Drittschutz gegen Windenergie-Genehmigung bei fehlender schutzwürdiger Wohnnutzung im Außenbereich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen an und rügte Lärm, Infraschall sowie eine erdrückende Wirkung. Das VG Münster wies die Klage ab, weil der Kläger jedenfalls nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sei. Ein Abwehrrecht setze eine schutzwürdige Rechtsposition voraus; diese sei bei im Außenbereich materiell nicht legaler Wohnnutzung bzw. bei Entstehen eines aliud mit Erledigung früherer Baugenehmigungen zweifelhaft. Unabhängig davon seien bei 858 m Abstand die prognostizierten Immissionen (ca. 39 dB(A)) zumutbar und eine erdrückende Wirkung sowie relevante Infraschallbeeinträchtigungen ausgeschlossen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat nur Erfolg, wenn der Kläger durch die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts in einem ihm zustehenden subjektiven öffentlichen Recht verletzt ist.
Ein Abwehrrecht gegen eine Genehmigung setzt voraus, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt eine tatsächlich bestehende, schutzwürdige und wehrfähige Rechtsposition hinsichtlich der betroffenen Nutzung innehat; die bloße Berufung auf früher erteilte Genehmigungen genügt nicht.
Wird an einem genehmigten Gebäude ohne erforderliche Genehmigung derart massiv umgebaut, dass eine andere Anlage (aliud) entsteht, erledigt sich die frühere Baugenehmigung „auf sonstige Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG; die hieraus vermittelte Schutzposition entfällt.
Aus der Lage eines Wohnhauses in einem Landschaftsschutzgebiet folgt für nicht privilegiertes „freies“ Wohnen im Außenbereich grundsätzlich kein erhöhter immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch gegenüber genehmigten Anlagen.
Bei einem Abstand von rund 858 m zu einer Windenergieanlage sind eine erdrückende Wirkung sowie unzumutbare Infraschallbeeinträchtigungen regelmäßig auszuschließen; maßgeblich bleibt zudem die Einhaltung zumutbarer Lärmwerte nach belastbarer Prognose.
Leitsatz
Ein Abwehrrecht gegen eine (hier: immissionsschutzrechtliche) Genehmigung steht nur demjenigen zu, der eine schutzwürdige Rechtsposition innehat.
Übt ein Kläger seine Wohnnutzung im Außenbereich nicht materiell legal aus, sondern allein aufgrund einer ihm vor Jahren erteilten Genehmigung, verliert er die ihm durch die Genehmigung vermittelte schutzwürdige Rechtsposition, wenn er an dem Wohngebäude ohne Genehmigung derart massive Veränderungen ausübt, dass das Gebäude eine andere Identität erhält, mit anderen Worten ein sog. aliud entsteht. Denn durch die Schaffung einer anderen Anlage als der genehmigten erledigt sich die seinerzeit erteilte Genehmigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
Infolge dessen ist der Vortrag des Klägers, er werde durch eine genehmigte Windenergieanlage mit unzumutbarem Lärm oder Infraschall beeinträchtigt oder die Anlage übe auf ihn eine erdrückende Wirkung aus, von vornherein unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung von drei Windenergieanlagen, die im Abstand zwischen 858 m und 1447 m südlich und südwestlich seines Grundstücks errichten wurden und betrieben werden.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich von M. in dem Landschaftsschutzgebiet O. gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 hatte dem Voreigentümer die „Instandsetzung“ des vorhandenen Wohngebäudes erlaubt. Mit Baugenehmigung vom 3. Juni 1993 genehmigte das Bauamt des Beklagten dem Kläger den Anbau eines als solchen bezeichneten Wintergartens, weil es sich um eine geringfügige Erweiterung des Wohnhauses handle. Im Juli 1993 beantragte der Kläger (als „Nachtrag“) die Genehmigung der Ausführung mit offenem Satteldach statt des genehmigten Schleppdachs: Die Grundfläche und Wohnfläche des Wintergartens bleibe unverändert, da nun ein offener, nicht nutzbarer firsthoher Luftraum entstehe. Der Beklagte genehmigte dies unter dem 23. November 1998. Luftaufnahmen aus der jüngsten Zeit zeigen, dass das Satteldach des so genannten Wintergartens eine nach Norden ausgerichtete Dachgaube erhalten hat.
Der Kläger hat am 23 Januar 2016 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Klage erhoben und rügt unzulässige Immissionen durch den von den Anlagen ausgehenden Lärm – insofern rügt er insbesondere die Schwelle von 45 dB(A), die dem Standort des Wohnhauses in dem Landschaftsschutzgebiet nicht hinreichend Rechnung trage - und durch Infraschall. Ferner übten die Anlagen auf sein Grundstück eine optisch bedrängende Wirkung aus.
Der Kläger beantragt,
den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2016, Az. 0000/0000, für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen die angefochtene Genehmigung. Die Beigeladene hat ein in den letzten Wochen erstelltes Gutachten über die zu erwartenden Lärmimmissionen eingereicht, das die Immissionen auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens prognostiziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge, insbesondere der in dem Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht braucht die Frage nicht zu entscheiden, ob die Klage bereits unzulässig ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Zweifel an der Zulässigkeit der Klage gründen sich zum einen daraus, dass wegen der enormen Entfernung der nächst gelegenen Windenergieanlage von 858 m sowohl eine unzumutbare Lärmimmissionen als auch eine erdrückende Wirkung von vornherein ausgeschlossen werden können. Das dürfte auch für Infraschall gelten.
Die Klage ist unbegründet, weil die Genehmigung den Kläger jedenfalls nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
Eine Klage gegen die einem anderen (Dritten) erteilte Genehmigung hat als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 VwGO) dann Erfolg, wenn und soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Erfolg der Klage setzt damit nicht nur die (objektive) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung voraus, sondern auch die (subjektive) Rechtsverletzung des Klägers, also die Verletzung eines dem Kläger zustehenden subjektiven öffentlichen Rechts. Letzteres ist nicht allein davon abhängig, dass die Rechtsnorm, deren Verletzung der Kläger rügt, ihm ein subjektives öffentliches Recht verschafft; dies ist im Bereich des Immissionsschutzrechts - die Verletzung deren Normen macht der Kläger ausdrücklich geltend - in der Regel und so auch hier unproblematisch. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts ist selbstverständlich darüber hinaus auch davon abhängig, dass dem Kläger das Recht, dessen Verletzung er rügt, tatsächlich zusteht. Er muss eine schutzwürdige und wehrhafte Rechtsposition innehaben. Es genügt nicht, dass der Kläger sich allein auf sie beruft, sie muss auch wirklich bestehen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Kläger eine solche Position zu einem früheren Zeitpunkt innehatte, sie muss auch in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch bestanden haben. Kann er sich auf eine schutzwürdige Rechtsposition nicht (mehr) berufen, ist seine Stellung vergleichbar mit derjenigen jedes anderen Dritten, der im Falle einer – hier in diesem Zusammenhang unterstellten – objektiven Rechtswidrigkeit nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt würde. Insoweit ist nicht allein auf die Eigentümerstellung mit Blick auf das in Bezug genommene Grundstück abzustellen, wenn das Eigentum durch die genehmigte Anlage nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr ist maßgeblich, ob die auf dem Grundstück ausgeübte Nutzung, für die der Kläger ein subjektives öffentliches Recht geltend machen will, durch die genehmigte Nutzung beeinträchtigt wird, schutzwürdig ist. Das macht der Kläger hier geltend, ist indes äußerst zweifelhaft:
Insofern ist zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück zum einen im Außenbereich liegt, in dem das vom Kläger ausgeübte, nicht privilegierte Wohnen im Grundsatz bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Denn eine materielle Genehmigungsfähigkeit der gegenwärtigen Wohnnutzung ist nicht erkennbar - allein aus in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen kann, das ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten geklärt, eine Genehmigungsfähigkeit und eine materielle Legalität nicht hergeleitet werden. Ob der Kläger sich auf eine formelle Legalität der Wohnnutzung stützen kann, ist zweifelhaft, und der Zweifel muss, da der Kläger sich auf die Inhaberschaft der Rechtsposition beruft, zulasten des Klägers gehen:
Es spricht viel dafür, dass die dem Kläger in der Vergangenheit erteilten, im Tatbestand wiedergegebenen Genehmigungen durch die ohne Genehmigung erfolgte Erweiterung des Anbaus sich im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt haben. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn durch die Errichtung der Dachgaube und etwaige weitere Baumaßnahmen aus dem Gebäude des Klägers ein so genanntes aliud geschaffen worden ist mit der Folge, dass sich die seinerzeit erteilten Genehmigungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG „auf sonstige Weise erledigt“ haben. Ob der im Tatbestand genannte und seinerzeit angeblich gewollte „offene, nicht nutzbare Luftraum“ des Wintergartens noch vorhanden ist, ist nämlich in diesem Zusammenhang zu bezweifeln. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Frage eindringlich angesprochen und auf die auf dem Lichtbild erkennbare Dachgaube hingewiesen. Der in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. April 2018 (nahezu wörtlich in dieser Weise) mitgeteilte Umstand, Ermittlungen zum baulichen Zustand des klägerischen Anwesens hätten keinerlei Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Illegalität der Wohnnutzung des Klägers und einer daraus etwaig resultierenden mangelnden Schutzwürdigkeit führen könnten, sind nicht geeignet, die in diese Richtung gehenden Zweifel überzeugend zu zerstreuen. Insbesondere auch die Frage der Sinnhaftigkeit einer Dachgaube in einem Anbau, der angeblich einen nicht nutzbaren firsthohen Luftraum aufweist, ist nicht beantwortet worden. Das Gericht wertet dieses Verhalten dahin, dass der Kläger damit sinngemäß die festgestellten baulichen Maßnahmen zugesteht. Damit spricht alles dafür, dass die Annahme eines die Identität des Gebäudes verändernden Eingriffs in die Bausubstanz und damit des Untergangs der Baugenehmigung berechtigt ist.
Das Gericht sieht indes in dem vorliegenden Verfahren keinen Anlass, dieser Frage näher nachzugehen, da die Klage aus den nachstehenden Gründen jedenfalls unbegründet ist.
Der Kläger würde nämlich auch dann nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, wenn ihm eine schutzwürdige Rechtsposition im Sinne einer Berechtigung zur Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken (noch) zustünde. Das gilt sowohl für den hörbaren Lärm und für Infraschall wie auch für die so genannte erdrückende Wirkung.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen für den Kläger nicht unzumutbar sind. Das folgt aus den in den Akten befindlichen Prognosen der Gutachter, einschließlich des jüngst eingereichten Gutachtens der Q. GmbH vom 29. Januar 2018, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat. Das letztgenannte Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine Gesamtbelastung von 39,4 dB(A), gerundet 39 dB(A). Das ist zumutbar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Wohnhaus des Klägers in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen ist. Der Kläger kritisiert insofern, dass das erkennende Gericht, wie auch das OVG NRW, die Regelungen zum Misch- oder Dorfgebiet analog anwendet. Die Ansicht, ein im Landschaftsschutzgebiet Wohnender könne einen höheren Schutz in Anspruch nehmen, überzeugt das Gericht jedoch nicht. Schon vom Ansatz her käme ein solcher Schutzanspruch nur infrage, wenn derjenige, der in einem solchen Gebiet wohnt, für das Wohnen in diesem Gebiet eine Privilegierung aufweisen könnte, wenn also die Gebietsausweisung gerade auch diese Nutzung bezweckt und im Blick hat. Das ist aber für „freies“ Wohnen gerade nicht der Fall. Vielmehr ist das Wohnen in einem Landschaftsschutzgebiet unter naturschutzrechtlichen, landschaftsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Aspekten in besonderem Maße unerwünscht. Die Zubilligung eines erhöhten Schutzanspruchs ließe sich mit einer solchen Zielrichtung der Gebietsausweisung nicht vereinbaren. Umgekehrt als der Kläger glaubt kann er aus dem Umstand, dass sein Wohnhaus im Landschaftsschutzgebiet gelegen ist, nicht zu seinen Gunsten einen erhöhten Schutzanspruch geltend machen, sondern dieser Umstand macht die Problematik seiner eigenen Nutzungsart in einem solchermaßen geschützten Außenbereich in besonderem Maße deutlich.
Soweit es den Infraschall angeht, verweist das Gericht darauf, dass nach der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung ein solcher in der hier relevanten Entfernung nicht zu einer Unzumutbarkeit führt. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist den Beteiligten, insbesondere auch den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus zahllosen gerichtlichen Entscheidungen bekannt, so dass das Gericht auf diese verweisen kann.
Auch eine erdrückende Wirkung kann das Gericht ausschließen. Die nächstgelegene Anlage ist 858 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Dass dieser Abstand bei einer Höhe der Anlage von 206,94 m - der dreifache Wert läge bei 620,80 m - nach der einhelligen und ständigen Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts eine erdrückende Wirkung ausschließt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Es besteht kein Anlass, im Hinblick auf den vorliegenden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Darauf hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung eingehend hingewiesen. Warum aus Anlass des vorliegenden Falls von dieser gefestigten Rechtsprechung abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen sind erstattungsfähig, weil dies der Billigkeit entspricht. Die Beigeladene hat das Verfahren durch substantiierte, zutreffende und den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter erhellende Beiträge gefördert und damit gerechtfertigt, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).