VG Münster: Prüfungswiederholung wegen pensioniertem Prüfer und Fairnessrügen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Sachunterricht/Gesellschaftslehre der Ersten Staatsprüfung, weil ein seit Jahren pensionierter Rektor als Vorsitzender mitwirkte und sie sich zudem unfair behandelt fühlte. Das VG Münster hielt die Besetzung des Prüfungsausschusses für rechtmäßig, da ein „besonderer Ausnahmefall“ i.S.d. § 11 Abs. 3 LPO wegen langfristiger Erkrankung eines Prüfers und drohender Nachteile bei der Referendariatsbewerbung vorlag. Eine Pflicht zur vorherigen Unterrichtung über die konkrete Kommissionsbesetzung verneinte das Gericht. Materielle Einwände (fehlende Unterlagen, kritische Bemerkung) begründeten keine Verletzung des Fairnessgebots. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Wiederholung der mündlichen Lehramtsprüfung wegen Prüferbesetzung und Fairnessrügen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein „besonderer Ausnahmefall“ i.S.d. § 11 Abs. 3 LPO kann vorliegen, wenn ein Prüfer krankheitsbedingt längerfristig ausfällt und dadurch der reguläre Prüfungsablauf erheblich gestört wird.
Die Entscheidung, in einem besonderen Ausnahmefall eine fachkundige Person zu bestellen, die nicht (mehr) Mitglied des Prüfungsamtes ist, steht im Ermessen der Prüfungsbehörde; maßgebliches Auswahlkriterium ist die Fachkunde, nicht die Behördenzugehörigkeit.
§ 11 Abs. 3 LPO begründet keine Rangfolge dahingehend, dass außerhalb des Prüfungsamtes stehende Prüfer erst nach nachgewiesen erfolglosen Bemühungen um interne Prüfer herangezogen werden dürften.
Eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, Prüflinge vorab über die konkrete personelle Besetzung der Prüfungskommission zu unterrichten, besteht ohne ausdrückliche normative Grundlage grundsätzlich nicht.
Das prüfungsrechtliche Fairness- und Sachlichkeitsgebot ist nicht schon durch eine kritische oder pointierte Nachfrage verletzt, solange sie die Prüfungsatmosphäre nicht erheblich beeinträchtigt und nicht auf unsachliche Herabsetzung angelegt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin legte im Jahre 2005 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Dabei erzielte sie in den Fächern Erziehungswissenschaft und Deutsch jeweils die Note sehr gut, in den Fächern Sachunterricht - Gesellschaftslehre und Mathematik jeweils die Note ausreichend. Ihre Hausarbeit wurde mit der Note sehr gut bewertet. Als Gesamtnote erzielte sie die Note gut (2,2). Hierüber erteilte ihr das beklagte Amt unter dem 9. November 2005 ein Zeugnis. Die Note im bereits erwähnten Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre setzte sich aus der Klausurnote 2,0, welche mit dem Faktor 2 multipliziert wurde, und aus dem Ergebnis der mündlichen Prüfung 5,0, welches mit dem Faktor 4 multipliziert wurde, zusammen, so dass sich das schon vorstehend genannte Ergebnis ausreichend (4,0) ergab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, an der mündlichen Prüfung im Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre habe ein Prüfer mitgewirkt, der nicht mehr habe Prüfer sein dürfen. Es handle sich um den Rektor X. , der zum Zeitpunkt der Prüfung bereits mehr als fünf Jahre pensioniert und damit von der Prüfung ausgeschlossen sei. Dieser Verfahrensverstoß sei nicht heilbar, und zwar auch nicht in Anwendung des § 11 Abs. 3 LPO, wonach das Prüfungsamt in besonderen Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder das Prüfungsausschusses bestellen könne, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes seien. Rektor X. sei bereits nicht in ordnungsgemäßer Weise vom beklagten Amt bestellt worden. Es habe auch kein besonderer Ausnahmefall vorgelegen, weil nicht erkennbar sei, dass weitere sachkundige Prüfer, die als solche bestellt seien, nicht vorhanden gewesen wären. Im übrigen hätte das beklagte Amt die Klägerin darüber unterrichten müssen, dass ein seit langer Zeit aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener ehemaliger Rektor als Prüfer verpflichtet werden solle. Dann hätte die Klägerin bereits im Vorfeld der Prüfung Gelegenheit gehabt, entweder darauf hinzuwirken, dass der Prüfungstermin verschoben werde, oder sie hätte der Bestellung des Prüfers X. zustimmen können mit der Folge, dass sie im Nachhinein von der Geltendmachung der Rüge eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin jedoch erst erhebliche Zeit nach Bekanntgabe der Gesamtnote erfahren, dass der Prüfer X. längst nicht mehr Mitglied des Prüfungsamts gewesen sei. Insgesamt sei die Prüfung rechtswidrig und daher zu wiederholen. In materieller Hinsicht komme hinzu, dass der Prüfer Hemmer ihr zu Unrecht vorgehalten habe, von ihr im Vorfeld der Prüfung keine Prüfungsunterlagen (Literaturverzeichnis, Gliederung) bekommen zu haben, obwohl sie ihm diese Unterlagen in dessen Sprechstunde gegeben habe. Durch diesen Vorhalt sei sie stark irritiert worden, so dass sie weitgehend aus dem Konzept gekommen sei. Ferner habe sie das Gefühl gehabt, Prof. Müller habe sie nicht mit dem notwendigen Wohlwollen geprüft, was zum Beispiel, als sie auf eine Frage mit der Antwort ein wenig gezögert habe, durch seine Bemerkung belegt werde: Na, hatten Sie denn mal ein wissenschaftliches Tierbuch in der Hand?" Damit habe der Prüfer gegen das Gebot der Fairness verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser, auf die Note im Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre -soweit diese durch die mündliche Prüfung zustande gekommen ist- beschränkter Aufhebung des ihr vom beklagten Amt erteilten Zeugnisses vom 9. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des beklagten Amts vom 31. Januar 2006 das beklagte Amt zu verpflichten, sie, die Klägerin, erneut zu einer mündlichen Prüfung im Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre im Rahmen der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zuzulassen, zu laden, und die Prüfung durchzuführen und sie, die Klägerin, sodann über das Gesamtergebnis dieser Prüfung neu zu bescheiden.
hilfsweise,
das beklage Amt zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und macht geltend, ursprünglich habe der für die Klägerin vorgesehene mündliche Prüfungstermin am 23. November 2005 unter dem Vorsitz des Prüfers Franzen und unter Mitwirkung der Prüfer Prof. Dr. I. und Prof. Dr. N. stattfinden sollen. Prof. Dr. N. als universitäres Mitglied der Prüfungskommission habe allerdings einem bevorstehenden besonders langwierigen Krankenhausaufenthalt entgegensehen müssen. Aus diesem Grunde sei die Prüfung der Klägerin auf den 21. Oktober 2005 vorverlegt worden. Dies sei durch die Zusage des Rektors X. , den Prüfungsvorsitz zu übernehmen, möglich geworden. Grundlage hierfür sei § 11 Abs. 3 LPO gewesen. Hinzuzufügen sei, dass die denkbare Alternative einer später anzusetzenden Prüfung nicht zumutbar gewesen sei, da der Kandidatin sichere Nachteile gedroht hätten, wäre die Prüfung nicht rechtzeitig vor dem gemäß dem Einstellungserlass gesetzten Stichtag beendet gewesen. Dieses Risiko habe unter allen Umständen vermieden werden müssen. Es werde vor der Terminverschiebung auch grundsätzlich organisationsseitig überprüft, ob die Prüfung unter Verzicht auf eine besondere Ausnahme gem. § 11 Abs. 3 LPO stattfinden könne. Diese Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, es bei Herrn Prof. Dr. N. , der als Direktor des Instituts für Didaktik der Biologie entscheidend gerade in dem für die Primarstufenausbildung wichtigen Lehrbereich Sachunterricht/Biologie Verantwortung trage und in dieser Funktion in besonders herausgehobener Weise die Leistungen der Klägerin habe bewerten können, zu belassen und demzufolge den Prüfungstermin vorzuverlegen. Das beklagte Amt sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Besetzung der Prüfungskommission zu unterrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Eilverfahrens 10 L 502/06 sowie auf den Inhalt der vom beklagten Amt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung und Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre und auf Neubescheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht zu. Das angegriffene, vom beklagten Amt erteilte Zeugnis vom 9. November 2005 und der Widerspruchsbescheid des beklagten Amts vom 31. Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Demzufolge kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Die in Rede stehende Prüfung leidet nicht unter einem formellen Fehler deshalb, weil der Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz des Rektors a.D. X. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre. Rektor a.D. X. ist vielmehr in Anwendung des § 11 Abs. 3 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994, geändert durch Verordnung vom 14. September 2000, ohne Rechtsfehler zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt worden. Diese Bestimmung lautet:
Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes sind."
Auf der tatbestandlichen Seite setzt die Norm einen besonderen Ausnahmefall" voraus. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Die gerichtliche Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass ein besonderer Ausnahmefall gegeben war. Das Gericht hat insofern zunächst untersucht, ob in der aus einem Adjektiv und aus einem Substantiv bestehenden Wortkombination, die den Tatbestand der Norm bildet, die Voraussetzungen des Substantivs Ausnahmefall" erfüllt sind. Das ist zu bejahen. Der für die Klägerin ursprünglich auf den 23. November 2005 anberaumte Prüfungstermin sollte unter dem Vorsitz von Herrn Franzen stattfinden. Aufgrund eines bevorstehenden, besonders langwierigen Krankenhausaufenthalts von Prof. Dr. N. - dass dieser Prüfer seinerzeit krankheitsbedingt für längere Zeit prüfungsunfähig war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, im übrigen ergibt sich aus den Akten, dass Prof. N. zum Zeitpunkt der Überdenkensentscheidung noch nicht wieder im Dienst war - war eine vom üblichen ungestörten Prüfungsverlauf abweichende Situation und damit ein Ausnahmefall" gegeben. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des zur genannten Wortkombination gehörenden Adjektivs besonders" vor, welches dazu dienen soll, wesentliche und weniger wesentliche Ausnahmefälle voneinander zu scheiden. So soll etwa nicht schon jede geringfügige Verhinderung eines Prüfers - beispielsweise aus bloßer Unlust oder aufgrund von mit der Prüfung kollidierenden privaten oder dienstlichen Verpflichtungen, die ihrerseits ohne weiteres auf einen anderen, mit dem Prüfungstermin nicht kollidierenden Zeitpunkt verschoben werden könnten - ausreichen, um einen besonderen" Ausnahmefall zu begründen. Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ein längerer Krankenhausaufenthalt geht deutlich über geringfügige Beeinträchtigungen des üblichen Prüfungsverlaufs etwa durch die vorstehend beispielhaft erwähnten Indispositionen eines Prüfers hinaus. Schon aus diesem Grunde war das beklagte Amt berechtigt, vom Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls" auszugehen, die Prüfung vorzuverlegen und auf Herrn Franzen als Ausschussvorsitzenden zu verzichten. Unabhängig davon lag hier ein besonderer Ausnahmefall" aber auch deshalb vor, weil, wäre die Prüfung nicht vorverlegt worden, die Klägerin den regelmäßig zwischen Ende November und Ende Dezember des jeweiligen Jahres liegenden Stichtag für die Nachreichung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung nicht hätte einhalten können, ein Umstand, der ihrer Einstellung in den Referendardienst, auf den sie sich zum Stichtag 15. August 2005 beworben hatte, entgegengestanden hätte. Die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls" lag damit, was das Gericht anmerkt, im wohlverstandenen eigenen Interesse der Klägerin.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 LPO waren damit erfüllt. Auf der Rechtsfolgeseite der Bestimmung wird dem Prüfungsamt das - wie das Wort kann" belegt - Ermessen eingeräumt, fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes sind. Von dieser Ermächtigung hat das beklagte Amt durch Bestellung des Rektors a.D. X. , der nicht (mehr) Mitglied des Prüfungsamts ist, Gebrauch gemacht. Dass bei Herrn X. die notwenige Fachkunde zur Abnahme von Prüfungen nicht bestehen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst im Ansatz ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bestellung des Rektors a.D. X. als solche unter formellen Fehlern leiden könnte, die auf die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses auszuwirken geeignet wären. Denn ungeachtet der von des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgestellten Rechtsbehauptung, die Bestellung eines Prüfers sei Verwaltungsakt - das Gericht hegt hieran deutliche Zweifel, weil auch der nicht (mehr) zum Prüfungsamt gehörende Prüfer bei Ausübung seiner Prüfertätigkeit in einem besonderen Näheverhältnis zur Prüfungsbehörde steht und es deshalb an der nach § 35 Satz 1 VwVfG vorausgesetzten unmittelbaren Rechtswirkung nach außen fehlen dürfte -, sieht § 11 Abs. 3 LPO keinerlei Form oder Frist für die Bestellung eines Prüfers vor. Es ist deshalb unerfindlich, warum die - durch eine freundlich gehaltene, mit einem Wort des Dankes für die Bereitschaft, die Prüfung durchzuführen, verbundene - Bestellung des Rektors a.D. X. mit Schreiben des beklagten Amtes vom 19. Oktober 2005 nicht den Vorgaben der Prüfungsordnung entsprechen sollte.
Nach alledem hat das beklagte Amt sich in rechtmäßiger Weise an den sich aus § 11 Abs. 3 LPO ergebenden Vorgaben orientiert. Diesem Ergebnis kann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 11 Abs. 3 LPO sei immer nur dann gegeben, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien mithin immer nur dann erfüllt, wenn Bemühungen des Prüfungsamtes, im Falle der Verhinderung eines Prüfers zunächst Mitglieder des Prüfungsamtes für die Prüfung zu gewinnen, gescheitert seien, und derartige Bemühungen von der Prüfungsbehörde auch nachgewiesen werden könnten. Für eine dahingehende Annahme findet sich in der Lehramtsprüfungsordnung keine Stütze. Namentlich § 11 Abs. 3 LPO sieht eine Stufen- oder Rangfolge dergestalt, dass in besonderen Ausnahmefällen zunächst Mitglieder des Prüfungsamtes und erst dann, wenn diese nicht verfügbar sind, außerhalb des Prüfungsamtes stehende Prüfer herangezogen werden können, nicht vor. Mit dem Wort fachkundige" schränkt die Norm das Ermessen der Prüfungsbehörde vielmehr nur in der Weise ein, dass solche Prüfer zu bestellen sind, die die gebotene Fachkunde innehaben, und nicht solche, denen die notwenige Fachkunde fehlt. Weitergehenden Einschränkungen unterliegt das Prüfungsamt bei der Auswahl der Prüfer in besonderen Ausnahmefällen nicht. Entscheidendes Kriterium soll also nach dem Willen des Verordnungsgebers die Fachkunde des Prüfers und nicht dessen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum Prüfungsamt sein. Dies mag aus (prüfungs-) rechtspolitischen Gründen demjenigen änderungswürdig erscheinen, der solchen Prüfungsausschüssen, welche sich aus jüngeren Prüfern rekrutieren, eine größere Kompetenz beimisst als denjenigen Prüfungsausschüssen, in denen ältere (und damit aber zugleich regelmäßig auch erfahrenere) Prüfer mitwirken. Jedenfalls aber würde eine derartige Sicht der Dinge eine Änderung der Lehramtsprüfungsordnung voraussetzen. Diese lässt in ihrer bisherigen Fassung durchaus die Mitwirkung älterer Prüfer zu, wenn nur ein besonderer Ausnahmefall" gegeben ist. Dass dies - bei mehreren hundert oder gar tausend Prüfungsverfahren, die jährlich anfallen - häufiger geschehen kann, in der Praxis also auch ältere Prüfer, die nicht (mehr) Mitglieder des Prüfungsamtes sind, häufiger zu Prüfungen herangezogen werden können, liegt in der Natur der Sache und wird von der Lehramtsprüfungsordnung bewusst in Kauf genommen.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten schriftlichen Angaben des pensionierten Schulaufsichtsbeamten Dr. Geppert, der zudem in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört wurde, nicht entscheidungserheblich an. Wenn Herr Dr. H. , der nach eigenen Angaben der Lebengefährte der Mutter der Klägerin ist, sich zu der Formulierung hat hinreißen lassen, durch seine offensichtlich unzulässige Verfahrensweise" organisiere das Prüfungsamt die Prüfungspläne nach dem Prinzip des geringsten Aufwands bzw. Widerstands" - eine Äußerung, die angesichts dessen, dass Herr Dr. H. , der nach eigenen Angaben seit dem 31. Dezember 2000 in Pension ist, allein im Jahr 2005 72 und im laufenden Jahr weitere 18 Prüfungen abgenommen hat, ohne offenbar seine eigene Prüfertätigkeit in Frage zu stellen, wunder nimmt -, so wird hierdurch weder substantiiert in Frage gestellt, dass durch die Verhinderung des Prüfers Prof. Dr. N. ein besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 11 Abs. 3 LPO in der dieser Norm vom Gericht beigemessenen Bedeutung gegeben war, noch sind greifbare Anhaltspunkte für ein gleichsam großflächiges" Fehlverhalten des beklagten Amtes über den konkreten Einzelfall hinaus feststellbar.
Selbst wenn man aber der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgen würde, wonach ein besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 11 Abs. 3 LPO immer nur dann gegeben sei, wenn sich das Prüfungsamt zuvor vergeblich um die Gewinnung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus eigenen Reihen (§ 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 LPO) bemüht habe, ist die vom beklagten Amt im vorliegenden Fall ausgeübte Verfahrensweise nicht zu beanstanden. Der Vertreter des beklagten Amtes hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, es würde zwar die Möglichkeiten seines Amtes überschreiten, alle Versuche zu dokumentieren, eine Prüfungskommission für den Fall zusammenzustellen, dass einer der Prüfer ausfalle; es sei aber Verwaltungspraxis seiner Behörde, sich erst um Prüfer aus dem aktiven Dienst zu bemühen und erst dann, wenn diese nicht in Betracht kommen sollten, anderweitige Prüfer zu gewinnen. Das Gericht hat keinen greifbaren Grund dafür, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie werden insbesondere durch die Bekundungen des Herrn Dr. H. , dessen Bemühen ersichtlich darauf gerichtet war, der Tochter seiner Lebensgefährtin zu dem gewünschten Erfolg zu verhelfen und dessen Bekundungen zudem, wie bereits oben dargelegt wurde, einer kritischen Bewertung unterzogen werden müssen, nicht entkräftet. Die Angaben des beklagten Amtes werden auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin vom beklagten Amt bereits unter dem 29. September 2005 darüber informiert wurde, Herr Prof. N. könne den Prüfungstermin am 23. November 2005 nicht wahrnehmen und die mündliche Prüfung finde nun am 21. Oktober 2005 statt, während die Bestellung des Rektors a.D. X. erst unter dem 19. Oktober 2005 erfolgte. Angesichts der relativ langen Zeitspanne zwischen der Information der Klägerin und dem geänderten Prüfungstermin einerseits und der sehr kurzen Zeitspanne zwischen der Bestellung des Prüfers X. und dem vorgezogenen Prüfungstermin andererseits hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass vorangehende Versuche des beklagten Amtes, einen Prüfer aus dem aktiven Dienst" zu gewinnen, gescheitert sind. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, abgesehen von dem Hinweis darauf, er habe den Akten nicht entnehmen können, dass sich das beklagte Amt um einen Prüfer aus dem aktiven Dient bemüht habe, das beklagte Amt sei auch seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, nicht substantiiert entgegengetreten. Einen Beweisantrag etwa mit dem Inhalt, die zuständige Mitarbeiterin des beklagten Amtes zu der Behauptung zu vernehmen, sie habe es unterlassen, bei der Suche nach anderen Prüfern zunächst diejenigen aus dem aktiven Dienst anzusprechen, hat er nicht gestellt. Schon deshalb stellt sich die Frage, ob sich bei einem non liquet" das beklagte Amt eine Beweislast treffen würde, nicht.
Auch mit ihren in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen materiellen Einwänden gegen die in Rede stehende mündliche Prüfung dringt die Klägerin nicht durch.
Die von ihr schon im Widerspruchsverfahren ausführlich thematisierte Nichtvorlage" von Prüfungsunterlagen hat Prof. I. ausweislich seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2006, dort Seite 2 unten: Anmerkung zu Punkt 2 des Widerspruchs", aufgegriffen und deutlich gemacht, das Fehlen der Unterlagen habe für ihn kein Problem dargestellt.
Auch eine Verletzung des Fairnessgebots durch die von der Klägerin gerügte Frage: Na, hatten Sie denn mal ein wissenschaftliches Tierbuch in der Hand?" liegt nicht vor. Schon von ihrem Wortlaut her ist eine derartige Frage nicht auf Kritik angelegt, sondern kann, zumal im hier in Rede stehenden Zusammenhang, durchaus auch als Hilfestellung, als Anregung zu vertieftem Nachdenken über das Gelernte verstanden werden. Selbst wenn man aber einer solchen Äußerung - auch - eine (deutliche) Kritik an den Leistungen und Arbeitsmethoden der Klägerin beimessen würde, verletzte eine derartige Kritik des Prüfers nicht dessen Pflicht zur Sachlichkeit, weil sie weder objektiv geeignet ist noch in der konkreten Prüfungssituation geeignet war, die Prüfungsatmosphäre erheblich zu beeinträchtigen (vgl. hierzu die im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme des Prüfungsausschussvorsitzenden X. vom 23. Januar 2006, dort Seite 3, 2. Absatz: Mir war als Vorsitzendem zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass aus Sicht von Frau Allmer die Prüfungsatmosphäre erkennbar beeinträchtigt war.").
Im übrigen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den zutreffenden Inhalt des Widerspruchsbescheids des beklagten Amtes, was hiermit festgestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.