Eilantrag auf einstündige Schreibzeitverlängerung im Staatsexamen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Nachteilsausgleich für das schriftliche zweite Staatsexamen in Form einer einstündigen Schreibzeitverlängerung „en bloc“. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgewiesen, obwohl es von einer Beeinträchtigung ausgeht. Es hält die nunmehr bewilligte gestückelte Verlängerung (25 Minuten mit frei einteilbaren Pausen) für ausreichend und bemängelt fehlende, zeitbezogene ärztliche Nachweise für die zusätzliche Stunde.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Nachteilsausgleich (einstündige Schreibzeitverlängerung) im Staatsexamen abgewiesen; bewilligte Pausenregelung ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung eines nachteilsausgleichs in Form einer zusätzlichen Schreibezeit ist erforderlich, dass ärztliche Befunde konkret und hinreichend darlegen, dass ohne die zusätzliche Zeit eine unzumutbare Benachteiligung vorliegt.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht zugunsten der Antragstellerin von einer Beeinträchtigung ausgehen; die Darlegungs- und Beweislast für das notwendige Ausmaß und die zeitliche Komponente verbleibt jedoch bei der Antragstellerin.
Die verwaltungsbehördliche Festlegung der Form des Nachteilsausgleichs (z. B. Pausenregelung statt durchgehender Verlängerung) ist im pflichtgemäßen Ermessen getroffen und nicht ohne weiteres als widersprüchlich anzusehen, wenn sie auf den vorgebrachten Präferenzen der Betroffenen beruht.
Vorherige Gewährungen eines Nachteilsausgleichs durch andere Behörden oder für andere Prüfungen begründen keine Ermessensbindung zugunsten des Antragstellers und haben keine zwingende Indizwirkung für eine gleichlautende Entscheidung.
Die gesetzlich mögliche Höchstverlängerung (vgl. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW) betrifft schwerste Behinderungen; eine Überschreitung einer bereits gewährten, angemessenen Maßnahme bedarf handfester, zeitbezogener Belege.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
„den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung für den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung im Februar 2017 Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung von einer Stunde je Aufsichtsarbeit zu gewähren“,
ist unbegründet.
I. Die Antragstellerin hat im Laufe des Verfahrens durch den Antragsgegner – in Abänderung seiner bisherigen Erklärung (Gestattung, die Aufsichtsarbeiten mit Hilfe einer juristisch nicht vorgebildeten Schreibkraft auf einem justizeigenen PC anzufertigen) - nunmehr eine zeitbezogene Vergünstigung von 25 Minuten (mit der Maßgabe, dass diese Zeit aufgeteilt wird eine oder mehrere Pausen nach freier Einteilung der Antragstellerin) erhalten. Sie erstrebt allerdings (weiterhin) eine verlängerte Bearbeitungszeit „am Stück“ am Schluss des jeweiligen Klausurtermins. Darauf hat sie keinen Anspruch.
II. Das Gericht geht in dem vorliegenden, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren trotz verbleibender Zweifel von einer Beeinträchtigung der Antragstellerin bei der Verschriftlichung ihrer geistigen Leistungen aus, die über das normale Maß hinausgeht.
1. Die Zweifel des Gerichts rühren daher, dass die ärztlichen Bescheinigungen dies nicht hinreichend deutlich belegen. Der Bescheid der Stadt Münster – Sozialamt – vom 4. Januar 2012 führt – nach Auswertung des Sachverhaltes unter ärztlicher Beteiligung - unter sechs Punkten Beeinträchtigungen auf, zu denen neben einer somatoformen Schmerzstörung, psychischen und anderen Beeinträchtigungen auch eine Wirbelsäulenfehlstellung zählt. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und des Zusammenwirkens der Beeinträchtigungen ist ein GdB von 50 als angemessen angesehen worden. Dass dies allein eine Verlängerung um weitere 35 Minuten erfordert und diesem Erscheinungsbild mit der nun geregelten Variante nicht Rechnung getragen wird, ist nicht ansatzweise dargelegt.
2. Die jüngere Bescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt Münster vom 11. Januar 2017 bezieht sich auf eine Begutachtung des Dr. Q. vom 30. November 2016. In dessen Begutachtung wird unter anderem die psychische Situation der Antragstellerin beschrieben. Mit Blick auf die orthopädische Situation ist der Arzt äußerst zurückhaltend, bezieht sich auf die psychische Belastung und erklärt, dass das Schmerzsyndrom „es denkbar sein lässt, dass vermehrte Schmerzen oder (gemeint ist offenbar: unter) der Belastung einer juristische Staatsexamensklausur (5 Stunden) eintreten, …“. Das Gesundheitsamt vermag eine echte Körperbehinderung nicht festzustellen. „Im Vordergrund steht eine seelische Grunderkrankung, die zu diffusen Körperschmerzen, natürlich auch im Bereich der Schulter, der Hände und der Arme führt“. Die Bescheinigung schließt: „Insofern bleibt es bei diesem Widerspruch zwischen nicht vorhandener Körperbehinderung und doch glaubhaften deutlichen Beschwerden den Einschätzungen des Prüfungsamtes überlassen, ob hier z. B. eine Pausenregelung oder eine Schreibverlängerung gewährt werden kann, eine schmerzbedingte Einschränkung der Schreibfähigkeit ist durchaus glaubhaft.“ Die anderen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind zur Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, diese äußerst vorsichtigen, aber gerade deswegen hinreichend interpretierbaren und überzeugenden Aussagen in Zweifel zu ziehen.
3. Dennoch geht das Gericht zugunsten der Antragstellerin von einer Beeinträchtigung der Antragstellerin aus. Denn zum einen kann in dem vorliegenden summarischen Verfahren die Sachverhaltsfrage nicht endgültig aufgeklärt werden und zum anderen hat der Antragsgegner eine Beeinträchtigung der Antragstellerin dem Grunde nach nicht bestritten, sondern, erkennbar in der Annahme, eine solche bestehe, ihr zunächst eine Schreibassistenz und später eine Schreibverlängerung gewährt. Deshalb sieht sich das Gericht nicht veranlasst, der aufgeworfenen Frage näher nachzugehen.
III. Es ist durch nichts überzeugend belegt, dass der Antragsgegner verpflichtet war, der Antragstellerin über die von ihm bewilligte Regelung hinaus die begehrte Schreibzeitverlängerung von einer Stunde „en bloc“ zu gewähren. Auch die nach der Abänderung seitens des Antragsgegners von der Antragstellerin mit ergänzendem Schriftsatz vorgetragenen rechtlichen Bedenken hiergegen überzeugen das Gericht nicht.
1. Sofern die Antragstellerin die nunmehr gewährte Regelung sinngemäß mit dem Argument angreift, der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, da er selbst in seinem Bescheid festgestellt habe, die Pausenregelung stelle keinen adäquaten Nachteilsausgleich dar, muss die Antragstellerin diesen Gedanken gegen sich selbst gelten lassen. Denn der Antragsgegner hat – wenn auch auf fernmündliche Anregung des Einzelrichters, der damit die diesbezüglichen Argumente der Antragstellerin aufgegriffen hatte – mit der Abkehr von der Schreibassistenz-Regelung gerade dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die Antragstellerin aus den vor ihr vorgetragenen Gründen dieses Modell strikt ablehnte. Das Gericht kann auch in dieser hier zu treffenden Entscheidung nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin nun ernsthaft behaupten will, gegenüber der nunmehr getroffenen Regelung sei die Assistenz-Lösung doch die bessere.
2. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass, wie die Antragstellerin in ihrem jüngsten Schriftsatz vortragen lässt, durch die Pausenregelung die Schmerzen und die damit einhergehenden Nachteile nur so geringfügig kompensiert werden, dass ein schmerzbedingter Nachteil verbleibt, der zu einer deutlich verlangsamten und letztlich unzumutbar benachteiligenden Schreibfähigkeit während der Bearbeitungszeit führt. Die Antragstellerin muss sich vor Augen halten, dass auch für alle anderen Prüflinge das fünfstündige Schreiben einer Klausur eine ganz erhebliche Belastung darstellt, und zwar nicht nur in geistiger, sondern auch in körperlicher Hinsicht. Jeder, der Klausuren über einen solch langen Zeitraum erstellt hat, und das auch noch an mehreren mehr oder weniger aufeinanderfolgenden Tagen, weiß davon zu berichten. Die Mit-Prüflinge der Antragstellerin werden ebenfalls Schmerzen oder Verkrampfungen im Rücken, in der Schulter und der Hand erleiden und würden gern eine Auszeit in Anspruch nehmen, die nicht auf die Gesamtzeit angerechnet wird. Soweit das Krankheitsbild der Antragstellerin über das Normalmaß hinausgeht, ist dem durch die jüngste Regelung Rechnung getragen; verbleibende Leiden, d.h. solche Beschwerden, die auch nach Ablauf der gestückelten Auszeiten noch verbleiben, liegen im Rahmen dessen, was jeder Mensch und jeder Prüfling im Rahmen einer Prüfung zu ertragen hat, insbesondere im Rahmen einer durchaus anspruchsvollen Klausuraufgabe im Zweiten Juristischen Staatsexamen.
3. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Nachteile der Pausenregelung für die anderen Prüflinge, insbesondere die entstehende Unruhe, sind unbeachtlich. Es erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern die Antragstellerin vermeintliche Interessen anderer Prüflinge anführen könnte, um die eigene Rechtsposition zu verbessern. Die eigenen Nachteilen (wieder Ansetzen mit der schriftlichen Ausformulierung) werden eindeutig dadurch kompensiert, dass nicht nur der Körper – speziell die Hand – ausgeruht und entspannt werden kann, sondern die Gedanken während dieser Zeit (neu) geordnet werden können, was die anderen Prüflinge nicht können, jedenfalls nicht durch eine zusätzliche Zeitspanne. Dies erkennt im Übrigen auch die Antragstellerin, wenn sie auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 27. Januar 2017 anführt, sie könne „(…) auch bei der Einlegung von Pausen im Rahmen einer echten Pausenregelung weiter über ihre Klausurlösung nachdenken (…)“.
4. Der erneute Hinweis auf die Schreibzeitverlängerung im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder ist durch die seinerzeitige Gewährung eine Ermessensbindung zulasten des Antragsgegners eingetreten – es handelte eine andere Behörde für eine andere Prüfung – noch hat dies auch nur eine Indizwirkung mit Blick auf die Richtigkeit eines einstündigen Schreibzeitverlängerung, da die damalige Gewährung ohne weiteres auch - aus welchen Gründen auch immer - über das Erforderliche hinausgegangen sein könnte.
5. Abschließend hält das Gericht die Länge der Schreibzeitverlängerung (hier in Form der Regelung mit Pausen) für ausreichend. Der Verweis auf die maximale Verlängerungsmöglichkeit nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW führt insofern nicht weiter, da diese Begrenzung die schwersten Formen der Behinderung aufgreift, unter denen die Antragstellerin nicht leidet. Für eine unter Relativitätsgesichtspunkten erwartete Steigerung um einige Prozentsätze besteht kein Anlass. Weder das Gericht noch der Antragsgegner mussten dem Ansinnen entsprechen. Dafür hätte es „handfester“ Belege bedurft, die gerade die zeitliche Komponente aufgreifen; daran fehlt es. Der Grund hierfür mag in der zeitlichen Enge liegen. Dafür ist jedoch die Antragstellerin verantwortlich. Diese hat sich zwar etwa seit Mitte 2016 um ärztliche Belege bemüht, jedoch führt keiner der vorgelegten Belege überzeugend aus, dass nur eine einstündige Schreibezeitverlängerung „en bloc“ einen angemessenen Ausgleich bringt, der nicht zugleich (wegen einer Überkompensation) einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit zulasten anderer Prüflinge beinhaltet.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beeruht auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.