Kein bauaufsichtliches Einschreiten gegen genehmigte Hobby-Pferdehaltung im Außenbereich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nachbarn wegen Pferdehaltung, behaupteten Pferdehandels und unzumutbarer Geruchs-/Lärmbelastungen. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung, weil die Hobby-Pferdehaltung von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt und eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. ein Verstoß gegen nachbarschützende Normen nicht ersichtlich sei. Auch ein Abstandflächenverstoß liege u.a. wegen Vereinigungsbaulast nicht vor. Eine Ermessensreduzierung auf Null oder ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe daher nicht; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen eine genehmigte Hobby-Pferdehaltung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass die beanstandete Nutzung gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und das behördliche Ermessen auf ein Einschreiten reduziert ist.
Eine bestandskräftige Baugenehmigung, die eine Nutzung ausdrücklich erlaubt, schließt ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung regelmäßig aus, solange sich die Nutzung im genehmigten Umfang hält.
Allein die (unterstellte) formelle Illegalität einer Nutzung begründet keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung; erforderlich ist zusätzlich eine Verletzung nachbarschützender Normen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräusch- und Geruchsimmissionen ist die Gebietsprägung zu berücksichtigen; im Außenbereich ist regelmäßig ein geringerer Schutzmaßstab anzulegen als in Wohngebieten.
Eine eingetragene Vereinigungsbaulast kann dazu führen, dass Abstandflächenverstöße im Verhältnis der belasteten Grundstücke zueinander nicht geltend gemacht werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C. 00 in M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00). Das Grundstück ist Teil des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofgeländes des Hofes C1. . Es ist bebaut mit dem ehemaligen Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes nebst ehemaliger Tenne sowie verschiedenen Nebengebäuden. Der Kläger hat das Grundstück nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erworben und wohnt dort.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der postalischen Bezeichnung C. 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00). Dieses Grundstück ist ebenfalls ein Teil des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofgeländes des Hofes C1. . Es ist bebaut mit einem Wohnhaus und einem ehemaligen Wirtschaftsgebäude (Scheune). In einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Beklagten vom 00.00.0000 ist unter anderem die Nutzung der ehemaligen Scheune zur Unterbringung von Hobby-Reitpferden genehmigt.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 wandte sich der Kläger an den Beklagten. Er führte aus, auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen werde eine Art Pony– bzw. Reiterhof betrieben. Zwischenzeitlich würden mehr als zehn Tiere gehalten, was neben der Geruchsbelästigung durch zunehmenden Stallmist und dem Reitbetrieb – namentlich auch an Sonn- und Feiertagen – eine nicht mehr zumutbare Belästigung darstelle.
Daraufhin führten zwei Mitarbeiter des Beklagten am 00.00.0000 eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Beigeladenen durch. Das vom Beklagten erstellte Protokoll über die Ortsbesichtigung enthält unter anderem folgende Angaben:
„Auf dem Gelände befanden sich insgesamt drei Pferde, ein Zwergpony und ein Pony-Fohlen. Frau D. erklärte, dass das der gesamte Pferdebestand sei. In der Vergangenheit sei lediglich ein zusätzliches Pferd eines Bekannten für 1 ½ Monate untergestellt worden. (…)
Regelmäßig reite nur sie selbst, die Schwiegertochter (die an Turnieren teilnimmt) und etwa einmal wöchentlich eine junge Frau, die zum engen Bekanntenkreis gehört (unentgeltlich). Meistens handele es sich dabei um Austritte ins umliegende Gelände. Häufiger käme es vor, dass Freunde und Bekannte zu Besuch kommen und dann gelegentlich geritten wird, insbesondere Kinder, die auf dem Pony herumgeführt werden. Frau D. räumte ein, dass dies verstärkt an Sonn- und Feiertagen passiere.
Die Pferdehaltung werfe keinerlei Gewinn ab, dadurch würden eher Verluste entstehen. Ein Pensionsbetrieb oder Reitunterricht finde nicht statt. Es handelt sich um eine reine Hobbytierhaltung.(…)“
Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach einer Ortsbesichtigung durch die Bauaufsicht keine Anhaltspunkte für den Betrieb eines Reiterhofes gefunden worden seien. Die Sachlage, wie sie sich derzeit darstelle, veranlasse den Beklagten unter Abwägung der Interessenlage nicht zum ordnungsbehördlichen Einschreiten. Bei der Pferdehaltung der Beigeladenen handele es sich nicht um eine unzumutbare Belästigung, die unmittelbar einen behördlichen Eingriff erfordere.
Unter dem 00.00.0000 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten dem Beklagten mitteilen, dass er einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten habe. Die Beigeladenen betrieben auf ihrem Grundstück einen mutmaßlichen Pferdeverkauf und einen Pferdehof. Diese Nutzungen seien formell illegal. Sie seien auch nicht genehmigungsfähig. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei für den Betrieb des mutmaßlichen Pferdeverkaufs und des Pferdehofs nicht gegeben. Durch den Betrieb des Pferdehofs und die Pferdehaltung werde der Kläger sowohl durch Gerüche wie auch durch Lärm unzumutbar beeinträchtigt.
Durch Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten des Klägers ab. Es sei nicht erkennbar, dass die vom Kläger empfundene Belästigung durch Lärm und Gerüche eine Nachbarrechtsverletzung darstelle. Anlässlich des Ortstermins habe man keine Anhaltspunkte für die Nutzung des Grundstücks als Pferdehandel oder Pferdehof gefunden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht festzustellen. Ebenfalls sei nicht erkennbar, dass die Lärmimmissionen der Pferdehaltung oberhalb der einschlägigen Lärmschwellen der TA Lärm lägen, zumal das Grundstück der Beigeladenen baulich getrennt sei (Mauer) und ein wesentlicher Teil der Pferdehaltung in der vom klägerischen Wohnhaus abgewandten Richtung erfolge. Insgesamt sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem ordnungsbehördlichen Einschreiten ermessensgerecht abgesehen werden könne.
Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die nachbarliche Pferdehaltung, den Pferdeverkauf und den Pferdehof. Die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen sei formell illegal. Diese Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladenen betrieben keine Landwirtschaft. Von der Nutzung gingen Beeinträchtigungen aus, die vom Kläger nicht hinzunehmen seien. Weder die Scheune in der die Pferde untergebracht seien, noch die Fläche auf der der Pferdemist gelagert werde hielten einen ausreichenden Abstand zum Wohnhaus des Klägers ein. Die für die Pferdehaltung genutzten Gebäudeteile verstießen damit gegen die nachbarschützende Vorschrift in § 6 der Bauordnung NRW. Bereits dies führe zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die Pferdehaltung auf dem Grundstück C. 00 zu untersagen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, behördlich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes gegenüber den Beigeladenen vorzugehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen: Eine Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen als Pferdehandel oder Pferdehof habe nicht festgestellt werden können. Ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten sei erst dann gegeben, wenn das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt sei, das Vorhaben rechtswidrig sei und den Nachbarn in seinen Rechten verletze. Erforderlich sei zudem, dass der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt habe und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert sei. Es sei zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen durch die Baugenehmigung vom 00.00.0000 die Unterbringung von Hobby-Reitpferden in der Scheune genehmigt worden sei. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass von der Pferdehaltung unzumutbare Belästigungen für den Kläger ausgingen. Die Haltung von Pferden sei im Vergleich zu anderen Tierarten als emissionsarm einzustufen. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers liege auch nicht mit Blick auf die erforderlichen Abstandflächen vor. Aufgrund einer Vereinigungsbaulast bildeten die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen baurechtlich ein Grundstück. Diese Eintragung der Baulast sei im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks des Klägers im Jahre 0000 erforderlich gewesen. Denn das Wohnhaus des Klägers habe den erforderlichen Abstand zu der im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung entstandenen neuen Grundstücksgrenze nicht eingehalten. Das für die Pferdehaltung genutzte Gebäude der Beigeladenen halte einen Abstand von etwa 11 m zur Grundstücksgrenze ein.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie auf ihrem Grundstück keinen Pferdehof oder Pferdehandel betrieben. Die Pferdehaltung habe sich zum Einzug auf zwei Pferde und zwei Ponys erstreckt. Für einen kurzen Zeitraum seien Pferde eines Bekannten untergestellt worden, weil dieser einen Sturmschaden gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser hat keine Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit des Klägers vorgetragen und auch keinen Vertagungsantrag gestellt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte einen Sachantrag gestellt und um Entscheidung des Gerichts gebeten.
B) Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein solcher Anspruch lässt sich aus den baurechtlichen Vorgaben nicht herleiten. Gemäß § 58 Abs. 2 BauO NRW (2018) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben nach Satz 2 der Vorschrift in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Ein von den Auswirkungen der Nutzung einer baulichen Anlage betroffener Nachbar hat aber nur bei Vorliegen mehrerer Voraussetzungen einen Anspruch auf ein bestimmtes bauaufsichtliches Einschreiten: Die Nutzung der Anlage muss unter anderem gegen Vorschriften verstoßen, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind. Außerdem muss das der Bauaufsichtsbehörde durch § 58 Abs. 2 BauO NRW (2018) eingeräumte Ermessen hinsichtlich der vom Nachbarn begehrten Maßnahmen auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für das im Rahmen der Verpflichtungsklage begehrte Einschreiten nicht vor.
I) Ein Anspruch des Klägers darauf, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die Pferdehaltung auf dem Grundstück C. 00 zu untersagen (Hauptantrag), besteht nicht. Der Beklagte hat es in ermessensfehlerfreier Weise durch Bescheid vom 00.00.0000 abgelehnt, gegenüber den Beigeladenen insoweit bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Nutzung ihres Grundstücks für eine private Hobby-Pferdehaltung durch die Beigeladenen verstößt nach der Überzeugung des Gerichts schon nicht gegen rechtliche Vorgaben, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.
Die von den Beigeladenen auf ihrem Grundstück durchgeführte Hobby-Pferdehaltung ist durch die ihnen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung vom 00.00.0000 gedeckt. Nach der zur Genehmigung gehörenden Baubeschreibung ist eine „Unterbringung von Hobby-Reitpferden in der Scheune“ ausdrücklich genehmigt. Die nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen derzeitige Haltung von 4 Pferden bzw. Ponys überschreitet nicht den Umfang der genehmigten Nutzung. Das etwaig im Zusammenhang mit dieser Nutzung entstehende weitere Verhalten (Reiten auf den angrenzenden Koppeln, Ausführen der Ponys etc.) hält sich enbenfalls im Rahmen der bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen.
Abgesehen davon begründete selbst die nur formelle Illegalität einer Pferdehaltung nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten. Vielmehr wäre auch im Falle einer etwaig formell illegalen Nutzung erforderlich, dass diese gegen Vorschriften verstößt, welche zumindest auch dem Schutz des Klägers als Nachbar zu dienen bestimmt sind. Ein derartiger Verstoß ist nicht ansatzweise erkennbar. Die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen überschreiten nicht das im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Maß. Die vom Kläger beanstandete Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen als Pferdehof oder zum Pferdeverkauf lässt sich für das Gericht nach Auswertung sämtlicher Umstände des Einzelfalles im Übrigen nicht feststellen. Die im Rahmen einer Haltung von 4 Pferden bzw. Ponys entstehenden Emissionen führen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu unzumutbaren Immissionen auf dem Grundstück des Klägers. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke im Außenbereich der Stadt M. befinden. Die Flächen in diesem Bereich sind im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft vorgesehen. Tatsächlich sind die Grundstücke von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen gilt daher ein geringerer Schutzmaßstab als etwa in Wohngebieten.
Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen ist nicht gegeben. Die für die Pferdeunterbringung genutzte Scheune hält den erforderlichen Abstand zu Grundstücksgrenze ein. Abgesehen davon hat der Beklagte zu Recht einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 6 BauO NRW mit Blick auf die eingetragene Vereinigungsbaulast verneint, ohne dass der Kläger dem noch substantiiert entgegengetreten wäre. Das Gericht die entsprechende Bewertung des Beklagten und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Eigenständig tragend lässt sich aber auch keine Ermessensreduzierung auf Null feststellen, wonach der Beklagten zu der vom Kläger begehrten Untersagung verpflichtet wäre.
II) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf eine Neubescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Durch den Erlass des Ablehnungsbescheides vom 02.01.2018 hat der Beklagte in einer den Vorgaben des § 114 VwGO genügenden Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird. Zusätzlich hat der Beklagte seine Erwägungen in nicht zu beanstandender Weise im Klageverfahren durch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 ergänzt. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und nimmt auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.