Eilantrag auf Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Neuerteilung seiner Fahrlehrererlaubnis. Streitpunkt ist, ob er die für Fahrlehrer erforderliche Zuverlässigkeit gemäß FahrlG glaubhaft gemacht hat. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, da rechtskräftige Verurteilung wegen Vollrauschs, hohe Blutalkoholkonzentration und Vorgeschichte von Alkoholabhängigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Ein TÜV-Gutachten und die kurze seit Wiedererteilung verstrichene Bewährungszeit genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis abgewiesen, Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis nach Erlöschen richtet sich nach den Vorschriften der Ersterteilung; Voraussetzung ist, dass keine Tatsachen die Annahme begründen, der Bewerber erscheine als unzuverlässig (§ 9 Abs.1, § 2 FahrlG).
Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr besteht, den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß auszuüben; insoweit können Straftaten und erhebliche Alkoholprobleme maßgebliche Anhaltspunkte sein.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung ausreichend; der Antragsteller muss den Anordnungsanspruch glaubhaft machen, wobei rechtskräftige Verurteilungen und außergewöhnlich hohe Blutalkoholwerte das erforderliche Vertrauen erschüttern können.
Wegen der Vorbildfunktion sind an Fahrlehrer strengere Zuverlässigkeitsanforderungen zu stellen; die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit schließt in der Regel die Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis bis zum Ablauf einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Bewährungszeit aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm eine neue Fahrlehrererlaubnis zu erteilen,
hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 9 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) gelten für die Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis nach vorangegangenem Erlöschen die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG setzt die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis u.a. voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr bietet, den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß auszuüben. Dabei ist zu prüfen, ob sich aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen, insbesondere aus Straftaten, nachteilige Folgerungen für die Zukunft ergeben,
vgl. Eckhardt, FahrlG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 5.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erscheint der Antragsteller derzeit nicht als zuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG. Mit Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 8. Dezember 2003 wurde er wegen fahrlässigen Vollrausches rechtskräftig veurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 00.00.0000 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis erlosch gemäß § 7 Abs. 2 FahrlG auch die Fahrlehrererlaubnis. Wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist und angesichts der erreichten Blutalkoholkonzentration als offensichtlich erscheint, lag beim Antragsteller Alkoholabhängigkeit vor, die grundsätzlich die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer ausschließt.
Zwar hat der Antragsteller ein Gutachten des TÜV O. vom 00.00.0000 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat und nicht zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, woraufhin ihm der Antragsgegner am 00.00.0000 eine neue Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE erteilt hat. Die im Gutachten des TÜV O. getroffenen Feststellungen reichen aber für die Wiedererteilung der Fahrlehrererlaubnis noch nicht aus. An einen Fahrlehrer sind im Hinblick auf die Zuverlässigkeit strengere Anforderungen zu stellen als an einen Fahrerlaubnisinhaber. Von einem Fahrlehrer wird ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein beim Führen von Kraftfahrzeugen erwartet. Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen zukommt, soll nur derjenige andere zum Kraftfahrer ausbilden, für den die Einhaltung der Verkehrsvorschriften selbstverständlich ist. Insbesondere muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass er bei der praktischen Ausbildung von Fahrschülern unter Alkoholeinfluss steht. Deshalb schließt eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit in der Regel die Zuverlässigkeit des Bewerbers um die Fahrlehrererlaubnis bis zum Ablauf eines Bewährungszeitraums nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus,
vgl. Bouska, Fahrlehrerrecht, 6. Aufl., § 2 Nr. 5: Bewährungszeitraum nicht unter 6 Monaten; Eckhardt, FahrlG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 5: Bewährungszeitraum von ca. 2 Jahren.
Es lassen sich keine allgemein gültigen Regeln dafür aufstellen, wie lange sich ein Bewerber bewähren muss, um die Fahrlehrererlaubnis wiedererlangen zu können. Die Dauer der Bewährungszeit ist vielmehr abhängig von den Umständen, welche die Unzuverlässigkeit begründet haben. Im vorliegenden Fall litt der Antragsteller unter einer Alkoholabhängigkeit mit jahrelang gesteigerter und unkontrollierter Alkoholzufuhr sowie mehreren Rückfällen nach vorangegangenen Entgiftungsbehandlungen. Insbesondere die beim Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille, die nur bei erheblicher Abhängigkeit erreicht werden kann, hat das Vertrauen darauf, dass er Fahrschüler ordnungsgemäß auf die Anforderungen des Straßenverkehrs vorbereiten wird, nachhaltig erschüttert. Vor diesem Hintergrund reicht der seit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 00.00.0000 vergangene Zeitraum von weniger als fünf Monaten noch nicht aus, um die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Der Antragsteller muss über einen längeren Zeitraum die Richtigkeit der Einschätzung des TÜV O. , es sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, unter Beweis stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Wiedererteilung der Fahrlehrererlaubnis mit dem doppelten Auffangwert. Da im vorliegenden Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist der Streitwert nicht auf die Hälfte zu reduzieren.