Klage gegen Feststellung des § 51 Abs.1 AuslG für den Irak stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Feststellung des Bundesamtes an, wonach für die Beigeladene die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Irak gegeben seien. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt und hob die Feststellung insoweit auf. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine politische Verfolgung durch den irakischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohte und die eingegangenen Maßnahmen nicht asylrechtlich relevant waren.
Ausgang: Klage gegen die Feststellung des Vorliegens von § 51 Abs.1 AuslG für den Irak stattgegeben; Bescheid insoweit aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt voraus, dass der Rückkehrende mit politischer Verfolgung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation im Abschiebungsland zu rechnen hat.
Kurzfristige Vernehmungen oder Aufforderungen durch lokale Behörden begründen allein nur dann politische Verfolgung, wenn sie eine für das Asylrecht notwendige Eingriffsintensität erreichen.
Bei der Prüfung des Abschiebungsverbots ist die tatsächliche Gefährdungslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen.
Organisationen oder Parteien ohne effektive Staatsgewalt sind nur dann als asylrelevante Verfolger anzusehen, wenn deren Handeln dem Rückkehrstaat zugerechnet werden kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 2000 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat. Die Beklagte und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Tatbestand
Die Beigeladene ist eine 1932 geborene Kurdin irakischer Staatsangehörigkeit aus T. im Nordirak. Ihrem Sohn wurde im November 1996 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG mit der Begründung zuerkannt, dass er wegen der Asylantragstellung im Ausland mit politischer Verfolgung durch die irakischen Behörden zu rechnen habe. Die Beigeladene suchte im Oktober 1999 in Deutschland um Asyl nach. Sie machte bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend: Ihr Ehemann sei 1984 verstorben. Nachdem ihr Sohn das Land verlassen habe, habe sie dort nicht mehr allein leben können und sei sie ihrem Sohn nachgezogen. Sie habe nach dem Auszug ihres Sohnes dem Pächter ihres Ladens, I. B. , auch die zweite Etage ihres Hauses verpachtet und eine Verwandte des Pächters aus I1. und deren Kinder aufgenommen. Im September 1999 hätten die Mieter eine religiöse Feier veranstaltet, zu der auch bewaffnete Besucher gekommen seien. Kurz nach der Feier seien junge Männer von den Behörden gekommen und hätten sie zum Verhör geladen. Sie sei eine gute Stunde lang verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass diese Leute als I1. zu den Islamisten gehörten, an einer Schießerei beteiligt gewesen seien und Feinde der Partei seien. Sie sei aufgefordert worden, wenn etwas geschehe, vorbeizukommen und dies zu melden. Ihr Verpächter habe nachher gemeint, dass die Islamisten, wenn sie mitbekommen hätten, dass sie - die Beigeladene - von den kurdischen Behörden verhört worden sei, dann vielleicht auch Fragen hätten. Sie solle lieber abhauen. Sie habe ihr Haus an den Pächter verkauft und T. am 20. September 1999 verlassen. Sie sei auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. Die Beigeladene ließ ferner vortragen, dass sie im Irak über keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr verfüge und dort keine Personen lebten, die sich um sie kümmern könnten. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 4. Februar 2000 ab. Zugleich stelle es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorlägen. Das Bundesamt begründete diese Feststellung damit, dass die Beigeladene zwar ihre Heimat unverfolgt verlassen habe, jedoch im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen der Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Die Beigeladene habe bei einer Rückkehr in ihre im Machtbereich der PUK gelegene Heimatstadt keine Existenzmöglichkeit mehr. Der Kläger hat gegen den ihm am 9. Februar 2000 zugestellten Bescheid am 23. Februar 2000 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus bzw. hat ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht erfüllt. Die vorgetragene Vernehmung durch kurdische Behörden mit der Aufforderung, bestimmte Vorfälle zu melden, stelle keine politische Verfolgung dar. Es fehle die erforderliche asylrechtsbegründende Eingriffsintensität. Die beiden großen Kurdenparteien kämen nicht als asylrechtlich relevante Verfolger in Betracht, weil sie in den von den Kurden militärisch gehaltenen Gebieten keine Gebietsgewalt hätten. Bei einer Rückkehr in die von der KDP und PUK beherrschten Gebiete im Nordirak sei seitens der irakischen Zentralregierung (mangelnde Gebietsgewalt) allein wegen eines längeren Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung nicht mit Verfolgung zu rechnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 2000 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Bundesamtsbescheides und legt ein ärztliches Attest vom 30. Juli 2004 zu ihrem Gesundheitszustand vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Lage im Irak verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2000 ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit das Bundesamt zugunsten der Beigeladenen festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen. Die Voraussetzungen dieses Verbots der Abschiebung politisch Verfolgter liegen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylVfG für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil der Beigeladenen im Irak keine vom irakischen Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation zu verantwortende politische Verfolgung droht. Das erkennende Gericht verweist auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 27. Juli 2004, durch den es den Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. An diesen Ausführungen wird nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten. Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, namentlich in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Abschiebungszielstaat) oder in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.