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Verwaltungsgericht Münster·13 K 1568/12.O·14.10.2013

Polizeibeamter: Entfernung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Dienstherr erhob Disziplinarklage gegen einen Polizeibeamten wegen eines außerdienstlich begangenen Gewaltdelikts. Grundlage waren die bindenden Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das VG Münster bejahte ein schweres Dienstvergehen, weil planvolles Vorgehen und erhebliche kriminelle Energie das Vertrauen in die Polizei besonders schwer beeinträchtigten. Mangels Milderungsgründen und wegen endgültigen Vertrauensverlusts wurde der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Ausgang: Disziplinarklage erfolgreich; Beamter wegen schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Abstrakte Rechtssätze

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Außerdienstliches Verhalten eines Beamten stellt ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

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Bei Disziplinarmaßnahmen ist maßgeblich auf die Schwere des Dienstvergehens, die Persönlichkeit des Beamten und den Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung abzustellen (§ 13 Abs. 2 LDG NRW).

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Ein Polizeivollzugsbeamter, der vorsätzlich erhebliche Straftaten gegen elementare Rechtsgüter begeht, beeinträchtigt das Vertrauen des Dienstherrn und das Ansehen der Polizei regelmäßig besonders schwer, auch wenn die Tat außerhalb des Dienstes begangen wird.

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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist geboten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung ein endgültiger Vertrauensverlust beim Dienstherrn oder in der Allgemeinheit eingetreten ist (§ 13 Abs. 3 LDG NRW).

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Soweit ein Strafurteil bindende tatsächliche Feststellungen enthält, sind diese im Disziplinarverfahren zugrunde zu legen, sofern keine durchgreifenden Gründe für eine Lösung von den Feststellungen vorliegen (§ 56 Abs. 1 LDG NRW).

Relevante Normen
§ 22 LDG NRW§ 154 Abs. 2 StPO§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 239 Abs. 1 StGB§ 34 BeamtStG

Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am        00.00.0000 geborene Beklagte verließ im 00.00.0000 die Höhere Handelsschule mit dem Abschluss der Fachhochschulreife. Im Anschluss ging er in die USA und studierte 2 Semester „international management“. In der Zeit vom       00.00.0000 bis zum     00.00.0000 leistete der Beklagte seinen Wehrdienst ab. Im   00.00.0000 begann er bei der Dresdner Bank eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er im   00.00.0000 erfolgreich abschloss. Ab 00.00.00 war er als Bezirksleiter bei der M.   X.            M1.                   tätig. Am         00.00.0000 trat der Beklagte als Kommissaranwärter in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach Abschluss der Ausbildung wurde er im      00.00.0000 zum Polizeikommissar z.A. ernannt. Im 00.00.0000 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

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Der Beklagte wurde nach Abschluss seiner Ausbildung im      00.00.0000 von der Kreispolizeibehörde C.         zur Kreispolizeibehörde M2.     versetzt. Dort versah er Dienst als Streifenbeamter. Im     00.00.0000 absolvierte er das SEK-Auswahlverfahren. Für die Dauer der Einführungsfortbildung SEK wurde er mit Wirkung vom      00.00.0000 zum Polizeipräsidium C.         abgeordnet. Nachdem er die Einführungsfortbildung beim SEK am       00.00.0000 abgebrochen hatte, nahm er seinen Dienst wieder bei der Polizeiinspektion E.       (Polizeihauptwache in E.       ) auf. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung von   00.00.0000 wurden die Leistungen des Beklagten mit „entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet.

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Seit    00.00.0000 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Das vom Landrat M2.     eingeleitete Verfahren der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist bislang nicht abgeschlossen.

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Der Beklagte ist ledig und kinderlos.

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Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Am         00.00.0000 wurde der Beklagte durch Beamte des Polizeipräsidiums E1.        wegen des dringenden Verdachts des erpresserischen Menschenraubes vorläufig festgenommen.

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Mit Verfügung vom         00.00.0000 leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde M2.     gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein und setzte dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gleichzeitig gemäß § 22 LDG NRW aus. Ihm wurde vorgeworfen: Er stehe im Verdacht, an einer räuberischen Erpressung beteiligt gewesen zu sein. Weiterhin fänden sich in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Hinweise darauf, dass er sich im privaten Zusammenhang unter Vorlage seines Dienstausweises als Polizeibeamter ausgegeben habe. Darüber hinaus gebe es Hinweise, dass Kontakte zu Mitgliedern des N.             I.     B.      sowie in das Rotlichtmilieu bestünden.

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Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht E1.        gegen den Beklagten wegen des dringenden Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, des erpresserischen Menschenraubs sowie der Körperverletzung und der räuberischen Erpressung Haftbefehl. Am     00.00.0000 wurde der Beklagte in Untersuchungshaft genommen.

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Mit Verfügung vom      00.00.0000 enthob der Landrat den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete zugleich die Einbehaltung von 50 % der monatlichen Dienstbezüge an.

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Mit Urteil vom        00.00.0000 - rechtskräftig seit dem        00.00.0000 - verurteilte des Landgericht E1.        den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht traf in seinem Urteil folgende Feststellungen:

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„II. Zur Prozessgeschichte

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Am siebten Hauptverhandlung hat die Kammer dem Angeklagten nach Beratung für den Fall, dass er sich im Sinne der nachstehenden Feststellungen zum Tathergang geständig zu Fall 1 der Anklageschrift einlasse, die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr in Aussicht gestellt und die Einstellung des Verfahrens im Übrigen nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben dem Vorschlag der Kammer zugestimmt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer darauf in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 das Verfahren wegen des Tatvorwurfs zu Ziffer 2 der Anklageschrift abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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III. Feststellungen zum Tathergang

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Die Zeugin W.       Q.    ging im Jahr 0000 im „Saunaclub I1.     “ in C1.   M3. der Prostitution nach. Der Angeklagte war dort Gast und lernte so W.       Q.    kennen. Bald entwickelte sich zwischen beiden ein vertrautes Verhältnis. Q.    erzählte dem Angeklagten, sie werde von ihrem Lebensgefährten, dem Nebenkläger und Zeugen H.       , schlecht behandelt. Dieser schlage sie und nehme ihr das Geld weg, das sie durch die Prostitution einnehme. Ob diese von W.       Q.    über das Verhalten des Nebenklägers getätigten Angaben zutreffend waren, hat die Kammer nicht festgestellt. Der Angeklagte jedenfalls schenkte der Schilderung Glauben und beschloss, W.       Q.    aus den von ihr geschilderten Verhältnissen herauszuholen. Er besorgte ihr eine Wohnung in I2.    -C1.   N1.        und plante gemeinsam mit ihr ihren Auszug in der Erwartung, künftig mit ihr eine Beziehung zu führen.

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Zwischen dem Angeklagten und W.       Q.    bestand Einigkeit, dass H.       im Rahmen der Umzugsaktion eingeschüchtert und daran gehindert werden sollte, W.       Q.    zu verfolgen. Der Angeklagte „organsierte“ mehrere - mindestens drei - Männer, die maskiert in die Wohnung eindringen sowie H.       fesseln und knebeln sollten, wobei eine grobe Behandlung des H.       einkalkuliert war. Der Angeklagte wollte außerhalb der Wohnung auf Q.    und deren Tochter warten. Als Tatzeitpunkt wurde Sonntag, der 00.00.0000, abends vereinbart, da W.       Q.    sonntags nicht arbeitete. Der Tatplan wurde umgesetzt: Der Angeklagte mietete zwei Fahrzeuge an und bat seine Bekannte, die Zeugin L.       , eines der Fahrzeuge nach I3.    zu fahren.

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Am 00.00.00 schauten, H.       , W.       Q.    und deren Tochter abends in der Wohnung in der T.              15 in I3.    einen Kinderfilm im Fernsehen. Gegen ca. 20 Uhr erhielt Q.    eine SMS vom Angeklagten, in der er sie aufforderte, die Tür zu öffnen. Als sie nach dem Film aufstand, um die Tochter    - angeblich - zum Schlafengehen fertig zu machen, drückte sie auf den Türsummer, wodurch die Haustür geöffnet wurde, und öffnete die Wohnungstür zumindest einen Spalt weit. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufstehen Q1.     hatte es auch geklingelt; H.       ging zur Wohnungstür. Als er dort ankam, stürmten erst ein, im Folgenden mindestens zwei weitere schwarz gekleidete und mit Sturmhauben maskierte Männer die Wohnung. Zur Identität dieser Männer hat die Kammer keine Feststellungen getroffen.

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Die Männer schlugen H.       , fesselten ihn an Händen und Füßen mit Kabelbindern und knebelten ihm mit Klebeband. W.       Q.    packte ihre Kleidung und persönlichen Gegenstände sowie die Sachen der Tochter zusammen, die von den Männern zu den bereitstehenden Fahrzeugen transportiert wurden. Dabei wurden mit Kenntnis und Einverständnis des Angeklagten neben einem Fernseher, der W.       Q.    gehörte, auch 10.000 € mitgenommen, von denen die Zeugin Q.    - zumindest glaubhaft für den Angeklagten - behauptete, dass es sich hierbei um Einnahmen aus ihrer Prostitution handele. Zur tatsächlichen Herkunft des Geldes hat die Kammer ebenso wenig Feststellungen getroffen wie dazu, ob von den maskierten Männern auch weitere Gegenstände mitgenommen wurden, insbesondere ein Ring und eine Goldkette des H.       sowie zwei ebenfalls ihm gehörende Sektflaschen. In jedem Fall konnte die Kammer nicht feststellen, dass eine solche weitergehende Wegnahme vom ursprünglichen Tatplan umfasst war oder in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten erfolgte.

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Alsbald, nachdem die Männer H.       in der Wohnung zurückgelassen hatten, konnte dieser sich befreien und seine Nachbarin veranlassen, die Polizei zu rufen. H.       hatte lediglich geringfügige Verletzungen erlitten, und zwar eine ca 1-€-Stück-große Schürfwunde unterhalb des rechten Knies, eine kratzerartige Verletzung im oberen Bereich des linken Ohres und Rötungen im Gesicht, die jeweils folgenlos abgeheilt bzw. abgeklungen sind. In seiner Vernehmung vor der Kammer gab er glaubhaft an, psychisch noch unter dem Eindruck der Tat zu stehen. Ärztliche Hilfe er  insoweit jedoch nicht in Anspruch genommen.

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IV. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung

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Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der geständigen Einlassung, die der Angeklagte abgegeben hat, nachdem sich die Kammer im Rahmen der verfahrensabkürzenden Verständigung hinsichtlich des Höchstmaßes der zu verhängenden Strafe festgelegt hatte. Die Kammer hat das Geständnis durch die Würdigung der bereits zuvor erhobenen Beweise überprüft.

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V. Rechtliche Würdigung

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Damit hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte war, auch wenn er selbst nicht unmittelbar vor Ort war, Täter. Er wollte die Tat als eigene, plante sie gemeinsam mit W.       Q.    , hatte ein eigenes Interesse an der Tat und erbrachte zumindest dadurch einen eigenen Tatbeitrag, dass er Q.    durch die Versendung der SMS veranlasste, die Haus- und Wohnungstür zu öffnen.

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Die Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten. Die Mitnahme des Fernsehers geschah im Einverständnis der Eigentümerin W.       Q.    . Auch hinsichtlich der mitgenommenen Geldscheine war keine Zuneigungs- oder Bereicherungsabsicht feststellbar, da der Angeklagte anhand der Schilderung durch W.       Q.    davon ausgehen durfte, dass die Geldscheine ihr gehörten bzw. zustanden. Soweit möglicherweise weitere Gegenstände aus dem Eigentum H1.        weggenommen worden sein mögen - nach dessen Angaben insbesondere eine Goldkette, ein Goldring und zwei Sektflaschen - war nicht festzustellen, dass eine solche Aneignung vom Tatplan umfasst war. Einen insoweit ggf. erfolgten Exzess eines seiner Mittäter muss er sich nicht zurechnen lassen.“

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Im Rahmen des nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzten Disziplinarverfahrens dehnte der Landrat das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom       00.00.0000 aus. Hierzu führte er aus:

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Am     00.00.0000 seien in der Wohnung des Beklagten diverse Gegenstände sichergestellt worden. Am        00.00.0000 sei festgestellt worden, dass sich unter der sichergestellten Munition u.a. 8 Schuss Polizeimunition befunden hätten. Es handele sich um 6 Schuss der Munition Action 4, die von Polizeivollzugsbeamten standardmäßig genutzt werde. Bei den beiden anderen Patronen handele es sich um Munition, die ausschließlich die Spezialeinheiten nutzten. Der Erwerb dieser Spezialmunition sei privat nicht möglich. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beklagte die 8 Schuss Munition im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung entwendet habe.

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Am     00.00.0000 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Der Beklagte habe durch die dem Strafurteil zugrunde liegende gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gegen die ihn gem. § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. In der Anklageschrift der STA E1.        vom     00.00.0000 werde zudem die zuhälterische Tätigkeit des Beklagten angesprochen. In Ermangelung des Tatbestandsmerkmals „Ausweitung“ habe es durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. durch das Landgericht E1.        keine strafrechtliche Bewertung eines Verstoßes gegen § 181 a StGB gegeben. Gleichwohl handele es sich beamtenrechtlich zweifelsfrei um eine Verletzung der Verpflichtung zum außerdienstlichen Wohlverhalten i.S.d. § 34 BeamtStG. Der Beklagte habe eindeutig Zuhältertätigkeiten ausgeübt, die zwar nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts nicht den Tatbestand des § 181 a StGB erfüllten, aber gleichwohl sich in dem Grenzbereich der zu beurteilenden Strafvorschrift bewegten. Ein derartiges Verhalten eines Polizeibeamten sei in keiner Weise zu akzeptieren oder hinzunehmen. Am       00.00.0000 sei er in der Grundschule C1.   N1.        erschienen und habe sich unter Nennung seines Namens und unter Vorlage seines Polizeidienstausweises mit der Forderung an den stellvertretenden Schulleiter gewandt, keine Informationen über die W.       Q.    und deren Tochter K.      -M4.   an Außenstehende zu geben. Weiterhin habe er erklärt, dass bei Missachtung dieser Forderung für das Kind Lebensgefahr bestehe. Den Dienstausweis habe er dazu genutzt, den Anschein zu erwecken, dass er auch einen dienstlichen Bezug zu der von ihm geschilderten Angelegenheit habe. Damit habe er gegen den Runderlass des Innenministeriums vom      00.00.0000 verstoßen. Zudem habe er durch die Verwendung des Dienstausweises gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter verbunden mit der Aufforderung, keine Informationen über das Kind und dessen Mutter an Außenstehende zu geben und der Benennung möglicher Folgen bei Nichtbeachtung der Aufforderung eine Nötigung begangen. Er habe mit diesem Verhalten sowohl gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht wie auch gegen die Gehorsamspflicht i.S.d. §§ 34, 35 BeamtStG verstoßen. Bei den im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am     00.00.0000 aufgefundenen 6 Patronen des Kalibers 9 mm Qd (Quick Defence, Action 4) handele es sich um Munition, die durch alle Waffen tragenden Polizeibeamten genutzt werden dürfe. Bei den 2 weiteren Patronen, die landläufig als „Leuchtspurmunition“ bezeichnet würden, handele es sich um Munition, die ausschließlich durch Spezialkräfte u.a. der Polizei verwendet würden. Beide Arten von Patronen könnten durch Privatpersonen nicht im Handel erworben werden. Der Beklagte habe die Munition in irgendeiner Weise auf nicht legalem Wege in seinen Besitz gebracht. Hierin liege wiederum ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum außerdienstlichen Wohlverhalten. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch für seine Kolleginnen und Kollegen sei er untragbar geworden. Er habe in der Zeit seiner Untersuchungshaft ein Buch unter dem Titel „Treibjagd - vom „Cop zum Outlaw“ verfasst. In diesem Buch würden neben einem diffusen Weltbild überwiegend negative Aussagen über den Beruf des Polizeibeamten als solchen und über einzelne Mitarbeiter getätigt.

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Das Gericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und die Vorwürfe hinsichtlich des Verdachts der Zuhälterei, des Missbrauchs des Dienstausweises für private Interessen und des unrechtmäßigen Besitzes von sechs Schuss Munition des Typs „ACTION 4“ und zwei Schuss „Leuchtspurmunition“ aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bemängelt mit umfangreichen Ausführungen die Ermittlungstätigkeit im behördlichen Disziplinarverfahren und die in der Klageschrift vorgenommenen Bewertungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, namentlich des Vorbringens des Beklagten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) sowie der beigezogenen Strafakten (Beiakten Hefte 4 bis 12 ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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I.

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Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift im Sinne des § 54 LDG NRW, die einer Entscheidung der Kammer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Es ist nicht Sache der Kammer, aus den unstrukturierten umfangreichen Ausführungen des ehemaligen Bevollmächtigten des Beklagten „herauszufiltern“, welche konkreten Einwände im Einzelnen mit diesem Vortrag geltend gemacht werden sollen. Hierauf ist der nunmehrige Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden; eine Konkretisierung ist nicht erfolgt.

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II.

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In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer hinsichtlich des nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verbleibenden Vorwurfs von den im Tatbestand wiedergegebenen und das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts E1.        in dem Urteil vom       00.00.0000 aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen gemäߠ    § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW geben könnten. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Verurteilung beruhe auf einem „Deal“, dem er zugestimmt habe, um aus der Untersuchungshaft zu gelangen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dass die vor dem Landgericht E1.        vorgenommene verfahrensabkürzende Verständigung (s. Gründe des Strafurteils unter II. und IV.) nicht den Vorgaben des § 257c StPO entspricht, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

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III.

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Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Durch die vorsätzlichen Straftaten hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter der ‑ wie hier - selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit außerordentlich schwer. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der begangenen Straftat um eine von erheblichem Gewicht handelt. Ein Polizeibeamter, der sich der vorsätzlichen Körperverletzung – dies zudem noch in Tateinheit mit Freiheitsberaubung – schuldig macht, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Dies gilt nicht nur für den dienstlichen Bereich, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – um eine außerdienstlich begangene Körperverletzung und Freiheitsberaubung handelt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die den elementaren Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit dienenden strafgesetzlichen Verbote gerade von Polizeibeamten befolgt werden, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben.

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IV.

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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauens-beeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine feste Regel, nach der jedes Fehlverhalten eines Polizeibeamten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht, gibt es nicht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls an.

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Hinsichtlich der Umstände der Tat ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte planvoll und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Auch wenn er – wie das Landgericht E1.        in dem Strafurteil vom        00.00.0000 festgestellt hat – „aus altruistischen Motiven handelte“, ist er nicht etwa spontan und unüberlegt aktiv geworden, sondern kühl und berechnend vorgegangen. Er hat die „kriminelle Umzugsaktion“ von langer Hand geplant und organisiert. Dabei hat er, um selbst im Hintergrund bleiben zu können, auch das Risiko in Kauf genommen, die Aktion im Falle einer – nicht fernliegenden -Eskalation nicht mehr kontrollieren zu können. Schließlich hat er sich, für ihn ohne Weiteres erkennbar, durch die Inanspruchnahme der von ihm vorgeschickten Mittäter angreifbar und erpressbar gemacht. Völlig zu Recht hat das Landgericht E1.        in dem Strafurteil vom        00.00.0000 zudem festgestellt, dass „ der Angeklagte als Polizeibeamter wusste, dass es andere Möglichkeiten gab, einer Frau zu helfen, die sich in der von W.       Q.    geschilderten Lage befindet“ und es schwer nachvollziehbar ist, „dass der Angeklagte nicht stärker darauf gedrängt hat, dass sie die Hilfe einer Einrichtung in Anspruch nahm, die sich professionell mit der Hilfestellung in vergleichbaren Situationen befasst.“ Wenn der Beklagte stattdessen meint, die Sache unter Einsatz erheblicher Gewalt selbst in die Hand nehmen zu können, offenbart dies eine für einen Polizeibeamten schlicht nicht hinnehmbare Einstellung zu der von ihm zu verteidigenden Rechtsordnung.

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Maßgebliche Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das aufgrund der von dem Beklagten begangenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gewonnene Bild wird in eindrucksvoller Weise durch sein sonstiges Verhalten bestätigt. Bis zum heutigen Tage hat er nicht ansatzweise Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Er sieht sich vielmehr durchweg als Opfer anderer ohne jegliche Bereitschaft, Verantwortlichkeit für seine Situation bei sich selbst zu suchen. In besonders prägnanter Weise spiegelt sich das Persönlichkeitsbild des Beklagten in dem von ihm während der Zeit der Untersuchungshaft verfassten Buch mit dem Titel „Treibjagd – vom Cop zum Outlaw“ wider. Der Beklagte rechnet dort, wie schon der Titel und die in der Klageschrift angeführten Zitate, aber auch der im Internet unter „my video“ eingestellte Werbetrailer deutlich machen, in einer an Illoyalität kaum zu überbietenden Weise mit seinen Kollegen und der Polizei als solcher ab. Ein solcher offener Bruch mit dem Dienstherrn lässt sich auch nicht etwa, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben, durch die Umstände der im 00.00.0000 erfolgten Verhaftung rechtfertigen. In bemerkenswerter Offenheit hat er schließlich in der mündlichen Verhandlung die vollständige Abwendung von seinem Dienstherrn durch seine Klarstellung, dass auch aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sei und er auf keinen Fall in den Polizeidienst zurück möchte, nochmals ausdrücklich bestätigt.

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Bei der gebotenen Gesamtabwägung gelangt die Kammer auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund des hier vorliegenden endgültigen und vollständigen Vertrauensverlustes des Dienstherren und der Allgemeinheit in die Person des Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich und angemessen ist.

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Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.