Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Amphetaminkonsum trotz behaupteter Unkenntnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach einer Verkehrskontrolle an, bei der Cannabiswirkung festgestellt und ein zurückliegender Amphetaminkonsum nachgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob die behauptet unwissentliche Einnahme von Amphetamin einen Ausnahmefall vom Regelfall der Nichteignung begründet. Das VG Münster wies die Klage ab, weil bereits der einmalige Konsum harter Drogen regelmäßig zur Ungeeignetheit führt und die Darstellung einer unwissentlichen Aufnahme als unglaubhaft bewertet wurde. Ein späteres Drogenscreening reiche zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus; hierfür sei regelmäßig ein MPU-Gutachten erforderlich.
Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Amphetaminkonsums abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber aufgrund der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des BtMG, das nicht Cannabis ist (sog. harte Droge), führt nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV im Regelfall zur Verneinung der Fahreignung, unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde.
Ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Ungeeignetheit liegt nicht vor, wenn der Betroffene sich durch erheblichen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt, in dem es zum Betäubungsmittelkonsum kommt und Erinnerungslücken bestehen; die damit verbundene Wiederholungs- und Gefährdungsprognose bleibt bestehen.
Behauptungen einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln können als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn sie erst nach Anhörung vorgebracht werden, sich im Verfahren steigern und durch die Aktenlage nicht gestützt sind; eine Beweisaufnahme ist dann entbehrlich.
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln ist die Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV nachzuweisen; ein einzelnes Drogenscreening genügt hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.
Unter dem 3. Dezember 2007 teilte das Polizeipräsidium N. dem Beklagten mit, dass der Kläger am 26. November 2007 gegen 19.30 Uhr in N. -O. als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert worden sei und eingeräumt habe, zuvor am Wochenende Marihuana und Amphetamin zu sich genommen zu haben. Ein diesbezüglich durchgeführter Drogenvortest sei positiv verlaufen. Eine Blutentnahme sei angeordnet worden. Im Verlauf der polizeilichen Maßnahme habe der Kläger angegeben, an Wochenenden Betäubungsmittel zu konsumieren.
Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. Q. vom 1. Januar 2008 über die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Klägers hat er Cannabisprodukte und vor längerer Zeit Amphetamin konsumiert, wobei er zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter Cannabiswirkung, aber nicht mehr unter Amphetaminwirkung gestanden hat.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2008 mit: Er habe an dem Wochenende vor dem Vorfall, also am 24. November 2007, Alkohol getrunken. Im alkoholisierten Zustand seien ihm offenbar in einem Augenblick, als er nicht aufgepasst habe, irgendwelche Zusätze in seine alkoholischen Getränke gemischt worden, die er dann zu sich genommen habe. Jedenfalls habe er bewusst und gewollt kein Amphetamin konsumiert. Als er sich am 26. November 2007 ans Steuer gesetzt habe, habe er sich absolut fahrtüchtig gefühlt und habe keinen Anlass gehabt, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln.
Mit Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2008 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung der Ordnungsverfügung beim Straßenverkehrsamt des Beklagten abzugeben, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro an. Zugleich ordnete er für die Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab er an: Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ungeeignet sei ein Kraftfahrzeugführer, wenn er die für die Beherrschung seines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten infolge charakterlicher, körperlicher, geistiger oder sittlicher Mängel nicht mehr besitze. Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme oder von ihnen abhängig sei, sei nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden (§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Der Kläger sei am 26. November 2007 bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei überprüft worden. Es habe der Verdacht bestanden, dass er unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Aus diesem Grund sei ihm eine Blutprobe entnommen worden. Die chemisch- toxikologische Untersuchung der Blutprobe habe ergeben, dass der Kläger neben Cannabisprodukten auch Amphetamin konsumiert habe. Die in seinem Blut festgestellte Amphetaminkonzentration sei so gering gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr verursacht habe. Tatsache bleibe jedoch, dass der Kläger Amphetamin konsumiert habe, so dass aufgrund des hohen Suchtpotentials davon auszugehen sei, dass er die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfülle. Bereits der einmalige Konsum von harten Drogen - insbesondere von Amphetamin - schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt worden sei und ob ein schuldhaftes Verhalten vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe zusammen mit Herrn Q1. Haupt am 24. November 2007 das Stadtcafé in B. besucht. Dabei habe er in erheblichen Mengen Alkohol bis gegen 04.00 Uhr am 25. November 2007 konsumiert. Er habe Bier getrunken und auch verschiedene alkoholische Mischgetränke. Während er an einem Tisch gesessen habe, habe Herr I. keinen festen Platz gehabt, sondern sich in dem Lokal hin und her bewegt. Er habe dann gesehen, dass der Kläger an einer Cannabiszigarette gezogen habe, die an seinem Tisch herumgereicht worden sei. Herr I. habe auch gesehen, dass ein türkischer Tischnachbar des Klägers ein weißes Pulver in das Getränk geschüttet habe, das der Kläger dann vereinnahmt habe. Von diesem Tun des Tischnachbarn habe der Kläger nichts mitbekommen. Herr I. habe sich dann am Tisch erkundigt, um welche Substanz es sich gehandelt habe. Man habe ihm erklärt, es habe sich um Amphetamin gehandelt. Daraufhin habe Herr I. , der erheblich weniger Alkohol genossen habe als der Kläger, diesen zum Ausgang gezogen, ein Taxi bestellt und sei mit ihm nach Hause gefahren. Am Nachmittag des 25. November 2007, als der Kläger wieder klar habe denken können, habe ihm Herr I. von dem Amphetamingenuss in der Nacht berichtet. Der Kläger, der völlig unerfahren im Konsum mit Drogen sei, insbesondere habe er noch nicht Amphetamin konsumiert, habe dann völlig unbedarft während einer Polizeikontrolle am darauffolgenden Tag von sich aus und ohne Not erzählt, er habe Amphetamin zu sich genommen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt, dass dann kein Regefall einer eignungsausschließenden Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege, wenn unwissentlich Amphetamine eingenommen worden seien. Eine unwissentliche Aufnahme von Betäubungsmitteln rechtfertige nicht eine regelmäßige Annahme einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sich an eine unwissentliche Einnahme keine beachtliche Wiederholungswahrscheinlichkeit knüpfe.
Mit Beschluss vom 11. April 2008 lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab ( 10 L 212/08). Eine dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des OVG NRW vom 13. Mai 2008 - 16 B 653/08 -).
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft er seine Argumentation in der angefochtenen Ordnungsverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Februar 2008 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Februar 2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung im Regelfall nicht gegeben. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OVG NRW an, wonach bereits der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen - zu denen auch Amphetamin gehört - im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 323/07 -, Blutalkohol 44, 192. Dies gilt unabhängig davon, ob unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist.
Hiervon ausgehend ist der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er - wie er selbst eingeräumt hat und wie der chemisch-toxikologischen Untersuchung seiner Blutprobe zu entnehmen ist - am 25. November 2007 Amphetamin konsumiert hat. Eine Ausnahme von der regelmäßig gegebenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) liegt nicht vor. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers, er sei am 25. November 2007 volltrunken gewesen und könne sich nicht mehr daran erinnern, Betäubungsmittel konsumiert zu haben, liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigten, trotz nachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahreignung des Klägers anzunehmen. Wer sich durch den Genuss von erheblichen Mengen Alkohol in einen volltrunkenen Zustand versetzt und in dieser Lage Betäubungsmittel konsumiert, ohne sich später daran erinnern zu können, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ebenso ungeeignet wie derjenige, der Betäubungsmittel wissentlich konsumiert, denn in beiden Fällen besteht die Gefahr eines erneuten Betäubungsmittelkonsums in der Zukunft sowie des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel.
Unabhängig davon erweist sich die Schilderung des Klägers über die Umstände seines Betäubungsmittelkonsums als nicht glaubhaft. Seine Einlassung, er habe die Drogen ohne sein Wissen eingenommen, stellt sich als Schutzbehauptung dar, die er erst aufgestellt hat, als er von dem Beklagten zu der bevorstehenden Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört worden ist. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er bei der Verkehrskontrolle durch die Polizei am 26. November 2007 den Konsum von Amphetamin zugegeben hat, ohne auf die unwissentliche Einnahme hinzuweisen. Dem Kläger kann nicht abgenommen werden, dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung behauptete - auf der Polizeiwache versucht habe, das Geschehen an dem vorangegangenen Wochenende zu erklären. Ein entsprechender Hinweis findet sich weder in dem Schreiben des Polizeipräsidiums N. an den Beklagten vom 3. Dezember 2007 noch in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 27. November 2007. Vielmehr geht aus dem Schreiben der Polizei an den Beklagten hervor, der Kläger habe angegeben, an Wochenenden - und damit nicht nur im Einzelfall - Betäubungsmittel zu konsumieren. Dem Kläger kann die behauptete unwissentliche Einnahme von Amphetamin auch deshalb nicht abgenommen werden, weil er sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens steigerte. Während er durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2008 vortragen lies, ihm seien offenbar" irgendwelche Zusätze in sein Getränk gemischt worden, behauptete er im Klageverfahren, sein Freund Q2. J. . habe gesehen, wie ein Tischnachbar ihm ein weißes Pulver in sein Getränk geschüttet habe. Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte er dies bereits bei der Verkehrskontrolle am 26. November 2007 mitteilen können. Da sich der Vortrag des Klägers somit als unglaubhaft darstellt, bedurfte es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn J. . nicht.
Gegen das Vorliegen einer Ausnahmefalls von der regelmäßig gegebenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei nachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln spricht auch die Tatsache, dass der Kläger unter dem akuten Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Befund vom 18. Juni 2008 über ein Drogenscreening kann der Kläger die Wiederlangung seiner Fahreignung nicht belegen. Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesener Einnahme von Betäubungsmitteln muss der Betroffene vor Wiederteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beibringen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Aufforderung, den Führerschein bei dem Straßenverkehrsamt des Beklagten abzugeben, folgt aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.