Feststellung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Asylbescheid; Wiedereinsetzung möglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte festzustellen, dass seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht hielt den sinngemäßen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog für zulässig und gab ihm statt. Die Klage war verspätet, der Wiedereinsetzungsantrag war jedoch nicht offensichtlich unzulässig; das Verschulden der Hilfsperson wurde dem Anwalt nicht zugerechnet. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Asylbescheid wird stattgegeben; Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Ein sinngemäßer Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO analog zulässig sein.
Eine Klage erhält die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO, wenn sie mit einem bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag verbunden ist und bei dessen Erfolg die Klage zulässig würde.
Dem Prozessbevollmächtigten ist das Verschulden einer Hilfsperson nicht zuzurechnen, wenn kein Organisationsverschulden des Bevollmächtigten vorliegt und das Fehlverhalten glaubhaft gemacht wurde.
Die Zuweisung der Gerichtskosten richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschlüsse über aufschiebende Wirkung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Es wird festgestellt, daß die vom Antragsteller am 03. März 2003 erhobene Klage 10 K 579/03.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2003 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
festzustellen, daß seine am 03. März 2003 erhobene Klage 10 K 579/03.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2003 aufschiebende Wirkung hat,
ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der aus der Mitteilung an die Ausländerbehörde ersichtlichen Annahme der Beklagten, der Bescheid vom 12. Februar 2003 sei vollziehbar, kommt dem vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf der in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene Suspensiveffekt zu. Die am 03. März 2003 erhobene Klage gegen den offenbar am 14. Februar 2003 an den Kläger zugestellten Bescheid vom 12. Februar 2003 ist zwar nach dem eigenen Vortrag des Klägers verfristet, aber mit einem nicht offensichtlich unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand verbunden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Fristversäumnis sei weder auf sein Verschulden, noch auf das seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Die langjährig in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten arbeitende Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die stets zuverlässig und gewissenhaft arbeite, habe den Bescheid des Bundesamts versehentlich nicht am Tag des Fristablaufs dem zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Die Schilderung des Vorgangs hat die Rechtsanwalts- und Notargehilfin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten ergeben sich nach vorläufiger Prüfung nicht. Unter diesen Umständen ist dem Prozeßbevollmächtigten das Verschulden seiner Hilfsperson nicht zuzurechnen.
Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., München 2003, § 60 VwGO, Rdnr. 21 m.w.N.
Da sich demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unzulässig erweist, kommt der Klage 10 K 579/03.A aufschiebende Wirkung zu, da trotz (vorläufiger) Bestandskraft des Bescheids bei einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Klage zulässig würde. Dem dadurch zum Ausdruck kommenden Schutzzweck des § 80 Abs. 1 VwGO muß bei unklarer Rechtslage hinreichend Rechnung getragen werden.
Vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15. Dezember 1977 - X 2806/77 -, NJW 1978, 719 (720); OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 1989 - 7 B 1861/89 -, NVwZ-RR 1990, 378 (379); Eyermann- Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., München 2000, § 80 VwGO, Rdnr. 13.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluß ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.