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Verwaltungsgericht Münster·10 K 6138/17·07.11.2018

Anfechtung gegen Vorlage- und Zwangsstilllegungsanordnung wegen Haltereigenschaft abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrzeug-ZulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die ihn zur Vorlage von Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und amtlichen Kennzeichen und bei Unterlassung zur Zwangsstilllegung verpflichtete. Streit war, ob er Halter des Fahrzeugs sei. Das Gericht bejahte die Haltereigenschaft aufgrund von Kaufvertragsunterlagen, Übergabehinweisen und einem Versicherungswechsel; die Behauptung der Urkundenfälschung blieb unbelegt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung (Vorlage- und Zwangsstilllegung) als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 13 FZV kann die zuständige Behörde die Vorlage von Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und amtlichen Kennzeichen anordnen und bei Unterlassung die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs anordnen.

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Die Haltereigenschaft kann durch Indizien, insbesondere durch Kaufvertrag, Übergabe und die Übernahme einer Kfz-Versicherung, festgestellt werden; hierfür genügt bei freier Beweiswürdigung das überwiegende Gewicht der tatsächlichen Anhaltspunkte.

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Die Behauptung einer Urkundenfälschung entbindet den Anspruchsgegner nicht von der Pflicht, konkrete Tatsachen oder Beweisanträge vorzubringen; bloße Schutzbehauptungen genügen nicht, um entgegenstehende Indizien zu erschüttern.

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In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die freie Beweiswürdigung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO zulässig und kann zur Überzeugung über Tatsachenfragen führen, wenn das Gericht die Darstellung für stichhaltig hält.

Relevante Normen
§ 13 FZV§ 173 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO§ 439 ff. ZPO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 154 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, dem Kläger aufzugeben, den Fahrzeugschein, den Fahrzeugbrief und die amtlichen Kennzeichen zu dem Fahrzeug ..-.. … vorzulegen.

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Unter dem auch    00.00.0000 teilte die Stadt Krefeld dem Beklagten mit, ein BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ..- .. …, dessen Halter die O.        N.      e.V. P.---straße .., L.       , sei, an Herrn S.        B.      Q.    I.        , X.-----straße 1A, D.        , verkauft worden. Es werde gebeten, die Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung vorzunehmen. Unter dem 13. Juni 2017 machte der Beklagte den Kläger unter dessen oben genannter Anschrift auf die Verpflichtung aufmerksam, unverzüglich die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder das Fahrzeug unter Vorlage des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines und der amtlichen Kennzeichen vorübergehend stillzulegen. Er forderte ihn auf, der Pflicht spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens nachzukommen. Der Kläger unternahm nichts. Unter dem 21. Juli 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige deswegen, dem Kläger den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen. Er gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Mit der streitigen Ordnungsverfügung vom       00.00.0000 forderte der Beklagte den Kläger zur Vornahme der eingangs beschriebenen Handlungen auf und drohte ihm für den Fall, dass dies nicht innerhalb der Frist von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung geschehe, die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeuges an. Mit Bescheid vom       00.00.0000 erging eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs wegen Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 13 FZV. Bei einer daraufhin eingeleiteten zwangsweisen Stilllegung wurde der Kläger aufgesucht, um die amtlichen Kennzeichen zu entwerten; der Kläger wurde nicht angetroffen.

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In einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Kfz-Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug von privat“ findet sich die Eintragung als Verkäufer: O.        N.      e.V.“ und als Käufer „S.        I.        “. Unter dem Vertrag sowie unter der Rubrik „Fahrzeugübergabe“ finden sich Unterschriften, die zwar nicht vollständig deckungsgleich sind, aber sich in ihrem Schriftbild sehr ähneln. Ein bestimmter Name ist daraus nicht zu entziffern, allerdings kann der erste Teil als H und der zweite Teil als R identifiziert werden.

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Der Kläger hat am 29. September 2017 die vorliegende Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom       00.00.0000erhoben. Er macht geltend, er sei weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs. Er sei auch nicht im Besitz des Fahrzeugs und wisse nicht, wo es sich befindet. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe zum     00.00.0000 ein Versicherungswechsel vorgenommen, der durch Auszug aus dem zentralen Fahrzeugregister nachgewiesen sei. Zusätzlich sei der Verkäufer des Fahrzeugs befragt worden; dieser habe Verkauf und Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bestätigt und sich an Details erinnert. Der Kläger bestreitet die Existenz eines Kaufvertrags; solle dieser existieren, so trage er nicht seine, des Klägers, Unterschrift, diese sei dann gefälscht worden. Der Versicherungswechsel sage nichts über die Haltereigenschaft aus. Es entspreche der allgemeinen Üblichkeit, dass Kraftfahrzeuge von einer anderen Person als dem Halter versichert würden. Dies geschehe häufig aus Gründen günstigerer Versicherungsprämien.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom       00.00.0000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom       00.00.0000 ist rechtmäßig. Die in der Verfügung ausgesprochenen Gebote finden ihre Rechtfertigung in § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die einzige zwischen den Beteiligten umstrittene Frage ist die, ob der Kläger Halter des Fahrzeugs (geworden) ist. Diese ist zur Gewissheit des Gerichts zu bejahen.

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Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom    00.00.00006 und einer sich daran angeschlossenen Übergabe Halter des fraglichen Fahrzeugs geworden ist. Der Behauptung des Klägers, er habe den Vertrag nicht abgeschlossen und er habe keine Ahnung, wo das Fahrzeug sich befinde, vermag das Gericht nicht zu glauben. Zu dieser Erkenntnis kommt das Gericht durch eine freie Beweiswürdigung, die auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren berechtigt und geboten ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Nach der letztgenannten Bestimmung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Das Gericht ist sich sicher, dass die Behauptung des Klägers, er habe den Vertrag nicht abgeschlossen und die auf dem Vertrag stehenden beiden Unterschriften seien gefälscht, nicht der Wahrheit entspricht.

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Der Kläger hat seine Behauptung, die Urkunde sei von ihm nicht unterzeichnet worden, mit nichts belegt. Es ist eine schlichte Behauptung ins Blaue hinein, eine Schutzbehauptung. Wenn es sich auch nicht um eine öffentliche Urkunde handelt und auch die Regeln des § 439 ZPO nicht anzuwenden sind, so hat doch für die Meinungsbildung des Gerichts die Tatsache Bedeutung, dass der Kläger keinerlei Anstrengungen unternommen hat, das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptung zu überzeugen. Er hätte beispielsweise von sich aus durch eine Schriftvergleichung den Beweis der Echtheit oder Unechtheit der Urkunde führen können (wobei allerdings die Beweisregeln der §§ 439 ff. ZPO nicht gelten, weil der Beklagte nicht der Gegner des Beweisführers der Privaturkunde ist). Die Tatsache, dass der Kläger außer der schlichten Behauptung nicht das Geringste unternommen hat, das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptung zu überzeugen, veranlasst das Gericht anzunehmen, belastbare Tatsachen für die Behauptung gebe es nicht.

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Die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger gelegentlich Behauptungen aufstellt in der Erwartung, das Gericht werde schon die Unrichtigkeit der Behauptung nicht beweisen können, wird genährt durch die Umstände im Zusammenhang mit der Betreibensaufforderung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, nachdem dem Gericht bekannt geworden war, der Kläger sei unter der bisherigen Anschrift in Erftstadt nicht mehr wohnhaft. Der Kläger hatte daraufhin als Anschrift angegeben: „T.      M.      X1.       “. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese Angabe (ebenfalls) nicht der Wahrheit entsprach. Denn dies ist die Anschrift des Hotels „The T1.     “ in M.      . Hierbei handelt es sich um eines der renommiertesten und teuersten Hotels Londons. Sich in einem solchen Hotel in der Weise eines Daueraufenthalt aufzuhalten, der es berechtigt ist, die Anschrift des Hotels als ladungsfähige Anschrift anzugeben, ist ein ganz außergewöhnlicher und nicht ohne weiteres plausibler Umstand. Das Gericht hatte seinerzeit die Nennung dieser Anschrift durch den Kläger trotz Zweifeln an der Richtigkeit nicht zum Anlass genommen, das Klageverfahren als fiktiv zurückgenommen anzunehmen (§ 92 Abs. 2 VwGO), dies deshalb, weil damit ein neuer Streit entstanden wäre, der ohnehin voraussichtlich zu einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geführt hätte, was wiederum in einer mündlichen Verhandlung geendet hätte, die nun ohnehin notwendig wurde. Im Übrigen kommt es wegen der Unbegründetheit der Klage auf diesen Umstand nicht an. Jedenfalls ist aus dem  Gesamtzusammenhang einer Abmeldung aus einer Wohnung in Erftstadt nach unbekannt, weil der Kläger nach Ermittlungen der Stadt dort nicht wohnte, und dem angeblichen Einzug in ein solches Hotel in M.      , der trotz geäußerter Zweifel des Gerichts nicht belegt worden ist, ein Gesamtbild des Klägers zu zeichnen, das Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründet.

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Insbesondere aber gründet sich die Überzeugung des Gerichts davon, dass der Kläger in Wirklichkeit Halter des Fahrzeugs geworden ist, auf dem Umstand, dass dieser eine Kraftfahrzeugversicherung für sich übernommen hat. Der Versicherungsschutz bei der X2.                 Versicherung-AG begann ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 20. März 2017, damit zu einem Zeitpunkt, an dem sich die seinerzeit zuständig gewesene Stadt L.       und auch später der Beklagte sich noch nicht an den Kläger mit der Aufforderung der Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gewandt hatten. Soweit der Kläger geltend macht, ein Versicherungswechsel sage weder etwas über die Haltereigenschaft noch über die Nutzung des jeweiligen Fahrzeuges aus, es entspreche der allgemeinen Üblichkeit, dass Kraftfahrzeuge von anderen Personen als dem Halter versichert würden, dies geschehe häufig aus Gründen günstigerer Versicherungsprämien, ist dies nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu überzeugen. Für eine Plausibilität der Behauptung des Klägers hätte es wenigstens nahegelegen, darzutun, wie es denn gekommen sei, dass – offensichtlich im Einverständnis mit dem Kläger - jemand (und wer?) ihn  zu Unrecht - als Versicherungsnehmer bezeichnet hatte. Dies ist nicht geschehen. Eine solche Schutzbehauptung fügt sich ein in das System des Aufstellens von unbelegten Behauptungen, die nicht nur die Aussagen als solche unglaubhaft, sondern den Kläger in seinem gesamten Vortrag als unglaubwürdig erscheinen lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.