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Verwaltungsgericht Münster·13 K 2137/09.O·19.10.2011

Disziplinarrecht: Polizeibeamter wegen Libyen-Training mit Nebentätigkeit besoldungskürzend sanktioniert

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Dienstherr begehrte die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Trainings- und Schulungstätigkeiten in Libyen gegen Entgelt sowie wegen unterlassener Reiseanzeige. Das VG Münster bejahte ein schweres einheitliches Dienstvergehen, da der Beamte vorsätzlich eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausübte und § 33 SÜG NRW verletzte. Eine Entfernung hielt das Gericht mangels endgültigen Vertrauensverlusts nicht für erforderlich, berücksichtigte aber die besondere Brisanz der Tätigkeit und die Vorgesetztenstellung. Es kürzte deshalb die Dienstbezüge um 10 % für drei Jahre; die Kosten wurden hälftig geteilt.

Ausgang: Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis blieb erfolglos; stattdessen Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für drei Jahre.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Disziplinarklage genügt den Anforderungen, wenn der angeschuldigte Sachverhalt in knapper Form tatsächlich und rechtlich so bestimmt dargelegt ist, dass der Prozessstoff abgegrenzt und der Vorwurf erkennbar ist.

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Die vorsätzliche Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung stellt ein Dienstvergehen dar und verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.

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Eine unterlassene Anzeige sicherheitsrelevanter Reisen entgegen einer ausdrücklichen Anweisung nach § 33 SÜG NRW begründet zugleich einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht.

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Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung umfassend zu würdigen; maßgeblich ist eine objektive Prognose, nicht die subjektive Einschätzung einzelner Vorgesetzter.

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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt den endgültigen Vertrauensverlust voraus; ist dieser trotz schwerwiegender Pflichtverletzung aufgrund belastender und entlastender Umstände nicht feststellbar, kommt eine milderer Maßnahme bis hin zur Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der Gehaltskürzung in Betracht.

Relevante Normen
§ 57 LBG§ 58 LBG§ Sicherheitsüberprüfungsgesetz§ 353 b StGB§ 370 AO§ 153 a StPO

Tenor

Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen Dienstvergehens um 10 v.H. auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 4. März 1957 geborene Beklagte verließ im Juli 1974 die Realschule mit dem Abschluss der mittleren Reife. Am 1. Oktober 1974 trat er als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes O. -X. ein. Er wurde in der Folgezeit - neben seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 2. März 1984 - regelmäßig befördert, zuletzt am 2. April 2004 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Der Beklagte war seit August 1978 beim Spezialeinsatzkommando (SEK) tätig, zuletzt in der Funktion des Leiters SEK 1. Nach seiner Ablösung aus dieser Funktion wurde der Kläger nach vorherigen Hospitationen ab dem 1. Januar 2007 befristet für die Dauer von drei Jahren der E. K, L. 4, Einsatztrupp zugewiesen und ihm gleichzeitig die Leitung des Einsatztrupps übertragen. Der Beklagte führt seither die Amtsbezeichnung "Erster Kriminalhauptkommissar". Mit Wirkung vom 13. Februar 2008 wurde der Beklagte bis auf Weiteres der E. Kriminalität, L. I, L1. 11 als Sachbearbeiter zugewiesen. Seit Beginn seiner Polizeilaufbahn wurde der Beklagte regelmäßig überdurchschnittlich beurteilt.

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Der Beklagte ist verheiratet und Vater zweier in den Jahren 1986 und 1992 geborener Kinder.

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Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

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Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 leitete das Polizeipräsidium C. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein. Er wurde aufgrund der gegen einen anderen Polizeibeamten von der Staatsanwaltschaft E1. aufgenommenen strafrechtlichen Ermittlungen verdächtigt, für die Sicherheitsfirma des ehemaligen Polizeivollzugsbeamten des Landes O. -X. , Herrn W. C1. , im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2006 Trainings und Lehrgänge in Libyen durchgeführt und hierfür ca. 14.000,00 Euro erhalten zu haben. Der Auftrag habe Beschulungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung beinhaltet und u.a. lybische Polizeieinheiten als Zielgruppe gehabt. Der Beklagte stehe im Verdacht, durch dieses Verhalten seine Dienstpflichten aus §§ 57 und 58 LBG verletzt zu haben, indem er einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei und Mitteilungspflichten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz missachtet habe. Zudem bestehe der Verdacht der Vorteilsnahme, da er einer Einladung des Herrn C1. gefolgt sei.

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Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 dehnte das Polizeipräsidium C. das Disziplinarverfahren aus, weil Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgetreten seien.

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Am 28. Mai 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft E1. in dem unter dem Aktenzeichen 0000 geführten Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein Anfangsverdacht wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353 b StGB) gegen den Beklagten nicht bestehe. Allerdings bestehe ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat nach § 370 AO. Insoweit wurde das Verfahren abgetrennt und an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft C. abgegeben. Das von dort an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. weitergegebene Verfahren wurde im Dezember 2009 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 1.000,00 Euro an die Landeskasse eingestellt.

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Am 4. November 2009 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit dem er dem Beklagten vorwirft, im Zeitraum von Februar bis Mai 2006 mehrfach für die Fa. C2. 0000 GmbH zu Schulungszwecken in Libyen und dort als Trainer für diverse polizeiliche Eingriffstechniken gegen Honorar tätig gewesen zu sein und hierfür mindestens 14.000,00 Euro erhalten zu haben. Durch seine Schulungstätigkeit in Libyen habe der Beklagte eine ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegen Vergütung ausgeübt und seine Mitteilungspflicht nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG NRW) missachtet. Die von dem Beklagten ausgeübte Nebentätigkeit hätte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG i.V.m. § 6 NtV genehmigt werden müssen. Da die Beschulung libyscher Spezialeinheiten wesentliche Belange des Landes O1. und des Bundes tangiere und durch die erfolgte Nebentätigkeit wichtige dienstliche Interessen (Nichtweitergabe von taktischem und praktischem Knowhow der Fortbildung polizeilicher Spezialeinheiten) beeinträchtigt worden seien, wäre die Genehmigung gemäß § 49 Abs. 2 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 NtV nicht erteilt worden. Gem. § 163 StPO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 Polizeigesetz O1. (PolG O1. ) obliege Polizeivollzugsbeamten die Pflicht, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen. In Wahrnehmung seiner Beratungs- und Gehorsamspflicht gem. § 35 BeamtStG und der Pflicht zum rechtmäßigen Handeln gem. § 36 BeamtStG hätte der Beklagte seinen Dienstvorgesetzten bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darüber in Kenntnis setzen müssen, dass er von Seiten der Sicherheitsfirma C2. auf eine Beteiligung an einem entsprechenden Vorhaben in Liyen angesprochen worden sei. Auch durch das Unterlassen dieser Information habe er ein Dienstvergehen begangen. Weiterhin habe der Beklagte dadurch, dass er es unterlassen habe, seine Flugreise nach Libyen anzuzeigen, gegen die Anzeigepflicht nach § 33 SÜG O1. verstoßen. Da ihm klar gewesen sein müsse, dass eine Genehmigung versagt werden würde, habe er bewusst gegen seine Dienstpflichten verstoßen und damit vorsätzlich gehandelt. Eine besondere Bedeutung und Schwere komme dem Fehlverhalten zu, weil er Vorgesetzter anderer Dienstkräfte gewesen sei. Die Verletzung inner- und außerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte habe wesentlich größere Auswirkungen auf die allgemeine Einstellung zum Dienst und zur Pflichterfüllung und ebenso auch auf das Ansehen des öffentlichen Dienstes als die Pflichtwidrigkeit von Beamten nachgeordneter Funktionen. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das in ihn als Führungskraft gesetzte Vertrauen nachhaltig zerstört. Das Vertrauen in die gebotene Erfüllung seiner Vorbildfunktion und in eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Führungsebene sei nicht mehr vorhanden. Der Beklagte sei in seiner Funktion als Vorgesetzter folglich nicht mehr tragbar. Besonders schwerwiegend komme hinzu, dass der Beklagte nicht nur selbst libysche Polizeieinheiten geschult habe, sondern offenkundig (zum Teil erfolgreich) versucht habe, weitere (ihm zumindest zeitweise unterstellte) Polizeibeamte als Ausbilder anzuwerben. Zudem habe er die Terminplanung in nennenswertem Umfang koordiniert. Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Es gehöre zum Leitbild herausgehobener Führungsbeamter dazu, eigenes Fehlverhalten einzuräumen und die daraus möglicherweise resultierenden Folgen zu tragen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Schulung libyscher Spezialeinheiten durch u.a. aktive deutsche Polizeibeamte temporär ein bundesweites mediales Interesse geweckt habe. Dadurch sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei im besonderen Maße beeinträchtigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klageschrift sei unzulänglich. Sie müsse kurz gefasst, aber präzise und vollständig das angeschuldigte Dienstvergehen tatsächlich und rechtlich festlegen. Daran fehle es völlig. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG O1. sei nach dem persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens darzustellen. Dazu enthalte die Klageschrift bis auf die Tatsache der Einleitung des Verfahrens und den Hinweis auf die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nichts. Die wichtige Feststellung, dass ein Dienstvergehen bezogen auf die Ausdehnungsverfügung nicht vorliege, werde verschwiegen. Welche Akten beigezogen worden seien, werde nicht dargelegt. Das Ermittlungsergebnis vom 25. Februar 2009 enthalte zwar eine Information über beigezogene Strafakten. Dies reiche jedoch keineswegs. Die Klageschrift grenze für das Gericht verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff ein. Eine stillschweigende oder ausdrückliche Verweisung auf den Ermittlungsbericht genüge den Anforderungen an die Klageschrift im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht. Zu dem überraschend auftauchenden Vorwurf hinsichtlich der Pflicht aus § 163 StP0 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 PolG O1. hätte ihm zuvor gemäß § 31 Satz 1 LDG O1. Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen. Dies sei unterblieben, so dass bereits wegen dieses Verfahrensmangels der genannte Vorwurf aus dem Prozessstoff herausfalle. Er - der Beklagte - habe bereits in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Januar 2008 die drei Zeiträume angegeben, in denen er in seiner Freizeit in Libyen gewesen sei. In der Woche vom 8. bis 13. April 2006 sei er definitiv nicht in Libyen gewesen. Die drei Aufenthalte in Libyen habe er, weil er sich mit dem Gedanken einer beruflichen Veränderung getragen habe, weitgehend zur Beobachtung der Schulungsmaßnahmen durch die im Dienst der Fa. C2. stehenden Mitarbeiter genutzt, die er gelegentlich speziell im Personenschutz unterstützt habe. Ein Mitarbeiter- oder Honorarvertrag sei zu keiner Zeit abgeschlossen worden. In den von der Fa. C2. geleisteten Zahlungen (insgesamt 14.000,00 Euro) seien Erstattungen für von ihm getätigte Aufwendungen enthalten. Auch in dem in der Klageschrift angesprochenen Steuerstrafverfahren sei nur noch von einem zu versteuernden Einkommen von 6.000,00 Euro ausgegangen worden, dies auch nur, weil er nicht alle Auslagen durch Quittungen habe belegen können. Er bestreite mit Nachdruck, dass er versucht haben soll, weitere Polizeibeamte als Ausbilder anzuwerben und die Terminplanung im nennenswerten Umfang koordiniert zu haben. Das "temporäre mediale Interesse" sei eben "temporär", also nur vorübergehend gewesen. Dieses Interesse sei schnell wieder erloschen und kaum jemand könne sich daran erinnern. Schließlich habe der Kläger zu Recht von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen. Wie sich aus der Personalakte ergebe, sei er in letzter Zeit in verschiedenen Mordkommissionen eingesetzt worden. Ein Beamter, der das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe, werde sicherlich nicht mit Aufgaben betraut, die im besonderen Maße Vertrauen voraussetzten.

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Mit Schriftsatz vom 23. März 2010 hat der Beklagte klargestellt, dass der in der Klageschrift angeführte Verstoß gegen § 163 StPO nicht als eigenständiges Fehlverhalten angeklagt werde.

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Das Gericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung beschränkt und den gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit ausgeschieden, soweit er sich auf den Zeitraum vom 8. bis 13. April 2006 bezieht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG O1. ).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1-3), der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft E1. (Beiakten Hefte 4-7) sowie der Ermittlungsakten des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. (Beiakten Hefte 8-10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet. Gegen den Beklagten ist wegen Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen.

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I.

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Die hinsichtlich der Klageschrift geltend gemachten Rügen stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen.

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Dies gilt zunächst für den Vorwurf, der Klageantrag sei unzulänglich, weil es an einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht präzisen und vollständigen Festlegung des angeschuldigten Dienstvergehens fehle. Der angeschuldigte Sachverhalt wird in der Klageschrift - in knapper Form - präzise und vollständig dargelegt. Dem Beklagten wird zunächst vorgeworfen, im Zeitraum von Februar bis Mai 2006 mehrfach - in im Einzelnen benannten Zeiträumen - für die Fa. C2. 0000 GmbH zu Schulungszwecken in Libyen/Tripolis und dort als Trainer für diverse polizeiliche Eingriffstechniken gegen Honorar tätig gewesen zu sein und für seine Beratungs- und Schulungstätigkeit mindestens 14.000,- Euro erhalten zu haben. In rechtlicher Hinsicht wird ihm insoweit ein Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts vorgehalten. Ihm wird weiterhin vorgeworfen, die Reisen nach Libyen nicht angezeigt und damit gegen die Anzeigepflicht nach § 33 Sicherheitsüberprüfungsgesetz O. -X. (SÜG NW) verstoßen zu haben. Schließlich hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 23. März 2010 in hinreichender Weise klargestellt, dass der in der Klageschrift angeführte Verstoß gegen § 163 StPO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 PolG O1. nicht als eigenständiges Fehlverhalten angeklagt wird, weil ein solcher Verstoß im vorliegenden Einzelfall bereits von den Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht und das SÜG NW überlagert werde. Es kann auch keine Rede davon sein, dass "die wichtige Feststellung", dass ein Dienstvergehen bezogen auf die Ausdehnungsverfügung nicht vorliege, verschwiegen werde. Bereits in der Klageschrift selbst wird unter Hinweis auf Nr. 3.1.1 und 3.1.4 des Ermittlungsberichts ausdrücklich festgehalten, dass die weiteren Vorwürfe sich nicht bestätigt haben. Hierauf hat der Kläger im Rahmen seiner Klageerwiderung nochmals hingewiesen.

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Der weitere Einwand, dass nicht dargelegt werde, welche (Straf-)Akten beigezogen worden seien, und insoweit ein Verweis auf das Ermittlungsergebnis den Anforderungen an die Klageschrift nicht genüge, ist schon deshalb unerheblich, weil der Bevollmächtigte des Beklagten Kenntnis über die von der Kammer beigezogenen Strafakten erhalten und diese auch eingesehen hat.

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II.

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In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer aufgrund der sich aus den vorliegenden Akten und der mündlichen Verhandlung ergebenden Erkenntnissen von folgendem Sachverhalt aus:

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1. Die seinerzeit in X1. ansässige Fa. C2. 0000 GmbH erhielt im August 2005 vom libyschen Innenministerium den Auftrag zur Ausbildung polizeilicher Spezialeinheiten. W. C1. , der Geschäftsführer der Firma, war zuvor Polizeibeamter des Landes O. -X. , zuletzt tätig beim Spezialeinsatzkommando. Aus dieser Zeit war er mit dem Beklagten bekannt. Ende 2005/Anfang 2006 nahm C1. mit dem Beklagten Kontakt auf und warb diesen für eine Mitarbeit bei dem Ausbildungsauftrag an. In der Folgezeit reiste der Beklagte in der Zeit von Februar 2009 bis Mai 2009 mehrfach für die Fa. C2. 0000 GmbH nach Libyen und war dort als Trainer für diverse Eingriffstechniken gegen Honorar tätig. Im Einzelnen hielt sich der Beklagte in den Zeiten vom 4. Februar bis zum 17. Februar 2006, vom 9. März bis 24 März 2006 und vom 20. Mai bis zum 31. Mai 2006 in Libyen auf. Für seine Ausbildungstätigkeit erhielt der Beklagte ein Honorar von mindestens 10.000,- Euro, von dem das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Wege der Schätzung 4.000,- Euro als Betriebsausgaben abzog. Die Aufnahme seiner Ausbildertätigkeit zeigte der Beklagte seinem Dienstherrn nicht an.

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Der Beklagte hatte die oben angeführten Aufenthalte in Libyen bereits im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Januar 2008 zugestanden. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und auch eingeräumt, dass er dort als Ausbilder tätig war. Wenn auch die Ausgestaltung der tatsächlich ausgeübten Ausbildertätigkeit nicht mehr in allen Einzelheiten zu rekonstruieren ist, so steht für die Kammer fest, dass der Beklagte jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang in die Ausbildung eingebunden war. Hierfür spricht bereits der Zeitraum seines Aufenthalts in Libyen von insgesamt über fünf Wochen. Dies machen darüber hinaus die im Ermittlungsbericht angeführten Ausbildungspläne deutlich, in denen der Beklagte als Ausbilder geführt wird. Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die an ihn geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 14.000,- Euro nicht lediglich Ersatz für ihm entstandene Aufwendungen war, sondern dass davon noch "etwas übrig geblieben" ist. Er hat hierzu zwar keine konkreteren Angaben gemacht, aber auch nicht die ihm bekannten, sich insoweit aus der Steuerstrafakte ergebenden Erkenntnisse in Abrede gestellt. Die Kammer legt deshalb diese Erkenntnisse zugrunde. Danach waren 4.000,- der insgesamt gezahlten 14.000,- Euro keine Entlohnung für geleistete Ausbildertätigkeit, sondern Erstattung für vom Beklagten übernommene Aufwendungen für die Beschaffung von Ausrüstung (Laptops). Hinsichtlich der weiter erhaltenen 10.000,- Euro hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. - zugunsten des Beklagten - im Wege der Schätzung Betriebsausgaben i.H.v. 4.000,- Euro angesetzt. Ob die mithin jedenfalls verbleibenden 6.000,- Euro als Leistungsentgelt oder - wie der Beklagte betont hatte - als Handgeld bezeichnet werden und ob insoweit ein ausdrücklicher Honorarvertrag geschlossen wurde, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung ersichtlich ohne Belang.

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2. Der Beklagte ist ausweislich des Berichts des Geheimschutzbeauftragten des Klägers vom 24. April 2008 (Bl. 52 der Disziplinarakte/Beiakte Heft 3) seit dem 17. März gemäß § 10 SÜG NW auf den Geheimhaltungsgrad "Geheim" verpflichtet. Er wurde im Jahre 1999 über geltende Reisebeschränkungen informiert und mit Schreiben des damaligen Geheimschutzbeauftragten vom 8. Oktober 2001 gemäß § 33 SÜG NW angewiesen, alle Reisen in betreffende Länder (als Anlage mitgeteilt) anzuzeigen. Zu diesen Ländern zählt bis heute auch Libyen. Seine unter 1. aufgeführten Reisen nach Libyen zeigte der Beklagte seinem Dienstherrn entgegen dieser ihm bekannten Verpflichtung nicht an. Der Beklagte hat diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und erklärt, er habe sich in der damaligen Situation hierüber keine Gedanken gemacht.

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III.

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Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beamte eines schweren - einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat.

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Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG O1. a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, indem er die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG O1. a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in eine für sein Amt oder für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gemäß § 57 Satz 3 LBG O1. a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

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Durch die festgestellte Ausbildertätigkeit für die Firma C2. 0000 GmbH hat der Beklagte vorsätzlich gegen die aus § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG O1. a.F. bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG O1. n.F. folgende Pflicht verstoßen, vor Übernahme der Nebentätigkeit eine Genehmigung des Dienstherrn einzuholen. Damit hat er sich achtungs- und vertrauensunwürdig im Sinne des § 57 Satz 3 LBG O1. a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verhalten. Daneben hat er auch gegen § 33 SÜG O1. und damit gegen die ihm gemäß § 58 Satz 2 LBG O1. a.F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Gehorsamspflicht verstoßen.

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IV.

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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG O1. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG O1. ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Im Vordergrund der Bewertung steht hier die vorsätzliche Missachtung des Nebentätigkeitsrechts. Der in der Zeit von Februar bis Mai 2006 ausgeübten ungenehmigten Nebentätigkeit kommt ein erhebliches - den (Formal-)Verstoß gegen § 33 SÜG NW überlagerndes - disziplinarisches Gewicht bei. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund seiner pflichtvollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes nutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Beamten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist, so dass es auch schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermeiden gilt. Auch soll das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabungen der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden. Dazu muss er über den anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft durch den Beamten informiert werden. Deshalb ist die schuldhafte Missachtung der aus dem Verbot ungenehmigter, aber genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erwachsenen Beamtenpflichten disziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, wobei sich wegen der Vielfalt der denkbaren Fälle keine feste Regeln für das Disziplinarmaß aufstellen lassen (vgl. OVG O1. , Urteil vom 7. März 2002, 6d A 4364/00.O m. N.).

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Hier muss zunächst zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden, dass die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit ohne eine im politischen Bereich zu treffende Grundentscheidung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Gemäß § 68 Abs. 2 LBG O1. a.F. bzw. § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG O1. n.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 NtV O1. ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Dies war hier ersichtlich und auch für den Beklagten klar erkennbar der Fall. Libyen war - auch - in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Ende 2005 bis Mitte 2006) ein politisch höchst problematisches Land, das bis in die jüngere Vergangenheit mit Terroraktivitäten in Verbindung gebracht wurde. Es liegt daher auf der Hand, dass die Ausbildung von polizeilichen Spezialeinheiten im Auftrag einer privaten Firma ohne jedwede Einbindung deutscher staatlicher Stellen, aber unter Nutzung des Know-hows hiesiger polizeilicher Spezialeinheiten berechtigte Belange des Landes und damit dienstliche Interessen beeinträchtigen konnte. Auf den Einwand des Beklagten, dass die libyschen Sicherheitskräfte nicht etwa für terroristische Aktivitäten, sondern zu deren Bekämpfung geschult worden seien, frühere Vorbehalte gegen den Staat Libyen bekanntlich längst abgebaut seien und die Terrorismusbekämpfung durch ausgebildete Sicherheitskräfte durchaus (auch) ein nationales Anliegen sei, kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an. Namentlich ist es insoweit auch nicht von Belang, ob und in welchem Rahmen sich andere Staaten dazu entschlossen haben, entsprechende staatliche Ausbildungshilfe zu leisten. Denn hierbei handelt es sich um politische, den jeweiligen staatlichen Entscheidungsträgern vorbehaltene Entschlüsse. Die Bundesrepublik Deutschland hatte eine solche Entscheidung zur staatlichen Unterstützung libyscher Stellen eben nicht getroffen. All dies war auch für den Beklagten, einem entsprechend geschulten und sensibilisierten Spitzenbeamten einer Spezialeinheit, ohne weiteres erkennbar. Hätte er seine für eine private Firma aufgenommene Tätigkeit in Libyen tatsächlich für genehmigungsfähig gehalten, hätte schließlich nichts näher gelegen, als einen entsprechenden Antrag zu stellen, wie er es hinsichtlich anderer Nebentätigkeiten auch stets vorschriftsmäßig getan hat; dies hat der Beklagte hier wohlweislich unterlassen.

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Erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte als Spitzenbeamter des gehobenen Dienstes Führungskraft und Vorgesetzter mit Vorbildfunktion ist. Dies verleiht seinem Fehlverhalten ein höheres Gewicht. Soweit ihm vom Kläger darüber hinaus als zusätzlich belastendes Element auch vorgehalten wird, (zum Teil erfolgreich) versucht zu haben, weitere (ihm zumindest zeitweise unterstellte) Polizeibeamte als Ausbilder anzuwerben, vermag die Kammer dem indes nicht zu folgen. Die hierfür herangezogene e-mail vom 5. Januar 2006 gibt hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die dortige Äußerung "Gegebenenfalls holen wir noch jemand weiteren ins Boot" bleibt vage und unbestimmt und lässt keine konkreten Rückschlüsse darauf zu, wer zu welcher Zeit welche weitere Beamte für welche Aufgaben angeworben haben soll.

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Zugunsten des Beklagten ist zunächst auszuführen, dass sich die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit über einen insgesamt nur relativ kurzen Zeitraum erstreckt hat und er diese "Episode" aus eigenem Entschluss beendet hatte, lange bevor gegen ihn Ermittlungen aufgenommen wurden. Es ist zudem während seiner unerlaubten Nebentätigkeit zu keiner Beeinträchtigung seiner dienstlichen Obliegenheiten gekommen. Der Beklagte hat die in Rede stehenden Reisen allesamt in seiner Freizeit unternommen und ist seinen dienstlichen Aufgaben ansonsten in vollem Umfang nachgekommen. Damit unterscheidet sich sein Fall in maßgeblicher Weise von Konstellationen, in denen etwa ein Beamter eine ihm attestierte Dienstunfähigkeit oder wie etwa der die Ausbildung in Libyen leitende Polizeibeamte einen zu anderen Zwecken erteilten Sonderurlaub zur Ausübung einer vollzeitig angelegten Nebentätigkeit ausnutzt und damit zu erkennen gibt, dass er sich innerlich bereits von seinem Dienst als Beamter gelöst hat.

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Es tritt hinzu, dass der Beklagte über dreißig Jahre seinen Dienst in tadelloser Weise mit durchgehend überdurchschnittlichen Leistungen erfüllt hat. Insbesondere ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass er nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens - wenn auch nur auf Sachbearbeiterebene - bis heute in dem äußerst sensiblen Bereich verschiedener Mord- und Einsatzkommissionen eingesetzt wird und ihm insoweit vom Kläger in der mündlichen Verhandlung weiterhin volle Leistungsbereitschaft und tadellose Aufgabenerfüllung attestiert wird. Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in seinem Schlusswort sein Fehlverhalten in aufrichtiger Weise bedauert und offen eingeräumt, dass sein Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist.

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Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 57 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG O1. a. F.) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten oder der Kollegen des Beamten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29, August 2007, - 21d A 2981/06 mit Nachweisen).

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Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn bestehende Vertrauen nicht endgültig zerstört ist. Namentlich der Einsatz des Beklagten in verschiedenen Mord- bzw. Einsatzkommissionen nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens macht deutlich, dass ihm noch ein die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigendes Vertrauen zuzubilligen ist. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt daher ersichtlich nicht in Betracht. Soweit hier angesichts der doch erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens seines Dienstherrn die Maßnahme der Zurückstufung ernsthaft in den Blick zu nehmen ist, bleibt schließlich Folgendes zu berücksichtigen: Der Beklagte ist seit mehr als dreieinhalb Jahren dem psychischen Druck des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens ausgesetzt, verbunden mit der von ihm zu befürchtenden Gefahr der Entfernung aus dem Dienst. Trotz dieser für ihn - wenn auch freilich selbst zu verantwortenden - äußerst belastenden Situation ist er seinen dienstlichen Verpflichtungen weiterhin in tadelloser Weise nachgekommen. Dabei hat sich über den gesamten Zeitraum auch damit arrangiert, in einer seinem Amt nicht entsprechenden untergeordneten Sachbearbeiterposition seinen Dienst zu versehen. Angesichts dessen hält die Kammer es für angemessen, von der Maßnahme der Zurückstufung abzusehen und eine Kürzung der Dienstbezüge unter Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstrahmens zu verhängen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGo i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.