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Verwaltungsgericht Münster·10 L 387/19·18.06.2019

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Führerscheinentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die angefochtene Verfügung als rechtmäßig erschien. Maßgeblich waren nachgewiesene THC-Werte und eine einschlägige Vorgeschichte, die frühere Prognosen der Eignung entwerteten. Gebühren- und Kostenfestsetzungen blieben bestehen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Führerscheinentzug nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Entziehung als rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Nichtvollziehung und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorzunehmen; die aufschiebende Wirkung wird nur wiederhergestellt, wenn das schutzwürdige Interesse überwiegt.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV; sie ist gerechtfertigt, wenn sich der Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, insbesondere durch Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.

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Konkrete toxikologische Befunde in Verbindung mit einer einschlägigen Vorgeschichte können die Annahme tragen, dass frühere gutachterliche Prognosen zur dauerhaften Abstinenz und Eignung widerlegt sind, so dass das Verwaltungsorgan nicht verpflichtet ist, vor Entziehung zunächst ein weiteres Eignungsgutachten anzuordnen.

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Neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in bestimmten Konstellationen eine weitergehende Sachaufklärung (z. B. Gutachtenanforderung) gebieten können, greifen nicht ohne Weiteres, wenn der konkrete Sachverhalt – etwa wiederholtes Führen unter Drogen – außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1028/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.03.2019 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Regelung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheides fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 21.03.2019 als rechtmäßig.

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Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 FeV. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach dem polizeilich festgestellten Geschehen am 26.11.2018 führte der Antragsteller einen PKW unter Einfluss von Cannabis. Gutachterlich festgestellt wurden folgende Befunde im Blutserum des Antragstellers: 1,8 ng/ml THC, 0,4 ng/ml 11-OH-THC und 13 ng/ml THC-COOH. Die festgestellten Werte und der Akteninhalt im Zusammenhang mit der Vorgeschichte betreffend die im Jahre 2016 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis deuten auf einen zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten hin. Dies hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren im Übrigen selbst eingeräumt, indem er bestätigt, der Sachverhalt sei im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt.

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Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, zunächst gegenüber dem Antragssteller die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen. Dies gilt nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in verschiedenen Urteilen vom 11.04.2019 zwar offenbar die Annahme der Ungeeignetheit ohne weitere Sachverhaltsaufklärung (Gutachtenanforderung) in bestimmten Fällen für rechtlich unzulässig befunden. Das Bundesverwaltungsreicht dürfte damit - allerdings unter Bestätigung des auch vom OVG NRW angenommenen Grenzwertes von 1,0 ng THC - der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt sein, wonach in solchen Fällen die Fahrerlaubnis nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist.

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Eine genauere Auswertung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bisher noch nicht veröffentlicht ist und nur aus der entsprechenden Pressemitteilung bekannt ist, muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Derzeit deutet jedenfalls Vieles darauf hin, dass die vorbezeichnete Rechtsprechung den vorliegenden Fall nicht erfasst. Denn anders als der Antragsteller meint, hat er nicht „erstmals“ unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Mit Blick auf die im Gefahrenabwehrrecht geltenden Grundsätze dürfte bei der Auslegung des Begriffes „erstmals“ nicht allein auf den Zeitraum nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss abzustellen sein. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, die im Gutachten vom 10.05.2017 im Rahmen des damaligen Wiedererteilungsverfahrens aufgestellte Prognose als widerlegt anzusehen. Das von den Gutachtern generell formulierte Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel oder deren Nachwirkungen führen werde, hat der Antragsteller durch sein Verhalten entwertet. Er hat bereits nach relativ kurzer Zeit gezeigt, dass er den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges eben nicht trennen kann. Auch die dem Gutachten zugrunde liegende Annahme einer stabilen Abstinenz hat der nach eigenen Angaben beim Gutachter bis September 2016 offenbar regelmäßig Cannabis konsumierende Antragsteller entwertet. Insoweit kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Annahme der Gutachter, der Antragsteller verfüge über eine „tragfähige Motivation für eine zukünftig dauerhafte Beibehaltung der drogenabstinenten Lebensführung“ unzutreffend war.

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Die Regelungen im Tenor des Bescheides unter 3. und 4. sind nicht streitgegenständlich, weil der Antragsteller seinen Führerschein bereits am 27.03.2019 freiwillig abgegeben hat. Rechtliche Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.