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Verwaltungsgericht Münster·10 L 139/14·27.02.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen und Zwangsgeld angedroht wurde. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil bei summarischer Prüfung konkrete Anhaltspunkte für einen fortgesetzten Drogenkonsum und damit fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorlagen. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit und der Durchsetzbarkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen überwog. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt.

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Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und an der Durchsetzbarkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen kann das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung eines Fahrerlaubnisentzugs überwiegen.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen konkrete Anhaltspunkte für fortgesetzten Drogenkonsum die Annahme, dass das Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, Gründe darzulegen, aus denen sich seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. dauerhafte Abstinenz) ergibt; gelingt dies nicht, rechtfertigt dies die sofortige Vollziehbarkeit einschl. Androhung von Zwangsmitteln.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 10 K  406/14 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom        00.00.0000verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und gegen die Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dessen Interesse daran, die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und den Nichtvollzug der Zwangsmittelandrohung so lange nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, wie noch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen entschieden ist, muss zurücktreten gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller während dieser Zeit nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und der Antragsgegner zur Durchsetzung dieser Maßnahmen Zwangsmittel androhen kann.

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Das gilt zunächst für den Entzug der Fahrerlaubnis.

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Es spricht bei Anwendung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel alles dafür, dass das Hauptsacheverfahren, die Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird. Denn bei auch nur summarischer Überprüfung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller ein Drogenproblem hat, das seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat.

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Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Ziff. 9.2 der Anlage 4 FeV, Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, erfüllt sind. Denn nach eigenem Bekunden „benötigt“ der Antragsteller die von ihm (seinerzeit) angebauten Betäubungsmittel für den Eigenbedarf, und zwar ca. 1 Gramm pro Tag. Dass er sie heute nicht mehr benötigen sollte, ist nicht erkennbar. Gründe dafür hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsteller hätte dies beweisen (oder zumindest glaubhaft machen) müssen, das hat er nicht getan. Deshalb ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt.

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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.