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Verwaltungsgericht Münster·13 K 2198/00.O·20.03.2012

Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Ruhestandsbeamtin wegen Verjährung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Ruhestandsbeamtin war wegen eines Ladendiebstahls aus 1999 dem Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren ein, weil die Verfolgung einer lediglich mit Geldbuße bedrohten Dienstpflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 DO NW nach Ablauf von mehr als zwei Jahren unzulässig ist. Ein förmliches Verfahren hemmt die Verjährung der Geldbuße nicht.

Ausgang: Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamtin wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Dienstherr trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn die Fortführung unzulässig ist, weil die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 DO NW vorliegen.

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Die Verfolgung eines Dienstvergehens, das allenfalls eine Geldbuße rechtfertigt, ist nach § 4 Abs. 1 DO NW unzulässig, wenn seit der Dienstpflichtverletzung mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

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Die Eröffnung oder das Anhängigwerden eines förmlichen Disziplinarverfahrens hemmt die Verjährung der Geldbuße nicht (vgl. § 4 Abs. 2 und 4 DO NW).

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Bei Ruhestandsbeamten beschränken sich mögliche Disziplinarmaßnahmen auf Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 DO NW), sodass das Fehlen entsprechender Maßnahmenbefugnisse ebenfalls zur Einstellung führen kann (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 6 DO NW).

Relevante Normen
§ 33 DO NW§ 15 b DO NW§ 91 DO NW§ 75 Abs. 3 Satz 1 DO NW§ 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NW§ 57 Satz 3 LBG a. F.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ruhestandsbeamtin.

Gründe

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I.

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Die Ruhestandsbeamtin wurde am 00.00.0000 in H. geboren. Nach dem Besuch der Hauptschule absolvierte sie eine dreijährige Ausbildung zur Bauzeichnerin, die sie 1989 mit Erfolg abschloss. Anschließend arbeitete sie bis zum 30. Juni als Bauzeichnerin.

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Am 01. Oktober 1990 trat sie als Polizeihauptwachtmeisteranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Landesdienst ein. Mit Wirkung vom 01. Oktober 1993 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeimeisterin z. A. ernannt. Nach Ablauf der Probezeit erfolgte ihre Ernennung zur Polizeimeisterin zum 01. April 1995. Die Anstellung auf Lebenszeit erhielt sie mit Wirkung vom 10. Februar 1997, am 27. Januar 1999 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert. Mit Ablauf des 30. November 2011 wurde sie in den Ruhestand versetzt, die Verfügung ist seit dem 01. Januar 2012 rechtskräftig.

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II.

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Durch Verfügung vom 04. Mai 2000 leitete der Polizeipräsident H. wegen des Verdachts eines Dienstvergehens das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 DO NW gegen die Ruhestandsbeamtin ein, wobei das Verfahren nach § 15 b DO NW auf den Vorwurf eines Ladendiebstahls beschränkt wurde. Dieser Ladendiebstahl ist alleiniger Gegenstand der am 19. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift. Am 22. Januar 2002 erweiterte die Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts verschiedener Straftaten. Gleichzeitig wurde die Ruhestandsbeamtin gemäß § 91 DO NW mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Daraufhin beschloss das Verwaltungsgericht Münster auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 die Aussetzung des Verfahren gemäß § 66 Abs. 3 DO NW, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Nachdem die Einleitungsbehörde zuvor das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf des Ladendiebstahls beschränkt hatte, beantragte der Vertreter der Einleitungsbehörde unter dem 28. Februar 2012, das anhängige förmliche Disziplinarverfahren ohne weitere Ergänzungen bzw. Nachträge gemäß Anschuldigungsschrift vom 12. Juli 2000 fortzusetzen.

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III.

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In der Anschuldigungsschrift wird der Ruhestandsbeamtin vorgeworfen, am 19. April 1999 in S. in den Verkaufsräumen der Firma F. , B. S1. 2, einen Damenslip im Wert von DM 10,-- mit der Absicht an sich genommen zu haben, sich diesen rechtswidrig zuzueignen, indem sie die Kasse passierte, ohne den zuvor in der Umkleidekabine in einem ihrer Socken versteckten Slip bezahlt zu haben.

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IV. Das Verfahren war gem. § 75 Abs. 3 Satz 1 DO NW einzustellen, da die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NW vorliegen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 konnte das Gericht das Verfahren durch Beschluss einstellen.

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Es kann letztlich dahinstehen, ob die Ruhestandsbeamtin, wofür nach Auffassung des Gerichts nach Aktenlage alles spricht, des Diebstahls schuldig ist und dadurch gegen ihre Wohlverhaltenspflicht gem. § 57 Satz 3 LBG a. F. verstoßen, mithin gem. § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. ein Dienstvergehen begangen hat.

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Schon angesichts des Zeitablaufs käme unabhängig von allem anderen vorliegend allenfalls, selbst dies erscheint angesichts des Zeitablaufes sehr fragwürdig, eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme in Betracht. Eine Geldbuße darf hier aber wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr verhängt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 DO NW ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Die Dienstpflichtverletzung der Ruhestandsbeamtin war im April 1999 beendet. Ungeachtet der durch das Strafverfahren zeitweise eingetretenen Hemmung der Frist sind seitdem mehr als zwei Jahre verstrichen, so dass eine Verfolgung schon aus dem Grunde nicht mehr zulässig ist. Dem steht auch nicht die Eröffnung des förmlichen Disziplinarverfahrens entgegen. Dieses führt bei der Geldbuße - anders als bei der nur im förmlichen Verfahren zu verhängenden Gehaltskürzung - nicht zu einer Hemmung der Verjährung (vgl. § 4 Abs. 2 und 4 DO NW). Mit dem Eintritt der Verjährung ist die Fortführung des Verfahrens unzulässig, das Verfahren war mithin einzustellen.

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Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass sich die möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte in der Kürzung und der Aberkennung des Ruhegehalts erschöpfen (vgl. § 5 Abs. 2 DO NW), so dass auch aus diesem Grunde das Disziplinarverfahren einzustellen wäre (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 DO NW). V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3 und 4, 115 Abs. 1 DO NW.