Disziplinarbuße aufgehoben: Keine Mitteilungspflicht bei vagen Verdachtsmomenten
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeivollzugsbeamter wandte sich gegen eine Disziplinarverfügung (Geldbuße) wegen angeblich unterlassener Information über einen möglicherweise relevanten Kontakt eines (ehemaligen) Beamten zu einem aktiven Kollegen in Libyen. Streitig war, ob daraus eine schuldhafte Verletzung der Beratungs- und Unterstützungspflicht folgte. Das VG Münster hob die Disziplinarverfügung auf, weil sich dem Kläger kein konkreter Verdacht einer Beeinträchtigung polizeilicher Interessen aufdrängen musste. Bloß diskretes Verhalten bei Vertragsanbahnungen und vage Informationen begründen keine Mitteilungs- oder Anzeigeobliegenheit.
Ausgang: Klage erfolgreich; Disziplinarverfügung wegen fehlender konkreter Verdachtslage aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine disziplinarrechtliche Verletzung der Beratungs- und Unterstützungspflicht setzt voraus, dass sich dem Beamten aufgrund konkreter Umstände ein relevanter Verdacht aufdrängen muss.
Vertrauliches Verhalten bei Vertragsanbahnungen ist für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt für straf- oder dienstrechtlich relevantes Verhalten Dritter.
Eine beamtenrechtliche Mitteilungspflicht über außerhalb des Aufgabenkreises bekannt gewordenes mögliches Fehlverhalten besteht allenfalls bei schweren Verfehlungen und erfordert zumindest einen konkreten Anfangsverdacht.
Zur Weitergabe bloßer Spekulationen ohne konkrete Hinweise auf eine Gefährdung öffentlicher Aufgaben ist ein Beamter weder gegenüber dem Dienstvorgesetzten noch gegenüber Strafverfolgungsbehörden verpflichtet.
Kann der Beamte aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass eine Person nicht mehr im Polizeidienst steht, schwächt dies die Grundlage für einen sich aufdrängenden Verdacht einer dienstbezogenen Pflichtverletzung.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des M. für B. - und G. und Q. der Polizei O. -X. vom 28. September 2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1973 im Polizeivollzugsdienst des Landes O. -X. . Er war über einen langen Zeitraum als Diensthundeführer beim SEK des Polizeipräsidiums C. eingesetzt und im Rahmen von verschiedenen Abordnungen auch im Lehr- und Ausbildungsbereich für Diensthundewesen tätig.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dabei wurde ihm vorgeworfen, er sei in der Zeit vom 5. Januar bis 8. Januar 2006 nach Libyen geflogen, um drei deutsche Schäferhunde dorthin zu überführen. Diese Hunde habe er im Auftrag des früheren Polizeivollzugsbeamten C1. besorgt, der inzwischen Geschäftsführer einer niedersächsischen Sicherheitsfirma sei. Infolge dieses Verhaltens bestehe der Verdacht, dass er sein Amt eigennützig missbraucht habe, weil er dienstliche Möglichkeiten dazu genutzt habe, Hunde aus polizeidiensteigener Zucht zu beschaffen, um diese später privat zu veräußern. Zudem habe er möglicherweise eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und außerdem gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bzw. geheimschutzrechtliche Mitteilungspflichten verstoßen.
In dem daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren kam der Ermittlungsführer nach verschiedenen Zeugenvernehmungen am 7. Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass der Kläger die drei Hunde von privaten Züchtern besorgt habe und die Hunde nicht als Polizeihunde ausgebildet und für eine solche Ausbildung auch nicht geeignet gewesen seien. Sie seien nach den dem Kläger bekannten Informationen als Wachhunde für den Privatgebrauch von zwei libyschen Käufern bestimmt gewesen. Der Kläger habe keine Nebentätigkeit ausgeübt; für die Begleitung der Hunde habe er keine Bezahlung erhalten. Vor dem Flug habe er Kontakt mit der Staatsschutzdienststelle aufgenommen und dort den Hinweis erhalten, dass eine Reise nach Libyen z.Zt. unbedenklich sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt über polizeiliche Angelegenheiten, auch nicht über polizeiliche Ausbildungsmethoden von Diensthunden Auskunft erteilt. Sein Aufenthalt in Libyen habe nur dazu gedient, die Käufer der Hunde in eine artgerechte Betreuung einzuführen.
Am 23. Dezember 2008 wies das Innenministerium das M1. für B1. , G. und Q. der Polizei O1. (M2. ) zu weiteren - im Einzelnen durch 10 Fragen festgelegten - Nachermittlungen an, u.a. zur Frage, ob der Kläger seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber dem Dienstherrn verletzt hat, indem er es unterlassen habe, den Dienstherrn und die Strafverfolgungsbehörden über seine Kenntnisse von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten aktiver und ehemaliger Polizeivollzugsbeamte zu informieren.
Der Ermittlungsführer übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den vom Innenministerium aufgestellten Fragenkatalog und führte die dazu erforderlichen Ermittlungen durch. In seinem daraufhin erstellten Ermittlungsbericht vom 16. März 2009 kam er zu dem Ergebnis, dass auch die Nachermittlungen den Verdacht der mit der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Taten nicht rechtfertigten und der Kläger über seine private Reise nach Libyen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden informationspflichtig war.
Mit Rücksicht darauf, dass bis Juni 2009 noch keine Abschlussentscheidung ergangen war, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Frist zum Abschluss des Verfahrens zu setzen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2009 setzte das erkennende Gericht eine Frist von zwei Monaten (Ende: 28. September 2009). Am 26. August 2009 wurde dem Kläger das Ergebnis der Nachermittlungen bekannt gegeben. Seine Äußerungsfrist lief am 28. September ab. Am 24. September 2009 wies das Innenministerium in Wahrnehmung seiner Befugnisse als höhere dienstvorgesetzte Stelle das M2. an, eine Geldbuße i.H.v. 300,00 Euro zu verhängen. Die entsprechende Disziplinarverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. September 2009 persönlich übergeben.
Dem Kläger wird in der Disziplinarverfügung vorgeworfen, bei seinem Aufenthalt in Libyen habe er in dem Haus des Herrn C1. , der eine Sicherheitsfirma betreibe, den noch aktiven Polizeibeamten PHK I. N. getroffen. Auf die Frage, was er dort mache, habe Herr N. ihm erklärt, er habe "von der Schmiere die Schnauze voll" und habe gekündigt; Herr C1. habe ihm einen Job angeboten, er wolle sich nun vor Ort vergewissern, ob das etwas für ihn sei. Nähere Angaben zu dem Jobangebot habe Herr N. nicht gemacht. Jedoch hätten er und Herr C1. sich jeweils zurückgezogen, wenn sie miteinander geredet hätten. Dies spreche dafür, dass er von sensiblen Sachverhalten im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der von Herrn C1. geführten Sicherheitsfirma C2. keine Kenntnis bekommen sollte. Der Verdacht einer wesentlichen Beeinträchtigung polizeilicher Interessen des Landes O1. (Nichtweitergabe von taktischem und praktischem polizeilichen Wissen) habe für ihn daher naheliegen müssen. Durch die ohne erkennbaren Grund unterlassene Information seines Dienstvorgesetzten bzw. der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (§ 163 StPO) habe er die ihm nach § 58 Satz 1 LBG O1. a.F. (jetzt § 35 S. 1 BeamtStG) obliegende Beratungs und Unterstützungspflicht schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen.
Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger Klage erhoben.
Er vertritt die Auffassung, dass die in der Disziplinarverfügung vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 25. April 2008 gewesen sei und daher auch nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung sein könne. Ein derartiges Vorgehen stelle eine Umgehung des § 19 LDG O1. und eine Umgehung der Rechtsfolgen des § 62 Abs. 3 LDG O1. dar. Zudem werde das Recht des Klägers zur abschließenden Anhörung gemäß § 31 LDG O1. nicht beachtet. Abgesehen von diesen formellen Erwägungen sei die Disziplinarverfügung auch materiell rechtswidrig. Die Disziplinarverfügung gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger Herrn I. N. für einen aktiven Polizeivollzugsbeamten gehalten habe. Selbst unterstellt, der Sachverhält läge tatsächlich so, seien die aus dem diskreten Verhalten bei der Vertragsanbahnung gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachzuvollziehen. Weder Herr N. noch Herr C1. hätten den Kläger über ihre Tätigkeiten in Libyen informiert. Im Übrigen sei es für den Kläger nachvollziehbar gewesen, dass gerade geschäftliche Besprechungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Sicherheitsfirma ohne seine Anwesenheit durchgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 28. September 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Disziplinarverfügung ist aufzuheben, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Vorwurf, der Kläger habe schuldhaft seine Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt, weil er es unterlassen habe, seinen Vorgesetzten bzw. die zuständige Strafverfolgungsbehörde über einen möglicherweise straf- oder dienstrechtlich relevanten Kontakt zwischen dem ehemaligen Polizeivollzugsbeamten und jetzigen Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma, Herrn C1. , und dem aktiven Polizeivollzugsbeamten, PHK I. N. , zu unterrichten, ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte hat keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich für den Kläger der Verdacht hätte aufdrängen müssen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung polizeilicher Interessen des Landes O. -X. durch die Weitergabe von taktischem und polizeilichem Wissen bestand. Der Beklagte sieht eine solche - sich dem Kläger aufdrängende - Verdachtslage allein durch den Umstand begründet, dass Herr C1. als ehemaliger Polizeivollzugsbeamter einer Spezialeinheit Herrn PHK N. als einem aktiven Polizeivollzugsbeamten des Landes O. -X. eine berufliche Perspektive in einem politisch unsicheren Staat angeboten hat, beide Herren bei persönlichen Gesprächen den Raum verließen und sich auch bei Telefonaten so verhielten, dass der Kläger über den Inhalt der Gespräche und insbesondere den Inhalt der angebotenen Tätigkeiten keine Kenntnis erhielt. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach ein solches Verhalten bei vertraulichen Gesprächen im Zusammenhang mit Vertragsanbahnungen nichts verdachterregend Ungewöhnliches ist, insbesondere nicht in der vorliegenden Konstellation. Der Kläger hatte Herrn C1. erst gerade durch den Kauf der Hunde kennengelernt; Herrn PHK N. kannte er zwar aus früheren Einsätzen, jedoch handelte es sich bei ihm keineswegs um einen Arbeitskollegen, mit dem er ständig oder regelmäßig zusammenarbeitete. Selbst wenn dem Kläger "die Geheimniskrämerei" ungewöhnlich vorgekommen wäre, hatte er keinerlei Erkenntnisse darüber, welcher Art das "Geheimnis" war. Vor allem fehlten jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen C1. und N. geheimhaltungsbedürftige Informationen der nordrhein-westfälischen Landespolizei in Libyen weitergeben wollten. Allein die ihm bekannte Tatsache, dass Herr C1. früher einmal Polizeivollzugsbeamter bei einer Spezialeinheit war und inzwischen nach seinen Informationen "im Sicherheitsbereich tätig" war, begründet nicht den Verdacht, dass er in Libyen Geheimnisse verrät. Ebensowenig lassen sich aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte N. (von dem der Kläger aufgrund dessen Äußerung, er habe gekündigt, zudem annehmen konnte, dass er nicht mehr im Polizeidienst war) mit Herrn C1. über einen Job verhandelt hat, Rückschlüsse auf ein strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevantes Vorhaben ziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der für den Dienstherrn abwertenden Äußerung, dass Herr N. "von der Schmiere die Schnauze voll hat".
Selbst wenn man zu Lasten des Klägers unterstellt, dass er ein unlauteres Verhalten jedenfalls auch für denkbar halten konnte, waren seine Informationen derart vage, dass er sich zu deren Weitergabe an den Dienstherrn auf keinen Fall für verpflichtet halten musste. Zwar mag auch ein Beamter - selbst wenn er außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von dem Fehlverhalten eines Kollegen erfährt - verpflichtet sein, seine Vorgesetzten darauf aufmerksam zu machen. Eine solche Mitteilungspflicht kann aber - ebenso wie die Pflicht eines Strafverfolgungsorgans zur Anzeige eines privat zur Kenntnis gelangten strafbaren Verhaltens - allenfalls auf schwere Verfehlungen begrenzt sein, etwa bei einer Gefährdung öffentlicher Aufgaben und bedarf dann zumindest auch eines konkreten Anfangsverdachtes.
Vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Auflage, Einleitung C Rdn. 37 b.
Für eine solche Gefährdung gab es jedoch - auch wenn der Kläger gewusst haben sollte, dass der Zeuge C1. mit seiner Firma in Libyen eine Polizeieinheit ausbildet und trainiert - keinerlei konkrete Hinweise. Es hätte sich für den Kläger, dem Herr C1. keine näheren Informationen über seine Tätigkeit gegeben hatte, insofern lediglich um Spekulationen gehandelt. Zur Mitteilung von reinen Spekulationen war der Kläger jedoch weder gegenüber dem Dienstvorgesetzten noch gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verpflichtet.
Der Kläger hat daher kein Dienstvergehen begangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG O1. . Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG O1. i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.