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Verwaltungsgericht Münster·10 L 695/08·23.03.2009

Abweisung des Eilantrags auf vorläufige Neubewertung der zusammenfassenden Note (§ 17 OVP)

Öffentliches RechtPrüfungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Neubewertung ihrer Einwendungen gegen die zusammenfassende Note (§17 OVP). Das VG Münster lehnt ab, weil weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind und bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Ein Beweisverlust oder unzumutbare Verzögerung ist nicht substantiiert dargetan; Archivierung der Bewertungsdossiers wird vom Prüfungsamt glaubhaft gemacht.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Neubewertung der zusammenfassenden Note gemäß § 17 OVP mangels Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweiliger Rechtsschutz setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht; das Vorliegen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, wenn eine zeitnahe Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist.

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Zur Begründung eines Anordnungsgrundes ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit vorläufiger Maßnahmen erforderlich; abstrakte Befürchtungen, insbesondere bloße Befürchtungen des Verblassens von Erinnerungen, genügen nicht.

3

Die zusammenfassende Note nach § 17 OVP ist grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung in der Hauptsache zugänglich; eine vorläufige Neubewertung ist nur bei nachweislich dringendem Bedarf gerechtfertigt.

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Der Kostenerfolg im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; wird der Eilantrag abgelehnt, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 17 OVP§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 OVP§ 37 Abs. 2 c OVP§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin,

vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - über die Einwendungen der Antragstellerin gegen die zusammenfassende Note des Schulleiters und der Seminarausbilder gemäß § 17 OVP unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

wird abgelehnt. Weder besteht für dieses Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis noch ist für dieses Begehren ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfolgt im Klageverfahren 10 K 2262/08 das mit dortigem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2008 formulierte Klagebegehren, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung dessen Bescheides vom 26. Mai 2008 und dessen Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 zu verpflichten, über die Einwendungen der Antragstellerin gegen die zusammenfassende Note der Abschlussbeurteilungen von Schulleiter und Seminarausbildern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Antragstellerin greift mit anderen Worten den Bescheid des Landesprüfungsamts, mit dem festgestellt wurde, dass die Zweite Staatsprüfung (schon allein gem. § 37 Abs. 2 c OVP) als nicht bestanden gelte, mit Einwendungen gegen die zusammenfassende Note gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 OVP an. Hierzu kann die Antragstellerin bereits im Klageverfahren eine Entscheidung erwarten, ohne dass erkennbar wäre, warum sie darüber hinaus auch einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedürfte. Dafür, dass es entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz VwGO bereits zum jetzigen Zeitpunkt, also vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die übrigens nach der derzeitigen Belastung der Kammer keineswegs erst in mehreren Jahren zu erwarten sein wird, einer vorläufigen Neubewertung der zusammenfassenden Note gem. § 17 OVP bedürfte, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die zusammenfassende Note gem. § 17 OVP ist - wenn dann überhaupt - auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Durchführung der Wiederholungsprüfung, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wenn die Antragstellerin insoweit befürchtet, die Erinnerung derjenigen, die die zusammenfassende Note gem. § 17 OVP zu verantworten hätten, würde mit zunehmendem Zeitablauf verblassen, so hat das Prüfungsamt hierzu in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2009 erwidert, die Ausbildungsleistungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter seien aus gutem Grund höchst sensibel und „äußerst detailliert dokumentiert, so dass sich die gefundenen Bewertungen von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern und von den Schulleiterinnen oder den Schulleitern noch nach Jahren nachvollziehbar begründen“ ließen. Für jede abschließende Beurteilung würden die genannten Verantwortlichen „umfangreiche Dossiers“ archivieren und diese „auf Anweisung des Prüfungsamtes für mehrere Jahre“ vorhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie muss sich deswegen auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.

Die Antragstellerin trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt, da es im vorliegenden Eilverfahren nicht um das vorläufige Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten berufseröffnenden Prüfung, sondern lediglich um eine vorläufige Neubewertung der zusammenfassenden Note gem. § 17 OVP geht.