Vorläufiger Rechtsschutz: Antrag gegen Nutzungsuntersagung wegen Brandschutz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung einer Spitzbodenwohnung untersagt. Das Gericht prüfte nach § 80 Abs. 5 VwGO und wog Interessen ab. Es lehnte den Antrag ab, weil öffentliche Sicherheitsinteressen (Brandschutz, fehlender zweiter Rettungsweg, Abweichung von Baugenehmigung) überwiegen. Die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung wegen brandschutzrechtlicher Mängel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der summarischen Interessenabwägung das öffentliche Sicherheitsinteresse besonders zu gewichten; überwiegen diese Gründe, ist der Antrag abzulehnen.
Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung, die deutlich macht, dass die angefochtene Maßnahme auf formellen Verstößen gegen die Baugenehmigung oder auf Verstößen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften beruht, um die Erfolgsaussichten der Klage als gering anzusehen.
Ein Fenster kann als zweiter Rettungsweg ungeeignet sein, wenn seine Lage (z. B. erhebliche Entfernung von der Traufkante oder eine erhebliche Höhe über dem Gelände) die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr und die Möglichkeit, sich zu öffentlichen Verkehrsflächen bemerkbar zu machen, ausschließt.
Bei der Prüfung der Geeignetheit von Rettungswegen kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an; voraussichtliche künftige Ausstattungen der Feuerwehr sind unbeachtlich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 10 K 908/15 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2015 verfügte Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen die Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Das gilt zunächst mit Blick auf die Nutzungsuntersagung. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse daran, dass die Antragstellerin die Wohnung 0 im Spitzboden nach Aufgabe durch die (derzeitigen) Mieter nicht zu Aufenthaltszwecken nutzt oder nutzen lässt, überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin daran, dieses Verbot solange nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, wie noch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme entschieden ist.
Es spricht bei Anwendung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel alles dafür, dass die Klage gegen die Nutzungsuntersagung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen wird. Denn bei auch nur summarischer Überprüfung wird hinreichend deutlich, dass die Nutzung nicht genehmigt ist und - dies hat der Antragsgegner zudem geprüft – ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften vorliegt. Ersichtlich ist die Wohnung mit Blick auf die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nicht so hergestellt, wie die Genehmigung es vorsieht. Denn die genehmigten Bauzeichnungen, die in dem Text der Baugenehmigung in Bezug genommen worden sind, und der textliche Teil des Prüfberichts sehen vor, dass (auch bei dieser Wohnung) ein Ausstieg und eine Dachtreppe mit Haltegriffen erstellt werden. Das ist nicht geschehen, so dass allein schon wegen der hierin liegenden formellen Illegalität die Nutzungsuntersagung materiell gerechtfertigt war. Darüber hinaus sind auch die Erwägungen des Antragsgegners zur materiellen Rechtslage zutreffend. Soweit in der Begründung der Verfügung die Rechtslage anhand der einschlägigen Vorschriften aus der Bauordnung dargestellt wird, sind diese Ausführungen richtig. Es ist auch richtig, wenn der Antragsgegner fallbezogen darauf hinweist, dass das als zweiter Rettungsweg in Betracht kommende Dachflächenfenster hierzu nicht geeignet ist, weil es mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt liegt. Anders als die Antragstellerin meint, ist nicht von einer „faktischen“ Traufkante im Bereich des Dacheinschnitts (zu der das Fenster ausreichend nah wäre) auszugehen, sondern es gilt der Grundsatz, dass als Traufkante der Bereich anzusehen ist, in dem die Außenfläche der von der Geländeoberfläche aufsteigenden Außenwand mit der Dachhaut zusammentrifft. Dass dies so ist folgt nicht zuletzt aus dem Gebot in § 40 Abs. 4 BauO NW, das besagt, dass „von diesen Fenstern (…) sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können“ müssen. Bei einem weit zurückliegenden Fenster (wie hier) ist das deutlich schlechter möglich. Zudem ist bei dem von der Antragstellerin vorgenommenen Verständnis und dem erforderlichen Zwischenaufenthalt der Rettungskräfte auf dem Balkon ein Zeitverlust zu befürchten, der der in § 17 Abs. 1 BauO NW geforderten Anordnung von Rettungswegen in einer Weise, die die optimale Rettung von Menschen ermöglicht, zuwider läuft. Deshalb ist das Fenster, das deutlich mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, aufgrund seiner Lage derzeit nicht geeignet, als zweiter Rettungsweg zu dienen. Ob die örtliche Feuerwehr („voraussichtlich“) demnächst über eine Drehleiter verfügen wird, ist unbeachtlich, da es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankommt.
Die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.