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Verwaltungsgericht Münster·10 L 222/17·25.04.2017

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Windanlagen-Genehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrecht / ImmissionsschutzrechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. In der summarischen Abwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen; es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verletzung subjektiver Nachbarrechte vor. Lärm- und Sichtbelastungen sowie UVP-Vorprüfungs‑Mängel wurden nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Genehmigung für Windkraftanlage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine summarische Abwägung; überwiegt das Interesse der Vollziehung und sind keine substantiierten Anhaltspunkte für Verletzungen subjektiver Rechte ersichtlich, wird die Aussetzung abgelehnt.

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§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dient nicht dem Nachbarschutz; ein behaupteter Verstoß begründet daher nicht ohne Weiteres nachbarrechtliche Ansprüche.

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Bei einer summarischen Überprüfung genügen bloße Behauptungen zu Mängeln der UVP‑Vorprüfung oder zu artenschutzrelevanten Tatbeständen nicht; es bedarf konkreter Darlegungen, dass einschlägige Schutzgebiete oder Brutplätze für die Bewertung relevant und unberücksichtigt geblieben sind.

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Für die Beurteilung von Unzumutbarkeiten durch Lärm ist maßgeblich, ob die einschlägigen schallimmissionsschutzrechtlichen Werte (z. B. TA Lärm) eingehalten werden; unterbliebene oder pauschale Einwendungen zur Bodendämpfung sind ohne substantiierte Nachweise unzureichend.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom           zur Errichtung einer Windkraftanlage Az.:                gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

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Die von dem Antragsgegner unter dem        getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt in formeller Hinsicht alle rechtlichen Anforderungen.

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Die im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin ergibt kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens. Die angegriffene Genehmigung des Antragsgegners verletzt nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine subjektiven (Abwehr-) Rechte der Antragstellerin.

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Das gilt zunächst für die von der Antragstellerin angeführten Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ein Verstoß gegen die Bestimmung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden soll. Außerdem ist eine Nachbarrechtsverletzung aus einem etwaigen Verstoß nicht herzuleiten. Denn die Bestimmung dient nicht dem Nachbarschutz.

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Ein Nachbarrechtsverstoß folgt auch nicht aus den von der Antragstellerin behaupteten Mängeln bei der UVP-Vorprüfung. Dabei verweist das Gericht zunächst wegen der Frage der Vollständigkeit der Dokumentation, auch mit Blick auf den Brutplatz des Großen Brachvogels, auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragserwiderung. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar, dass der Brutplatz des Großen Brachvogels für die Prüfung relevant gewesen sein sollte.

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Ferner hat der Antragsgegner den Antrag für die hier streitige Anlage im Verhältnis zu den Anlagen des Windparks L.          und des Windparks E.       zutreffend entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der einschlägigen Rechtsprechung behandelt und jene Vorhaben als bestehende Vorhaben angesehen.

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Auch mit Blick auf die geltend gemachten Belästigungen und Nachteile der Antragstellerin hat der Antrag keinen Erfolg.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Voraussetzungen werden durch den angegriffenen Genehmigungsbescheid hinreichend sichergestellt, da das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragstellerin weder schädliche Lärmimmissionen oberhalb des maßgeblichen Richtwertes der TA Lärm auslöst noch eine optisch bedrängende Wirkung auf schützenswerte Wohnnutzungen der Antragstellerin entfaltet und sich auch sonst nicht ihr gegenüber als rücksichtslos erweist:

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Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen die Verbindlichkeit des Windenergieerlasses erhobenen Bedenken führen nicht zu einem Erfolg des Antrags. Denn eine Nachbarrechtsverletzung könnte daraus nicht hergeleitet werden. Der Antragsgegner hat keine Ermessenentscheidung getroffen, auf die eine irrtümliche Annahme der Verbindlichkeit Auswirkung hätte haben können, sondern eine gebundene Entscheidung. Im Übrigen prüft das Gericht unter dem hier relevanten Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmimmissionen selbst die Einhaltung der Werte nach der TA Lärm und ist dabei nicht an den Erlass gebunden.

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Die maßgeblichen schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen (45 dB(A)) werden eingehalten. Der von der Antragstellerin thematisierte Aspekt der Bodendämpfung spielt angesichts der Entfernung des Wohnhauses vom Anlagenstandort keine Rolle. Für das Wohnhaus wurde ein durch die unter den Aktenzeichen                und                genehmigten Anlagen verursachter Gesamtbeurteilungspegel von 42,6 dB(A) errechnet. Nach Angaben des Antragsgegners, die die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, liegt bei einer Anlage im Abstand von 600 bis 800 m eine Bodendämpfung von 0,6 bis 1,6 dB(A) vor. Die hier streitige Anlage hält einen Abstand von ca. 900 m ein. Die Antragstellerin hat nicht überzeugend dargetan, dass sich bei einer Nichtberücksichtigung der Bodendämpfung eine signifikante Änderung zu Lasten der Antragstellerin ergäbe, zumal die vorhandenen baulichen Anlagen und der Bewuchs nicht ausgeblendet werden dürfen.

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Nach summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass von der streitbefangenen Anlage (auch nicht zusammen mit der zweiten genehmigten Anlage) eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Die Ausführungen des Antragsgegners zum erforderlichen Abstand – das 4,5-fache der Anlagenhöhe -sind zutreffend. Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des Antragsgegners zur fehlenden Betroffenheit angesichts der Stellung des Gebäudes in Bezug auf die Anlage, die vorhandenen abschirmenden Gebäude und den Bewuchs. Zudem wird die Anlage angesichts der Hauptwindrichtung nur selten in ihrer gesamten Breite in Erscheinung treten. Von einer die Belastung erhöhenden Vorbelastung kann angesichts der sehr weit entfernten anderen Anlagen nicht die Rede sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei ebenso wie das OVG NRW an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 19.2 und 2.2.2). Der danach im Hauptsacheverfahren für die Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.