Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 9. April 2014. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktritt. Die Verfügung erweist sich als rechtmäßig; das Gericht verweist zur Begründung auf sein Urteil im Hauptsacheverfahren. Kostenentscheidung nach §154 Abs.1 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als abgewiesen; öffentliches Interesse an Vollziehung überwiegt, Verfügung rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zu versagen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des vollziehbaren Verwaltungsakts hinter dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung zurücktritt.
Bei der Interessenabwägung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung zu berücksichtigen; spricht die Erfolgsaussicht der Hauptsache gegen den Antrag, stärkt dies das Vollziehungsinteresse.
Lehnt das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, kann es dem unterlegenen Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO auferlegen.
Für die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung müssen überwiegende Gründe vorgetragen werden, die die Schutzwürdigkeit des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse substantiiert belegen.
Tenor
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 841/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen,
wird abgelehnt, weil das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten muss. Die angefochtene Verfügung erweist sich nämlich als rechtmäßig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom heutigen Tage.
Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 841/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen,
wird abgelehnt, weil das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten muss. Die angefochtene Verfügung erweist sich nämlich als rechtmäßig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom heutigen Tage.