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Verwaltungsgericht Münster·10 L 185/09·11.06.2009

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Feuerstättenbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Feuerstättenbescheid. Das Gericht lehnte den Antrag mangels substantiierten Vortrags zur Interessenabwägung ab. Es betonte die Bedeutung der gesetzlichen sofortigen Vollziehbarkeit und dass das Gericht nicht nach Fehlern suchen muss. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid abgelehnt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine vorzunehmende Interessenabwägung voraus, bei der der Antragsteller substantiiert darlegt, weshalb sein Interesse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollstreckung überwiegt.

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Gesetzliche Regelungen zur sofortigen Vollziehung (z. B. § 14 Abs. 2 S. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz) bilden ein bedeutendes Gewicht zugunsten des öffentlichen Interesses bei der Abwägung.

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Kommt der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gericht seiner Darlegungslast nicht nach, kann der Antrag ohne weiteres Zurücksenden oder Recherche nach möglichen Fehlern abgelehnt werden; das Gericht ist nicht verpflichtet, proaktiv nach entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu suchen.

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Kosten des Verfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung richtet sich u. a. nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Satz 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 732/09 gegen den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 31. März 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es ist nichts dafür erkennbar, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von der Pflicht zur Befolgung der Gebote innerhalb der differenzierten Fristen, die der Bescheid für die einzelnen Anlagen und Maßnahmen nennt, vorläufig entbunden zu sein, überwiegen sollte gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass die im Gesetz geregelte sofortige Vollziehbarkeit (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes) beachtet wird. Entgegen ihrer Ankündigung und trotz Erinnerung durch das Gericht hat die Antragstellerin keine Gründe genannt, die bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung für sie anzuführen und zu gewichten wären; ohne irgendwelche Anhaltspunkte auf die Suche nach mutmaßlichen Fehlern oder sonstigen für die Interessenlage bedeutsamen Gesichtspunkten zu gehen, ist nicht Aufgabe des Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.