Asylanerkennung wegen politischer Verfolgung in Syrien – Ablehnung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der syrische Kläger, kurdischer Herkunft, beantragte Asyl und gab regimekritische Theaterbeteiligung, Festnahme und Folter an. Das Bundesamt lehnte ab; das VG Münster hob den Bescheid auf und erkannte den Kläger als Asylberechtigten an. Das Gericht wertete die Angaben als glaubhaft, konsistent und ausreichend, erläuterte die rechtliche Schutzvoraussetzung nach Art. 16a GG/§ 51 AuslG und beseitigte die Abschiebungsandrohung.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde stattgegeben; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Abschiebungsandrohung beseitigt.
Abstrakte Rechtssätze
Asylberechtigung nach Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG liegt vor, wenn bei Rückkehr in den Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder erhebliche Freiheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.
Ist der Asylsuchende bei seiner Ausreise bereits verfolgt oder bestand keine zumutbare inländische Fluchtalternative, rechtfertigt das Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände oder ein begründetes Risiko erneuter Verfolgung die Anerkennung als Asylberechtigter.
Eine glaubhafte, detaillierte und in sich stimmige Schilderung von Festnahme, Verfolgung und Folter kann bei objektiver Nachprüfbarkeit die erforderliche begründete Furcht vor politischer Verfolgung begründen.
Hat die Verwaltungsbehörde die Anerkennung zu Unrecht abgelehnt, ist der ablehnende Bescheid aufzuheben; die Behörde hat die Asylberechtigung festzustellen und Ausreiseaufforderungen/Abschiebungsandrohungen zu beseitigen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08. Januar 1998 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Syrien vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 0 geborene Kläger stammt aus Syrien. Er ist kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens.
Der Kläger verließ nach seinen Angaben Ende 1997 seine Heimat, gelangte von Syrien aus zunächst in den Irak und von dort in die Türkei und reiste schließlich auf dem Luftweg von Istanbul aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier suchte er um Asyl nach. Seine Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand am 30. Dezember 1997 statt. Hierbei gab der Kläger u. a. an, Mitglied der Kurdischen Volksunion gewesen zu sein und an Theaterstücken teilgenommen zu haben, die gegen den syrischen Präsidenten gerichtet gewesen seien.
Mit Bescheid vom 08. Januar 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Syrien abgeschoben.
Am 11. Februar 1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und vertieft und beantragt:
Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08. Januar 1998, zugestellt und ausgehändigt am 05. Februar 1998, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers vorliegen."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Ablehnung der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; denn der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 157, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641.
Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (334 f und 344 ff).
Eine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung einer politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838.
Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die auf Grund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm auf Grund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Denn er war im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Verfolgung aus asylerheblichen Gründen ausgesetzt; ihm droht auch eine solche Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien.
Der Kläger hat glaubhaft, nachvollziehbar, unter Angabe von Einzelheiten und auch, bezogen auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt, im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, in Syrien in den Blick der Geheimdienste geraten und deshalb politisch motivierter Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass diese Nachstellungen dadurch hätten bedingt sein können, dass der Kläger einfaches Mitglied der Kurdischen Volksunion gewesen ist, macht er selbst nicht geltend. Der Kläger hat aber glaubhaft dargelegt, dass er an Theaterstücken, die sich regimekritisch mit dem in Syrien herrschenden System auseinandersetzten und einem größeren Publikum zur Kenntnis gebracht wurden oder jedenfalls werden sollten, aktiv mitgewirkt hat und auf diese Weise von den syrischen Behörden als Oppositioneller wahrgenommen und in der Folge als missliebige und auszugrenzende Person angesehen wurde. So schilderte der Kläger in sich stimmig, im April 1996 wegen seiner Mitwirkung an einem Theaterstück festgenommen worden zu sein, in dem gespielt wurde, wie Kurden zunächst ihren syrischen Personalausweis und später auch ihre Ländereien und ihr Hab und Gut verloren hätten. Er habe dabei die Rolle eines normalen syrischen Mitbürgers gespielt, dem die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei. Er habe dem Publikum zeigen wollen, dass sie, die Kurden, Eigentümer des Landes seien und immer schon dort gelebt hätten und wie jetzt ihre Rechte aberkannt würden. Das Gericht nimmt es dem Kläger ab, wenn er angab, in der bis zum 01. Mai 1996 andauernden Haft verhört und gefoltert worden zu sein. Diese Haft konnte er, auch dies erscheint dem Gericht nachvollziehbar, nur dadurch beenden, dass er eine Erklärung unterschrieb, wonach er sich nicht mehr gegen die Regierung betätigen und sich nicht mehr an Aktionen beteiligen werde. Mir blieb nichts anderes übrig. Ich wollte sie loswerden." Dass der Kläger seine Entlassung aus der Haft auch dadurch erreichte, dass er etwa die Baath-Partei lobte und darauf verwies, noch Schüler zu sein, erscheint dem Gericht ebenfalls stimmig. Den eigentlichen Auslöser für die Ausreise des Klägers bildete sodann offenbar der Umstand, dass der Kläger auf Grund eines im Jahre 1997 eingeprobten Theaterstücks erneut in den Blick der syrischen Behörden geriet. Die Einzelheiten jenes Theaterstücks und auch der dort verwandten Bilder und Symbole, die auf die Unterdrückung der Kurden durch die Araber hinweisen sollten, vermochte der Kläger im Einzelnen und widerspruchsfrei zu schildern. Das Gericht nimmt ihm auch ab, dass, anders als bei dem erstgenannten Theaterstück, welches unter freiem Himmel außerhalb der Ortschaft U vor einem größeren Publikum von etwa 600 Personen aufgeführt wurde, die Proben für das letztgenannte Theaterstück durch Spitzel oder Agenten zur Kenntnis des syrischen Geheimdienstes gebracht worden sein müssen, was dann zu einem Überfall" des Geheimdienstes führte, in dessen Verlauf es dem Kläger gelang, unbemerkt über ein Nachbargrundstück zu fliehen. Ein Vergleich der diesbezüglichen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit jenen im Verwaltungsverfahren zeigt, dass die Darstellung des Klägers auch insoweit in sich stimmig und ohne nennenswerte Widersprüche ist. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger aus Furcht vor bereits eingetretener, jedenfalls aber unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien erneute politische Verfolgung drohen würde. Der Kläger ist folglich als Asylberechtigter anzuerkennen.
Aus den genannten Gründen ist die Beklagte gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Syrien vorliegen.
Die unter Ziffer 4. des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes vom 08. Januar 1998 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil der Kläger auf Grund seiner Asylanerkennung nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.