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Verwaltungsgericht Münster·13 K 1687/13.O·06.10.2013

Disziplinarische Zurückstufung wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Dienstherrin erhob Disziplinarklage gegen einen Feuerwehrbeamten wegen zweier strafrechtlicher Verurteilungen wegen Sichverschaffens/Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien. Zu entscheiden war, ob das außerdienstliche Verhalten ein Dienstvergehen darstellt und welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist. Das VG stützte sich auf die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen und bejahte eine schwere außerdienstliche Pflichtverletzung mit erheblicher Vertrauensbeeinträchtigung. Trotz fehlenden Dienstbezugs und entlastender Umstände hielt es wegen der wiederholten Tatbegehung eine Zurückstufung in A 7 für erforderlich und ausreichend.

Ausgang: Disziplinarklage erfolgreich; Beamter wegen schweren außerdienstlichen Dienstvergehens in A 7 zurückgestuft.

Abstrakte Rechtssätze

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Strafgerichtliche Feststellungen zu einer vorsätzlichen Straftat sind im Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Landesdisziplinarrechts für das Disziplinargericht bindend.

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Außerdienstliches Verhalten begründet ein Dienstvergehen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Darstellungen stellt regelmäßig eine schwere außerdienstliche Pflichtverletzung dar, weil er geeignet ist, das Vertrauen in moralische Integrität und Selbstbeherrschung eines Beamten grundlegend zu erschüttern.

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Fehlt bei einer außerdienstlichen Straftat ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben, bildet bei der Maßnahmebemessung regelmäßig die Zurückstufung den maßgeblichen Orientierungsrahmen.

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Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind wiederholte einschlägige Verurteilungen erheblich erschwerend, während langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung, umfassendes Geständnis und ernsthafte Therapieanstrengungen mildernd zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 3 StGB§ 38 Abs. 1 LDG NRW§ 56 Abs. 1 LDG NRW§ 34 Satz 3 BeamtStG§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.§ 83 Abs. 1 LBG NRW a. F.

Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens zurückgestuft und in das Amt eines Brandmeisters (Besoldungsgruppe A 7) versetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 0000 in X.     -F.      geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Hauptschule, die er mit der Fachoberschulreife beendete, eine Ausbildung zum Maurer, welche er am 28. April 1986 mit der Gesellenprüfung abschloss. In seinem Ausbildungsbetrieb arbeitete er bis zum 4. November 1986, anschließend war er arbeitslos.

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Mit Wirkung vom 1. Mai 1987 trat er als Feuerwehrmannanwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Klägerin ein. Die Laufbahnprüfung bestand er am 22. April 1988 mit der Note gut. Am 1. September 1989 wurde er zum Feuerwehrmann ernannt. Zum 1. Januar 1990 bzw. 1. Januar 1993 ist der Beklagte in das statusrechtliche Amt eines Oberfeuerwehrmannes bzw. Brandmeisters übergeleitet worden. Am 7. Februar 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum 15. Februar 2003 erfolgte die Beförderung zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8).

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Der Beklagte ist als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst bisher ausschließlich im Rettungsdienst und beim abwehrenden Brandschutz eingesetzt worden. Seine letzte dienstliche Beurteilung stammt vom Januar 2003 und endet mit dem Gesamturteil „über den Anforderungen des Amtes“.

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Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet.

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Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

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Am 11. September 2007 erließ das Amtsgericht I.     -X.     gegen den Beklagten einen Strafbefehl (Az.: 0000) über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Da der Beklagte geständig war, war zuvor auf die Auswertung des Computers des Beschuldigten verzichtet worden. Der Strafbefehl ist seit dem 24. Oktober 2007 rechtskräftig. In dem Strafbefehl wird dem Beklagten vorgeworfen,

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„in der Zeit vom 17.07.2006 bis 09.07.2007 in I.     -X.    

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es unternommen zu haben, sich den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ferner solche Schriften auch besessen zu haben.

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Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

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In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 09.07.2007 verschafften Sie sich von Ihnen unbekannten Personen Bilder (Dateien) mit der sexuell aufreizenden Darstellung geschlechtsbezogener Handlungen von Kindern, die Sie aufbewahrten. Unter anderem wird die Durchführung des Geschlechtsverkehrs und das Einführen von Gegenständen zum Nachteil eines ca. 10 Jahre alten, gefesselten Mädchens gezeigt sowie die Vornahme diverser sexueller Handlungen eines ebenfalls ca. 10 Jahre alten Mädchens an sich.“

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Am 5. Oktober 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht I.     -X.     (Az. 0000 –) wegen Sichverschaffens kinder- und jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In dem Urteil hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

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„In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 19.10.2011 bewahrte der Angeklagte auf mehreren CDs und DVDs sowie auf seinem Laptop Toshiba eine Vielzahl von Bild- und Videodateien auf, die den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Jugendlichen zum Gegenstand hatten.

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Zahlreiche Bilder zeigten Mädchen im Alter zwischen acht und sechzehn Jahren, die ihre entblößten bzw. nur spärlich bedeckten Geschlechtsteile durch Spreizen der Beine der Kamera präsentierten. Eine Bilderserie zeigt ein ca. zwölf Jahre altes Mädchen, welches sich darüber hinaus einen Gegenstand in die Vagina und in den Anus einführte. Zahlreiche weitere Dateien hatten die Durchführung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs zwischen erwachsenen männlichen Personen und Mädchen im Alter zwischen vierzehn und sechzehn Jahren sowie die Durchführung des Oral- und Vaginalverkehrs einer erwachsenen männlichen Person mit einem ca. zwölf Jahre alten Mädchen zum Gegenstand.“

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Im Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag ist dem Beklagten neben der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro an den Kinderschutzbund die Teilnahme an einer Sexualtherapie beim Dipl.-Psychologen H.       L.         aufgegeben worden. Der Beklagte erfüllt diese Auflagen. Mit Schreiben vom 26. September 2013 bescheinigt ihm der Psychotherapeut H.       L.         , dass er sich seit Oktober 2012 bei ihm in regelmäßiger Behandlung befindet und aktiv mitarbeitet. In Bescheinigungen vom 25. Januar bzw. 3. Juli 2013 attestiert er dem Beklagten ausreichende Introspektionsfähigkeit und die Bereitschaft zur vollständigen Verantwortungsübernahme bezüglich seines delinquenten Verhaltens. Dies lasse die Annahme zu, dass der Beklagte die emotionalen und motivationalen Hintergründe der Straftat erkennen und verstehen und darüber hinaus in der Lage sein werde, adäquate Kontrollmechanismen zu erlernen und anzuwenden, um weitere derartige Straftaten zu verhindern.

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Nachdem die Klägerin durch die MiStra-Mitteilung von der Anklageschrift vom 16. Juli 2012 erfahren hatte, verbot sie dem Beklagten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte. Durch Verfügung vom 17. August 2012 leitete sie gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen der ihr nunmehr – bei Beantragung des Strafbefehls war eine Unterrichtung der Klägerin nicht erfolgt, da damals der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war, dass der Beklagte Beamter ist - bekannt gewordenen Vorverurteilung sowie der Vorwürfe aus der Anklageschrift ein. Am 29. Oktober 2012 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW und verfügte die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten in Höhe von 50 %.

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Mit der am 19. April 2013 bei Gericht eingegangenen Klage wirft die Klägerin dem Beklagten die Sachverhalte aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts I.     -X.     vom 11. September 2007 und dem Urteil des Amtsgerichts I.     -X.     vom 5. Oktober 2012 vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zurückzustufen und in das Amt eines Brandmeisters (A 7) zu versetzen.

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Der Beklagte schließt sich dem Antrag an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakten nebst Beweismittelheften der Staatsanwaltschaft C.      0000, der Personalakte sowie der Disziplinarakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist zurückzustufen und in das Amt eines Brandmeisters (Besoldungsgruppe A 7) zu versetzen.

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1.

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In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von den Feststellungen aus dem Strafbefehl vom 11. September 2007 sowie dem Urteil des Amtsgericht I.     -X.     vom 05. Oktober 2012 aus. Die Feststellungen aus dem Urteil sind für das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW bindend. Der Beklagte hat sowohl in den Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren jeweils eingeräumt, sich den Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften verschafft zu haben, so dass für das Gericht kein Grund besteht, eine erneute Überprüfung dieser Feststellungen vorzunehmen.

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2.

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Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Beklagte eines – einheitlichen - schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum zum Teil dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Die Vorschrift des § 184 b Abs. 4 StPO bezweckt den mittelbaren Schutz der missbrauchten kindlichen „Darsteller“, indem das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden Marktes mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen bestraft wird. Kinderpornografische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben werden, beim Beobachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten Kinder zum bloßen Objekt geschlechtlicher Erregung und Begierde herab. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch wenn die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, werden Verstöße gegen einschlägige strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern erlassen sind, nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Persönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Dem Opfer werden erhebliche körperliche oder seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben andauern können. Zwar ist zu berücksichtigen und zu betonen, dass der Unrechtsgehalt des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen nicht mit der Täterschaft des sexuellen Missbrauchs oder der Beihilfe oder Anstiftung dazu gleichgesetzt werden darf. Jedoch ist der von dem Beklagten eingeräumte Besitz eine Handlung, die mindestens der Aufrechterhaltung des Marktes dient, unabhängig davon, ob der Beklagte für diese Bilder gezahlt hat. Denn durch kostenlos zugängliche Bilder soll das Interesse an weiteren, dann zu bezahlenden Bildern geweckt werden bzw. diese Bilder befinden sich auf durch Werbung finanzierte Seiten. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Konsumenten für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch, denn gerade die Nachfrage schafft erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen zu missbrauchen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Februar 2010 - 3d A 3298/08.O -, m. w. N.).

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Wer gegen die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verstößt, offenbart somit schwerwiegende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in die moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung seiner Beamten setzen, wird durch derartige Taten von Grund auf erschüttert. Durch den strafbaren Besitz kinderpornographischer Schriften hat der Beklagte daher eine schwere außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, welche in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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3.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW).

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Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften scheidet zwar eine Regeleinstufung aus. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indessen in Fällen, in denen das Dienstvergehen keinen Bezug zu dienstlichen Aufgaben des Beklagten aufweist, Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung die Zurückstufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 ‑, juris, Rdn. 26).

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Vorliegend weist das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zuließe oder den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Weder hat der Beklagte dienstlich (regelmäßig) Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass der Beklagten im Rahmen von Rettungseinsätzen auch auf Kinder und Jugendliche stoßen kann, begründet keinen solchen Dienstbezug. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten schränkt seine dienstliche Verwendbarkeit daher nicht ein, er kann wie bisher eingesetzt werden, zumal ohnehin keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beklagte in der Realität eine Affinität zu Kindesmissbrauch hat.

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In die danach gebotene Gesamtabwägung ist zunächst das Eigengewicht der Straftaten einzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere weist das ihm nachgewiesene Dienstvergehen nur die Besonderheit auf, dass hinsichtlich der dem Urteil des Amtsgericht I.     -X.     vom 5. Oktober 2012 zugrundeliegenden Straftat die Anzahl der kinderpornographischen Schriften eher überdurchschnittlich ist.

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Erheblich erschwerend wirkt jedoch, dass der Beklagte zwei Mal wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt wurde und das festgestellte Datenvolumen beim zweiten Mal sogar deutlich höher war. Der Beklagte hat sich die erste Verurteilung, der ebenfalls eine Wohnungsdurchsuchung vorausging, zumindest nicht ausreichend zur Warnung dienen lassen.

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Zugunsten des Beklagten ist hingegen zu berücksichtigen, dass es sich bei den festgestellten Verfehlungen um das bislang einzige Dienstvergehen eines bis dahin unbescholtenen Beamten handelt, der seinen Dienst seit über 25 Jahren zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeübt hat.

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Auch ist der Beklagte in beiden Strafverfahren und im Disziplinarverfahren von Anfang an umfassend geständig und kooperativ gewesen. Dem Beklagten kommt zwar nicht der Milderungsgrund der freiwilligen vorbehaltslosen und vollständigen Offenbarung vor Tatentdeckung zugute. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sein Geständnis bedeutungslos wäre. Es handelt sich um ein rückhaltloses und von Reue getragenes Geständnis, zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte den Versuch unternommen, sein Fehlverhalten zu relativieren oder zu entschuldigen. Das unterscheidet ihn von einer Vielzahl vergleichbarer Beklagter.

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Der Beklagte lässt ferner durch seine Therapiebemühungen die Bereitschaft erkennen, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten. Bereits nach der ersten Verurteilung hat er sich, wenn auch letztlich vergebens, um eine Therapie bemüht. Bis heute ist er in therapeutischer Behandlung, um welche er sich bereits vor der Hauptverhandlung beim Amtsgericht I.     -X.     gekümmert hat.

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Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung war insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich der Beklagte die erste strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend als Warnung hat dienen lassen, ernsthaft die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme in Erwägung zu ziehen. Das Gericht war jedoch im Ergebnis der Überzeugung, dass das festgestellte Dienstvergehen in Abwägung aller Umstände noch nicht zur Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zwingt und es – insbesondere wegen der langjährigen unbeanstandeten Dienstzeit und des fehlenden Dienstbezuges des Dienstvergehens, weswegen der Beklagte wie bisher dienstlich einsetzbar bleibt – gerechtfertigt ist, hiervon abzusehen und auf die nächste schwerere Maßnahme zu erkennen. Es hat den Beklagten daher gemäß § 9 LDG NRW zurückgestuft und in das Eingangsamt seiner Laufbahn (A 7) versetzt.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Das Urteil ist rechtskräftig, weil die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.