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Verwaltungsgericht Münster·10 L 1199/17.A·18.07.2017

Abänderungsantrag nach §80 Abs.7 VwGO wegen Aufschiebender Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Änderung eines Beschlusses zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen BAMF-Bescheid. Das Gericht lehnte den Antrag gemäß §80 Abs.7 VwGO ab, da keine veränderten oder im ersten Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände dargelegt wurden. Auf die bereits bekannten Entscheidungen und ein Vorabentscheidungsersuchen kommt es nicht an. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Änderung des Beschlusses nach §80 Abs.7 VwGO abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs.5 VwGO ist nach § 80 Abs.7 VwGO nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zulässig.

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Das Abänderungsverfahren dient nicht der materiellen Überprüfung einer vorherigen Entscheidung, sondern lediglich der Berücksichtigung nachträglich eingetretener oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände.

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Vorbringen, das bereits im ursprünglichen Abänderungsverfahren vorgetragen oder dort bekannt war, begründet keine Grundlage für eine Änderung nach § 80 Abs.7 VwGO.

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Bei erfolglosem Antrag trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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den Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2017 – 10 L 1091/17.A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4278/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Abänderungsverfahren schafft damit allein die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen; es dient nicht der Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung.

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Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht die Antragstellerin nicht geltend. Vielmehr wendet sie sich mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris,   und das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 -, derzeit nur als Pressemitteilung bekannt), auf die sie sich schon im Verfahren 10 L 1091/17.A bezogen hatte, gegen die materiell-rechtliche Einschätzung des Gerichts bzw. den von ihm angewandten Prüfungsmaßstab im Beschluss vom 28. Juni 2017 – 10 L 1091/17.A -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.