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Verwaltungsgericht Münster·10 L 295/20·14.05.2020

Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt – förmliche Zustellung nicht erforderlich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt. Zentral war, ob die vorherigen Ermahnung/Verwarnung förmlich zuzustellen waren und ob der Zugang der Schreiben nachgewiesen ist. Das Gericht hielt die Entziehung gemäß §4 Abs.5 StVG bei acht Punkten für rechtmäßig und erkannte ausreichende Anhaltspunkte für den Zugang der Schreiben. Die Interessenabwägung ergab ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die förmliche Zustellung von Maßnahmen nach § 4 V Satz 1 StVG ist für deren Wirksamkeit nicht erforderlich; für die Bekanntgabe genügt der Zugang der Schriftstücke.

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Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, wenn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht sind.

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Im vorläufigen Rechtsschutz entscheidet die Interessenabwägung; das öffentliche Vollzugsinteresse kann das private Aussetzungsinteresse überwiegen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhindern.

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Postzustellungsurkunden, die Aktenzeichen, den allgemeinen Zusatz ‚FAER‘ und ein Ausgabedatum enthalten, ermöglichen einen hinreichenden Rückschluss auf den Zugang eines bestimmten Schreibens, sofern im Verwaltungsvorgang keine konkurrierenden Dokumente mit denselben Daten vorhanden sind.

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Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs entkräftet indizielle Anhaltspunkte nicht; Zahlungen nach Mahnung und frühere erfolgreiche Zustellungen können den Zugang indiziell belegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ StVG § 4 V Satz 1§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG§ 4 Abs. 5 StVG

Leitsatz

Eine förmliche Zustellung der Maßnahmen nach § 4 V Satz 1 StVG ist für deren Bekanntgabe nicht erforderlich.

Wenn eine Postzustellungsurkunde neben dem Aktenzeichen des Vorgangs den allgemeinen Zusatz "FAER" sowie die Angabe des Datums ihres Ausdrucks enthält, ist ein hinreichender Rückschluss auf ein übermitteltes Schriftstück möglich, wenn in dem Verwaltungsvorgang kein anderes Schriftstück enthalten ist, welches dieses oder ein vergleichbares Datum trägt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 714/20 gegen die unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. März 2020 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen,

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ist unbegründet. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Der Antragsteller hat acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Dies wird auch vom Antragsteller im Grunde nicht bestritten (Bl. 2 der Antragsschrift), sodass auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 6. März 2020 Bezug genommen werden kann.

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Das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist ordnungsgemäß durchlaufen worden. Die förmliche Zustellung der vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ist für deren Bekanntgabe nicht erforderlich, weil dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides ist deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Ebenso wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen genügt es, dass dem Empfänger die Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Das Gericht ist aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse und der Umstände des Einzelfalles mit der für dieses Verfahren ausreichenden Sicherheit der Überzeugung, dass dem Antragsteller die schriftliche Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Ein Schriftstück ist dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

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Für den Zugang der Ermahnung und der Verwarnung sprechen zunächst die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunden (Bl. 14 und 28 BA). Diese enthalten neben dem Aktenzeichen des Vorganges und dem allgemeinen Zusatz „FAER“ auf der ersten Seite im oberen rechten Rand jeweils das Datum ihres Ausdruckes als weiteres Individualisierungsmerkmal. Diese Kombination von Angaben ermöglicht einen hinreichenden Rückschluss auf die übermittelten Schriftstücke. Denn die auf den Postzustellungsurkunden befindlichen Daten des Ausdruckes (17. August 2016 und 9. November 2017) entsprechen den Daten der Ermahnung (17. August 2016) und der Verwarnung (9. November 2017). In dem Verwaltungsvorgang finden sich keine anderen Schriftstücke, die eines dieser oder vergleichbarer Daten tragen. Der Antragsteller behauptet selbst auch nicht, dass er vom Antragsgegner andere Dokumente, die dasselbe Aktenzeichen und/oder eines dieser beiden Daten tragen, erhalten hätte, wodurch ein ausreichender Rückschluss auf die zugestellte Sendung in Frage gestellt sein könnte. Unerheblich ist insoweit, dass aus den Postzustellungsurkunden nicht der genaue Inhalt der jeweiligen Schriftstücke geschlossen werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2020 - 10 B 1214/19 -, n. v.

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Auch die weiteren Umstände des Einzelfalles sprechen dafür, dass dem Antragsteller die Ermahnung und die Verwarnung zugegangen sind. Der gegenteilige Vortrag des Antragstellers, welcher sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpft, die Schriftstücke nicht erhalten zu haben, ist als unsubstantiiert zu bewerten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Adresse „G.----------, ------ F.         “ um die Meldeadresse des Antragstellers handelt, unter welcher er sein gesamtes bisheriges Leben wohnt. Die Aufstellung des Antragsgegners auf Bl. 63f. der Verwaltungsvorgänge belegt, dass dem Antragsteller in den Jahren 2015 bis 2018 mehrere Schriftstücke erfolgreich per Postzustellungsurkunde an die o. g. Adresse zugestellt worden sind. Der Vortrag des Antragstellers, dass Postsendungen ggf. „untergegangen“ seien, weil Postsendungen regelmäßig von seinen Eltern oder seiner Großmutter aus dem Briefkasten genommen oder persönlich angenommen würden, ist als Schutzbehauptung zu werten, weil es insoweit an jeglicher Substantiierung fehlt. Er hat dieses Vorbringen auch nicht durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht.

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Auch die Tatsache, dass der Antragsteller die Gebühren für die Ermahnung und die Verwarnung nach einer vorherigen Mahnung durch den Antragsgegner gezahlt hat, spricht indiziell dafür, dass die jeweiligen Schreiben zugegangen sind. Denn nach der Auskunft des Antragsgegners nehmen die Mahnschreiben stets Bezug auf die Maßnahme des Kataloges in § 4 Abs. 5 StVG. Für den Antragsteller hätte es sich nach Erhalt der jeweiligen Mahnung aufdrängen müssen, den Antragsgegner darauf hinzuweisen, wenn ihm die die Gebührenpflicht auslösende Ermahnung/Verwarnung bislang noch nicht zugegangen ist.

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Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 3 B 244/19 -, juris, Rn. 8.

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Weitere Anhaltspunkte, die gegen den Zugang der Ermahnung und der Verwarnung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die weiteren Regelungen im angefochtenen Bescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.