Disziplinarklage gegen Polizeibeamten wegen Sparclub-Veruntreuung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr begehrte wegen der zweckwidrigen Verwendung von Sparclubgeldern durch einen Polizeibeamten dessen Zurückstufung. Das VG Münster wertete das Verhalten zwar als Dienstvergehen, jedoch nicht als innerdienstliches, da der Sparclub eine private, nicht dienstherrnüberwachte Einrichtung war. Angesichts der Umstände (u.a. Geständnis, Wiedergutmachungsbemühungen, fehlende Vorbelastungen, gesundheitliche Belastung) sei allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge denkbar. Diese sei jedoch wegen § 14 LDG NRW ausgeschlossen; die Disziplinarklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Disziplinarklage auf Zurückstufung wegen Veruntreuung von Sparclubgeldern abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dienstvergehen ist nicht bereits deshalb innerdienstlich, weil es sich in Diensträumen abspielt und ausschließlich Kollegen betrifft, wenn die zugrunde liegende Einrichtung auf privater Initiative beruht und nicht der Aufsicht des Dienstherrn unterliegt.
Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Vertrauensbeeinträchtigung; dabei sind entlastende Umstände wie Geständnis, Wiedergutmachung und bisherige beanstandungsfreie Dienstführung in eine Gesamtwürdigung einzustellen.
Ein Vermögenszugriff im Zusammenhang mit einer von Kollegen privat geführten Kasse erreicht nicht ohne Weiteres das Gewicht eines innerdienstlichen Kollegendiebstahls, wenn Kontroll- und Auswahlmöglichkeiten der Beteiligten bestehen und eine spätere Rückführung typischerweise angelegt ist.
Ist das zugrunde liegende Strafverfahren nach § 153a StPO erledigt und sind disziplinarrechtliche Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge nach § 14 LDG NRW ausgeschlossen bzw. fehlt es insoweit am Pflichtenmahnungsbedürfnis, ist die Disziplinarklage abzuweisen.
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Der am 0000 in E. geborene Beklagte erlernte nach Abschluss der Hauptschule zunächst den Beruf des Betriebsschlossers. Am 01. Oktober 1981 trat er als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes O. -X. ein. Nach seinem Einsatz bei der Bereitschaftspolizei wurde er mit Wirkung vom 01. April 1985 in den allgemeinen Polizeivollzugsdienst zum Polizeipräsidenten C. versetzt, wo er Dienst bei der Einsatzhundertschaft (viele Jahre in der Funktion eines Gruppenführers) versah. Seit Oktober 1989 ist er Beamter auf Lebenszeit. In der Folgezeit wurde er mehrfach befördert, zuletzt zum Polizeioberkommissar (Oktober 2004). Im August 2004 erfolgte auf eigenen Antrag die Versetzung zum Polizeipräsidenten E. . Dort war er zunächst als Wachdienstbeamter (Streifendienst) in der Polizeiwache I. tätig. In der Zeit vom 01. April 2009 bis 02. April 2012 versah er seinen Dienst als Bezirksdienstbeamter der Polizeiwache I. . Nach Bekanntwerden des streitgegenständlichen Vorwurfs wurde er in die Polizeiwache 0000 umgesetzt, wo er als Sachbearbeiter für Anzeigen im Publikumsverkehr tätig war. Danach wurde ihm eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Verkehrskommissariat zugewiesen.
Die Leistungen des Beklagten entsprachen stets den Anforderungen bzw. übertrafen die Anforderungen (so die letzte Beurteilung für die Zeit vom 01. August 2008 bis 30. Juni 2011).
Der Beklagte erlitt Anfang 2011 einen Herzinfarkt und hat seit dem 14. April 2011 einen Grad der Behinderung von 60.
Er ist inzwischen von seiner Ehefrau (Eheschließung am 0000) geschieden. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen (geb. 1989 und 1990).
Im Dezember 2011 kam in der Polizeiwache I. gegen den Beklagten der Verdacht auf, dass er in seiner Eigenschaft als Kassenwart des Sparclubs „H. K. “ Spareinlagen seiner Kollegen in Höhe von mindestens 7.660,- Euro veruntreut hatte. Nach vorheriger Anhörung des Beklagten wurde am 27. Dezember 2011 ein dreimonatiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 114 LBG NRW ausgesprochen. Am 12. März 2012 leitete der Polizeipräsident ein Disziplinarverfahren gem. § 17 Abs. 1 LDG NRW ein, das er wegen des bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aussetzte. Mit Zustimmung des Amtsgerichts stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 153 a Abs. 1 StPO gegen Auflage von 80 Arbeitsstunden gemeinnütziger Leistungen (am 3. Juli 2012 vorläufig und am 29. Oktober 2012 endgültig) ein.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Beklagte in notariellen Schuldanerkenntnissen zur ratenweisen Erstattung des von ihm durch vorsätzliche Handlung verursachten Schadens verpflichtet hatte, hatte der Dienstvorgesetzte keinen Zweifel an der Richtigkeit des vorgeworfenen Sachverhalts und setzte das Verfahren ohne Durchführung weiterer Ermittlungen fort. Nach abschließender Anhörung des Beklagten und antragsgemäßer Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung hat der Dienstherr durch den Polizeipräsidenten E. Disziplinarklage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass der Beklagte ein sogenanntes Zugriffsdelikt in Form einer Untreue nach § 266 StGB bzw. einer Unterschlagung nach § 246 StGB begangen habe. Es handle sich dabei um ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen. Durch eine Vielzahl von Tathandlungen über mehrere Monate habe er Kollegen geschädigt und dadurch den Dienstfrieden gestört, so dass das Vergehen von der Art und Schwere mit einem Kollegendiebstahl vergleichbar sei. Eine solche Tat rechtfertige in der Regel die Entfernung aus dem Dienst. Zu Gunsten des Beamten seien jedoch eine Reihe von Milderungsgründen zu berücksichtigen, die in der Gesamtwürdigung dazu führen, dass der Beklagte das Vertrauen in eine amtstreue Dienstführung nicht verloren habe.
Der Kläger beantragt,
den Beamten in das Amt eines Polizeikommissars zurückzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er räumt ein, mit der Tat einen schweren Fehler begangen zu haben und bereut sein Fehlverhalten. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Er sei weder vor noch nach dem vorgeworfenen Verhalten straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe stets ordentliche Dienstleistungen erbracht. Das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen sei nicht zerstört. Das ergebe sich daraus, dass die Kollegen keinen Strafantrag gestellt hätten. Durch Unterzeichnung von notariellen Schuldanerkenntnissen und vereinbarungsgemäßen Ratenzahlungen habe er sich bemüht, den Schaden schnellstmöglich wieder gut zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist abzuweisen. Wegen des vorgeworfenen Fehlverhaltens kommt gegen den Beklagten höchstens eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht, die jedoch wegen § 14 LDG NRW ausgeschossen ist.
Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus:
In der Polizeiwache E. -I. gibt es seit etwa 1990 einen sogenannten Sparclub. Dabei handelt es sich nicht um einen Verein, sondern um einen informellen Zusammenschluss von Sparern, die in einer Liste als Mitglieder des Sparclubs „H. K. “ geführt werden. Diesem Sparclub gehören im Wesentlichen Mitglieder dieser Polizeiwache an. Die Sparkasse stellt dem Sparclub einen Sparkasten zur Verfügung, in dem jeder Sparer ein eigenes Fach hat, in das er wöchentlich Sparbeträge einzahlen kann. Bis Ende 2010 waren von den Mitgliedern des Sparclubs die Beamten C1. und T. als Kassenführer bestimmt. Sie leerten die Fächer wöchentlich; dabei trugen sie die entnommenen Sparbeträge jedes Sparers in eine Liste ein, die sie in einem Schnellhefter abhefteten. Nach jeder Leerung brachten sie das Geld zur Sparkasse und zahlten es auf das Sparbuch-Konto ein. Am Ende des Sparjahres ließen sie sich das Geld von der Sparkasse auszahlen und zahlten es dann ihrerseits gegen entsprechende Quittung unter Vorlage eines Sparblattes, auf dem die eingezahlten Spareinlagen für jeden Sparer ausgewiesen waren, an die Mitglieder aus. Ende 2010 beschlossen die Beamten C1. und T. , aus dem Sparclub auszutreten. Eine förmliche Entlastung ihrer Tätigkeit durch die Mitgliederversammlung des Sparclubs gab es nicht; dafür wurde auf Grund der Quittungen der Sparer nach Empfang des jeweiligen Auszahlungsbetrages am Jahresende keine Notwendigkeit gesehen. Auf ihre Nachfrage, wer ihre bisherige Aufgabe in Zukunft übernehmen wolle, erklärte sich irgendwann der Beklagte bereit. Daraufhin übergaben ihm die beiden ausscheidenden Beamten zwei Schlüssel für den Sparkasten, den Hefter mit den Sparlisten und die Sparbücher. Herr T. führte den Beklagten ausgiebig in die Gepflogenheiten ein.
Der Beklagte sprach in der Folgezeit die Kollegin B. D. (nach ihren Angaben noch im Dezember 2010) an, ob sie bereit sei, die Kasse mit ihm gemeinsam zu führen. Sie äußerte zunächst Bedenken, weil sie wegen ihres Wechseldienstes nicht immer zu der üblichen Leerungszeit, Mittwochs, 12.00 Uhr, dabei sein könnte, sagte jedoch schließlich zu. Zu Beginn des Jahres 2011 leerte sie die Sparfächer mit dem Beklagten gemeinsam. Als der Beklagte Anfang des Jahres einen Herzinfarkt erlitt, war er vom 22. Februar bis 31. Mai 2011 krankgeschrieben. In dieser Zeit leerte sie den Sparkasten zusammen mit anderen Kollegen. Das Sparkassenbuch befand sich jedoch bei dem Beklagten. Auf seine Bitte schloss sie das Geld daher in ihr Waffenfach ein. Bei seiner Rückkehr in den Dienst händigte sie ihm Geld und Schlüssel wieder aus. Der genaue Zeitpunkt lässt sich nicht mehr feststellen. In der Folgezeit leerte der Beklagte die Sparfächer – zumindest häufig - allein. Ausweislich der von ihm an die Kollegen POK F. und PHK X1. am 22. Dezember 2011 ausgehändigten und sichergestellten Sparlisten trug er die von den einzelnen Sparern eingezahlten Sparbeträge in die wöchentlichen Sparlisten ein, so dass nachvollziehbar ist, wer welchen Betrag im Laufe des Jahres eingezahlt hat. Aus einer Aufstellung der Sparkasse über die Ein- und Auszahlungen auf das Konto des Sparclubs (Nr. 93548124) ergibt sich, dass in der Zeit seit Dezember 2010 bis November 2011 nur vier Einzahlungen über insgesamt 1.080,50 Euro (= Dezember 2010: 302,50 Euro + 276,- Euro + 257,50 Euro + 244,50 Euro = Einzahlungen der ersten vier Wochen, s. Bl. 12) erfolgten.
Ende des Jahres teilte der Beklagte den Kollegen zunächst mit, dass die Sparbeträge am 28. November 2011 ausgezahlt werden sollten. Diesen Termin verschob er jedoch auf den 09. Dezember 2011 mit der Begründung, dass der Sparkasse E. die erforderliche Stückelung nicht möglich sei. Am 02. Dezember 2011 suchte er die Sparkasse auf, um 1080,- Euro abzuheben. Da er nicht allein zur Entgegennahme des Geldes berechtigt war, rief eine Sparkassenmitarbeiterin bei der Zeugin D. an und erklärte, dass zur Auszahlung ihre Unterschrift benötigt werde, eine entsprechende Email dazu jedoch ausreiche; die Zeugin D. , die sich zu dieser Zeit im Schwangerschaftsurlaub befand, versandte die Email, und dem Beklagten wurden 1080,- Euro ausgezahlt. Diesen Betrag händigte er der Kollegin L. aus, die das Geld in seinem Auftrag zur alljährlichen Sparclubfeier mitnehmen sollte. Er selbst nahm an dem Treffen nicht teil, sondern entschuldigte sich mit einer Krankmeldung für die Zeit vom 05. bis 19. Dezember 2011, die in der Folgezeit verlängert wurde. Frau L. übergab von dem Gesamtbetrag Herrn PHK 0000 540,- Euro zur Bezahlung der Rechnung für die „Sparclubfeier“ (jeweils 30,- Euro für 16 Teilnehmer); 60,- €uro gab er Frau L. in der Folge zurück. Mit dem restlichen Geld wurden Beträge an Sparer mit kleineren Einsparungssummen ausgezahlt. 13 Mitglieder des Sparclubs erhielten ihre eingesparten Beträge. Bei 8 Mitgliedern blieb jedoch eine Einzahlungssumme von insgesamt 7.660,- Euro (= 400,- Euro + 1.200,- Euro + 250,- Euro +2.500,- Euro + 500,- Euro + 1560,- Euro + 600,- Euro + 600,- Euro) offen. Versuchen des Wachdienstleiters, im Laufe des Monats Dezember 2011 einen persönlichen Kontakt herzustellen, wich der Beklagte aus. Nachdem mehrere Kollegen den Wachdienstleiter am 19./20. Dezember 2011 darauf ansprachen, dass die größeren Sparclubbeträge noch nicht ausgezahlt waren, entstand der Verdacht einer strafbaren Handlung. In Folge dessen suchte der Wachdienstleiter und sein Stellvertreter den Beklagten am 22. Dezember 2011 in seiner Privatwohnung auf, um ihm mündlich das Verbot der Dienstgeschäfte anzukündigen und Angebote dienstlicher Fürsorge durch den SAP zu übermitteln. Im Verlaufe des sich anschließenden Gesprächs erklärte der Beklagte freiwillig, dass er das ausstehende Geld nicht mehr habe und auch kurzfristig nicht mehr beschaffen könne. Er sei in finanzieller Schieflage und habe Geld zur Überbrückung benötigt, mit dem er Verbindlichkeiten/Rechnungen bedient habe. Auch im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens blieb der anwaltlich vertretene Beklagte bei diesem Geständnis, so dass das Gericht keinen Zweifel hat, dass er die fehlenden Sparbeträge für eigene Zwecke verwendete. Fest steht danach jedoch nur, dass er auch nach dem Ende seiner Dienstunfähigkeit keine Einzahlungen bei der Sparkasse geleistet hat und einen Betrag in Höhe von etwa 7660 Euro für eigene Zwecke ausgegeben hat. Wann und wie häufig dies geschehen ist, ist nicht aufgeklärt. Mag auch der Verdacht bestehen, dass sich die Ausgaben – wie vom Kläger angenommen – über mehrere Monate erstreckt haben, ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte erst am Ende des Sparjahres von dem Geld Gebrauch gemacht hat. Auf die Bitte des Wachdienstleiters übergab er die Schlüssel für das Sparfach, die Aufzeichnungen der Sparbeträge, das neue Sparbuch und 8 Umschläge mit kleineren Geldbeträgen in einem Gesamtvolumen von 43, - Euro. Auf entsprechende Anregung des Verbraucherinsolvenzberaters des Polizeipräsidenten E. unterzeichnete der Beklagte zur Wiedergutmachung des Schadens am 24. Februar 2012 ein notarielles Schuldanerkenntnis zugunsten der Geschädigten. Darin erklärte er, dass die anerkannte Schuld aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu Lasten des jeweiligen Gläubigers stamme. Der Beklagte verpflichtete sich, den Schaden durch Ratenzahlungen an die verschiedenen Gläubiger für die Dauer von 96 Monaten auszugleichen. Bislang hat er sich an seine Zahlungspflichten gehalten.
Ob der Beklagte durch das vorstehend festgestellte Verhalten – wie vom Kläger angenommen – den Straftatbestand einer Untreue oder einer Unterschlagung verwirklicht hat oder ob sein Verhalten wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles strafrechtlich gar nicht relevant war, lässt die Kammer offen. Zu Lasten des Beklagten wird unterstellt, dass er sich strafbar gemacht und ein Dienstvergehen begangen hat. Für dieses Dienstvergehen hält die Kammer eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Zurückstufung für ausreichend. Ein für den Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge erforderliches Pflichtenmahnungsbedürfnis sieht die Kammer nicht, so dass die Disziplinarklage in jedem Fall abzuweisen ist.
Maßgebend dafür sind folgende Überlegungen:
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend in keinem Fall um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Zwar weist das Fehlverhalten des Beklagten deutliche Bezüge zum Dienstbetrieb auf. So waren die Sparkästen in der Polizeiwache I. aufgestellt, und die Mitglieder des Sparclubs waren hauptsächlich Polizeibeamte dieser Polizeiwache, mithin Kollegen des Beklagten. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Dienstvergehen als innerdienstlich zu qualifizieren. Der Sparclub beruht allein auf einer Privatinitiative der Polizeibeamten, die nicht unter der Aufsicht des Dienstherrn stand. Abgesehen davon, dass der Sparkasten in den Räumen des Dienstherrn stand und die Mitglieder der Sparergemeinschaft Kollegen waren, bestand keine Verbindung zum Dienstbetrieb.
Welche Disziplinarmaßnahme für dieses Verhalten angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherren oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG NRW). Eine Entfernung aus dem Dienst ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit völlig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Bei der Frage der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
Zu Lasten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem für eigene Zwecke verwendeten Betrag um eine nicht gerade kleine Summe handelte. Der Beklagte erklärte bei der ersten Konfrontation mit der Tat am 23. Dezember 2011, dass er das Geld auch nicht kurzfristig beschaffen könne, und verpflichtete sich in späteren Zahlungsvereinbarungen zu einer Rückzahlung innerhalb von 96 Monaten, also 8 Jahren. Er hat nichts vorgetragen, was Anlass zu der Annahme geben könnte, er habe im Zeitpunkt der Verwendung noch mit einer rechtzeitigen (teilweisen oder vollständigen) Rückführung rechnen können oder auch nur tatsächlich gerechnet.
Den Beklagten belastet vor allem, dass er das ihm von seinen Kollegen entgegengebrachte Vertrauen missbraucht hat. Mit Rücksicht darauf, dass im Wesentlichen Kollegen davon betroffen waren, mit denen er seinen Dienst verrichtete, war sein Verhalten grundsätzlich geeignet, den Dienstfrieden erheblich zu stören. Dennoch unterscheidet sich das Fehlverhalten wesentlich von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Kollegendiebstahl qualifizierten Fällen, in denen der Beamte während der Dienstzeit auf Geld der Kollegen zugegriffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Unterschlagung von Geld aus einer von Kollegen einer Dienststelle gebildeten Getränkekasse ausgeführt: „Der Kollegendiebstahl bedeutet einen massiven, unkontrollierbaren, auf Dauerschäden gerichteten Eingriff in einen Rechtskreis in einem räumlichen Bereich, in dem uneingeschränktes gegenseitiges Vertrauen unerlässlich ist und in dem man sich die Kollegen nicht aussuchen kann, denen dieses Vertrauen entgegengebracht werden muss. Gegen deren Unredlichkeit kann sich ein Beschäftigter kaum schützen. Anders hier: Die Absicht einer dauernden Schädigung wird nicht vorliegen, weil der Täter weiß, dass er das ihm anvertraute Geld früher oder später dem vorgesehenen Zweck wieder zuführen muss. (…….). Andererseits haben die Vertrauenden in größerem Maße die Möglichkeit sich gegen Veruntreuungen zu schützen. Sie können sich den Kollegen aussuchen, dem sie das Geld anvertrauen wollen, und haben Kontrollmöglichkeiten, z. B. durch Kassenprüfungen.“
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1985 – 1 D 112.84 - , Dok. Ber. B 1985, 105; VGH München, Urteil vom 18. September 2002 – 16 D 02.307 -, Juris.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall in den entscheidenden Zügen vergleichbar und hat daher von vornherein nicht das Gewicht eines Kollegendiebstahls.
Zudem sind eine Reihe entlastender Gesichtspunkte – wie auch bereits vom Kläger angeführt – zu berücksichtigen. Dazu gehört z. B. der Umstand, dass der Beklagte während seiner gesamten Dienstzeit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seine Leistungen entsprachen voll den Anforderungen. Soweit nach dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung die heutigen Leistungen nicht so zufriedenstellend sein sollten, lässt sich nicht aufklären, ob dies auf den vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Der Beklagte wurde von den Kollegen als verantwortungsbewusster und hilfsbereiter Polizeibeamter und Kollege wahrgenommen, was sich auch den Beurteilungen des Beklagten entnehmen lässt. Die grundsätzliche Wertschätzung der Kollegen kommt auch nach seinem Vertrauensbruch dadurch zum Ausdruck, dass keiner der immerhin 8 (weiterhin) Geschädigten – mag auch der Klägervertreter durch entsprechende Gespräche zu diesem Ergebnis einen wesentlichen Beitrag geleistet haben - einen Strafantrag gegen ihn gestellt hat, also niemand strafrechtliche Sanktionen gegen den Beklagten wünschte. Die Kollegen vertrauten auf die Ernsthaftigkeit seines Wiedergutmachungsbemühens.
Aus dem Vermerk des Wachdienstleiters vom 23. Dezember 2011 ergibt sich, dass der Beklagte sein Verhalten bereut. Er hat es sofort bei der ersten Konfrontation mit dem Verdacht eingeräumt, durch die Aushändigung der Unterlagen zur schnellen Aufklärung beigetragen und verhindert, dass der Verdacht auf Dritte fallen konnte. Auch wenn der Klägervertreter eine wünschenswerte Auseinandersetzung mit dem Unrechtsverhalten vermisst, z.B. weil der Beklagte den früheren Kollegen von Anfang an durch Umsetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz ausweichen wollte (auch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung bewerte er insofern als symptomatisch) und er in Personalgesprächen immer wieder auf seine schwierigen persönlichen Verhältnisse hinweise, statt sich mit seiner eigenen Schuld zu beschäftigen, schließt dies eine positive Bewertung seiner sofort bekundeten Einsicht in das eigene Fehlverhalten nicht aus.
Ihm ist zu Gute zu halten, dass er die Sparlisten korrekt geführt hat, auch wenn er ausweislich seiner Paraphe und nach Aussage der Zeugin D. auf Grund ihrer häufigen Abwesenheit die wöchentliche Leerung häufig allein vorgenommen hat. Er hat die Sparbeträge ordnungsgemäß eingetragen, so dass die Sparer problemlos nachweisen konnten, welcher Betrag ihnen am Ende vorenthalten worden ist. Durch die Eintragungen der Beträge und die Abzeichnung der Leerung wird deutlich, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, sein Handeln zu verschleiern. Durch die Eintragungen in die Sparliste und die Einzahlungen auf das Sparbuch war die Kassenführung vollständig und klar. Sie ließ das unkorrekte Verhalten des Beklagten ohne weiteres erkennen. Ausgehend davon, dass er durch die alleinige Leerung und Abzeichnung die Kassenverantwortung im Wesentlichen allein trug, liegt sein Verhalten schon in der Nähe des vom Bundesverwaltungsgericht am 22. November 1993 - 1 D 57.92 - entschiedenen Falls, in dem der kassenführende Beamte einen ungedeckten Scheck in die Kasse gelegt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verhalten den nach der damaligen Rechtsprechung selbst für ein innerdienstliches Zugriffsdelikt anerkannten Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung gesehen.
Bei den Zumessungserwägungen ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kollegen dadurch, dass sie keinerlei förmliche Regelungen für den Sparclub getroffen und dem Beklagten die Kassenführung zeitweise allein und in der gesamten Zeit ohne ernsthafte Kontrollmechanismen überlassen haben, eine Versuchungssituation geschaffen haben, die es dem Beklagten leicht gemacht hat, seine damals unstreitig vorhandenen wirtschaftlichen Probleme mit Hilfe der ihm übergebenen Gelder zu verringern bzw. zu lösen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage befand, sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Beklagten ist insofern aber zu berücksichtigen, dass er in dem fraglichen Zeitraum schwer krank war; daher liegt die Annahme nahe, dass er jedenfalls in einer schwierigen Situation der Überforderung gehandelt hat.
Hinzu kommt, dass das strafrechtliche Verfahren bereits seit Juli 2012 vorläufig, seit Oktober 2012 endgültig eingestellt worden ist. Weitere Ermittlungen sind im Disziplinarverfahren nicht durchgeführt worden. Dennoch kam es erst im Juli 2013 zur Disziplinarklageerhebung und im August 2014 zur gerichtlichen Entscheidung, d. h. der Beklagte hat neben seiner schweren gesundheitlichen Vorbelastung, die auch nach der Genesung regelmäßig besondere Umsicht im Umgang mit weiteren Belastungen erfordert, fast 2 Jahre unter der psychischen Belastung des Disziplinarverfahrens gestanden, ohne selbst zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen zu haben. Während des Disziplinarverfahrens ist auch seine Ehe endgültig gescheitert. Die Ehe befand sich zwar nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens schon in einer Krise, jedoch hat sich diese Krise durch das vorgeworfene Verhalten des Beklagten und die Einleitung des Disziplinarverfahrens weiter zugespitzt und die Ehe dann endgültig zum Scheitern gebracht. Mit Rücksicht auf die schwere Erkrankung des Beklagten und unter Berücksichtigung aller vorstehend genannten Entlastungsgesichtspunkte hält die Kammer es ausnahmsweise für angemessen, von einer Zurückstufung abzusehen und zu einer milderen Bewertung zu gelangen. Darin sieht sie sich durch die Staatsanwaltschaft bestätigt, die mit Zustimmung des Amtsgerichts E. eine Einstellung des Verfahrens verbunden mit einer Auflage als Sanktion für ausreichend erachtete. Dabei lässt sich die Kammer von der Erwartung leiten, dass der Beklagte sich bemüht, das von ihm begangene Unrecht nicht durch Ausweichen oder entlastende Erklärungen zu verdrängen, und er zu seiner früheren Leistungsmotivation zurückfindet, um im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten den in dem konkreten Amt gestellten (allerdings auch nicht überzubewertenden) Anforderungen gerecht zu werden.
Nach § 14 Abs. 1 LDG NRW darf dieses Dienstvergehen nicht mehr verfolgt werden. Die Tat kann nach § 153 a StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Verweis und Geldbuße kommen von vornherein nicht in Betracht (Nr. 1). Für die Kürzung der Dienstbezüge (Nr. 2) fehlt es am Pflichtenmahnungsbedürfnis, weil Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederholungsgefahr weder dargelegt noch ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.