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Verwaltungsgericht Münster·10 K 426/04·02.05.2004

Verweisung an Landgericht wegen Herausgabe aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtszuständigkeit / JurisdiktionsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Klage nach Anhörung an das zuständige Landgericht Münster. Streitgegenstand ist die Herausgabe von Geld aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis; die Anordnung der Sicherheitsleistung wurde als Justizverwaltungsakt der Strafrechtspflege eingeordnet. Grundlage ist die abdrängende Sonderzuweisung des Art. 23 Abs. 1 EGBGB.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig erkannt; Sache an das zuständige Landgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein öffentlich-rechtliches Leistungsbegehren aus einem Verwahrungsverhältnis kann trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage dem ordentlichen Gericht zugewiesen sein, wenn eine abdrängende Sonderzuweisung (Art. 23 Abs. 1 EGBGB) greift.

2

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO ist ihrem Schwerpunkt nach ein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.

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Ist aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen.

4

Die Herausgabe sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen einschließlich von Geldleistungen ist üblicherweise kraft Überlieferung auf dem zivilrechtlichen (ordentlichen) Rechtsweg bei den Landgerichten zu verfolgen.

Relevante Normen
§ 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG§ Art. 23 Abs. 1 EGBGB§ 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO§ 71 GVG§ 12 ZPO§ 18 ZPO

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster verwiesen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

Gründe

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Bei dem Klagebegehren handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Leistungsbegehren aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis (entweder nach der sog. actus contrarius - Theorie oder auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs), das jedoch auf Grund der abdrängenden Sonderzuweisung des Art. 23 Abs. 1 EGBGB den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Der Sache nach handelt es sich bei der Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, da die angeordnete Sicherheitsleistung jedenfalls ihrem Schwergewicht nach der Durchführung des Bußgeldverfahrens diente.

3

Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, in: BVerwGE 47, 255 = DVBl. 1975, 581 = NJW 1975, 893.

4

Der Verwaltungsrechtsweg ist danach ausgeschlossen.

5

Der Rechtsstreit war an das zuständige Landgericht zu verweisen, da die Herausgabe von Sachen aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, zu denen auch Geldleistungen gehören, üblicherweise kraft Überlieferung auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen sind.

6

Vgl. zur Herausgabe sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen OLG Hamburg, B.v. 12. Oktober 1973 - VAs 15/73 -, MDR 1974, 510 f.; LG Frankfurt, B.v. 6. Dezember 1988 - 5/28 Qs 16/86 -, NVwZ 1989, 997 f.; OLG Oldenburg, Bv. 10. Dezember 1994 - VAs 6/94 -, StV 1996, 534; LG Mannheim, B.v. 29. Oktober 1997 - 25 AR 9/97 -, NStZ-RR 1998, 113.

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Danach ist die Zuständigkeit des Landgerichts N begründet (§ 71 GVG, §§ 12, 18 ZPO).