IFG NRW: Kein Anspruch auf Protokolle vertraulicher Hauptausschuss-Sitzungen
KI-Zusammenfassung
Ein Mitglied der Vertreterversammlung begehrte nach dem IFG NRW Abschriften mehrerer Protokolle des Hauptausschusses einer Körperschaft. Streitpunkt war, ob Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen als „Protokolle vertraulicher Beratungen“ vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Das VG Münster wies die Klage ab, weil § 7 Abs. 1 IFG NRW den Zugang zu Protokollen vertraulicher Beratungen sperrt und die Vertraulichkeit auch gegenüber Vertretern der Körperschaft gilt. Zugänglich zu machen seien nach § 7 Abs. 3 IFG NRW bei vertraulichen Protokollen nur die Ergebnisse, die bereits mitgeteilt worden waren; § 79 Abs. 3 S. 2 SGB V vermittle nur der Vertreterversammlung als Organ, nicht dem einzelnen Mitglied, Einsichtsrechte.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Herausgabe von Protokollabschriften nach IFG NRW wegen Vertraulichkeit der Beratungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen einer öffentlichen Stelle sind als Protokolle vertraulicher Beratungen vom Informationszugang nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen.
Die Vertraulichkeit von Beratungen umfasst regelmäßig auch die Niederschriften, wenn nur so der unbefangene Meinungsaustausch und der Schutz des Beratungsprozesses gewährleistet werden kann.
Der Anspruch nach dem IFG NRW steht jedermann gleichermaßen zu; eine Mitgliedschaft in Organen der informationspflichtigen Stelle begründet keine Privilegierung gegenüber Ausschlussgründen des IFG NRW.
Nach § 7 Abs. 3 IFG NRW sind bei Protokollen vertraulichen Inhalts nach Abschluss des Verfahrens lediglich die Ergebnisse, nicht aber der Beratungsverlauf oder Einzelbeiträge, zugänglich zu machen.
Das Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 79 Abs. 3 S. 2 SGB V steht der Vertreterversammlung als Organ zu und kann nicht als Individualrecht eines einzelnen Mitglieds geltend gemacht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung von Abschriften der Protokolle der Niederschriften über verschiedene Sitzungen des Hauptausschusses der Beklagten.
Der Kläger ist Zahnarzt und Mitglied der Vertreterversammlung der Beklagten. Neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt ist er Inhaber des Unternehmens R. . Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere das Qualitätsmanagement für Zahnärzte. Als Experte für Qualitätsmanagement ist der Kläger für die Beklagte tätig geworden und hat insbesondere den Vorstand der Beklagten jahrelang und umfassend entgeltlich als Dienstleister beraten.
Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Qualitätsmanagements der Beklagten war Gegenstand einer länger andauernden Auseinandersetzung in den Gremien der Beklagten, u. a. in der Vertreterversammlung der Beklagten vom 00.00.0000. Im Rahmen der Auseinandersetzung um die Tätigkeit des Klägers zitierte ein Mitglied der Vertreterversammlung ein Protokoll des Hauptausschusses u. a. wie folgt:
„Auch Herr XXX hat geglaubt, dass der Vertrag mit Herrn I. ausgelaufen ist und die Sache damit erledigt sei. Er steht im politischen Wort und muss den Beschluss des Landesvorstandes des Freien Verbandes umsetzen. Herr I. genießt nicht das Vertrauen des Freien Verbandes, weil ihm unterstellt wird, dass Verquickungen von persönlichen Vorteilsnahme mit geschäftlichen Ausrichtungen vorhanden sind. Das wirft für Herrn XXX erhebliche Friktion im politischen Raum auf.“
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016, beim Beklagten am 6. Juni 2016 eingegangen, beantragte der Kläger unter Bezug auf § 5 Abs. 1 IFG die Erteilung einer Abschrift des Protokolls der Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 14. März 2012. Am 16. Juni 2016 beantragte er Protokolle der Niederschriften über die Sitzungen des Hauptausschusses der Beklagten an zwölf weiteren Terminen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte der Kläger ergänzend mit, dass er seinen Auskunftsanspruch nicht nur auf das Informationsgesetz, sondern auch auf seine Eigenschaft als Mitglied der Vertreterversammlung stütze.
Durch Schreiben vom 1. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab, soweit er auf die Vorschriften des IFG NRW gestützt worden war. Zur Begründung führte sie auf, dass der Antrag nach § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt werden müsse, da es sich bei den begehrten Protokollen um vertrauliche Beratungen handele. Die Vertraulichkeit der Beratungen ergebe sich insbesondere aus § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Hauptausschusses, wonach dessen Sitzungen vertraulich seien. Satz 2 der Bestimmung enthalte die Regelung, dass Mitteilungen über Ausführungen einzelner Hauptausschussmitglieder, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift unzulässig seien. Dies gelte nur nicht für die Ergebnisse der jeweiligen Beratungen, die jedoch dem Kläger bereits bekannt gemacht worden seien, indem er Einsicht in die anonymisierten Abschriften der Protokolle habe nehmen können.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, soweit er Auskunftsrechte auf seine Eigenschaft als Mitglied der Vertreterversammlung gestützt hatte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein entsprechender Anspruch nur dem Organ „Vertreterversammlung“ nicht jedoch dem einzelnen Mitglied der Vertreterversammlung zukomme.
Der Kläger hat am 3. August 2016 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages durch den Bescheid vom 1. Juli 2016. Dieser sei rechtswidrig sei und verletze ihn in seinen Rechten. Aus dem in der Vertreterversammlung der Beklagten vom 4. Juni 2016 zitierten Protokoll des Hauptausschusses ergebe sich eindeutig, dass ihm ehrenrührige Vorwürfe gemacht würden, nämlich die Verquickung von persönlicher Vorteilsnahme mit geschäftlichen Ausrichtungen. Die weitere Zusammenarbeit mit ihm sei von mehreren Mitgliedern mit seiner Kenntnis nach unzutreffenden und ehrenrührigen Sachverhalten in Frage gestellt worden. Er sei darauf angewiesen, durch Kenntnis der Protokolle in Form von Abschriften belastbare Beweismittel für das Vorgehen gegen die betreffenden Ausschussmitglieder zu erlangen. Seine Angelegenheiten seien Gegenstand einer Vielzahl von Erörterungen im Hauptausschuss gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Vertraulichkeit der Verhandlungen im Hauptausschuss berufen, da durch die Auskunft an ihn nichts nach „außen“ dringe. Er sei als Mitglied der Kammer und der Vertreterversammlung sozusagen Teil des „inneren Kreises“. Im Übrigen gelte der von der Beklagten ebenfalls geltend gemachte Schutz des freien Meinungsaustausches und der freien Meinungsbildung nicht im Falle solcher Äußerungen, die ehrabschneidend und seine berufliche Tätigkeit beeinträchtigend seien. Zudem stehe im Raum, dass bei der Diskussion Standesverstöße durch die beteiligten Kollegen dergestalt begangen worden seien, dass die standesrechtliche Pflicht zur Kollegialität durch die unbegründeten ehrabschneidenden Vorwürfe verletzt worden sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, eine Einsicht in die Protokolle könne nur durch einen Beschluss des Hauptausschusses selbst gestattet werden, verstoße dies gegen elementare rechtstaatliche Grundsätze, da es das Auskunftsrecht als Minderheitenrecht unterminiere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen durch Erteilung einer Abschrift der Protokolle der Niederschriften über die Sitzungen ihres Hauptausschusses vom 9. März 2011, 30. März 2011, 12. Oktober 2011, 8. Februar 2012, 14. März 2012, 18. April 2012, 16. Mai 2012, 13. Juni 2012, 22. August 2012, 6. März 2013, 22. Januar 2014, 17. Juni 2015 und 2. März 2016.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihren Vortrag, bei den Sitzungen des Hauptausschusses handele es sich um vertrauliche Beratungen, so dass ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen sei. Darüber hinaus mache sie auch (hilfsweise) Gebrauch von der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 IFG NRW, wonach der Antrag abgelehnt werden soll, wenn sich der Inhalt der Informationen auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen beziehe. Dies sei vorliegend der Fall. Auch aus § 79 Abs. 3 Satz 2 SGB V habe der Kläger keinen Anspruch, da das dortige Recht der Einsicht und Prüfung in sämtliche Geschäft- und Verwaltungsunterlagen nur der Vertreterversammlung und nicht den einzelnen Mitgliedern zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 1. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem IFG NRW auf Erteilung der gewünschten Informationen. Der grundsätzliche Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Information. Diese Merkmale treffen auf die genannten Protokolle zu.
Der Anspruch ist jedoch nach § 7 Abs. 1 IFG NRW, wonach der Antrag auf Informationszugang u. a. für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen ist, ausgeschlossen. Bei den Protokollen der Niederschriften über die Sitzungen des Hauptausschusses der Beklagten handelt es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen. Diese Beratungen sind vertraulich, da die Sitzungen des Hauptausschusses nicht öffentlich sind.
Vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 25. Juni 2004, zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Mai 2013, sowie § 71 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Beklagten vom 24. Juni 2005, zuletzt geändert am 25. Mai 2013.
Die Vorschriften sind dahingehend zu verstehen, dass der Verlauf der Sitzungen geheim zu bleiben hat. Die mit den Vorschriften bezweckte Vertraulichkeit, die insbesondere unbefangene Äußerungen der Teilnehmer im Rahmen der Sitzungen des Hauptausschusses ermöglicht, kann nur gewährleistet werden, wenn sie auch die Niederschriften dieser Sitzungen umfasst. So wird gewährleistet, dass Beratungen nicht wegen des Wissens um eine Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden.
Vgl. auch § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Hauptausschuss der Beklagten; dort heißt es ausdrücklich, dass die Sitzungen des Hauptausschusses vertraulich sind und insbesondere Mitteilungen über Ausführungen einzelner Ausschussmitglieder, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Niederschriften unzulässig sind.
Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass es sich bei den begehrten Protokollen um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt, bei denen grundsätzlich § 7 Abs. 1 IFG NRW Anwendung findet. Mit seiner Argumentation, dass diese Vertraulichkeit (nur) dazu diene, dass die Beratungsergebnisse und der Gang der Beratung nicht nach außen dringe, dies jedoch bei einer Bekanntgabe an ihn auch nicht der Fall sei, da er als Mitglied der Kammer und der Vertreterversammlung Teil des „inneren Kreises“ sei, vermag er nicht durchzudringen. Es ist bereits nicht zutreffend, dass die Vertraulichkeit der Beratungen nur hinsichtlich der Personen zu bewahren ist, die nicht Mitglied der Beklagten sind. Aus der Vorschrift des § 71 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass die Sitzungen der Ausschüsse auch für die Mitglieder der Vertreterversammlung nicht öffentlich sind, mithin auch im Verhältnis zu dieser Personengruppe vertrauliche Beratungen darstellen. Ohnehin kommt es hierfür im Rahmen eines Anspruches nach dem IFG NRW nicht an. Ansprüche nach dem IFG NRW stehen jeder natürlichen Person zu (vgl. § 4 IFG NRW). Privilegierungen bestimmter Personengruppen sieht das IFG NRW nicht vor. Dem entspricht es, dass auch die Ausschlusstatbestände gegenüber jedermann Anwendung finden. Im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruches nach dem IFG NRW ist der Kläger daher durch seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht privilegiert.
Aus dem gleichen Grunde vermag auch der Umstand, dass im Hauptausschuss möglicherweise ehrabschneidende und die berufliche Tätigkeit des Klägers beeinträchtigende Äußerungen gefallen sind, dem Kläger nicht zu einem Anspruch nach dem IFG NRW zu verhelfen.
Da die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW gegeben sind, könnte ein Zugangsanspruch des Klägers nur dann bestehen, wenn, was hier nicht der Fall ist, die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 IFG zur Anwendung gelangen könnte. Gemäß dieser Vorschrift sind nach Abs. 1 vorenthaltene Informationen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen, bei Protokolle vertraulichen Inhalts jedoch nur die Ergebnisse. Letzteres hat die Beklagte getan, sie hat dem Kläger die Ergebnisse der jeweiligen Beratungen bekanntgemacht.
Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Mitglied der Vertreterversammlung beruft, verhilft dies der Klage auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg. Ansprüche außerhalb des IFG NRW sind bereits nichts Gegenstand des angegriffenen Bescheides und somit der Klage. Unabhängig hiervon kann sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 79 Abs. 3 Satz 2 SGB V berufen, wonach die Vertreterversammlung sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen kann. Dieses Recht steht nämlich nur der Versammlung als Ganzes und nicht dem einzelnen Mitglied der Vertreterversammlung zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.