NRW umfassen pädagogische Maßnahmen wie den Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, nicht jedoch die Durchsetzung mittels unmittelbaren körperlichen Zwangs.
Körperliche Einwirkungen zur Durchsetzung eines Klassenraumverweises bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche ergibt sich aus dem SchulG NRW nicht.
Unmittelbarer Zwang nach dem VwVG NRW darf nur von hierzu befugten Vollzugsdienstkräften ausgeübt werden; Lehrkräfte gehören hierzu nicht.
Ein erwiesenes Dienstvergehen kann disziplinarrechtlich ohne Maßnahme bleiben, wenn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt ist (§ 60 Abs. 3 LDG NRW).
Leitsatz
Anwendung von Gewalt gegenüber einem Schüler zur Durchsetzung einer erzieherischen Maßnahme
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster vom 4. November 2015 gegen den Kläger wird aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis ausgesprochen wurde. Er ist seit 1994 als Studienrat (A 13) im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Zuletzt war er als Beamter auf Lebenszeit an die L. Schulen U. M. , Berufskolleg des L1. T. in J. abgeordnet.
Am 05. Mai 2014 forderte der Kläger den Schüler F. L2. in der Klasse BGT-E im Rahmen des Informatikunterrichts wegen dessen störenden Verhaltens auf, den Klassenraum zu verlassen. Als der Schüler der Aufforderung nicht freiwillig folgte, zog der Kläger den Schüler mit Kraft aus dem Stuhl und beförderte ihn gegen dessen Widerstand Richtung Ausgang. Nach ca. 2 – 3 Metern stürzten Lehrer und Schüler zu Boden; der Kläger hielt daraufhin die Oberarme des Schülers fest (Schwitzkasten). Der Schüler legte am folgenden Tag ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorging, dass er mehrere Prellmarken und Schürfwunden im Bereich des Brustkorbs rechts, des Nackens, Handrückens und Oberarms hatte. Daraufhin leitete die Bezirksregierung Münster am 9. Mai 2014 ein Disziplinarverfahren ein, das wegen der gleichzeitig erstatteten Strafanzeige ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht J. sprach den Kläger mit Urteil vom 2. März 2015 vom Vorwurf der Köperverletzung im Amt frei, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die von dem Geschädigten behaupteten Verletzungen von dem in Rede stehenden Vorfall mit dem Kläger herrührten.
Nach Fortsetzung und Abschluss des Disziplinarverfahrens erließ die Bezirksregierung Münster unter dem 4. November 2015 eine Disziplinarverfügung, in der dem Kläger vorgeworfen wurde, er habe gegen seine Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen (§ 34 Abs. 3 BeamtStG), weil er den Schüler F. L2. mit derartigem Kraftaufwand von seinem Stuhl hochgezogen habe, dass dessen Kleidung zerrissen sei. Im Anschluss daran habe er sich mit dem Schüler auf dem Boden gerauft und ihn in den „Schwitzkasten“ genommen. Für das dadurch angenommene Dienstvergehen wurde ein Verweis ausgesprochen.
Der Kläger hat am 30. November 2015 Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben.
Durch seine Prozessbevollmächtigten weist er darauf hin, dass schon die Sachverhaltsdarstellung unzutreffend sei. Die Kleidung des Schülers sei nicht zerrissen, sondern sie habe allenfalls begonnen zu reißen. Es werde auch dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht, ihm vorzuhalten, er habe mit dem Schüler „auf dem Boden gerauft“. Richtig sei, dass beide durch die Gegenwehr des Schülers hingefallen seien. In rechtlicher Hinsicht sei er aufgrund seines auch von der Bezirksregierung nicht in Abrede gestellten Hausrechts befugt gewesen, seine Aufforderung, den Klassenraum zu verlassen, gegenüber dem Schüler unter Überwindung körperlichen Widerstands durchzusetzen. Eine sinnvolle Alternative sei insoweit nicht ersichtlich gewesen. Der Schulleiter hätte im Falle seiner Einschaltung auch keine andere Möglichkeit gegenüber dem Schüler gehabt. Das Herbeirufen der Polizei erschiene pädagogisch zweifelhaft.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster vom 4. November 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger habe zwar ein Hausrecht zugestanden, die Anwendung von Gewalt sei jedoch unverhältnismäßig gewesen. Die Argumentation im Klagebegründungsschriftsatz mache deutlich, dass eine Disziplinarmaßnahme erforderlich gewesen sei, um dem Kläger das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. Seine Ausführungen zur vermeintlichen Alternativlosigkeit in der konkreten Situation seien nicht nachvollziehbar. Die Anwendung von Gewalt gehöre auf keinen Fall zum Instrumentarium der Lehrkraft. Für Lehrerinnen und Lehrer gelte das Gebot, auf pädagogische Weise mit Konflikten und Störungen umzugehen. Es sei in jedem Fall völlig inakzeptabel und unprofessionell, wenn sich Lehrer in Konflikten auf das Schülerniveau begäben und glaubten, so eine Lösung herbeiführen zu können. Die handgreifliche Auseinandersetzung sei vom Kläger ausgegangen. Er sei in der Situation Teil des Problems gewesen. Statt zur Deeskalation beizutragen habe er durch sein Verhalten den Konflikt verschärft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Strafakte der Staatsanwaltschaft Münster 71 Js 1277/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und insofern begründet, als die Disziplinarverfügung aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen ist, weil ein Dienstvergehen zwar erwiesen, aber die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt ist ( § 60 Abs. 3 LDG NRW).
Das Gericht geht dabei von folgenden Feststellungen aus:
Am 5. Mai 2014 kam es nach Beendigung einer aufgeregten politischen Diskussion zwischen dem Kläger und dem Schüler F. L2. (geboren am 15. Dezember 1995) zu allgemeiner Unruhe in der Klasse. Der Kläger bat alle Schüler um Ruhe, um den Unterricht ungestört durchführen zu können. Er drohte für den Fall weiterer Störungen an, einen Klassenraumverweis auszusprechen. Der Schüler F. L2. kam nicht zur Ruhe. Nach wiederholter Ermahnung forderte der Kläger den Schüler zum Verlassen des Klassenraumes auf. Als der Schüler der Aufforderung nicht freiwillig nachkam, fasste der Kläger den Schüler an Gürtel und Kragen bzw. an den Arm, um ihn Richtung Tür zu bewegen. Der Schüler widersetzte sich jedoch. Der Kläger wandte nach eigenen Angaben viel Kraft auf, um ihn vom Stuhl hochzuziehen. Entgegen dem Vorwurf in der Disziplinarverfügung ist dabei allerdings nicht die Feststellung zu treffen, dass die Hose zerrissen ist. Der Kläger bestreitet dies. Im Urteil des Amtsgerichts J. ist ausgeführt, dass die Kleidung des Geschädigten „zu reißen begann“. Dies beinhaltet nicht notwendig die Feststellung, dass die Kleidung tatsächlich gerissen ist. Abgesehen davon sind die vom Amtsgericht J. insofern getroffenen Feststellungen auch nicht bindend, weil es sich dabei nicht um Feststellungen handelt, die den Tatbestand der Körperverletzung im Amt betreffen.
Vgl. zur Bindungswirkung GKÖD, Bd. II M zu § 23 Rz. 14.
F. L2. hat auch selbst in seiner Schilderung des Vorfalls nicht behauptet, die Kleidung sei zerrissen. Letztlich kommt es für die Beurteilung des Sachverhalts auf die Frage, ob die Kleidung zerrissen ist oder ob nur der Anschein bestand, dass sie zu reißen drohte, nicht entscheidend an. Feststellen lässt sich jedenfalls insofern, dass der Kläger einen nicht unerheblichen Kraftaufwand betrieben hat, um den im Zeitpunkt des Vorfalls 18-jährigen Schüler gegen dessen Willen aus dem Klassenraum zu bringen. Nach seinen unwiderlegten Angaben hat der Kläger den Schüler etwa zwei bis drei Meter weit Richtung Tür nach hinten gezogen. Dabei wurde ihm nach seinen eigenen Worten die missliche Lage bewusst, in die er sich gebracht hatte. Daraufhin ließ er „locker“. Dies führte dazu, dass der Schüler stürzte und dadurch, dass er sich an dem Kläger bzw. dessen Bekleidung festhielt, auch der Kläger zu Fall kam. In der Einschätzung, der Schüler wolle sich zur Wehr setzen, brachte der Kläger ihn in eine Lage, in der er nicht um sich schlagen konnten (Schwitzkasten). Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch bezüglich der vom Amtsgericht vorgenommenen Beschreibung dieses Vorgangs als „Raufen“ keine Bindungswirkung. Es handelt sich dabei ebenfalls um eine Bewertung, die nicht zu den Tatbestandsfeststellungen gehörte.
Der Kläger hat durch sein Verhalten offensichtlich nicht gegen das Züchtigungsverbot verstoßen, indem er Gewalt durch Zufügung eines körperlichen Übels zur Bestrafung angewandt hat. Dadurch, dass er den Schüler gegen seinen Willen unter Einsatz körperlicher Kraft vom Stuhl hochgezogen und zwei bis drei Meter an seiner Kleidung und am Arm Richtung Tür gezogen hat, hat er jedoch eine Form von Gewalt ausgeübt, zu der er nicht berechtigt war. Damit hat er ein Dienstvergehen begangen, indem er gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat (§ 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz). Insbesondere war er nicht auf Grund eines ihm zustehenden Hausrechts befugt, seine Aufforderung, den Klassenraum zu verlassen, durchzusetzen. Zwar stellt das Hausrecht an einem im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude ein Mittel dar, das Gewährleistung dafür bieten soll, dass ein Hoheitsträger die ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllen und so einen geordneten (vor allem von Störungen von außen freien) Dienstbetrieb aufrecht erhalten kann. Das Hausrecht stellt insofern eine Rechtsgrundlage für Eingriffsakte dar. Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf ein Hausrecht berufen. Das Hausrecht steht gem. § 59 Abs. 2 Nr. 6 Schulgesetz grundsätzlich nur dem Schulleiter zu. Es bietet insbesondere aber keine Eingriffsgrundlage für jeden einzelnen Lehrer, den Unterrichtsbetrieb innerhalb seiner Klasse sicherzustellen.
Möglicherweise a. A. LG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 518 Qs 50/09 - juris Rz. 14 ff. wobei dort auch ausgeführt wird, dass die angeschuldigte Lehrerin die Ordnungsgewalt als unmittelbare Repräsentantin der Schule inne hatte und „allein“ vor Ort agierende Klassenlehrerin „war“.
Die insoweit dem einzelnen Lehrer zustehenden Befugnisse sind im Schulgesetz näher geregelt. Danach war der Kläger allerdings auf Grund des störenden Verhaltens des Schülers nach § 53 Abs. 1 und 2 Schulgesetz zu erzieherischen Einwirkungen berechtigt. Dazu gehören nach Abs. 2 u.a. das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, aber auch der hier gewählte Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde. Zur Durchsetzung dieser Maßnahme durch Anwendung unmittelbaren Zwangs war der Kläger jedoch nicht befugt. Das ergibt sich daraus, dass das Schulgesetz zwischen erzieherischen Maßnahmen, die von jeder Lehrkraft angewandt werden dürfen und Ordnungsmaßnahmen unterscheidet, über die nur vom Schulleiter beziehungsweise sogar einer von der Lehrerkonferenz berufenen Teilkonferenz entschieden werden darf. Ordnungsmaßnahmen sind der Entscheidungskompetenz der einzelnen Lehrkräfte entzogen, weil es sich dabei um Maßnahmen mit einer höheren Eingriffsintensität handelt. Bei ihnen handelt es sich eindeutig um Verwaltungsakte, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden kann, die aufschiebende Wirkung entfalten soweit nicht etwas anderes geregelt ist (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz). Die hier in Rede stehende unmittelbare körperliche Einwirkung auf einen (hier sogar 18-jährigen) Schüler um ihn gegen seinen Willen, beziehungsweise sogar gegen seinen Widerstand aus dem Klassenraum zu ziehen, ist von einer Eingriffsintensität, die nicht vergleichbar ist mit den beispielhaft in § 53 Abs. 2 Schulgesetz aufgezählten pädagogischen Einwirkungsformen. Eine solche Maßnahme ist daher als Erziehungsmaßnahme nicht zulässig. Ein derartig weitgehender Eingriff bedarf vielmehr einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Daran fehlt es im Schulgesetz.
Auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bietet für die Maßnahme keine Rechtsgrundlage.
Die Voraussetzung für die Durchsetzung der Aufforderung zum Verlassen des Unterrichtraums durch Ausübung unmittelbaren Zwangs als Vollstreckungsmaßnahme (§ 62 i. V. m. § 66 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW) liegen nicht vor. Unmittelbarer Zwang darf gemäß § 66 i. V. m. § 68 VwVG NRW nur von bestimmten Vollzugsdienstkräften ausgeübt werden. Dazu gehört der Kläger als Lehrkraft offensichtlich nicht. Im Übrigen setzt die Zulässigkeit von Verwaltungszwang nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW voraus, dass es um die Durchsetzung eines Verwaltungsakts geht, der auf Vornahme einer bestimmten Handlung gerichtet ist. Nach Abs. 2 kann er zwar zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auf Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewandt werden. Jedoch setzt auch dies voraus, dass die Ordnungsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt, d. h. es muss zumindest hypothetisch ein Grundverwaltungsakt möglich sein.
Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG und VwZG NRW, 4. Auflage, § 55 Rz. 59.
Daran fehlt es hier. Die Aufforderung, den Klassenraum zu verlassen, hat nach Auffassung des Gerichts keine Verwaltungsaktsqualität; es handelt sich vielmehr um Weisungen innerhalb des Schulbetriebs, die sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben und deren Schwerpunkt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage Rz. 22.13; zur ähnlichen Problematik bei Anordnungen gegenüber einem Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012- 2 C 17/10- juris.
Im Übrigen ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs im vorliegenden Fall auch unverhältnismäßig (§ 58 Abs. 3 VwVG), weil es unwürdig ist, den Willen eines 18- jährigen Schülers durch körperlichen Zwang zu beugen.
Der Kläger hat die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht schuldhaft verletzt. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte vorträgt, der Kläger habe in berechtigter Ausübung seines Hausrechts gehandelt und z. B. das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 518 Qs 60/09 (in Anwendung des Berliner Schulgesetzes) offenbar die Auffassung vertritt, dass Lehrer vergebens angeordnete Maßnahmen zur Durchsetzung des Erziehungsauftrags mit körperlichen Zwang durchsetzen dürfen, ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger selbst wusste, durch sein Verhalten gegen seine Wohlverhaltenspflicht zu verstoßen.
Dies wird daraus deutlich, dass er den Vorgang selbst abgebrochen hat, und er sich in der folgenden Unterrichtsstunde bei allen Schülern „für sein Fehlverhalten“ entschuldigt hat mit der Bitte, seine Entschuldigung auch an den Schüler F. L2. weiterzuleiten (vgl. dazu das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2014 und des Prozessbevollmächtigten im Strafverfahren vom 18. Juli 2014). Auch ungeachtet dieser Ausführungen ist das Gericht vom vorsätzlichen Pflichtverstoß überzeugt. Die Bezirksregierung weist unter Berufung auf fachpädagogische Stellungnahmen darauf hin, dass es eine Vielzahl von Facharbeiten gebe, die sich mit der Bewältigung von Unterrichtsstörungen auseinandersetzen. Die Anwendung von Gewalt in der Schule ist ein sensibles Thema, das in der Öffentlichkeit, insbesondere von Lehrern und Eltern sehr kritisch gesehen wird. Jegliche Form des körperlichen Zwangs wird allgemein abgelehnt. Dabei wird nicht differenziert, ob es sich um Gewaltausübung in Züchtigungsabsicht oder um Gewalt im Sinne der Ausübung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung pädagogischer Maßnahmen handelt. Jedem Lehrer ist daher bekannt, dass ihm körperlicher Zwang, der eine gewisse über die Bagatellgrenze hinausgehende Intensität hat, untersagt ist.
Das Gericht hält eine Ahndung des Dienstvergehens vorliegend jedoch nicht für angezeigt. Der Kläger übt seit vielen Jahren seinen Beruf disziplinarrechtlich beanstandungsfrei aus. Auch wenn ein Lehrer seine erzieherischen Maßnahmen nach Auffassung des Gerichts nicht selbst unter Anwendung von Gewalt durchsetzen darf, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass es eine für jeden Lehrer schwer erträgliche Provokation darstellt, wenn ein Schüler, der sich zuvor fehlverhalten hat, seine berechtigte Aufforderung einfach ignoriert. Nach den bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts J. ist davon auszugehen, dass der Kläger den Schüler nicht verletzt hat. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben hat der Kläger sich nach kurzer Zeit wieder besonnen und sein Unrechtsverhalten abgebrochen, nachdem er den Schüler erst 2 - 3 Meter gezogen hatte. Dabei ist es zwar zu dem Sturz gekommen und es hat sich optisch das Bild einer „Rauferei“ angeschlossen. Dies war jedoch vor allem eine unglückliche Folge des plötzlichen Loslassens in dem Bestreben, das fehlerhafte Verhalten aufzugeben. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht mit der heftigen Gegenreaktion gerechnet, weil er die nach der Diskussion noch anhaltende Aufregung des Schülers unterschätzt hat. Das kurzfristige Versagen, der relativ schnelle Abbruch des Fehlverhaltens und die anschließende Entschuldigung vor der Klasse rücken das Gewicht der Pflichtverletzung an die Grenze des Bagatellbereichs. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Bewertung des Verhaltens ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht Berlin in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 18. Dezember 2009 letztlich die Auffassung vertritt, dass die nicht in Züchtigungsabsicht erfolgte Durchsetzung einer pädagogischen Maßnahme unter Einsatz körperlichen Zwangs sogar gerechtfertigt ist. Auch wenn das erkennende Gericht diese rechtliche Einschätzung nicht teilt, erscheint es unangemessen, eine disziplinarische Maßnahme zu verhängen, obwohl ein anderes Gericht (immerhin ein Berufungsgericht) das Verhalten sogar für rechtsmäßig hält.
Schließlich kommt hinzu, dass der Vorfall vom 5. Mai 2014 bereits dazu geführt hat, dass der Kläger sich wegen seines Verhaltens in einem Strafverfahren zu verantworten hatte. Nach dem rechtskräftigen Freispruch im März 2015 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Der Kläger war damit hinreichend lange der psychischen Belastung eines strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. Der Ausspruch einer Pflichtenmahnung erscheint unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW. Eine teilweise Auferlegung der Kosten zu Lasten des Klägers nach § 74 Abs. 2 LDG NRW kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil die Umstände, die die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheinen lassen, bereits bei Erlass der Disziplinarverfügung vorlagen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.