Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·10 L 327/12·10.07.2012

Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Untersagung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins. Das VG stellte nach summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Entziehung und der Anordnung eines MPU fest und lehnte den Antrag ab. Die Weigerung, ein MPU vorzulegen, rechtfertigt unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Schluss auf Nichteignung. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs erschien verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Vollzugsinteresse dem Interesse des Betroffenen am Verbleib der Fahrerlaubnis vorgehen, wenn die Entziehung nach summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.

2

Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV bei berechtigter Begutachtungsanordnung aus der Verweigerung der Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens auf Nichteignung schließen.

3

Eine frühere positive MPU-Begutachtung hindert nicht die Anordnung eines weiteren Gutachtens, wenn nachträgliche Tatsachen (neue Trunkenheitsfahrt) vorliegen, die im früheren Begutachtungszeitraum nicht berücksichtigt werden konnten.

4

Straftaten bzw. Verurteilungen, deren Tilgungsfrist nach § 29 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind im Entziehungsverfahren verwertbar.

5

§ 3 Abs. 4 StVG steht der weiteren sachlichen Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegen, soweit das Verwaltungsverfahren Aspekte (z. B. körperliche oder geistige Mängel) betrifft, die im Strafurteil nicht festgestellt wurden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

2

Der – sinngemäß – gestellte Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 2142/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2012 wiederherzustellen, soweit ihm durch diese die Fahrerlaubnis entzogen, und anzuordnen, soweit ihm die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins angedroht worden ist,

4

hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Hinsichtlich der Entziehungsverfügung ergibt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten muss. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar.

6

Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2012 ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 -, juris, Rdnr. 19.

8

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein. Der Antragsteller hat sich geweigert, das vom Antragsgegner angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Diese Weigerung war unberechtigt, da die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom     00.00.0000 rechtmäßig gewesen sein dürfte.

9

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Anwendung der Vorschrift setzt mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen voraus.

10

Der Antragsteller war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Borken vom        00.00.0000 (Az.: 0 Ds 0 Js 0000/00 AK 00/00) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Folge von Trunkenheit (Blutalkoholkonzentration 1,89 Promille) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Am    00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Wesel (Az.: 00 Ds-000 Js 000/000-00/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,42 Promille) ebenfalls zu einer Geldstrafe. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.

11

Diese Zuwiderhandlungen waren im Rahmen der Entziehungsentscheidung verwertbar. Dies gilt insbesondere für die Verurteilung aus dem Jahr 0000. Es lag noch kein Verwertungsverbot i.S.d. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG vor, da die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG noch nicht abgelaufen ist.

12

Erfolglos wendet der Antragsteller hiergegen ein, der Anordnung vom     00.00.0000stehe die auf dem medizinisch-psychologischen Gutachten der MPU GmbH vom     00.00.0000 beruhende positive Eignungseinschätzung mit der nachfolgenden Neuerteilung der Fahrerlaubnis entgegen. Insoweit verkennt er, dass die weitere Trunkenheitsfahrt vom       00.00.0000 eine neue Tatsache darstellt, die zum damaligen Begutachtungszeitraum noch nicht in Bezug auf die frühere Trunkenheitsfahrt gewürdigt werden konnte. Alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten können bis zu ihrer Tilgung dem Antragsteller noch entgegen gehalten werden. Die Festlegung der Tilgungsfrist auf generell zehn Jahre bei Alkoholstraftaten hat der Gesetzgeber wegen der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern für erforderlich gehalten.

13

Ferner dürfte sich auch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kein Hindernis für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergeben. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Das Amtsgericht Wesel geht in seinem Urteil vom    00.00.0000 bei der Frage, ob dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB zu entziehen sei, davon aus, dass er sich nicht als grundsätzlich charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Begründet wird diese Annahme im Rahmen der Strafzumessung damit, dass der Antragsteller seinen Pkw lediglich umgesetzt habe und daher nur eine Strecke von wenigen Metern gefahren sei.

14

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner durch das Urteil des Amtsgerichts Wesel jedoch nicht daran gehindert, den Zweifeln an der Kraftfahreignung des Antragstellers weiter nachzugehen. Vorliegend ist maßgeblich, dass das Amtsgericht Wesel lediglich Feststellungen betreffend die charakterliche Eignung des Antragstellers getroffen, sich aber nicht auch mit den vorliegenden körperlichen und geistigen Mängeln auseinandergesetzt hat, auf welchen eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ebenfalls beruhen kann (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV). Da der Antragsteller am      00.00.0000 nachweislich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille, die deutlich über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, ist nicht auszuschließen, dass bei ihm (erneut) eine krankhafte Alkoholproblematik gegeben ist. Daher konnte der Antragsgegner im Rahmen einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

15

Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass er mittlerweile aufgrund einer Aufforderung des Antragsgegners an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung. Eine Abweichung vom Punktesystem nach § 4 StVG kommt immer dann in Betracht, wenn sich Bedenken hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung, insbesondere bei – wie hier bestehenden – Hinweisen auf eine Alkoholproblematik ergeben. In diesem Fall stellt die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV vorgesehene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne Rücksicht auf den Punktestand eine gegenüber § 4 StVG zwingende Spezialregelung dar.

16

Vgl. Dauer in Hentschel, a.a.O., § 4, Rdnr. 18.

17

Die Androhung unmittelbaren Zwangs, die ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW findet, dürfte ebenfalls rechtmäßig sein. Zwar stellt der unmittelbare Zwang das schärfste und nachhaltigste Mittel dar, das nur dann in Betracht kommt und mithin verhältnismäßig ist, wenn das Vollstreckungsziel durch andere Zwangsmittel nicht mehr erreicht werden kann oder diese untunlich sind (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Jedoch hat der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2012 dezidiert begründet, aus welchen Gründen er sich gegen die Wahl eines anderen Zwangsmittels entschieden hat. Zum einen hat er sich auf seine Erfahrungswerte berufen, wonach etwa die Zwangsgeldandrohung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei der Bedeutung, den der Besitz des Führerscheins für den Einzelnen habe, nicht als hinreichend starker Druck empfunden werde, der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins auch tatsächlich nachzukommen. Zum anderen greife das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Herausgabe einer beweglichen Sache nicht erheblich stärker in die Rechte des Betroffenen ein als die Androhung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und durch den Antragsteller auch nicht in Frage gestellt worden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der für die Entziehungsverfügung in der Hauptsache maßgebliche Streitwert von 5.000 € ist im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die Androhung unmittelbaren Zwangs bleibt in entsprechender Anwendung von Ziffer 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht, da diese in dem angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung angedroht worden ist und es sich nicht um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren handelt.