Antrag auf Abschiebungsschutz wegen verspäteter Antragstellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung. Das Gericht stellt sich auf die Linie des BVerfG, wonach Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in sehr kurzer Zeit nicht abschließend beurteilbar sind. Nach Abwägung hielt das Gericht die öffentlichen Interessen für überwiegen, da keine unzumutbaren Rückführungsgründe ersichtlich und die Antragstellung sehr kurzfristig erfolgte. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Abschiebungsschutz als unbegründet abgewiesen; öffentliche Interessen überwiegen, Antrag verspätet gestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf einstweiligen Abschiebungsschutz ist eine zügige Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die öffentlichen Interessen und liegen keine unzumutbaren Rückführungsgründe vor, ist der Antrag abzuweisen.
Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde lassen sich in sehr kurzer Zeit nicht abschließend beurteilen; dies begründet nicht automatisch einen aufschiebenden Effekt gegenüber geplanten Abschiebungsmaßnahmen.
Nachteile, die aus einer verspäteten Antragstellung resultieren, sind dem Antragsteller grundsätzlich zuzurechnen und rechtfertigen regelmäßig keinen Vorrang seines Schutzinteresses.
Bei der Abweisung eines Antrags trägt der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens, soweit das Gericht dies anordnet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 zu der hier einschlägigen Konstellation ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ließen sich in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilen. Das selbe gilt für den vorliegenden Antrag. Wie auch das Bundesverfassungsgericht hat das beschließende Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese trifft das beschließende Gericht in der Weise, dass es die Interessen des Antragstellers als geringerwertig ansieht, als die öffentlichen Interessen. Denn Gesichtspunkte, die die Rückführung des jungen, erwachsenen Antragstellers als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Die vom Bundesverfassungsgericht skizzierten Nachteile hat der Antragsteller sich selbst zuzuschreiben, wenn er den Antrag erst am Nachmittag des Tages stellt, der der Nacht vorangeht, in der die Abschiebung durchgeführt werden soll.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Der Antrag wird abgelehnt. Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 zu der hier einschlägigen Konstellation ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ließen sich in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilen. Das selbe gilt für den vorliegenden Antrag. Wie auch das Bundesverfassungsgericht hat das beschließende Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese trifft das beschließende Gericht in der Weise, dass es die Interessen des Antragstellers als geringerwertig ansieht, als die öffentlichen Interessen. Denn Gesichtspunkte, die die Rückführung des jungen, erwachsenen Antragstellers als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Die vom Bundesverfassungsgericht skizzierten Nachteile hat der Antragsteller sich selbst zuzuschreiben, wenn er den Antrag erst am Nachmittag des Tages stellt, der der Nacht vorangeht, in der die Abschiebung durchgeführt werden soll.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.