Eilantrag gegen sofortige Vollziehung einer Genehmigung zur Biogasanlagenerweiterung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, da in der summarischen Prüfung das Interesse der Beigeladenen an der Nutzung des Bescheids überwog und die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird. Zwar kann der Bescheid objektiv rechtswidrig sein (fehlende öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung), dies begründet jedoch kein nachbarschützendes subjektives Recht; ein Notwegerecht nach § 917 BGB besteht nicht, da eine alternative Zuwegung („Interessentenweg“) vorhanden ist.
Ausgang: Eilantrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids abgewiesen; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO ist in summarischer Prüfung das überwiegende Interesse zwischen dem Schutz der Klägerrechte und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belangen; der Antrag ist nur dann zu stattgeben, wenn die Erfolgsaussichten bzw. das schutzwürdige Interesse der Antragsteller überwiegen.
Die objektive Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt nicht automatisch zur Beeinträchtigung nachbarlicher subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechte, wenn einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften (z. B. Erschließungsvoraussetzungen) keine nachbarschützende Wirkung entfalten.
Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn keine anderweitige, zumutbare Verbindungs- oder Erschließungsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsnetz besteht; bloße Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit des Zugangs rechtfertigen ein Notwegerecht nicht.
Zivilrechtliche Klärungen (z. B. Wirkung von Grundbucheintragungen oder Durchsetzung zivilrechtlicher Wegerechte) sind vor den Zivilgerichten zu entscheiden und vermögen in der summarischen verwaltungsgerichtlichen Eilprüfung regelmäßig keinen ersetzenden Nachbarabwehranspruch zu begründen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der anhand von § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners vom 29. Mai 2015 bezüglich des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 10 K 947/15 - gegen den vorgenannten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners für die Erweiterung einer Biogasanlage wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von dem immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 31. Juli 2014 einstweilen Gebrauch zu machen, das Interesse der Antragsteller an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den vorgenannten Bescheid. Es spricht mehr dafür, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit ihrer Klage keinen Erfolg haben werden, denn nach überschlägiger Prüfung verletzt der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners die Antragsteller nicht in etwaigen durch öffentliches Recht vermittelten subjektiven Rechten.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist es unmaßgeblich, dass der Antragsgegner der Beigeladenen möglicherweise eine objektiv rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage erteilt hat. Eine objektive Rechtswidrigkeit dürfte vorliegen, weil das Vorhaben nicht hinreichend erschlossen ist. Es dürfte (derzeit) an der notwendigen öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung fehlen, weil die (derzeit noch) über das Grundstück der Antragsteller genutzte Zuwegung nicht durch eine Baulast gesichert ist. Die objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides führt aber nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller, weil dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW keine nachbarschützende Wirkung zukommt.
Eine öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene für die Erreichbarkeit des genehmigten Vorhabens nicht auf ein das Wegegrundstück der Antragsteller berührendes Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB angewiesen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller als Zu- und Abfahrtsweg etwa bereits mit Blick auf ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht möglich ist. Über die Frage, welche Rechte die entsprechende Grundbucheintragung vermittelt, mögen gegebenenfalls die zuständigen Zivilgerichte entscheiden. Die Voraussetzungen für ein Notwegerecht liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil die Beigeladene die Erschließung des Vorhabens über eine weitere Zuwegung (den sogenannten „Interessentenweg“) gewährleisten kann. Gründe der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit können ein Notwegerecht nicht rechtfertigen. Von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Weg über das Nachbargrundstück.
Vgl. Rösch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 917 BGB, Rdnr. 5.
Dass der „Interessentenweg“ derzeit wohl noch nicht ausreichend für eine Benutzung durch Schwerlastverkehr befestigt ist, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Er stellt eine Verbindungsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsnetz dar, die auch bereits als Erschließung im Genehmigungsverfahren im Juli 2014 ausdrücklich angesprochen worden ist. Es mag sein, dass es den Antragstellern unter Inanspruchnahme eines Zivilgerichtes unter Umständen gelingt, die Benutzung ihres Grundstücks für eine Zu- und Abfahrt zum genehmigten Vorhaben zu unterbinden. Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte durch die erteilte Genehmigung ließe sich daraus nicht herleiten. Die Beigeladene wäre in diesem Falle allein bis zur ausreichenden Befestigung des „Interessentenweges“ in der Erreichbarkeit des genehmigten Vorhabens eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.