Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar: Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Bei summarischer Prüfung erachtete das Gericht die Maßnahme als rechtmäßig nach § 2a StVG, da die Zuwiderhandlung innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen wurde. Lernführerscheine begründen keinen früheren Beginn der Probezeit.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ist zulässig, wenn eine eintragungsfähige rechtskräftige Entscheidung vorliegt und der Inhaber während der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Probezeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG).
Bei Anrechnung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG ist auf den Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis abzustellen; Lernführerscheine oder Bescheinigungen für begleitetes Fahren gelten nicht als Erteilung einer Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift (vgl. § 29 Abs. 3 FeV).
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei summarischer Prüfung eine Interessenabwägung zwischen dem Schutzinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung vorzunehmen; erweist sich die angefochtene Maßnahme als rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung abzulehnen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 2743/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegnerin vom 13. Juni 2016 (in der Gestalt der Fristverlängerung im Schreiben vom 21. Juli 2016) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus.
Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Dass der Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2016 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, ist nicht umstritten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit lag entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb der Probezeit.
Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StVG dauert die Probezeit zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Die Probezeit für den Antragsteller begann mit der Erteilung der (endgültigen) Fahrerlaubnis „FN GRADUATE DRIVER LICENSE“ in Alabama/Vereinigte Staaten durch Aushändigung am 5. März 2014 (und nicht, wie der Antragsgegner in seiner Berechnung Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge in Verkennung der amerikanischen Schreibweise für das Datum angenommen hat, am „3.5.14“). Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner zu Recht die Zeit zwischen dem Verlassen der USA und der Erteilung der Prüfbescheinigung für das „Begleitete Fahren ab 17“ heraus gerechnet (s. dazu § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV) und deshalb für das Ende der Probezeit den 17. Juni 2016 errechnet hat, hätte auch ohne diese Herausrechnung von einem Monat und 9 Tagen, also bei vollen zwei Jahren ab dem 5. März 2016, die am 13. Februar 2016 begangene Tat innerhalb der Probezeit gelegen.
Die Probezeit begann nicht etwa, wie der Antragsteller geltend macht, bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er unter dem 13. August 2013 in Alabama – nach Bestehen der allein mündlichen Prüfung über die Verkehrsregeln – die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren (FN DRIVER LICENSE) erhielt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Verordnungsgeber hat in § 2a Abs. 1 StVG die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an bestimmt. „Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 2 StVG).“ Das Gesetz knüpft damit an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins, wie die in der Sprache des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Ausdruck kommende unterschiedliche Begrifflichkeit verdeutlicht (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 15. Juni 2000 – 6 A 6003/99 -, juris, Rn. 25). Dem entspricht, dass der Verordnungsgeber in § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV den Lernführerschein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkennt, sondern ausdrücklich aus der grundsätzlichen Berechtigung in § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV („dürfen im Umfang ihrer Berechtigung …“) herausnimmt. Erkennbar wollte der Verordnungsgeber eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig ist und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.